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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 390/09 Beschluss Nachbarliches Einschreitensbegehren hinsichtlich eines genehmigten Gewerbebetriebs

Nachbarliches Einschreitensbegehren hinsichtlich eines genehmigten Gewerbebetriebs, Behandlung von Beweisanträgen seitens des Verwaltungsgerichts und seine Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge im Beruf

den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in

lassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand

ermitteln oder auch nur

"vermuten", welchem

lassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag

ordnen lassen könnte. (Rn.14) 2. Der in der Unterschrift des Nachbarn in den Bauvorlagen

erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bindet bei mehreren Miteigentümern des Nachbargrundstücks ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, nur den jeweils Verzichtenden. (Rn.16)

  1. Sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten sind selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen. (Rn.17)
  2. Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende "Auflagen"

r Baugenehmigung, die auf entsprechende Forderungen des Nachbarn im

sammenhang mit seiner Nachbarzustimmung

r Ausräumung von Genehmigungshindernissen

rück gehen, begründen einen Anspruch des Nachbarn gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde, nur eine genehmigungskonforme Ausführung hinzunehmen. (Rn.19) 5. Ist aber der ein entsprechendes Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die

r Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst "

seinem Recht verhelfen", so kommt kein Anspruch auf (

sätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht in Betracht. (Rn.19) 6. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem "kostengünstigere" Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich

r Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger

mindest in Vorlage treten muss. (Rn.19) 7. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde erfasst ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht, so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes - vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten

stands durch den Bauherrn -

zubilligen ist. (Rn.22) 8. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten aufgrund einer Nichteinhaltung von "Bedingungen" für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend

machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung. (Rn.22) 9. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort - wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 - keine konkreten Beweisanträge

dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. (Rn.27) 10. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge

ersetzen. (Rn.27)

  1. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen. (Rn.27)
  2. Im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen, kommt es nicht auf besondere Befindlichkeiten und die gesundheitliche Situation des individuellen (konkreten) Nachbarn an. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
  3. April 2009, 5 K 700/07, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf

lassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird

rückgewiesen. Die Kosten des

lassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

1) und 2) tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 766/8 in der Gemarkung R). Eine linksseitig an das Wohnhaus angebaute Garage reicht bis auf die Grenze

m Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 766/6 und Nr. 765/7). Dieses gehört

dem über den Ostring angefahrenen Betriebsgrundstück der Beigeladenen

1), das auch rückseitig an das Grundstück der Kläger grenzt. Dort (Parzelle Nr. 766/10) befindet sich eine Werkshalle, in der

schnitt- und Montagearbeiten im Rahmen des Holzbaubetriebs (Dachbinderwerk) der Beigeladenen

1) ausgeführt werden. Randnummer 2 Im Juni 1980 erteilte die Beklagte 1 vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 – vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 – dem Beigeladenen

2), dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen

1) und deren Geschäftsführer, eine Baugenehmigung

m Neubau einer eingeschossigen Halle auf den Parzellen Nr. 765/7 und 766/6, die im Grenzbereich mit einem Flachdach versehen werden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen tragen die Unterschrift des Klägers. Nach dem Ergänzungsplan sollte dieses Gebäude ebenfalls grenzständig errichtet und teilweise an die Garage der Kläger angebaut werden. Insoweit wurde eine Befreiung von der Verpflichtung

r Einhaltung von Abstandsflächen erteilt. Nach beigefügten Auflagen sollte die Halle von angrenzenden Gebäuden

r Vermeidung von Körperschallübertragungen durch Fugen ohne Schallbrücken getrennt werden. Das Vorhaben ist ausgeführt. Randnummer 3 Seit 2001 sind vor Zivilgerichten in Saarbrücken Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Beigeladenen

2) und den Klägern anhängig, in deren Rahmen sich unter anderem die Kläger gegen Einwirkungen durch den Holzbaubetrieb in Form von Lärm und Rauch auf ihr Grundstück wenden. Dieser Rechtsstreit ist gegenwärtig in der Berufungsinstanz beim Saarländischen Oberlandesgericht (Az. 5 U 469/08-75) anhängig. Randnummer 4 Im Februar 2003 ordnete der Beklagte die Beseitigung eines nicht genehmigten Wintergartens auf der Grenzgarage der Kläger 2 vgl.

einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten

r Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung) vgl.

einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten

r Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung) unter Hinweis auf dessen nicht den Brandschutzerfordernissen genügende Ausführung an. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe der Kläger blieben erfolglos. 3 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 – vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 – Randnummer 5 Im März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen

1), um von der Halle an der gemeinsamen Grenze ausgehende Brandgefahren abzuwehren, um von dem Betrieb herrührende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Betriebsgeräusche und eine Gefährdung durch Abrieb und Staub des asbesthaltigen Eternitdachs der Halle auszuschließen, sowie, um Beeinträchtigungen durch „ätzend riechenden Qualm und Rauch“ infolge eines Verbrennens von Industrieabfällen abzustellen. Randnummer 6 Nachdem die Kläger im Januar 2005 eine Entscheidung angemahnt hatten, teilte der Beklagten ihnen mit Schreiben vom 21.1.2005 mit, dass es sich bei der Halle um ein bauordnungsrechtlich auf der Grundlage geltender Vorschriften genehmigtes Gebäude handele. Nach einer Auskunft des Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) vom April 2003 lägen seit längerem keine Beschwerden gegen den Betrieb der Beigeladenen

1) mehr vor. Eine Überprüfung auf eine frühere Beschwerde im Jahr 1994 hin habe keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte ergeben. Die Eindeckung des Hallendachs mit Wellasbestzement sei Gegenstand der Genehmigung und damals auch üblich gewesen. Im Normalfall entstehe dabei kein Abrieb, der

einer Gesundheitsgefährdung führen könne. Die zeitlich letzte Beschwerde eines Anwohners wegen Geruchsbelästigung datiere aus dem Jahr 1988. Die Beklagte verwies ferner auf den anhängigen Zivilrechtsstreit, behielt sich seine Entscheidung vor und kündigte an, dass diese nicht vor Abschluss des damals im

sammenhang mit dem Wintergarten noch anhängigen Widerspruchsverfahrens getroffen werde. Randnummer 7 Durch Bescheid vom 25.7.2006 lehnte die Beklagte das Einschreitensbegehren der Kläger ab. In der Begründung wurden die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom Juni 1980, die Ausführung nach den damals einschlägigen brandschutztechnischen Bestimmungen, die seinerzeitige Üblichkeit einer Dachabdeckung mit Wellasbestzement, die normalerweise keinen Abrieb verursache, und die erwähnte Stellungnahme des LGVA angeführt. Mit Blick auf ein von den Klägern im Mai 2005 vorgelegtes, im Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten habe die Immissionsschutzbehörde (nunmehr Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, LUA) mitgeteilt, dass die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebs der Beigeladenen

1), sondern lediglich auf für die Planung neuer Anlagen entwickelten Anhaltswerten nach der VDI-Richtlinie 2571

r Schallabstrahlung von Industriebauten basierten und weitere Schallschutzmaßnahmen nicht rechtfertigten. 1998 sei in dem Betrieb eine Schallpegelmessung

r Ermittlung der Lärmbelastung der Arbeitnehmer durchgeführt worden, bei der kein Lärmbereich ermittelt worden sei. Erkenntnisse über eine zwischenzeitliche Erhöhung des Lärmpotentials lägen nicht vor. Der Tagesimmissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nicht annähernd erreicht. Da eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen nicht erkennbar sei, sei bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein bauaufsichtliches Einschreiten derzeit nicht erforderlich. Randnummer 8

r Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 4 vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006– vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006– dagegen erhobenen Klage, mit der sie ihr Einschreitensbegehren weiter verfolgt haben, haben die Kläger geltend gemacht, die Klägerin habe der Grenzbebauung im Jahre 1980 nicht

gestimmt.

dem sei der damals vorgesehene Schallschutz, der Grundlage der

stimmung des Klägers gewesen sei, nie ausgeführt worden. Von Messungen im Jahre 1998 sei ihnen nichts bekannt. Vom Betrieb der Beigeladenen

1) gingen Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigungen aus. Die Gefährdung beruhe auf einem Übertrag von Asbeststaub auf ihr Anwesen und Belästigungen durch Lärm und Gerüche. Der Lärm überschreite den geltenden Grenzwert für Mischgebiete. Darüber führten auch andere Nachbarn Beschwerde. Das zivilgerichtlich eingeholte Lärmgutachten des Prof. Dr. P basiere auf den tatsächlichen Emissionen des Betriebs und berücksichtige

dem noch nicht die Hammerschläge und das besonders störende Poltern beim Transportieren und bei der Montage der Dachbalken in der Industriehalle, die unmittelbar mit ihrem Gebäude verbunden sei. Eine

r Reduzierung der beim Verbrennen von Betriebsabfällen entstehenden Feinstaub- und Rauchimmissionen eingerichtete neue Feuerungsanlage sei baurechtlich nicht abgenommen. Brandschutztechnisch sei mit 2,90 m der Grenzabstand des Satteldachaufbaus nicht eingehalten. Das Dach entspreche nicht der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsklasse (F 90 A). Es handele sich um eine latente Gefährdung, so dass sich die Beigeladene

1) nicht auf Bestandsschutz berufen könne. Die Beklagte sei verpflichtet, tätig

werden. Randnummer 9 Die Beklagte hat erklärt, für ein Einschreiten sehe sie nach wie vor keine Grundlage. Das im Dreimeterabstand

r Grenze der Kläger befindliche Flachdach der Halle sei mit Kies abgedeckt. Das sich anschließende Satteldach sei – wie das frühere Dach der mit dem Wintergarten versehenen und das vorhandene Dach einer weiteren Garage der Kläger im Hof – mit Welleternit gedeckt. Eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vorgenommene Überprüfung habe keine Beschädigung oder sonstige mechanische Bearbeitung des funktionsfähigen Daches erbracht, so dass von einer sehr geringen Freisetzung von Asbestfasern auszugehen sei, von der keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Das Gutachten des Prof. Dr. P sei nicht aussagekräftig,

mal die darin angestellte Prognoserechnung

Unrecht auf einen nicht vergleichbaren Schreinereibetrieb abstelle. Erforderlich sei eine Messung und Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm. Ein ebenfalls in dem Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten der Dipl.Umw. B von 2006 habe keinen Nachweis der Belästigung von Anwohnern durch Rauch aus der in der Halle betriebenen Feuerungsanlage erbracht. Nach Aussage des

ständigen Bezirksschornsteinfegermeisters würden nur unbehandelte Holzreste verbrannt. Bei feuerbeständiger Ausführung der verbleibenden Reststärke des oberen Mauerabschlusses im Bereich des Flachdaches sei von einer für die der Gebäudeklasse 3

zurechnende Halle erforderlichen feuerbeständigen Abschlusswand auszugehen. Randnummer 10 Die Beigeladenen sind der Klage entgegen getreten. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Einschreitensanspruch gegen die Beklagte nicht

. Die von ihnen behaupteten Störungen resultierten aus dem Vorhandensein und der Nutzung der im Jahre 1980 mit

stimmung des Klägers bestandskräftig grenzständig

gelassenen baulichen Anlage. Baugenehmigung und Befreiung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften und damit das unmittelbare Nebeneinander von Werkshalle und Wohngrundstück seien so erst möglich geworden. An bestandsgeschützte Anlagen könnten nachträgliche bauaufsichtliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies

r Abwehr von Lebens- oder Gesundheitsgefahren oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich sei. In diesen Fällen lägen die notwendigen Maßnahmen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Der Beklagte habe die von den Klägern an ihn herangetragenen Störungen unter Einschaltung der Fachbehörde einer Prüfung

geführt und anschließend sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er vorerst nicht einschreite, es sei denn, es ergäben sich im zivilgerichtlichen Verfahren weiter gehende Erkenntnisse. Diese Vorgehensweise sei rechtlich nicht

beanstanden. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 habe

r Folge, dass die durch ihre Ausnutzung auftretenden Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Da seit der Genehmigung bis auf eine Ausnahme beim Beklagten keine Beschwerden über den Betrieb der Beigeladenen eingegangen seien und das Einschreitensverlangen der Kläger erst im

sammenhang mit einem Nachbarstreit um deren Wintergarten aufgeflammt sei, sei die

rückhaltende Beurteilung des Beklagten hinsichtlich seines Handlungsbedarfs nachvollziehbar. Das Gutachten des Prof. Dr. P gebe nichts Zwingendes

gunsten einer erheblichen nachträglichen Veränderung der aus dem Arbeitslärm in der Werkshalle resultierenden Immissionen her. Auch Brandgefahren und eine mögliche Asbestbelastung hätten sich seit Erteilung der Genehmigung nicht verändert. Nach den bei einer Ortsbesichtigung in dem Rechtsstreit um den Wintergarten gewonnenen Erkenntnissen befinde sich auf dem Dach im Grenzbereich eine Kiesabdeckung, die einen Abtrag von Asbest schwerlich erwarten lasse. Bei der geltend gemachten Rauchbelästigung gehe es lediglich um den Werkstattofen, der im Winter

m Beheizen der Halle benutzt werde. Der vorhandene Ofen sei im Jahr 2007 neu installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen worden. Randnummer 12 Die Kläger beantragen die

lassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 13 Dem Antrag der Kläger auf

lassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2009 – 5 K 700/07 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten

m bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen

1) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten

lassungsgründe nicht entnommen werden. Randnummer 14 Dabei unterliegt – worauf die Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die dem angegriffenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen haben – bereits die

lässigkeit des

lassungsbegehrens mit Blick auf das insoweit geltende Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten

lassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung vom 13.7.2009 lässt inhaltlich-terminologisch keinen Bezug

diesen

lassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweisen die Kläger eingangs ihrer Ausführungen

durch den Fall aus ihrer Sicht aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragestellungen lediglich darauf, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer „Überprüfung“ bedürfe. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht

den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in

lassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand

ermitteln oder auch nur

„vermuten“, welchem

lassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag

ordnen lassen könnte. 5 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 Der daher nachvollziehbare Einwand der Beigeladenen hinsichtlich einer diesbezüglichen „Unschlüssigkeit“ des Antrags soll hier indes nicht vertieft werden. Randnummer 15 Sofern man die Darlegungen der Kläger dahingehend interpretiert, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), 6 vgl.

dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung

letzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 – vgl.

dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung

letzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 – mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch der Kläger auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Holzbaubetrieb der Beigeladenen

1) im Umfang des Klageantrags verneint und die hierauf zielende Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abgewiesen hat. Randnummer 16 Dies gilt

nächst, soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Klägerin die der Baugenehmigung für die Betriebserweiterung im Jahre 1980

grunde liegenden Bauvorlagen – anders als der klägerische Ehemann – nicht unterzeichnet hatte. Zwar trifft es

, dass der darin

erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bei mehreren Miteigentümern ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, entgegen der damaligen Verwaltungspraxis der Beklagten nur den jeweils Verzichtenden bindet. 7 vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67 vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67 Ebenso sicher lässt sich allerdings feststellen, dass die dem Beigeladenen

2) erteilte Bauerlaubnis gegenüber der Klägerin nach über 20 Jahren und dem in Form der Betriebsplanung und –führung in dem (erweiterten) Holzbaubetrieb betätigten Vertrauen auf dessen Hinnahme durch sie

mindest nach den Grundsätzen der Verwirkung bereits der formellen Rechtsbehelfsbefugnis „unanfechtbar“ geworden und in diesem Sinne auch ihr gegenüber mit Blick auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts – materiell – verbindlich geworden ist. 8 vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff Nichts anderes hätte im Ergebnis

gelten, sofern aufgrund der von der Genehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens insgesamt von einem nicht genehmigten Baubestand auszugehen wäre. In diesem Fall wären nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin als verwirkt anzusehen, da das Institut der Verwirkung auch in Bezug auf materielle Rechtspositionen gegenüber einem nicht genehmigten Bauwerk Anwendung findet und seine Voraussetzungen – wie dargelegt – vorliegend erfüllt sind. Randnummer 17

Recht hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund darauf hingewiesen, dass jeder Nachbaranspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde – hier die Beklagte – in dieser Situation das Vorliegen der qualifizierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für ein (nachträgliches) Tätigwerden gegenüber bestandsgeschützten baulichen Anlagen (§ 57 Abs. 3 LBO 2004), also eine Erforderlichkeit

r Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen, und

dem eine Reduzierung des der Behörde

sätzlich eingeräumten Entschließungsermessens auf Null

gunsten des betroffenen Nachbarn voraussetzt. Inwieweit der Baugenehmigung in dem

sammenhang unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 22 BImSchG) in objektiv-rechtlicher Hinsicht lediglich eingeschränkte Wirkungen beigemessen werden können, 9 vgl. entsprechend

einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. … vgl. entsprechend

einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. … bedarf aus Anlass des vorliegenden Nachbarstreits keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass jedenfalls sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam sind, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen. 10 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 <Brandschutzaspekte> vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 <Brandschutzaspekte> Ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Einschreiten durch die Beklagte auf dieser Grundlage lässt sich auch auf der Grundlage ihres Vorbringens im

lassungsverfahren nicht bejahen. Randnummer 18 A. Das unterliegt keinen Zweifeln, soweit die Kläger auf aus ihrer Sicht nicht eingehaltene Brandschutzvorschriften hinsichtlich von Wänden und Dächern von Gebäuden (heute §§ 30, 32 LBO 2004 i.V.m. dem die Anforderungen konkretisierenden Anhang

r Landesbauordnung) hinweisen und pauschal geltend machen, dass der „an die Garage angebaute Bereich der Industriehalle mit F 90 – Verkleidung

versehen“ sei und dass sich die Beklagte darum „nicht kümmere“.

diesen Fragen hat das Landgericht im Rahmen des zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreits ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Kläger

m Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht haben. 11 vgl. das in Anlage 2

m Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008

den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte vgl. das in Anlage 2

m Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008

den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte Dieses kommt eindeutig

dem Ergebnis, dass die auf der gemeinsamen Grenze ausgeführte Wand in 24 cm starkem Kalksteinmauerwerk den an das Bauwerk

stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen nach der Landesbauordnung 1974/80 an eine Brandwand und insoweit auch den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht und dass das Flachdach im Grenzbereich und der dieses überragende, dem Grundstück der Kläger

gewandte obere Wandabschluss der Werkshalle (Achse A) aufgrund seines brandschutztechnisch ausreichenden seitlichen Grenzabstands keinen besonderen (gesetzlichen) Anforderungen an den Brandschutz unterliegt. Randnummer 19 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in den Bauvorlagen

m Bauschein aus dem Jahre 1980 12 vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80 vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80 über die gesetzlichen Brandschutzerfordernisse hinaus durch Grüneinträge 13

deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35

deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35 weiter gehende Anforderungen an die Ausgestaltung des Flachdachs und an den von der gemeinsamen Grenze abgesetzten oberen Abschluss der Wand der Werkshalle gestellt wurden, denen bisher ersichtlich baulich nicht Rechnung getragen wurde. Diese „Auflagen“ gehen

rück auf entsprechende Forderungen des Klägers in seiner im November 1979 im Rahmen einer Bauvoranfrage des Beigeladenen

2) erklärten Nachbarzustimmung hinsichtlich der Grenzbebauung. 14 vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im

lassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im

lassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Nachbar in solchen Fällen gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Beachtung solcher „Auflagen“ hat, 15 vgl.

r fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden

m Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen

lassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt vgl.

r fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden

m Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen

lassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Die Beigeladenen weisen in dem

sammenhang im Ergebnis

Recht darauf hin, dass diese Fragen bereits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom September 2008 „rechtskräftig erledigt und entschieden“ seien. 16 vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten Hierin wurde der Beigeladene

2) – und dortige Kläger – auf die Widerklage der Kläger (dort: Beklagte) hin unter ausdrücklicher Inbezugnahme der vorerwähnten, insoweit als privatvertragliche Vereinbarung gewerteten

stimmungserklärung des Klägers

dem Bauvorhaben vom November 1979 verurteilt, die mit Holz verschalte Seitenwand der Werkshalle und das Flachdach von der Unter- und von der Dachoberseite mit Bauteilen beziehungsweise Baustoffen der Feuerwiderstandsklasse F-90

versehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladene

2) kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen hat. Ist aber – wie hier – der ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die

r Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst „

seinem Recht verhelfen“, so kommt bereits deswegen kein Anspruch auf (

sätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht (mehr) in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich

r Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger

mindest in Vorlage treten muss. Auf die vom Beigeladenen

2) in dem

sammenhang erklärte Erfüllungsbereitschaft seinerseits kommt es ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Beklagte mit Blick auf ihren gesetzlichen Auftrag (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) objektiv-rechtlich gehalten wäre, durch entsprechende bauaufsichtsbehördliche Anordnungen für Abhilfe

sorgen 17 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v. vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v. und ob auch in dem

sammenhang die Grundsätze über die Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte (inzwischen) einen Anspruch auf Tätigwerden ausschließen. Randnummer 20

sammenfassend ergeben sich also keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen vom Verwaltungsgericht damit

treffend verneinten Einschreitensanspruch unter dem Aspekt unzureichenden Brandschutzes. Die im Wesentlichen auf einer Wiedergabe von Vorschriften der aktuellen Fassung der Landesbauordnung

(2004)beruhenden pauschalen Ausführungen in dem im Rahmen des

lassungsverfahrens von den Klägern vorgelegten „Bericht“ des TÜV Saarland e.V. „über die Prüfung einer Feuerüberschlagsgefahr“, der – knapp – auf eine „Sichtprüfung“ vom Anwesen der Kläger aus verweist, rechtfertigen sicher keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat

dem

Recht darauf hingewiesen, dass der in dem „Bericht“ angegebene allgemeine Beurteilungsgegenstand des Betriebs insgesamt den im Verfahren allein streitgegenständlichen baulichen Bereich

r A-Straße hin überschreitet. Randnummer 21 B. Das Verwaltungsgericht hat ferner

Recht das Vorliegen der Anforderungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit Blick auf von ihnen ersichtlich erstmals mehr als 20 Jahre nach der Erweiterung des Betriebs im

sammenhang mit einem Streit um eine vom Beigeladenen

2) verlangte Einstellung der Mitbenutzung des sich im Grenzbereich auf seinem Grundstück anschließenden Flachdachs geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen verneint. Weder Akteninhalt noch Vorbringen im

lassungsverfahren bieten durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der Beigeladenen

1) über das von den Klägern bereits nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinzunehmende Maß hinausgehende Immissionen hervorgerufen werden, geschweige denn, dass diese das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung oder einer „unzumutbaren Belästigung“ im Verständnis des § 57 Abs. 3 LBO 2004 erreichen. Mit dem von den Klägern im

lassungsverfahren erneut angeführten Gutachten P 18 vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil

treffend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Prognosebetrachtung aufbauend auf den bei einer Betriebsbesichtigung festgestellten Maschinen, aus der sich aus Sicht der von der Beklagten eingeschalteten Fachbehörde für Immissionsschutz kein Handlungsbedarf ergibt. Dem Gutachten sind nicht einmal durchgreifende Anhaltspunkte dafür

entnehmen, dass die durch den tatsächlich vorhandenen Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf dem Wohnanwesen der Kläger erheblich störend sind oder den für Mischgebiete nach der TA-Lärm maßgeblichen Tagesrichtwert von 60 dB(A) erreichen. Was die Kläger aufgrund der Genehmigung für den Betrieb aus dem Jahre 1980 letztlich an Lärmbelastung hinzunehmen haben, bedarf daher keiner Vertiefung. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Kläger konnte auch bei mehreren Schallpegelmessungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) nicht festgestellt werden. Dabei hat sogar eine als worst case scenario durchgeführte (gesteuerte) und letztlich bezogen auf die tatsächlichen Betriebsabläufe und den vorhandenen Mitarbeiterbestand unrealistische Messung im Mai 2009, bei der alle in dem Betrieb vorhandenen Maschinen gleichzeitig

m Einsatz gebracht wurden, lediglich einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) ergeben. Das LUA hat darüber hinaus am 5. und am 25.6.2009 zwei Lärmmessungen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, die nur diesen – nicht aber den Beigeladenen – angekündigt worden waren. Dabei wurde der erwähnte Tagesrichtwert für Mischgebiete bei weitem nicht erreicht, sondern mit 46 dB(A) beziehungsweise 51 dB(A) sogar jeweils deutlich unterschritten. Von daher steht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 unter dem Gesichtspunkt betriebsbedingter Geräuschimmissionen nicht in Rede. Randnummer 22 Ein Einschreitensanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund des – unstreitig – hinter baulichen Anforderungen der Genehmigung aus dem Jahre 1980

rückbleibenden

stands der Werkshalle der Beigeladenen

1). Nach den genehmigten Bauvorlagen 19 vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80 vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80 sollte unter dem mit Wellasbestzement eingedeckten Satteldach der Halle auf der gesamten Breite in Höhe des oberen Abschlusses der Seitenwände eine „Schallisolierung“ eingebaut werden. Diese ist nach den bei dem bereits erwähnten Gutachten

Brandschutzfragen befindlichen, 2007 gefertigten Fotoaufnahmen 20 vgl. das in Anlage 2

m Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008

den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16 vgl. das in Anlage 2

m Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008

den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16 vom Inneren der Halle nicht vorhanden. 21 so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7 so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7 Den Klägern ist

zugestehen, dass die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde in diesen Fällen ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht erfasst, 22 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp XI Rn 62 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp XI Rn 62 so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften, hier

mindest die seinerzeitigen Grenzabstandsbestimmungen in § 7 LBO 1974/80, nach Bauausführung ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974/80) – vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten

stands durch den Bauherrn –

zubilligen war. 23 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192 Die Beklagte wäre nach dem vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren und den die Forderungen des Klägers seinerzeit umsetzenden genehmigten Bauzeichnungen ohnehin in besonderer Weise gehalten gewesen, eine genehmigungskonforme Herstellung des Gebäudes

überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen (§§ 82, 105 LBO 1974/80). Des ungeachtet hat der Kläger, der dem Bau auf der gemeinsamen Grenze grundsätzlich

gestimmt hatte, heute knapp 20 Jahre nach der Bauausführung keine bessere Rechtsposition (mehr) als die Klägerin, die seinerzeit von vorneherein nicht wirksam auf ihre Nachbarrechte verzichtet hatte. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung aufgrund einer Nichteinhaltung von „Bedingungen“ für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend

machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung. Vorliegend spricht alles dafür, dass neben dem Zeitablauf auch die diesbezüglichen Anforderungen nach dem so genannten Umstandsmoment erfüllt sind. 24

deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86

deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86 Nach Aktenlage sind die Kläger erst im März 2003 unmittelbar nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung für den Wintergarten auf ihrer Garage unter dem 17.2.2003, mit dem Begehren auf „Beseitigung und Einstellung“ von dem Betrieb der Beigeladenen

1) ausgehender „Störungen“ an den Beklagten herangetreten. 25 vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte Nach dem Gesagten bedarf es schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob und wie sich der Begriff der „Schallisolierung“, der für sich genommen kein Schutzniveau definiert, technisch hier überhaupt konkretisieren lässt. Randnummer 23 Daher sind die Kläger beide aus heutiger Sicht allenfalls auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben

verweisen. Dass der insoweit geltende Tagesrichtwert für Mischgebiete (§ 6 BauNVO 1990) von 60 dB(A) nach Nr. 6.1c der TA-Lärm erreicht oder gar überschritten würde, ist – wie ausgeführt – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festzustellen. Auch insoweit bestehen daher im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der einen Anspruch der Kläger auf Einschreiten verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung. Entsprechendes gilt für die hinsichtlich ihrer Einhaltung zwischen den privaten Beteiligten indes umstrittene Genehmigungsauflage, wonach im Bereich des damals bereits grenzständig vorhandenen Garagengebäudes kein „bündiger“ Anbau erfolgen sollte, sondern

r Vermeidung von Körperschallübertragungen eine Fuge einzurichten war. Randnummer 24 Inwieweit sich auf privatrechtlicher Grundlage – ähnlich wie beim Brandschutz in dem landgerichtlichen Urteil vom September 2008 entschieden – ein Anspruch der Kläger auf entsprechende Nachrüstung des Daches der Werkshalle der Beigeladenen

1) ergibt, ist von den Zivilgerichten in dem insoweit vor dem Saarländischen Oberlandesgericht anhängigen Rechtsstreit

entscheiden und hier nicht

vertiefen. Randnummer 25 C. Die Richtigkeit der Klageabweisung unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten

m Einschreiten wegen von dem Betrieb der Beigeladenen

1) ausgehender Rauchgasimmissionen verlangen. Beurteilungsgegenstand ist insoweit allein der vorhandene, im Jahre 2007 eingebaute neue Werkstattofen. Anhaltspunkte für das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen oder gar Gesundheitsbeeinträchtigungen durch auf das Anwesen einwirkende Rauchentwicklung und damit Abwehransprüche auf der Grundlage von §§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 liegen nicht vor. 26 vgl. dazu im

sammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29,

§ 14Feu

VO vgl. dazu im

sammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29,

§ 14Feu

VO Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits

Recht darauf hingewiesen, dass die (neue) Anlage vom

ständigen Bezirksschornsteinfeger im Mai 2007 abgenommen wurde. Danach ist von einer sicheren Benutzbarkeit der Anlage auszugehen, wobei Gegenstand dieser Beurteilung nicht die Frage unzumutbarer Belästigungen war. 27 vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen

können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“ vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen

können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“ Das Landgericht ist unter Würdigung einer amtlichen Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie

sätzlich eines nach dem Umbau eigens eingeholten Sachverständigengutachtens vom Vorliegen allenfalls unwesentlicher Beeinträchtigungen (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB) ausgegangen. Die Gutachterin 28 vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten ist

dem Ergebnis gelangt, dass die der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

entnehmenden Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen dieses Gutachten rechtfertigen nicht bereits den Schluss auf eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO 2004. Soweit die Kläger technisch-baubezogen argumentieren, ist auf die erwähnte Abnahme der Anlage hinzuweisen. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass mehrere „kurzfristig durchgeführte Ortsbesichtigungen“ keine Hinweise auf eine Verbrennung anderer Stoffe als ungehandeltes Holz ergeben haben. Auch eine im August 2007 auf Veranlassung des Beklagten vorgenommene unangekündigte Kontrolle des Heizofens durch das LUA, dem übrigens nach einem Schreiben vom August 2009 29 vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten keine Nachbarbeschwerden vorliegen, gab keinen Anlass

Beanstandungen. Auch insoweit ist es daher ohne weiteres nachzuvollziehen, wenn der Beklagte vorbehaltlich der Erlangung eine abweichende Neubeurteilung rechtfertigender weiterer Erkenntnisse gegenwärtig ein Einschreiten gegen die Beigeladene

2) auch unter diesem Aspekt unter Verweis auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 3 LBO 2004 ablehnt. Randnummer 26 D. Die von den Klägern im bisherigen Verlauf des Verfahrens behauptete Gesundheitsgefährdung durch Asbestabrieb ist – ungeachtet des uneingeschränkt formulierten

lassungsantrags – nicht Gegenstand der Antragsbegründung vom 13.7.2009. Ausführungen dazu verbieten sich bereits aufgrund des für das

lassungsverfahren geltenden Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach ihrer Klagebegründung vom 22.5.2007 befindet sich im Übrigen auf dem Grundstück der Kläger selbst ein mit Eternit gedecktes Garagengebäude. Randnummer 27 E. Soweit die Kläger in der Begründung ihres

lassungsantrags unter verschiedenen Gesichtspunkten auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung der Pflicht

r Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht verweisen, könnte auch das die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht begründen, wenn man diese – trotz er eingangs beschriebenen grundsätzlichen Bedenken – als Geltendmachung des

lassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO interpretieren wollte. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort – wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 – keine konkreten Beweisanträge

dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge

ersetzen. 30 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.,

letzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.,

letzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8 Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, 31 vgl.

letzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 – vgl.

letzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 – hier insbesondere für den Hinweis auf erstinstanzlich „benannte“ Zeugen

Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft beziehungsweise von Mietern der Kläger. Randnummer 28 F. Der am Ende der Antragsbegründungsschrift vom 13.7.2009

findende Verweis auf eine durch nervenärztliches Attest belegte „ausgeprägte Lärm- und Rauchempfindlichkeit“ der Klägerin im

sammenhang mit einer „depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die nachbarlichen Störungen“ gibt Veranlassung

dem Hinweis, dass es im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen nicht auf besondere Befindlichkeiten des individuellen (konkreten) Nachbarn ankommen kann. Randnummer 29 G. Da das Vorbringen der Kläger auch bei entsprechender Interpretation keinen

lassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag

rückzuweisen. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, weil die Beigeladenen

1) und 2) eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG. Randnummer 32 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 – 2) vgl.

einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten

r Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung) 3) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 – 4) vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006– 5) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5 6) vgl.

dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung

letzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 – 7) vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67 8) vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff 9) vgl. entsprechend

einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. … 10) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 <Brandschutzaspekte> 11) vgl. das in Anlage 2

m Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008

den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte 12) vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80 13)

deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35 14) vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im

lassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind 15) vgl.

r fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden

m Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen

lassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt 16) vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten 17) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v. 18) vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte 19) vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80 20) vgl. das in Anlage 2

m Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008

den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16 21) so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7 22) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 62 23) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192 24)

deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86 25) vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte 26) vgl. dazu im

sammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29,

§ 14Feu

VO 27) vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen

können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“ 28) vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten 29) vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten 30) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.,

letzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8 31) vgl.

letzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –

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