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Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat 2 K 1173/08 Urteil Kindergeld für halbtags als Küchenhilfe beschäftigtes behindertes Kind: Prüfung der Fähigkeit

Kindergeld für halbtags als Küchenhilfe beschäftigtes behindertes Kind: Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch bei Beschäftigung am freien Arbeitsmarkt Leitsatz Bei der nach Rechtsprechung des BFH anzustellenden Gesamtbetrachtung bei Beantwortung der Frage, ob eine Behinderung des Kindes in erheblichem Umfang ursächlich dafür ist, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann (BFH vom 29.5.2009 III R 16/07, BFH/NV 2009, 1639) ist der Hinweis darauf, dass das Kind "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig" sei, nicht zielführend. Gerade dann, wenn die Integration behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt das erklärte gesellschaftliche Ziel ist, bedeutet dies keineswegs, dass zwangsläufige Konsequenz der Beschäftigung dieses Menschen mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt der "Quasi-Wegfall der Behinderung" ist und die nicht existenzsichernde Beschäftigung letztlich auf dem freien Willen des betreffenden Menschen mit Behinderung beruht. Vielmehr enthebt die Arbeitssuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die dort anzutreffende - unzureichende - Beschäftigung nicht von Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Behinderung die wesentliche Ursache für eben diese Situation setzt. Orientierungssatz Ist ein Kind mit einem GdE von 50 halbtags als Küchenhilfe für 550 € monatlich beschäftigt, ersetzt allein die nicht --existenzsichernde-- Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht die Prüfung, inwieweit die Behinderung die wesentliche Ursache für die fehlende Befähigung zum Selbstunterhalt ist (Rn.19) (Rn.20) . Tenor Der Bescheid vom

  1. Februar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom
  2. März 2008 wird aufgehoben und der Klägerin ab Januar 2008 Kindergeld bewilligt. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Mutter der am
  3. April 1985 geborenen Tochter N. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für N ab Januar
  4. Bei N liegt ausweislich des Bescheides des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom
  5. März 2007 ein Grad der Behinderung von 50 vor (Bl. 54). Bei Feststellung des Grads der Behinderung wurden eine frühkindliche Hirnschädigung, ein organisches Psychosyndrom sowie eine Angststörung berücksichtigt (Bl. 54). N arbeitet nach einer Ausbildung als Hauswirtschaftshelferin halbtags als Küchenhilfe (Bl. 19). Ihre monatlichen Einkünfte betragen 550 Euro (Bl. 7). Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  6. Februar 2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2008 auf, da nach Auffassung der Beklagten die Behinderung von N nicht ursächlich dafür sei, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne (KiG, Bl. 43). Den hiergegen von der Klägerin am
  7. Februar 2008 eingelegten Einspruch (KiG, Bl. 46) wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
  8. März 2008 (KiG, Bl. 54 ff.) als unbegründet zurück. Randnummer 3 Am
  9. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Randnummer 4 Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), den Bescheid vom
  10. Februar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom
  11. März 2008 aufzuheben und ihr ab Januar 2008 Kindergeld zu bewilligen. Randnummer 5 Die Klägerin macht geltend, N sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, angesichts der Zustände auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, die ihr die notwendigen Einkünfte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährleisten könnte. Die erforderliche Ursächlichkeit sei insbesondere auch deswegen gegeben, weil ihr die Beklagte keinen entsprechenden Arbeitsplatz vermitteln könne. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt (Bl. 18), die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte bestreitet die notwendige Ursächlichkeit der Behinderung bezüglich der Gewährleistung ausreichender Einkünfte. Randnummer 8 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt (Bl. 19). Randnummer 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter N ab Januar 2008 gegen die Beklagte zu. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 11
  12. Rechtsgrundlagen Randnummer 12 Gemäß den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das
  13. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des
  14. Lebensjahres eingetreten ist. Randnummer 13 Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BFH vom
  15. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638). Randnummer 14 Indessen ist insoweit keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH vom
  16. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2002, 486). Randnummer 15 Ein Indiz für die Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt kann zwar die Feststellung in ärztlichen Gutachten - z.B. von der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen - sein, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (s. Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.6.3.1 Abs. 4, BStBl I 2004, 743). Selbst wenn nach den Gutachten eine "vollschichtige Tätigkeit" für möglich gehalten wird, ist die theoretische Möglichkeit, das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, aber allein nicht geeignet, die (Mit-) Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein (s. im Einzelnen BFH vom
  17. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2002, 486; vom
  18. Mai 2009 III R 16/07, BFH/NV 2009, 1639). Randnummer 16 Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. Andererseits reicht eine einfache Mitursächlichkeit nicht aus; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG "... wegen ... Behinderung außerstande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss (s. im Einzelnen BFH vom
  19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638; vom
  20. Mai 2009 III R 16/07, BFH/NV 2009, 1639). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Randnummer 17
  21. Anwendung im Streitfall Randnummer 18 Im Streitfall ist die Tochter der Klägerin auf Grund ihrer Behinderung nicht in der Lage, sich den erforderlichen Lebensunterhalt zu sichern. Die von N erzielten Einkünfte liegen unterhalb des Existenzminimums von N. Der Senat schließt sich insoweit den – von der Beklagten nicht angegriffenen - Berechnungen der Klägerin (Bl. 7) an. Randnummer 19 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist der Senat davon überzeugt, dass die Behinderung von N ursächlich für ihre mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Zwar kann der Umstand, dass ein Arbeitnehmer – wie N – nicht vollschichtig arbeitet und aus diesem Grund über geringere Einkünfte verfügt, auch den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes oder sonstigen Gründen geschuldet sein, die außerhalb einer Behinderung liegen, wobei nachvollziehbar ist, dass gerade auch die Zustände des „ungeschützten“ Arbeitsmarktes Menschen mit Behinderungen besonders stark treffen. Anhaltspunkte außerhalb der Behinderung von N liegen indessen im Streitfall nicht vor. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Umstand, dass sich der Arbeitgeber von N auch nach der Umwandlung der Stelle in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht zu einer zeitlichen Aufstockung entschlossen hat, auf eine ausreichende personelle Besetzung der Küche oder auf eine möglicherweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit von N zurückführen lässt. Denn jedenfalls ist es der Beklagten – worauf die Klägerin zu Recht hinweist - bislang nicht gelungen ist, N in eine Vollzeitstelle zu vermitteln, wobei unterstellt wird, dass N einer solchen Belastung überhaupt standhalten würde. Die von der Klägerin geschilderten Umstände (Bl. 21) lassen aber eher einen anderen Schluss zu. Randnummer 20 Insoweit ist der Hinweis der Beklagten (Bl. 19), N sei „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig“, im Übrigen nicht zielführend. Gerade dann, wenn die Integration behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt das erklärte gesellschaftliche Ziel ist (vgl. dazu etwa den Koalitionsvertrag Saarland vom November 2009, S. 61), bedeutet dies keineswegs, dass zwangsläufige Konsequenz der Beschäftigung dieses Menschen mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt der „Quasi-Wegfall der Behinderung“ ist und die nicht existenzsichernde Beschäftigung letztlich auf dem freien Willen des betreffenden Menschen mit Behinderung beruht. Vielmehr enthebt die Arbeitssuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die dort anzutreffende – unzureichende – Beschäftigung nicht von Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Behinderung die wesentliche Ursache für eben diese Situation setzt. Randnummer 21 Dies führt zum Erfolg der Klage. Randnummer 22
  22. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 23 Der Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten auferlegten Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 707 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 24 Für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO fehlte es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Randnummer 25 Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung stützt sich auf §§ 79 a Abs. 3, 4; 90 Abs. 2 FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.