StV (RdFunkGebVtr 1991) grundsätzlich entsprechend der Gültigkeitsdauer des Bewilligungsbescheides zu befristen. (Rn.29) 3. Eine Befreiung von
StV (RdFunkGebVtr 1991) setzt zwingend die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) bzw. die Vorlage eines entsprechenden Feststellungsbescheides voraus. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 25. November 2008, 3 K 616/08, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.11.2008 - 3 K 616/08 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt seine vollständige Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Randnummer 2 Der am … 1978 geborene Kläger ist Schwerbehinderter; der Grad der Behinderung beträgt 70 vom Hundert. Er lebt im Haushalt seiner Eltern und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sein Vater ist als sein Vormund eingesetzt. Randnummer 3 Am 12.3.2007 unterschrieb der Vater des Klägers ein von einer Gebührenbeauftragten der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - ausgefülltes Formular, mit dem er für den Kläger ein Radio sowie ein Fernsehgerät als zum Empfang bereitgehaltene gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte ab August 2006 anmeldete. Das Anmeldeformular enthielt die Bemerkung „Unterschrift unter Vorbehalt“. Randnummer 4 Noch am selben Tag beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass er zu dem Personenkreis der Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) gehöre, sowie unter Vorlage seines bis Ende des Monats April 2007 gültigen Schwerbehindertenausweises die Befreiung von
StV -. Randnummer 5 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6.4.2007 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV. Das Versorgungsamt habe dem Kläger das Merkzeichen „RF“ als Nachweis dafür, dass der Kläger als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80 vom Hundert oder mehr an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne, nicht zuerkannt. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.4.2007 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, er könne den eigenen Lebensunterhalt aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt nicht sicherstellen und beziehe daher Leistungen nach den §§ 44 ff. SGB XII. Vorsorglich wies der Kläger darauf hin, dass er kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besitze. Seiner Auffassung nach liege zudem keine ordnungsgemäße Anmeldung vor, weil sein Vater gehörlos sei und den der Unterzeichnung des Anmeldeformulars vorausgehenden Ausführungen der Gebührenbeauftragten der GEZ nicht habe folgen können. Dem Widerspruch beigefügt war ein Bescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 über die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von monatlich 310,10 €. Randnummer 7 Daraufhin befreite der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.5.2007 für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 von der Rundfunkgebührenpflicht; zugleich wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine rückwirkende Befreiung nicht zulässig sei. Randnummer 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.5.2007 erneut Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.1.2008 mit der Begründung zurückwies, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur für den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2007 zulässig, weil der Befreiungsantrag des Klägers erst am 12.3.2007 eingegangen sei. § 6 Abs. 5 RGebStV sehe vor, dass eine Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folge, in dem der Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ eingegangen sei, beginne. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten. Da der vom Kläger vorgelegte Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung als Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV nur bis zum 31.12.2007 gültig gewesen sei, sei die Befreiung dementsprechend nach der Bestimmung des § 6 Abs. 6 RGebStV zu befristen gewesen. Randnummer 9 Am 7.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 14.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2008 zu verpflichten, ihn vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er seit Geburt schwerstbehindert sei. Er lebe im Haushalt seiner Eltern und werde von diesen gepflegt und betreut. Da er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt sicherstellen könne und bereits seit Jahren Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII beziehe, sei er von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Sein ebenfalls schwerbehinderter Vater sei aufgrund der Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Er selbst halte überdies kein eigenes Fernsehgerät vor. Ein solches stehe vielmehr im Eigentum seiner Eltern, in deren Beisein er je nach Programm fernsehe. Randnummer 10 Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, soweit der Kläger nach Vorlage des Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung für den im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden sei, fehle seiner Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger begehrte „vollständige“ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, rückwirkend für den Zeitraum vor Antragstellung sowie für künftige Zeiträume, sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV könne eine Befreiung nur für künftige Zeiträume und nur befristet für den jeweils im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum erteilt werden. Das Vorbringen des Klägers, keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitzuhalten, könne seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, wäre der Kläger überhaupt nicht gebührenpflichtig. Von einer nicht bestehenden Rundfunkgebührenpflicht könne aber auch keine Befreiung erteilt werden. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe die im Ermessen des Beklagten liegende unbefristete Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV nicht geprüft, sondern lediglich auf den befristeten Bescheid der Sozialbehörde über den Erhalt von Leistungen nach dem SGB XII abgestellt. Eine ausreichende Würdigung seiner Lebensumstände durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Angesichts seiner Schwerbehinderung sowie seiner Pflegebedürftigkeit sei aber, sofern man überhaupt eine Gebührenpflicht annehmen wollte, im Rahmen der Ermessenserwägungen des Beklagten eine vollständige Befreiung geboten gewesen. Zudem sehe das Gesetz einen unbefristeten Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht vor. Diese würden kraft Gesetzes jeweils nur zeitlich begrenzt bewilligt. Angesichts dessen, dass ihm die Grundsicherungsleistungen aufgrund seiner Schwerbehinderung in Folgebescheiden ohne Weiteres gewährt würden, sei es reiner Formalismus, auf die Stellung wiederholter Folgeanträge auf Befreiung von der Gebührenpflicht zu bestehen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht scheide auch nicht deshalb von vornherein aus, weil er keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ vorgelegt habe. Hinsichtlich der Anerkennung des Merkzeichens „RF“ sei ein Rechtsstreit beim Sozialgericht für das Saarland anhängig. Er habe keine Veranlassung gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt einen Befreiungsantrag zu stellen, weil eine Rundfunkgebührenpflicht ihm gegenüber nicht geltend gemacht worden sei. Da die Gebührenpflicht rückwirkend ab August 2006 festgestellt worden sei, sei es ihm auch tatsächlich nicht möglich gewesen, einen Befreiungsantrag früher zu stellen. Ohnehin sei die Anerkennung vorgehaltener Rundfunkgeräte nicht durch ihn persönlich erfolgt. II. Randnummer 12 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 13 Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 30.1.2009 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 20.3.2009 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Randnummer 14 Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist Randnummer 15 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004,
der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV zu befristen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheid der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises vom 12.3.2007 wurden ihm für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 310,10 € bewilligt. An die Gültigkeitsdauer dieses Bewilligungsbescheides war der Beklagte gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV gebunden. Ein Ermessen hinsichtlich des Befreiungszeitraumes stand dem Beklagten, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 6 Satz 2 RGebStV, der dem Beklagten nur im Falle der Vorlage eines unbefristeten Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV Ermessen einräumt, ergibt, nicht zu. Der Beklagte hat daher zu Recht aufgrund des vom Kläger vorgelegten Bescheides über die Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 RGebStV eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zunächst nur bis zum 31.12.2007 ausgesprochen. Randnummer 30 Die von dem Kläger gegen eine solche Befristung angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die sich aus der befristetet erfolgten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergebende Notwendigkeit der Stellung von Folgeanträgen auf Gebührenbefreiung stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als bloßer Formalismus dar, sondern ist der mit der zum 1.4.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beabsichtigten deutlichen Vereinfachung in Massenverfahren der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geschuldet. Durch die „bescheidgebundene“ Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeiten sollten die Rundfunkanstalten bei Befreiungsanträgen davon entlastet werden, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern sowie über das Bestehen von Sozialleistungsansprüchen zu treffen Randnummer 31 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, a.a.O., sowie BayVGH, Urteil vom 16.5.2007 - 7 B 06.2642 -, NVwZ-RR 2008,
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