Voraussetzungen für eine Baueinstellung Leitsatz 1. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer S
§ 82Abs.
2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen vgl. allgemein zur Beurteilung materiell
§ 82Abs.
2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen Randnummer 20 Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009 enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 23 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp IX Rn 13 2) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung „ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist 3) vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung 4) vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52 Nr. 157 5) vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999, 281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage 6) vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158 7) vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P 11006/09 8) vgl. allgemein zur Beurteilung materiell
§ 82Abs.
2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen