Feststellungsklage betreffend den Umfang privatrechtlicher Befugnisse an einer durch eine Straße in Anspruch genommenen Grundstücksteilfläche Leitsatz
(2000), vom 8.12.1992, 2 R 27/92, RdL 1993, 134, und vom 28.05.1996, 2 R 24/95; ferner Beschlüsse vom 6.11.2003, 1 W 33/03, vom 23.10.2006, 1 W 37/06, vom 21.8.2007, 1 B 331/07, NVwZ-RR 2008, 76; siehe auch: VG Saarlouis, Beschluss vom 8.10.2008, 11 L 507/08, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 16.122009, 10 K 249/
- Randnummer 44 Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben spricht bei Würdigung des Prozessstoffes alles dafür, dass die Straße "C" im dargelegten Sinne gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SStrG fiktiv für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dazu muss gesehen werden, dass diese Straße zum historischen Stadtkern der Beklagten gehört und unstreitig auf eine öffentliche Wegeparzelle zurückgeführt werden kann, die bereits Mitte des
- Jahrhunderts, wenn auch nur als schmale Gasse mit dem Namen "F-Straße" bzw. "E-Straße", existierte. Sie ist bereits in dem von der Beklagten vorgelegten "Geometrischen Plan von der Stadt B-Stadt", welcher den Straßenverlauf und den Gebäudebestand um das Jahr 1780 beschreibt, sowie in der "Urkarte" sowie dem "Urhandriß", jeweils aus dem Jahr 1843, sowie in einer weiteren Planzeichnung von 1860 katastermäßig erfasst. In einem ebenfalls von der Beklagten vorgelegten aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist die öffentliche Wegeparzelle in Flur 6, Flurstück 180/1, der Gemarkung B-Stadt mit einer Fläche von 38 m² eingetragen, wobei sich der Weg in seiner Breite - ausgehend vom Einmündungsbereich G-Straße - von 1,50 m bis auf 1,05 m an seinem anderen Ende verjüngt. Randnummer 45 Bereits gegen Mitte des
- Jahrhunderts empfanden die Anlieger des ehemaligen F-Straße die öffentliche Zuwegung als zu eng, was durch den von der Beklagten eingereichten notariellen Vertrag vom 28.11.1862 belegt wird. In diesem Vertrag einigten sich die Anlieger im Wesentlichen darauf, den Weg, dessen Benutzung den Vertragsschließenden "zu unbequem" war, durch die Zugabe privater Flächen aus ihrem Eigentum um zwei Fuß in der Breite zu erweitern und in der Zukunft auf ihre Kosten in befahrbarem Zustand zu erhalten, wobei jede der Parteien berechtigt sein sollte, den Weg zur Durchfahrt sowohl nach der G-Straße zu, als auch in umgekehrter Richtung ungehindert zu benutzen. Hieran anknüpfend trug die Beklagte vor, sie habe keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die damals verbreiterte öffentliche Verkehrsfläche zu einem späteren Zeitpunkt in ihrer Funktion von einem der Anlieger bzw. deren Rechtsnachfolgern infrage gestellt worden sei. Dazu reichte die Beklagte Bauunterlagen der Anlieger von 1903 bis 1968, insbesondere den Bauantrag des Vaters des Klägers vom 15.5.1962, zu den Gerichtsakten, in welchen die Straße "C" regelmäßig als öffentliche Zuwegung eingezeichnet bzw. - so etwa im Bauantragsverfahren des Vaters des Klägers - als Ortsstraße bezeichnet wird. Des Weiteren belegte die Beklagte durch die Vorlage einer historischen Fotografie aus den zwanziger Jahren jenes Jahrhunderts, dass der betreffende Weg bereits damals mit Natursteinpflasterbelag nebst Entwässerungsrinne ausgebaut war und in seiner Breite (nach Fotovorlage berechnet: 2,33 m) die öffentliche Wegeparzelle deutlich übertraf. Eine weitere Fotografie aus dieser Zeit lässt erkennen, dass der Weg die gleiche Pflasterung wie die unstreitig öffentliche G-Straße aufwies und sich daher dem objektiven Betrachter bereits damals im Bereich der Einmündung des hier zu betrachtenden Weges in die G-Straße ein hinsichtlich der baulichen Anlagen einheitliches Straßenbild bot. Randnummer 46 Bei Würdigung dieses Prozessstoffes drängt sich der Eindruck auf, dass bereits zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts bzw. spätestens in den zwanziger Jahren jenes Jahrhunderts der alte "E-Straße" bzw. die Straße "C" zumindest für die Anlieger und deren Besucher frei zugänglich war und ein öffentlicher Verkehr, und zwar auch mit Fuhrwerken, stattfand, der im Einverständnis der jeweils betroffenen Eigentümer nicht nur die dort vorhandene öffentliche Wegeparzelle, sondern darüber hinaus die daran angrenzenden privaten Grundstücke teilweise in Anspruch nahm, ohne dass äußerlich erkennbar war, ob und an welcher Stelle privater Grund und Boden betreten bzw. für die Verkehrszwecke mitgenutzt wurde. Auch sprechen die von der Beklagten vorgelegten historischen Fotografien dafür, dass der Weg bzw. die Straße unter Inanspruchnahme der betroffenen privaten Grundstücksflächen bereits früh, das heißt zumindest seit den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts, mit öffentlichen Mitteln hergestellt und unterhalten worden ist. Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich hieran in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 etwas geändert haben könnte. Insgesamt gesehen spricht daher alles dafür, dass die Straße "C" beim Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 für den öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und aufgrund dessen als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes gilt. Randnummer 47 Handelt es sich somit allem Anschein nach bei der Straße "C" um eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen, um insoweit Gewissheit zu erlangen, da der Kläger dem Vortrag der Beklagten einschließlich den dazu von ihr vorgelegten Dokumenten lediglich mit Nichtwissen entgegengetreten ist und damit bereits seiner Darlegungslast hinsichtlich des von ihm gestellten Klageantrags nicht entsprochen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar ein lebhaftes Eigeninteresse daran hat, die Straße "C" zu Verkehrszwecken benutzen zu dürfen, wobei er zum "bequemen" Erreichen seines Grundstücks – etwa mit dem Pkw -, wie schon die Anlieger im
- Jahrhundert (vgl. oben), darauf angewiesen ist, die von der Straße in Anspruch genommenen Teilflächen der Grundstücke seiner Nachbarn zu überqueren. Die heutige Situation vor Ort lässt sich daher dahingehend beschreiben, dass die ursprüngliche Solidargemeinschaft der Anlieger hinsichtlich der Zuwegung zu ihren Grundstücken in Gestalt einer - soweit ersichtlich - öffentlichen Straße fortgeschrieben worden ist und daher jeder der beteiligten Grundstückseigentümer insoweit, als sein Grundstück durch die Straße in Anspruch genommen wird, in seiner Sachherrschaft durch den Gemeingebrauch an der Straße eingeschränkt ist (vgl. oben). Randnummer 48 Der Kläger bestreitet dies - soweit erkennbar – im Übrigen bereits nicht prinzipiell, sondern ist der Ansicht, dass dies jedenfalls nicht für ihn gelte, weil seiner Mutter anlässlich des von ihr erklärten Einverständnisses zum Ausbau und der Befestigung der Straße seitens der Beklagten schriftlich zugesichert worden sei, dass (durch den Ausbau) die Nutzung des Grundeigentums für die Eigentümer in der Straße "C" in keiner Weise eingeschränkt werde. Abgesehen davon, dass der insoweit beweisbelastete Kläger die Existenz einer entsprechenden schriftlichen Zusicherung - das fragliche Schriftstück in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten enthält keine entsprechende Zusicherung - nicht hat belegen können, erscheint es im Übrigen sehr unwahrscheinlich, dass ein Vertreter der Beklagten eine Erklärung abgegeben haben könnte, mit welcher er die Eigenschaft der Straße "C" als öffentliche Straße infrage stellen wollte. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Erklärung mit Blick auf die von ihr vor Ort verfolgten Sanierungsziele widersinnig und in dieser Form auch nicht wirksam gewesen wäre. Randnummer 49 Die vom Kläger mit dem Klageantrag begehrte Feststellung, dass seine Eigentumsrechte an dem ihm gehörenden Grundstück in der Straße "C" nicht "durch den Umstand eingeschränkt werden, dass Teile des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind", kann daher nicht getroffen werden, da bereits der bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnisstand eindeutig gegen eine diesbezügliche freie Sachherrschaft des Klägers spricht. Randnummer 50 Unter den gegebenen Umständen sah die Kammer keine Veranlassung, die von der Beklagten in deren Schriftsatz vom 22.01.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung von beiden Beteiligten zu Protokoll benannten Zeugen einzubestellen und zu hören, zumal die Beteiligten lediglich darüber mutmaßten, dass diese wissen könnten, ob in der Straße „C“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes öffentlicher Straßenverkehr stattfand. Randnummer 51 Es bedarf daher für die vorliegende Entscheidung ferner keines Rückgriffs auf die von der Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen über einen Veränderungsnachweis der Katasterverwaltung der Beklagten vom 9.5.1963 (Antrag Nr.: C 219/63 - Veränderungsnachweis 1963 Nr. 67) zu Flur 6 Parzelle 180/1 der Gemarkung B-Stadt (öffentliche Wegeparzelle mit der Nutzungsart "Fußpfad") sowie den Grundbuchauszug zu dieser Parzelle, in welchem diese als "Straße (Gemeindestraße), B-Stadt" bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen des städtischen Bauhofes der Beklagten über den Arbeitseinsatz der städtischen Mitarbeiter im Jahre 1961, welche nach Ansicht der Beklagten belegen, dass mehrfach im Bereich der Straße "C" bzw. der G-Straße Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien. Randnummer 52 Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 54 Beschluss Randnummer 55 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und entsprechend der zu Ziffer 43.3 ("Widmung, Einziehung") gegebenen Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit