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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 621/08 Urteil Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie im Asylfolgeverfahren eines Ahmadiyyas aus Pak

Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie im Asylfolgeverfahren eines Ahmadiyyas aus Pakistan Leitsatz

  1. Das Inkrafttreten der EU-Qualifikationsrichtlinie stellt keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten eines Ahmadis aus Pakistan dar, dem im abgeschlossenen Asylverfahren allein die bloße Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft geglaubt wurde. (Rn.42) (Rn.49)
  2. Die Tatsachen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass ein Ahmadi mit seinem Glauben eng verbunden ist, ihn in der Vergangenheit praktiziert hat und aktuell praktiziert, müssen im Asylfolgeverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist vorgetragen werden. (Rn.51) (Rn.53) (Rn.56) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 3 A 85/10 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 34 Jahre alte Kläger begehrt im Asylfolgeverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 6 und 7 AufenthG sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Randnummer 2 Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyyas, Qadian-Gruppe. Randnummer 3
  3. Nach seiner - eigenen Angaben zufolge am 18.01.2003 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet erfolgten - Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Asyl. Zur Begründung trug er vor, er sei aus Angst um sein Leben aus Pakistan ausgereist. Er sei von Jungen aus seinem Stadtviertel von der Jamaat Islami bedroht und geschlagen worden, weil er Ahmadi sei. Die anderen Muslime hätten ihnen gesagt, dass der Imam Mehdi noch kommen werde, während sie erwidert hätten, dass Hazrat Ghulam Mirza A. Qadian es sei. Randnummer 4 Im Rahmen der Anhörung erklärte er u.a., er habe die Mittelschule in Mirpur Khas bis zur
  4. Klasse besucht. Später habe er gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet. In seinem Stadtviertel sei er von Jungs von der Jamaat Islami geschlagen und bedroht worden. Deshalb habe er seinen Heimatort verlassen und sei nach Karachi gegangen. Dort habe er sich drei Jahre lang aufgehalten, dort aber wieder die gleichen Probleme bekommen. Die anderen Muslime hätten gesagt, dass der Imam Mehdi noch kommen werde, während sie erwidert hätten, dass Hazrat Ghulam Mirza A. Qadian der Imam Mehdi sei. Sie seien bedroht und geschlagen worden, weil sie Ahmadis seien. Auch die Regierung sage, dass sie keine Moslems seien. Er habe mehr abbekommen, weil er versucht habe, die Leute zu bekehren. Jeder Ahmadi sei verpflichtet, seine Religion zu verbreiten. Er habe das getan, indem er den bereits erwähnten Unterschied zwischen den Glaubensrichtungen erklärt habe. Deshalb habe es die Probleme gegeben. In anderer Weise habe er nicht missioniert. Ihnen sei gesagt worden, sie sollten die Ahmadiyya verlassen und richtige Moslems werden. Das habe er nicht machen können, weil schon seine Eltern und Großeltern Ahmadis gewesen seien. Vor seinem Umzug nach Karachi hätten die anderen Jungs ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er seinen Glauben nicht verlasse und sie ihn in dem Heimatort noch einmal anträfen. In seinem Heimatort hätten 40 – 50 Ahmadiyya-Familien gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten dort auch noch gelebt, als er seinen Heimatort verlassen habe; seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen. Weitere Verwandte von ihm lebten über ganz Pakistan verteilt, so etwa ein Onkel in Islamabad. In Pakistan bekomme jeder Ahmadi diese Probleme, wenn er sage, dass Hazrat Ghulam Mirza A. Qadian der Imam Mehdi sei. Anfangs habe er in Karachi keine Probleme gehabt, weil niemand gewusst habe, dass er Ahmadi sei. Die Probleme hätten begonnen, nachdem er nach etwa 10 – 15 Tagen angefangen habe, in das dortige Zentrum der Ahmadis zu gehen und zu beten. Dort sei keine Moschee, nur ein Gebetszentrum gewesen. Etwa 10 oder 15 dort angestellte Mitarbeiter hätten dort außer ihm gebetet; dort habe es nur sehr wenige Ahmadis gegeben. Etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise hätten in Karachi die Probleme mit Jamaat-Islami-Leuten und solchen der Sepah-e-Sapah-e-Sahaba begonnen. Im Gebäude des Gebetszentrums hätten sich auch Wohnungen befunden, in denen Leute der Sepah-e-Sahaba gewohnt hätten, die die Ahmadis so sehr hassten, dass sie ihnen nicht einmal die Hand gäben oder mit ihnen zusammen äßen. Die Leute hätten gesagt, dass ein richtiger Moslem, der einen Ahmadi töte, nach dem eigenen Tod sofort ins Paradies komme. Namentlich habe er die Leute von der JI und der Sepah-e-Sahaba nicht gekannt, sie seien aber an ihren Kopfbedeckungen zu erkennen gewesen. Jamaat-Islami-Leute trügen grüne Mützen bzw. grüne Turbane und die Sepah-e-Sahaba-Leute Kopfbedeckungen in Nasvari-Farbe, einem nach einem Gewürz benannten Braunton. Ob außer ihm noch jemand der Leute in dem Gebetszentrum diese Probleme gehabt habe, wisse er nicht, weil er mit denen nicht gesprochen habe. Vor einem Monat (= Ende Dezember 2002) habe er sich zur Ausreise aus Pakistan entschlossen, nachdem er mit dem Freund, bei dem er gewohnt habe, darüber gesprochen habe. Andere Probleme habe er in Pakistan nicht gehabt. Randnummer 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 03.02.2003 – 5006854-461 – den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

(1990)ebenso wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
(1990)nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung vorzugsweise nach Pakistan an: Zu glauben sei ihm allein die Zugehörigkeit zu den Ahmadiyyas. Die behauptete Verfolgung durch sunnitische Moslems sei weder detailreich noch nachvollziehbar. Gleiches gelte für den behaupteten dreijährigen Aufenthalt in Karachi, wo er ähnliche Probleme gehabt und keine Anstalten gemacht habe, sich bei seinen Glaubensbrüdern Rat und Hilfe zu suchen. Randnummer 6 Die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
(1990), hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
(1990)gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 20.02.2004 – 12 K 135/03.A – abgewiesen: Ein Asylanspruch scheitere an der Nichterweislichkeit der Einreise auf dem Luftweg und damit an der Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG). Der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
(1990)stehe entgegen, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft politisch verfolgt worden zu sein oder im Falle der Rückkehr damit rechnen zu müssen. Seine individuelle Verfolgungsgeschichte sei nicht zu glauben. Zu den zutreffenden Gründen des Bundesamtes komme hinzu, dass er bei Gericht von einem für seine Ausreise ausschlaggebenden Vorfall berichtet habe, von dem beim Bundesamt nicht die Rede gewesen sei. Allein wegen seiner Glaubenszugehörigkeit drohe ihm in Pakistan keine politische Verfolgung. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG
(1990)seien nicht in Sicht. Randnummer 7 Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 12.05.2004 – 2 Q 9/04 – zurück: Die auf die grundsätzliche Bedeutsamkeit gestützte Rüge habe keine Erfolg. An der Rechtsprechung, die eine Gefährdung unverfolgt aus Pakistan ausgereister Ahmadis als Gruppe verneine, sei festzuhalten, auch wenn die Anzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis nach neueren Erkenntnissen wesentlich geringer sei als bisher angenommen, sich nämlich entgegen der auf 1 bis 1,5 Millionen lautenden bisherigen Schätzung auf lediglich ca. 500.000 belaufe, und zudem Feststellungen dazu ausstünden, wie viele Verfolgungshandlungen in welchem Zeitraum belegt sein müssten um von einer Gruppenverfolgung ausgehen zu können. Der Senat gehe zur Bestimmung der Anzahl der Ahmadis in Pakistan von den Zahlen ihrer Vertretung in Rabwah aus. Danach lebten in Pakistan etwa 3,5 bis 4 Millionen Ahmadis, von denen sich ca. 500.00 bis 600.000 nach außen hin zu ihrem Glauben bekennten. Diese Zahl sei als realistisch anzusehen. Unter diesen Umständen sei das Antragsvorbringen nicht geeignet, die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Feststellungen über die zahlenmäßige Größe des Anteils der Ahmadis an der pakistanischen Bevölkerung und damit die Annahme, dass keine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte festzustellen sei, durchgreifend in Frage zu stellen. Randnummer 8
  1. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.05.2007 stellte der Kläger am 21.05.2007 beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellungen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und von Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG: Aufgrund des Inkrafttretens der - EU Qualifikationsrichtlinie zum 11.10.2006 habe sich die Rechtslage mit der Folge geändert, dass die Frage der Gruppenverfolgung von Ahmadis aus Pakistan wohl zumindest als offen anzusehen sei. Während in Deutschland bisher nur das religiöse Existenzminimum abseits der Öffentlichkeit asylrechtlich geschützt gewesen sei, werde nach Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nunmehr auch die Glaubensausübung im „öffentlichen Bereich“ und damit etwa auch das aktive Missionieren in der Öffentlichkeit vom Schutzbereich der Richtlinie erfasst. Davon habe der Bevollmächtigte erst in der
  2. Kalenderwoche 2007 erfahren, sodass der Folgeantrag noch in der Dreimonatsfrist gestellt worden sei. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 11.08.2007 – – lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 03.02.2003 – – bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab: Das Inkrafttreten der EU-Qualifikationsrichtlinie zum 11.10.2006 habe zwar eine neue Rechtslage herbeigeführt, indes keine, die im Verständnis von § 51 Abs. 1 VwVfG zugunsten des Klägers wirke. Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie lasse sich nicht herleiten, dass jeder Ahmadi, der seinen Glauben öffentlich praktiziere wegen seiner Religionszugehörigkeit als verfolgungsgefährdet einzustufen sei. Einschränkungen der religiösen Betätigung stellten sich nur dann als Eingriffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie dar, wenn die Religionsausübung gänzlich unterbunden werde oder zu einer Beeinträchtigung des Kernbereichs der Religion führte, auf den zu verzichten dem Gläubigen nicht zugemutet werden könne. Das treffe für den Kläger als einfachen Gläubigen ohne besondere Funktionen oder Tätigkeiten, der auch nicht ernsthaft missioniere, nicht zu. Der abweichenden Einschätzung des VG Trier im Urteil vom 18.10.2006 – 5 K 1627/05.TR bzw. des VG Regensburg im Beschluss vom 24.01.2007 – RO 5 E 07.300.10 – könne nicht gefolgt werden. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG i.V.m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 seien nicht gegeben. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht; die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiterhin gültig und vollziehbar. Der Bescheid wurde an den Bevollmächtigten des Klägers am 14.08.2007 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben. Randnummer 10 Mit der am 17.08.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein bisheriges Ziel weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.12.2009 weist er darauf hin, dass am 08.06.2008 gegen die gesamte ahmadische Bevölkerung von Chenab Nagar aufgrund eines sog. „secret reports“ ein Verfahren gemäß section 285, 298 C und 337 H S PPC eingeleitet worden sei, weil die ahmadische Bevölkerung von Rabwah das hundertjährige Kalifat ihrer Gemeinde gefeiert habe solle. Der Bericht der Human Rights Commission of Pakistan vom 09.07.2008 unterstreiche, dass es für Moslems der ahmadischen Glaubensrichtung in Pakistan nicht möglich sei, sich ohne Gefahr für Leib und Leben in der Öffentlichkeit zu betätigen und dass damit jetzt tausende Ahmadis in ein religiöses Strafverfahren verwickelt worden seien. Chenab Nagar (früher: Rabwah) habe ca. 25.000 Einwohner, von denen ca. 80 – 95 % Ahmadis seien. Da somit nunmehr mehr als 20.000 Ahmadis in ein religiöses Ermittlungsverfahren verwickelt worden seien, könne die Angabe des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 22.10.2008 nicht stimmen, derzufolge lediglich „über 1.000“ Strafverfahren nach sec. 298 C PPC gegen Ahmadis anhängig seien. Von dem Klageverfahren habe der Kläger bisher keine Kenntnis gehabt, der Bevollmächtigte erst seit Mitte Oktober
  3. In einer Sendung der Talkshow „Aalim Online“ des pakistanischen Fernsehsenders GEO-TV am 07.09.2008 sei mehr die Auffassung geäußert worden, für richtige Moslems sei es eine Pflicht, Ahmadis zu töten. Am
  4. und 09.09.2008 seien daraufhin zwei bekannte ahmadische Persönlichkeiten ermordet worden. Nach dieser Fernsehsendung habe sich das Klima zwischen Ahmadis und Nichtahmadis in Pakistan weiter verschlechtert. Der pakistanische Staat unternehme entgegen seinem Schutzauftrag nicht, um die Ahmadis zu schützen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2007 zu verpflichten festzustellen, Randnummer 13 dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 dass einer Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen, Randnummer 16 weiter hilfsweise, Randnummer 17 dass einer Abschiebung nach Pakistan Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, Randnummer 18 und die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 14.12.2007 – 6 L 2022/07 – hat die seinerzeit zuständige
  5. Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gegenüber der Ausländerbehörde ergangene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylVfG bis zur Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorläufig zu widerrufen: Da die Kammer dem Kläger im Hauptsacheverfahren (mit Beschluss vom 13.11.2007) Prozesskostenhilfe bewilligt habe, stehe ihm auch ein Anspruch auf vorläufigen Widerruf der Vollziehbarkeitsmitteilung zu. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger zu seiner Glaubensausübung in Deutschland geäußert; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Weiterhin hat der Kläger förmlich die Beweiserhebung über folgende Tatsachen beantragt: Randnummer 23
  6. Ahmadis müssen in Pakistan bei einem in der Öffentlichkeit abgegebenen Bekenntnis zu ihrer Überzeugung „Moslem“ zu sein oder bei dem Versuch, für ihre Glaubensgemeinschaft zu missionieren, mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren Dauer rechnen; Randnummer 24
  7. Ahmadis müssen in Pakistan bei einem in der Öffentlichkeit abgegebenen Bekenntnis zu ihrer Überzeugung „Moslem“ zu sein oder bei dem Versuch für ihre Glaubensgemeinschaft zu werben oder zu missionieren mit tätlichen Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit bis hin zur Tötung rechnen; Randnummer 25
  8. Ahmadis müssen in Pakistan bei einem in der Öffentlichkeit abgegebenen Bekenntnis zu ihrer Überzeugung „Moslem“ zu sein oder bei dem Versuch für ihre Glaubensgemeinschaft zu werben oder zu missionieren mit Benachteiligungen in der staatlichen Verwaltung, den Schulen, Hochschulen und bei der Einstellung bzw. Beförderung im Öffentlichen Dienst rechnen; Randnummer 26
  9. die weit überwiegende Anzahl der Ahmadis in Pakistan wagt es deshalb nicht, sich in der Öffentlichkeit religiös in der Form des Bekenntnisses als Moslem oder werbend für die Glaubensgemeinschaft zu betätigen, um Repressalien der unter Ziffer 1 bis 3 beschriebenen Art zu entgehen; Randnummer 27 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes; Randnummer 28
  10. der Kläger ist ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde. Er betet regelmäßig und besucht regelmäßig die Gebetsräume der Gemeinde. Er nimmt regelmäßig an den Monats- und Jahrestreffen teil. Es ist ihm auch ein Bedürfnis, sich zu seinem Glauben zu bekennen und für den Glauben auch bei Nichtahmadis zu werben Randnummer 29 durch das Zeugnis des lokalen Präsidenten, Herrn.A., in R. Randnummer 30 Die Kammer hat die Beweisanträge mit den Begründungen zurückgewiesen, dass die Anträge zu
  11. bis
  12. keine Tatsachen aufzeigen, die einer Beweiserhebung zugänglich sind, sondern Wertungen darstellen, die als möglich unterstellt werden können, und dass die Sätze 1 bis 3 im Antrag zu
  13. als wahr unterstellt werden und Satz 4 die innere Einstellung anspreche, die eines direkten Beweises nicht zugänglich sei. Randnummer 31 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes – Gemeinsame Ausländerbehörde – Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klage ist zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet. Randnummer 33 Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11.08.2007, mit dem das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 03.02.2003 in Bezug auf die Feststellung zu § 53 AuslG 1990 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 34
  14. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Bundesamt hat zu Recht bereits die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist § 71 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist im Falle der Stellung eines Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Randnummer 36 Ein weiteres Asylverfahren ist folglich nur durchzuführen, wenn (1.) sich die der bestandskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, oder (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 2 VwVfG); der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tage ab, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG). Randnummer 37 Bei dem am 21.05.2007 (zunächst umfassend) gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG. Denn der Kläger hat vor der Stellung dieses Antrags bereits einen Asylantrag gestellt, der unanfechtbar abgelehnt worden ist. Allerdings verfolgt der Kläger den Folgeantrag im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern (nur noch) in Bezug auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weiter. Randnummer 38 Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) die sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Randnummer 39 Ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere Wiederaufnahmegründe gestützt, gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. 1 BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -, DVBl. 1990, 494 = Buchholz 310 § 51 VwVfG Nr. 24 und Urteil vom 13.
  15. 1993 - 9 C 49.92 -, InfAuslR 1993, 357 <358> BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -, DVBl. 1990, 494 = Buchholz 310 § 51 VwVfG Nr. 24 und Urteil vom 13.
  16. 1993 - 9 C 49.92 -, InfAuslR 1993, 357 <358> Randnummer 40 Die Verwaltungsgerichte sind in diesem Zusammenhang nicht befugt, andere als die vom Folgeantragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen zugrunde zu legen. 2 BVerwG, Urteil vom 30.08.1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161 BVerwG, Urteil vom 30.08.1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161 Randnummer 41 Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Randnummer 42 Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag auf eine Änderung der Rechtslage gestützt: Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Qualifikationsrichtlinie zum 11.10.2006 habe sich die Rechtslage mit der Folge geändert, dass die Frage der Gruppenverfolgung von Ahmadis aus Pakistan wohl zumindest als offen anzusehen sei. Während in Deutschland bisher nur das religiöse Existenzminimum abseits der Öffentlichkeit asylrechtlich geschützt gewesen sei, werde nach Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie nunmehr auch die Glaubensausübung im „öffentlichen Bereich“ und damit etwa auch das aktive Missionieren in der Öffentlichkeit vom Schutzbereich der Richtlinie erfasst. Davon habe der Bevollmächtigte erst in der
  17. Kalenderwoche 2007 erfahren, sodass der Folgeantrag noch in der Dreimonatsfrist gestellt worden sei. Randnummer 43 In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG 1990) hat der Kläger damit keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG dargetan, sodass die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Randnummer 44 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 3 BGBl. 1953 II S. 559 BGBl. 1953 II S. 559 nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Randnummer 45 Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG und des Anerkennungsbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 4 BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 Randnummer 46 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber insofern über den des Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus, als gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe ein Abschiebungsverbot begründen können. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies regelt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Randnummer 47 Das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG <früher Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG> beruht auf dem Zufluchtsgedanken und damit auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (vgl. BVerfGE 74, 51 <60>). Deshalb ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deshalb in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände, vgl. BVerfGE 74, 51 <64 ff.>). 5 BVerfGE 80, 315
(344)BVerfGE 80, 315
(344)Randnummer 48 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 6 BVerfGE 80, 315 BVerfGE 80, 315 Randnummer 49 Die Ablehnung seines Antrages auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 im abgeschlossenen Verfahren ist daran gescheitert, dass dem Kläger über die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyyas hinaus nicht geglaubt wurde: Soweit er sich darauf berufen habe, in besonderer Weise von sunnitischen Moslems verfolgt worden zu sein, habe er das nicht durch eine detaillierte Darstellung konkreter und nachvollziehbarer Fakten belegen können. Schon für die angeblichen Nachstellungen in seiner Heimatstadt habe er nicht darzutun vermocht, was ausgerechnet ihn in den Augen der muslimischen Widersacher aus dem Kreis seiner Glaubensbrüder und –schwestern herausgehoben haben könnte. Seine behauptete Missionierungstätigkeit beschränke sich auf die lapidare Erklärung, gelegentlich Andersgläubigen auf deren Bitte hin den eigentlichen Unterschied zwischen sunnitischen Muslimen und Ahmadis erklärt zu haben. Auch sonst sei nicht einmal ansatzweise deutlich geworden, womit er in besonderem Maße das Interesse radikaler sunnitischer Muslime auf sich gezogen haben könnte. Gleiches gelte in Bezug auf den behaupteten dreijährigen Aufenthalt in Karachi. Seine dortigen Probleme seien allein dadurch veranlasst worden, dass er in der Nachbarschaft als Besucher eines Ahmadiyya-Gebetszentrums aufgefallen sei. Allerdings habe er zugleich behauptet, keine Kenntnis zu haben, ob auch andere Besucher des Zentrums , bei denen es sich merkwürdigerweise alles um Angestellte des Gebetszentrums gehandelt habe, ähnliche Probleme gehabt hätten. Gerade in seiner Situation sei nichts näherliegend gewesen, als bei seinen Glaubensbrüdern rat und Hilfe zu suchen, was er aber nicht vorgetragen habe. Randnummer 50 Auf diese Begründung wurde im Urteil vom 20.02.2004 – 12 K 135/03.A - vollinhaltlich Bezug genommen und vertiefend ausgeführt, dass auch die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung weitgehend allgemein und detailarm geblieben seien und nicht die Überzeugung hätten vermitteln können, dass der Kläger in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit asylrechtlich relevanten Übergriffen orthodoxer Moslems ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger bei der informatorischen Befragung durch das Gericht Angaben gemacht, die mit denen beim Bundesamt nicht zu vereinbaren seien. So habe er erstmals einen Vorfall berichtet, bei dem er von Angehörigen der Jamaat Islami und Sepah-e-Sahaba auf dem Weg zum Gebetszentrum der Ahmadis in Karachi beschimpft und zusammengeschlagen worden sei. Davon sei beim Bundesamt trotz konkreter Nachfragen zu entsprechenden Vorkommnissen keine Rede gewesen. Das verwundere umso mehr, als dieser Vorfall den letzten Angaben zufolge der Einzige seiner Art in Karachi und offensichtlich ausschlaggebend für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sei. Das Gericht halte daher das Vorbringen des Klägers insgesamt gesehen für nicht glaubhaft. Randnummer 51 Soweit der Kläger mit der schriftlichen Begründung seines Asylfolgeverfahrens durch seinen Bevollmächtigten geltend gemacht hat, die Rechtslage habe sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens insoweit geändert, als die EU-Qualifikationsrichtlinie in Kraft getreten sei und nunmehr nicht mehr nur das „religiöse Existenzminimum“, sondern auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst sei, kann dahinstehen, ob es sich dabei tatsächlich um eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG handelt. Denn diese - unterstellte – Änderung der Rechtslage wirkte sich vorliegend nicht im Verständnis von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG „zu Gunsten“ des Klägers aus, weil ihm nicht zu glauben ist, dass er seinem Glauben eng verbunden ist, diesen auch in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt hat und auch gegenwärtig in einer Weise praktiziert, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen betroffen wäre. Randnummer 52 Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 – an, in dem es unter IV. heißt: Randnummer 53 IV. Dafür, dass generell jeder pakistanische Staatsangehörige allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft hingegen Verfolgung zu gegenwärtigen hätte, bestehen nach den obigen Ausführungen unter II. 2 und den dort verwerteten Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit eine innere und verpflichtende Verbundenheit nicht festgestellt werden kann, sind die Betroffenen nicht in dem erforderlichen Maße von den im Einzelnen festgestellten Verfolgungshandlungen betroffen. Insbesondere stellt es nach Überzeugung des Senats keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn dieser Personenkreis sich in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf. Insoweit stellt sich die Sachlage nicht anders dar, als sie bislang der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und der anderen Oberverwaltungsgerichte zu dem Aspekt der asylerheblichen Gruppenverfolgung entsprach. 7 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2000 – A 6 S 672/99 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1999 – 10 UE 864/98.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 L 208/01 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2004 – 19 A 2599/04.A -, juris m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2002 – 9 Q 59/01 – m.w.N., juris; Bay. VGH, Urteil vom 24.07.1995 – 21 B 91.30329 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 29.02.1996 – 12 L 6696/95 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 30.09.1998 – 3 KO 864/98 , juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.03.1999 – OVG Bf 13/95, juris vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2000 – A 6 S 672/99 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1999 – 10 UE 864/98.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 L 208/01 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2004 – 19 A 2599/04.A -, juris m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2002 – 9 Q 59/01 – m.w.N., juris; Bay. VGH, Urteil vom 24.07.1995 – 21 B 91.30329 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 29.02.1996 – 12 L 6696/95 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 30.09.1998 – 3 KO 864/98 , juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.03.1999 – OVG Bf 13/95, juris Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, vor allem was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war. Nachdem die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nach wie vor selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500.000 bis 600.000 bekennende Mitglieder, 8 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16 sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste. Randnummer 54 V. Der Senat konnte, insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung des Klägers, nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass er seinem Glauben überhaupt eng verbunden ist, diesen auch in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt hat und auch gegenwärtig in einer Weise praktiziert, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch unmittelbar von der vorbeschriebenen Situation betroffen wäre. Randnummer 55 Der Kläger mit seinem schriftlichen Asylfolgeantrag vom 15.05.2007 allein geltend gemacht, die Rechtslage habe sich mit dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie geändert, indes nicht einmal ansatzweise vorgetragen, er sei eine mit seinem Glauben eng verbundene Persönlichkeit, die ihren Glauben in der Vergangenheit praktiziert hat und aktuell praktiziert. Bereits im abgeschlossenen Asylverfahren ist das Vorbringen des Klägers – mit Ausnahme seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis - insgesamt gesehen für nicht glaubhaft gehalten worden. Das betrifft damit auch sein Vorbringen über seine – über das sog. forum internum hinausgehende – Glaubenspraktizierung. Randnummer 56 Hat der Kläger damit mit seinem Asylfolgeantrag innerhalb der Frist von 3 Monaten ab Kenntnis keine Tatsachen vorgebracht, die den Rückschluss darauf zulassen, dass es sich bei ihm um eine mit seinem Glauben eng verbundene Person handelt, die ihn in der Vergangenheit praktiziert hat und aktuell praktiziert, so ist aufgrund des allein maßgeblichen Vorbringens im Asylfolgeverfahren davon auszugehen, dass er zu den etwa vier Millionen Ahmadiyyas in Pakistan und nicht zu den etwa 500.000 bis 600.000 bekennenden Mitgliedern gehört. Damit besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die Rechtslage nach dem Abschluss der ersten Asylverfahrens aufgrund des Inkrafttretens der EU-Qualifikationsrichtlinie „zu Gunsten“ des Klägers geändert haben könnte. Randnummer 57 Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung entspricht wie auch die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichte Mitgliedschaftsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V., Frankfurt am Main, vom 20.01.2010 nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Dass der Kläger Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist, stand aufgrund der Entscheidung im abgeschlossenen Asylverfahren bereits fest. In diesem hatte der Kläger in Übrigen bereits eine entsprechende Bescheinung vom 04.05.2003 vorgelegt. Dass er in Pakistan Leiter der Kinderabteilung in seiner örtlichen Jugendorganisation war, hatte er selbst zuvor nicht behauptet. Damit ist dieses Vorbringen nach § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen und die Bescheinigung zugleich kein neues Beweismittel für eine im abgeschlossenen Verfahren behauptete und nicht geglaubte Tatsache. Der Umstand, dass der Kläger seine Mitgliedsbeiträge regelmäßig entrichtet und an den Gemeindeveranstaltungen teilnimmt, lässt nicht zugleich den Schluss darauf zu, er bekenne sich auch außen hin als Ahmadi. Randnummer 58 Das auf die Initiative seines Bevollmächtigten erfolgte vage Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in seinem Heim (seit Januar 2003) bereits „ungefähr fünf Personen über Glaubensfragen aufgeklärt“, lässt nicht den Schluss zu, dass dies innerhalb der letzten drei Monate erfolgt sein könnte. Randnummer 59 Der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil der regelmäßige Besuch der Gebetsräume der Gemeinde und die Teilnahme an Treffen der Gemeinde (im hessischen Riedstadt, wo ihm der Aufenthalt von Rechts wegen nicht erlaubt ist) keinen Rückschluss auf ein nach außen gerichtetes Glaubensbekenntnis zulässt. Randnummer 60 Liegen danach die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Randnummer 61 Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Abänderung der im abgeschlossenen Asylverfahren bestandskräftig getroffenen Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG a.F. vorliegen, und der Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung des Bundesamtes ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Randnummer 62 Dabei liegt die Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der unanfechtbaren Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, im Ermessen des Bundesamtes und ist nicht durch die Vorschrift des § 51 VwVfG eingeschränkt. 9 vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 -2 BvR 1989/97-, InfAuslR 2000, 459 = NVwZ 2000, 907; BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, InfAuslR 2000, 410 = NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2000 - 11 A 10006/00 - zu § 53 AuslG vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 -2 BvR 1989/97-, InfAuslR 2000, 459 = NVwZ 2000, 907; BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, InfAuslR 2000, 410 = NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2000 - 11 A 10006/00 - zu § 53 AuslG Das Bundesamt hat daher unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Pakistan vorliegen und ggf. nach billigem Ermessen das Verfahren wieder aufzugreifen. Randnummer 63 Vorliegend kann für den Kläger jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan vorliegen. Randnummer 64 Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG i.V.m. der EMRK sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Durch das Element der Konkretheit der Gefahr für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer wird allerdings zusätzlich das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation gekennzeichnet. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 zu § 53 AuslG vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 zu § 53 AuslG Dabei ist auch dann, wenn eine Vorverfolgung festgestellt werden sollte, im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen nicht ein herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 20.96 -, InfAuslR 1997, 284 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 20.96 -, InfAuslR 1997, 284 Allein die Gefahr willkürlicher Behandlung - ohne besondere individuelle, die Gefahren erhöhende Momente - genügt nicht, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gezielten Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK annehmen zu können. 12 BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 9 B 549.00 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 60 BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 9 B 549.00 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 60 Vorliegend kann indes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass dem Kläger in Pakistan eine Gefahr im Verständnis von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG droht. Randnummer 65 Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 3 AufenthG, liegt nicht vor, da dem Kläger in Pakistan nicht die Todesstrafe droht. Auch dass dem Kläger die konkrete Gefahr der Folter droht, ist nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. den Vorschriften der EMRK liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 66 Die Gefahr einer individuellen gezielten Misshandlung besteht nicht erst, wenn ein eindeutiger Beweis für eine zu erwartende Misshandlung des Betroffenen vorhanden ist. Andererseits genügt aber die Feststellung nicht, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nachteilige politische oder wirtschaftliche Verhältnisse. 13 VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2004 – A 10 K 10342/03 -, bei juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2000 – A 13 S 1205/97 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 2, B 2 VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2004 – A 10 K 10342/03 -, bei juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2000 – A 13 S 1205/97 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 2, B 2 Randnummer 67 Auf dieser Grundlage gibt es keinen Ansatzpunkt für eine dem Kläger in Pakistan drohende Gefahr im Verständnis von § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG. Randnummer 68 Auch das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist für den Kläger nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Entsprechende Anhaltspunkte für ein Bestehen dieses Abschiebungsverbotes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 69 Schließlich vermag die Kammer für den Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) oder aber nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans erkennen. Randnummer 70 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 = InfAuslR 2008, 474 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 = InfAuslR 2008, 474 Randnummer 71 Eine derartige Gefahr kann für den Kläger in Pakistan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hier kann der Kläger zwar auch solche Gefahren geltend machen, auf die er sich aufgrund der Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG im Asylfolgeverfahren nicht mit Erfolg berufen kann. Indes ist die Kammer nach gründlicher Prüfung nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan eine solche Gefahr droht. Denn die Kammer glaubt dem Kläger im Ergebnis nicht, dass er tatsächlich eine religiös geprägte Persönlichkeit ist, der im Falle der Rückkehr nach Pakistan aufgrund des dort von ihm gelebten und praktizierten Glaubens erhebliche Repressalien drohen. Vielmehr hält die Kammer den Kläger nicht für einen der etwa 500.000 bis 600.000 bekennenden, sondern für einen der übrigen von insgesamt etwa vier Millionen Ahmadiyyas in Pakistan. Er hat stets versucht, sein Vorbringen vage zu halten und an die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für ein Bleiberecht in Deutschland anzupassen. So hatte er im abgeschlossenen Asylverfahren (erfolglos) versucht, eine Individualverfolgung glaubhaft zu machen. Nunmehr versucht er, sich als tief religiöse geprägte Person darzustellen. Allerdings spricht schon der Umstand, dass er sich nach seiner Eheschließung am 03.02.2006 in Kunri (Pakistan) religiös bei der Gemeinde seiner Ehefrau in einem Ortsteil von R. im Kreis B-Stadt angemeldet hat, obwohl sein Aufenthalt auf das Saarland beschränkt ist und seine Ehefrau wie er nicht über einen rechtlich gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, und dass er seinem Vorbringen zufolge seitdem nicht mehr so oft zu seiner (früheren) Gemeinde nach Völklingen, sondern zur Gemeinde in R. geht, wenn er zufällig dort sei, dass es mit der religiösen Prägung nicht so weit her ist, wie er behauptet. Dafür spricht auch, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht einmal in der Lage war, die alte wie neue Adresse der Gemeinde in Völklingen zu benennen. Bezeichnend erscheint ferner, dass er den lokalen Präsidenten von R. als Zeugen für seine religiösen Aktivitäten bezeichnet hat und nicht etwa den von Völklingen, wo er sich in R. nur gelegentlich und zufällig aufhalte und in Völklingen der Leiter einer Gruppe gewesen sein will, der „den Leuten die Bedeutung der Gebete und des Korans“ erklärt habe. Deshalb spricht nach alledem alles dafür, dass die behauptete „tief religiöse Prägung“ des Klägers allein vorgeschoben ist und dem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu dienen bestimmt ist. Randnummer 72 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -, DVBl. 1990, 494 = Buchholz 310 § 51 VwVfG Nr. 24 und Urteil vom 13.05. 1993 - 9 C 49.92 -, InfAuslR 1993, 357 <358> 2) BVerwG, Urteil vom 30.08.1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161 3) BGBl. 1953 II S. 559 4) BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 5) BVerfGE 80, 315
(344)6) BVerfGE 80, 315 7) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2000 – A 6 S 672/99 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1999 – 10 UE 864/98.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 L 208/01 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2004 – 19 A 2599/04.A -, juris m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2002 – 9 Q 59/01 – m.w.N., juris; Bay. VGH, Urteil vom 24.07.1995 – 21 B 91.30329 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 29.02.1996 – 12 L 6696/95 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 30.09.1998 – 3 KO 864/98 , juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.03.1999 – OVG Bf 13/95, juris 8) vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16 9) vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 -2 BvR 1989/97-, InfAuslR 2000, 459 = NVwZ 2000, 907; BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, InfAuslR 2000, 410 = NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2000 - 11 A 10006/00 - zu § 53 AuslG 10) vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 zu § 53 AuslG 11) vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 20.96 -, InfAuslR 1997, 284 12) BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 9 B 549.00 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 60 13) VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2004 – A 10 K 10342/03 -, bei juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2000 – A 13 S 1205/97 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 2, B 2 14) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 = InfAuslR 2008, 474

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