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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat 3 E 517/09 Beschluss Zum Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Falle der Erinnerung oder Beschwerde

Zum Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Falle der Erinnerung oder Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

§ 164Vw

GO Leitsatz Es sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs nach § 67 Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und Durchführung von kostenrechtlichen Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des Falles der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

§ 164Vw

GO. (Rn.6) Orientierungssatz Vergleiche zum Leitsatz: OVG Bautzen, Beschluss vom 13.07.2009 -2 E 43/09 –, NVwZ 2009, 1573; entgegen: VGH Kassel, Beschluss vom 08.09.2009 – 6 F 2218/09 -, NVwZ 2009,

  1. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
  2. Dezember 2009, 1 K 1749/08, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
  3. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
  4. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 –, durch den die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.09.2009 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Nach Rücknahme der Klage in dem Verfahren 1 K 1749/08 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.08.2009 das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 16.320 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung hat der Senat mit Beschluss vom 13.10.2009 – 3 E 454/09 - zurückgewiesen. Auf Antrag des Bevollmächtigten der Beklagten vom 28.08.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2009 die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 961,28 Euro festgesetzt. Gegen den ihm am 21.09.2009 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 29.09.2009 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Dabei hat er sich in der Sache lediglich gegen die erfolgte Streitwertfestsetzung gewandt und geltend gemacht, dass seine – zwischenzeitlich zurückgenommene – Klage hätte Erfolg haben müssen. Randnummer 3 Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2009 – 1 K 1749/08 – (zugestellt an den Kläger am 10.12.2009) hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keine Gründe aufgeführt, weshalb die erfolgte Kostenfestsetzung unrichtig sein könnte. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf das Bestehen eines Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs.4 VwGO. Randnummer 4 Die dagegen vom Kläger - persönlich – mit am 21.12.2009 eingegangenem Schreiben vom 18.12.2009 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 5 Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß § 146 Abs. 1, Abs.3 VwGO statthafte und gemäß § 147 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Postulationsfähigkeit des Klägers, zulässig ist oder ob der Kläger sich bei Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 67 Abs.4 VwGO durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten hätte vertreten lassen müssen. Denn die Beschwerde hat, wie noch darzulegen sein wird, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 6 Allerdings sprechen nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe gegen die Annahme eines Vertretungszwangs nach § 67 Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO für die Einleitung und Durchführung von kostenrechtlichen Rechtsbehelfen, und zwar unter Einschluss des hier gegebenen Falles der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

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GO zur Festsetzung von Kosten im Sinne des § 162 Abs.1,

  1. Alt., Abs.2 VwGO. Randnummer 7 Zwar scheint der Wortlaut des § 67 Abs.4 Satz 1 und 2 VwGO: „Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird“. nahezulegen, dass eine Ausnahme vom Vertretungszwang nur für Prozesskostenhilfeverfahren gilt. Jedoch dürfte für den Sonderbereich der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein Randnummer 8 so mit ausführlicher Begründung Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.07.2009 -2 E 43/09 –, ebenso Beschluss vom 15.10.2009 – NC 2 E 116/09 – .; a.A.: Hessischer VGH für den hier gegebenen Fall der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung im Rahmen des § 164 VwGO, Beschluss vom 08.09.2009 – 6 F 2218/09 -, jeweils zitiert nach juris. Randnummer 9 Soweit es sich um kostenrechtliche Rechtsbehelfe (Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechende Erinnerungen) handelt, bezüglich derer der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ausdrückliche Regelungen zu Klarstellung des Nichtbestehens eines Vertretungszwangs getroffen hat, dürfte eine dementsprechend einschränkende Auslegung des § 67 Abs.4 VwGO nicht mehr zweifelhaft sein. Es handelt sich dabei um kostenrechtliche Rechtsbehelfe, bezüglich derer in Art. 7 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) des genannten Gesetzes vom
  3. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) durch Abs. 1 das Gerichtskostengesetz, durch Abs. 2 die Kostenordnung, durch Abs. 3 das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und durch Abs. 4 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dahingehend geändert wurden, dass die früheren Formulierungen, wonach Anträge und Erklärungen (in kostenrechtlichen Verfahren) „zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht“ werden konnten, jeweils durch Formulierungen ersetzt wurden, wonach Anträge und Erklärungen (in kostenrechtlichen Verfahren) „ ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“ können. Randnummer 10 Für Erinnerungen (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO) und Beschwerden (§ 146 Abs.1 und 3 VwGO) gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 164 VwGO über zu erstattende Kosten nach § 162 VwGO wurde in dem genannten Gesetz vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) allerdings keine ausdrückliche Regelung zur Klarstellung des Nichtbestehens eines Vertretungszwangs getroffen. Randnummer 11 Bei dieser Ausgangslage ist grundsätzlich Raum sowohl für die Argumentation, dass der Gesetzgeber für diese Art kostenrechtlicher Verfahren keine Abweichung von dem durch § 67 Abs.4 VwGO angeordneten Vertretungszwang vorgesehen hat Randnummer 12 so Hessischer VGH, Beschluss vom 08.09.2009 – 6 F 2218/09 – a.a.O. Randnummer 13 als auch für die gegensätzliche Argumentation, wonach der Gesetzgeber für alle kostenrechtliche Rechtsbehelfe klarstellen wollte, dass eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 67 Abs.4 VwGO geboten ist, hierbei versehentlich aber eine ausdrückliche gesetzgeberische Aussage zu den oben genannten kostenrechtlichen Rechtsbehelfen im Gefolge von Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 164 VwGO unterlassen hat Randnummer 14 so Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.07.2009 -2 E 43/09 – und vom 15.10.2009 – NC 2 E 116/09 – a.a.O.. Randnummer 15 Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 67 Abs.4 VwGO auch bei den zuletzt genannten kostenrechtlichen Verfahren spricht insbesondere die Gesetzesbegründung zu Art. 7 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften) des Entwurfs des Gesetzes vom
  5. Juli 2009 (BT-Drucksache 16/11385 S.56). Dort heißt es: Randnummer 16 „In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen besteht auch dann kein Anwalts- oder Vertretungszwang, wenn dies im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist. Die Änderungen in Artikel 6 (gemeint ist Art. 7) stellen dies in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe klar.“ Randnummer 17 Dem mag entgegengehalten werden, dass in der weiteren Begründung sodann konkret (nur) die Regelungen des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, der Kostenordnung, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angesprochen werden und weiter ausgeführt wird: Randnummer 18 „Diese Bestimmungen sind Teil eines in den kostenrechtlichen Gesetzen eigenständig geregelten und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensrechts, das entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Prozessordnungen vorgeht.“ Randnummer 19 Dies ließe aber zum einen außer Betracht, dass danach das spezielle kostenrechtliche Verfahrensrecht „einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten“ gelten soll und dass es zum anderen unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
  6. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und die dortige Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3655 S.99) in der weiteren Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes vom
  7. Juli 2009 heißt: Randnummer 20 „Ein Anwaltszwang gilt in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht“, Randnummer 21 und: Randnummer 22 „Demgegenüber deuten Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hin (Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 97). Um insoweit Auslegungszweifeln in der Praxis vorzubeugen, soll eine Klarstellung erfolgen.“ Randnummer 23 Hinzu kommt, dass Anhaltspunkte für die Rechtfertigung einer Differenzierung in dem Sinne, dass ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO im Falle der Erinnerung oder Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

§ 164Vw

GO zur Festsetzung von Kosten im Sinne des § 162 Abs.1, 2.Alt., Abs.2 VwGO zu bejahen, in allen anderen kostenrechtlichen Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers aber ausgeschlossen sein sollte, nicht ersichtlich sind. Randnummer 24 Gleichwohl lässt der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offen, ob im hier gegebenen Fall Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO zu bejahen oder in allen kostenrechtlichen Verfahren zu verneinen ist. Randnummer 25 Denn die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 26 Die Festsetzung der vom Kläger an den Beklagten gemäß § 162 Abs.1, 2.Alt., Abs.2 VwGO zu erstattenden Kosten auf 961,28 Euro ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 27 Ausgangspunkt für die angefochtene Kostenfestsetzung ist zum einen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.08.2009 ausgesprochene Kostentragungspflicht des Klägers, die sich nach Rücknahme der Klage zwingend aus § 155 Abs.2 VwGO ergab, und zum anderen die mit gleichem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgesprochene und mit Beschluss des Senats vom 13.10.2009 bestätigte Festsetzung des Streitwerts auf 16.320 Euro. Randnummer 28 Ausgehend hiervon hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß §§ 13 und 2 Abs.2 RVG i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 787,80 Euro (1 Gebühr aus 16.320 Euro = 606 Euro; x 1,3 = 787,80 Euro) festgesetzt. Dem hat sie den Pauschalsatz gemäß Nr. 7002 VV für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro hinzugerechnet und auf die Summe 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV (153,48 Euro) erhoben, was zu dem festgesetzten Betrag von 961,28 Euro führt. Randnummer 29 Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Soweit er sich mit seinen Einwendungen gegen die Ausgangspunkte der Kostenfestsetzung (Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme und Streitwertfestsetzung) wendet, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, da diese aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen unanfechtbar feststehen. Randnummer 30 Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.