GB – vor und beantragte beim Landgericht G., das Hauptverfahren gegen den Kläger unter Zulassung der Anklage vor der Strafkammer dieses Gerichts zu eröffnen. Randnummer 4
Nr. 26 der Mitteilungen über Strafsachen (MiStra) erhielt die Landesärztekammer H. eine Durchschrift der Anklageschrift, die von jener über die Bezirksärztekammer P. an die Ärztekammer S. weitergeleitet wurde, da der Kläger zwischenzeitlich (seit dem…) nach Verlegung seiner beruflichen Tätigkeit … Mitglied dieser Kammer geworden war. Randnummer 5 Letztere wiederum unterrichtete unter dem 14.02.2006 den Beklagten, der am … gegen den Kläger ein approbationsrechtliches Verfahren einleitete. Randnummer 6 Durch Beschluss vom 23.02.2006 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft G. mit der Änderung zugelassen, dass gegen den Kläger der hinreichende Verdacht eines Vergehens nach § 174 c Abs. 1 (sexuelle Nötigung), nicht aber einer Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Vergewaltigung) bestehe. Das Hauptverfahren wurde vor dem Amtsgericht N. – Schöffengericht – eröffnet. Randnummer 7 Aufgrund der Hauptverhandlung vor dem genannten Gericht vom … und vom …2006 wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt (Amtsgericht N., Aktenzeichen …). Randnummer 8 Gegen dieses Urteil legte der Kläger am … das Rechtsmittel der Berufung ein. Randnummer 9 Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 16.01. und 07.02.2007 ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2007 das Ruhen der dem Kläger von der Bezirksregierung Köln mit Urkunde vom 15.12.1998 erteilten Approbation als Arzt an. Seine Entscheidung stützte er auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO und berief sich zu deren Rechtfertigung auf die vor erwähnte Verurteilung durch das Amtsgericht N.. Randnummer 10 Gegen diesen ihm am 13.08.2007 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 05.09.2007 Widerspruch ein und kündigte dessen Begründung bis zum 15.10.2007 an. Randnummer 11 Nachdem er dieser eigenen Ankündigung nicht nachgekommen war, setzte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 05.11.2007 eine Frist zur Begründung des Widerspruchs bis zum 20.11.2007 und drohte im Falle deren Ausbleibens eine Entscheidung nach Aktenlage an. Randnummer 12 In der Zwischenzeit – am 31.10.2007 – hatte die Hauptverhandlung im Strafverfahren des Klägers vor dem Landgericht G. … stattgefunden und der Kläger seine Berufung, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Kläger unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die übrigen erstinstanzlich ausgesprochenen Nebenentscheidungen wurden bestätigt. Randnummer 13 In den Gründen des
PO abgekürzten Urteils heißt es, durch die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch seien die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils bindend und der Schuldspruch rechtskräftig geworden. Insoweit werde auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils vom … Bezug genommen. Dies gelte auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, da in der Berufungshauptverhandlung keine abweichenden Feststellungen getroffen worden seien. Die gegen den Angeklagten
GB zu verhängende Strafe sei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu entnehmen. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände habe die Kammer gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Bei der Strafzumessung habe sie zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er durch seine Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt und der Zeugin R., die auch heute noch unter dem Erlebten leide, erspart habe, erneut vernommen zu werden. Da nur der Angeklagte das amtsgerichtliche Urteil angefochten habe, habe es bereits aus diesem Grunde bei der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung zu verbleiben (§ 331 StPO). Randnummer 14 Über die Ärztekammer S. erhielt der Beklagte am … Kenntnis von der Verurteilung des Klägers auch in der zweiten Instanz. Die von ihm beim Landgericht G. angeforderte Urteilsabschrift ging am 16.11.2007 bei ihm ein. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 29.11.2007 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dessen weiterer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren. Unter dem 10.12.2007 legte der frühere Prozessbevollmächtigte – gleichzeitig Verteidiger im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im Gerichtsverfahren – das Mandat für den Kläger nieder. Randnummer 16 Aufgrund der Verurteilung des Klägers auch im Berufungsverfahren kündigte ihm der Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 13.12.2007 den Widerruf der Approbation
2 Satz 1 BÄO an: Er beabsichtige nunmehr, seine Ruhensanordnung vom 09.08.2007 wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts N. für die Zukunft zu widerrufen, gleichzeitig einen Widerruf der Approbation des Klägers zu erlassen und weiter den Sofortvollzug dieses Widerrufs anzuordnen. Zur Begründung der Ankündigung hieß es im Wesentlichen, durch das Urteil des Landgerichts G. vom 31.10.2007 sei das schuldhafte Verhalten des Klägers festgestellt worden, aus dem sich wiederum seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Randnummer 17 Dem Kläger wurde aufgegeben, bis zum 18.01.2008 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Approbation Stellung zu nehmen. Randnummer 18 Hiervon machte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 Gebrauch und bestritt „nachdrücklich“ den gegen ihn erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und damit des Grundes für die Entziehung seiner Approbation. Er behauptete, es wäre zu seiner Verurteilung nicht gekommen, wenn in seinem Strafverfahren die Prinzipien „unserer Rechtsordnung“ gewahrt worden wären. Das Verfahren vor dem Amtsgericht N. und dem Landgericht G., das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, sei von einer „beispiellosen Summierung von Merkwürdigkeiten geprägt“, die der Kläger nachfolgend auf über dreizehn Seiten beschrieb. Dabei erhob der Kläger auch erhebliche Vorwürfe gegen seinen Strafverteidiger, durch den er sich in den beiden Instanzen des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäß vertreten gefühlt habe. Randnummer 19 Durch Bescheid vom 19.02.2008 widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers als Arzt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich durch den im Strafverfahren in beiden Instanzen festgestellten sexuellen Missbrauch einer Patientin unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zur Ausübung des ärztlichen Berufs als unwürdig und als unzuverlässig erwiesen. Randnummer 20 Der gegen diese approbationsrechtliche Entscheidung eingelegte Widerspruch des Klägers vom 13.03.2008 wurde durch Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.06.2008 zurückgewiesen: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung – BÄO - sei die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen seien. Diese Bestimmung setze voraus, dass sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Durch Urteil des Amtsgerichts N. vom … sei er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In dem auf das Strafmaß beschränkten Berufungsverfahren sei die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate reduziert worden. Durch die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch seien die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils – die in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.06.2008 wiederholt wurden - bindend und der Schuldspruch rechtskräftig geworden. Randnummer 21 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.07.2008 Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 14.11.2008 und – hierin auf die Klageerwiderungen des Beklagten vom 06.01.2009 und vom 29.05.2009 erwidernd – vom 07.04.2009 und 12.01.2010 ergänzend begründet. Randnummer 22 Er bestreitet die Straftat eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, deretwegen er rechtkräftig verurteilt wurde. Allein deshalb liege kein Grund für die Entziehung seiner Approbation vor. Randnummer 23 Der Kläger wiederholt seine Behauptung aus dem Widerspruchsverfahren, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung führende Strafverfahren vor dem Amtsgericht N. und dem Landgericht G. sei von einer „beispiellosen Summierung von Merkwürdigkeiten“ geprägt gewesen, die der Beklagte bei Widerruf der ärztlichen Approbation nicht ausreichend berücksichtigt habe. Randnummer 24 Zunächst sei es nach dem Grundsatz eines fairen Verfahrens in einem Strafprozess mit derart evidenter Bedeutung für die berufliche Zukunft des Klägers als eines Angeklagten russischer Herkunft erforderlich gewesen, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Zwar sei der Kläger der deutschen Sprache mächtig und insbesondere in der Lage, Sachverhalte fachlichen Inhalts sprachlich korrekt darzustellen. Nach den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten im Verlaufe der bisherigen Mandatsbetreuung habe der Kläger aber Schwierigkeiten, Sachverhalte nicht medizinischen Inhalts verbal darzustellen und die Erklärungen Dritter vollständig nachzuvollziehen. Dies hätte auch dem Vorsitzenden Richter im Strafverfahren nicht verborgen bleiben dürfen. Dennoch sei die Hinzuziehung eines Dolmetschers unterblieben. Randnummer 25 Zu Beginn der Hauptverhandlung (vor dem Amtsgericht) sei zunächst der Kläger vernommen worden. Im Wesentlichen habe dieser seine frühere Einlassung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wiederholt. Im Anschluss daran sei der Sachverständige vernommen und gefragt worden, ob an den vom Kläger verwendeten Handschuhen DNA-Spuren vorhanden seien. Der Sachverständige habe dies bestätigt. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung sei der Kläger an dieser Stelle aufgefordert worden, die Vorwürfe einzuräumen und ein Geständnis abzulegen. Diese – glücklicherweise protokollierte – Aufforderung sei nach dem Ablauf der Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen. Weder die Aussage des Klägers noch diese kurze Anmerkung des Sachverständigen dürften den Richter wohl kaum zur Überzeugung gebracht haben, dass der Kläger schuldig sei. Schließlich habe der Kläger das Tragen der Handschuhe zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Geschädigte, auf deren Aussage die spätere Verurteilung beruht habe, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vernommen gewesen. Deshalb hätte der frühere Verteidiger des Klägers in diesem Moment dringend einen Befangenheitsantrag stellen müssen. Dies sei jedoch aus nicht bekannten Gründen unterblieben. Randnummer 26 Im erstinstanzlichen Verfahren sei weiterhin der Sohn des mutmaßlichen Tatopfers als Zeuge vernommen worden. Der Kläger habe dabei feststellen müssen, dass dieser Zeuge, von Beruf Rechtsanwalt, und der Vorsitzende Richter offenkundig persönlich gut bekannt seien. Beide hätten sich geduzt. Vor diesem Hintergrund sei nicht recht verständlich, warum der Verteidiger den Vorsitzenden nicht bereits zu Beginn der Vernehmung des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Selbst wenn dem Kollegen die persönliche Bekanntschaft zwischen Zeugen und Richter nicht bereits bei Beginn der Verhandlung bekannt gewesen sein sollte, hätte jener die Ablehnung in dem Moment erklären müssen, nachdem er der Duz-Bekanntschaft von Richter und Sohn des Opfers gewahr geworden sei. Für eine solche Ablehnung eines Richters sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Befangenheit durch die Art der Verhandlungsführung oder das Verhalten des Richters gegenüber dem Angeklagten zu Tage trete, obwohl genau dieses später geschehen sei. Ausreichend sei vielmehr die Besorgnis der Befangenheit. Im Falle des Klägers sei schon aufgrund des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vorhersehbar gewesen, dass der Vorsitzende im Strafverfahren sich zwischen der Sachverhaltsdarstellung eines offenkundig guten Bekannten oder Freundes, der den angeblichen Vorfall zur Anzeige gebracht hatte, und der des Angeklagten zu entscheiden haben werde. Dabei habe sich der Richter in dem Konflikt befunden, die Glaubwürdigkeit der Mutter eines Bekannten zu beurteilen: Darüber entscheiden zu müssen, ob die Geschädigte, etwa als Folge ihres Schlaganfalls, an einer neurologischen Wahrnehmungsstörung gelitten habe, in deren Folge sie nicht nur eine ihr unangenehme ärztliche Untersuchung als sexuelle Belästigung falsch interpretiert, sondern auch bestimmte Vorgänge, wie das angebliche Eindringen mit dem Finger in die Vagina, fantasiert haben könnte, und dies bejahendenfalls im Urteil schriftlich ausführen zu müssen, habe von Anfang an die Besorgnis der Befangenheit begründet. Randnummer 27 Im „zweiten Hauptverhandlungstermin am … “ – nach den beigezogenen Strafakten war der zweite Tag der Hauptverhandlung der … - habe sich dann herausgestellt, dass die Gummihandschuhe als ein auch zur Entlastung des Klägers dienendes Beweismittel nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Dies werfe ein Licht auf die gesamte Vorgehensweise der hessischen Justiz. Der Kläger selbst hätte zuvor ausreichend Gelegenheit gehabt, die Handschuhe nach der Untersuchung einzustecken oder später „verschwinden zu lassen“, um die Tat, so er eine solche begangen gehabt hätte, zu verdunkeln. Diese Maßnahme hätte nicht nur nahegelegen, sondern sich ihm als Arzt geradezu aufdrängen müssen. Dennoch habe der Kläger sich damit begnügt, die Handschuhe in einen Mülleimer der Station zu werfen und sich nicht um deren weiteren Verbleib zu kümmern, weshalb der Sohn der Geschädigten sie am nächsten Tag „problemlos am angeblichen Tatort“ habe auffinden und sicherstellen können. Das Verhalten des Klägers sei nicht anders zu erklären, als dass er aufgrund seiner Unschuld überhaupt keinen Anlass gesehen habe, die Handschuhe zu entsorgen. Randnummer 28 Weiter sei festzuhalten, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung einer 78-jährigen Patientin per se zumindest äußerst ungewöhnlich sei, zumal es sich bei ihm um einen zur Tatzeit mehr als 30 Jahre jüngeren, glücklich verheirateten Vater zweier Kinder handele, der nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und gegen den bis dahin in seinem gesamten Berufsleben auch nicht eine einzige Beschwerde einer Patientin über eine unangemessene Untersuchung erhoben worden sei. Ferner werde als „gerichtsbekannt“ vorausgesetzt, dass Schlaganfall-Patientinnen – um eine solche habe es sich bei der angeblich Geschädigten gehandelt – in den ersten Tagen danach nicht nur unter Wahrnehmungsstörungen litten, sondern auch - ohne dass dieses für einen unerfahrenen Zuhörer erkennbar wäre – detailliert Geschehnisse schilderten, die sich nie oder jedenfalls nie in dieser Form zugetragen hätten. Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund hätte im Gerichtsverfahren dringend ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin eingeholt werden müssen. Den Antrag seines Verteidigers, hierüber Beweis zu erheben, habe das erstinstanzliche Gericht indes mit der völlig an der Sache vorbeigehenden Begründung zurückgewiesen, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit obliege dem Gericht. Dieses habe sich aber zumindest bei Anhaltspunkten für pathologische Wahrnehmungsstörungen eines Zeugen eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Dabei gehe es nicht um die generelle Glaubwürdigkeit der Zeugin, sondern um die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung des Geschehensablaufes vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung. Er unterstelle der Zeugin keineswegs, ihn wider besseres Wissen einer Sexualstraftat zu bezichtigen. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass diese eine ihr unangenehme Palpation in unmittelbarer Nähe zum Intimbereich als sexuelle Annäherung missverstanden und davon ausgehend sich sowohl sexuelle Handlungen als auch entsprechende anzügliche Bemerkungen des behandelnden Arztes in der Rückschau auf die Untersuchung eingebildet habe. Randnummer 30 Diese Weigerung des Gerichts, sich ein derart aufdrängendes medizinisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin einzuholen, hätte Anlass für einen weiteren Befangenheitsantrag sein müssen, zumal sich ab diesem Moment abgezeichnet habe, dass der Richter ihn, den Kläger, aufgrund der Zeugenaussage verurteilen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Antrag in diesem Prozessstadium unterblieben sei. Randnummer 31 Im Strafverfahren habe der Verteidiger nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne erneute Rücksprache mit dem Kläger die Verhängung einer Freiheitsstrafe gefordert. Dies habe im Widerspruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers gestanden, der als Angeklagter in seinem letzten Wort noch einmal betont habe, seine Untersuchung sei nicht falsch gewesen und er habe nichts Falsches getan. Er habe um ein gerechtes Urteil und um Freispruch gebeten. Gemessen hieran sei der Antrag des Verteidigers auf Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sich ein Verteidiger nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht sicher sei, ob sein Mandant die Taten nicht doch begangen habe oder gar von dessen Schuld überzeugt sei, dürfe dieser nicht ohne Rücksprache die Verhängung einer Freiheitsstrafe fordern; schon gar nicht, wenn der Angeklagte weiterhin einen Freispruch wünsche. Wenn der Verteidiger glaube, dies sei mit seinem Gewissen nicht vereinbar, müsse er das Mandat niederlegen. Andernfalls begebe er sich in die Gefahr, einen Parteiverrat im Sinne des § 356 StGB zu begehen. Randnummer 32 In der schriftlichen Urteilsbegründung werde die Verurteilung „praktisch ausschließlich“ auf die Aussage der Zeugin R. gestützt. Diese werde als glaubhaft, weil detailreich und angeblich widerspruchsfrei bezeichnet. Demgegenüber sei seine, des Klägers als Angeklagten, Aussage keiner Würdigung unterzogen worden. Das Urteil beschränke sich auf die Feststellung, dass „der Angeklagte … durch die glaubhaften Angaben der Zeugin R. widerlegt und überführt“ werde. Dabei hätten diese Aussagen der Zeugin R. in „diametralem“ Gegensatz zu den Aussagen weiterer im Ermittlungs- und Strafverfahren vernommener Zeugen gestanden und seien insgesamt, wozu der Kläger weiter ausführt (vgl. hierzu u. a. Seiten 8 und 9 der Klagebegründung vom 14.11.2008), insgesamt unglaubwürdig. Randnummer 33 Auch die Überlegungen auf Seite 2 des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Kläger in Anbetracht der Erkrankung (der Zeugin R.) keinen Grund gehabt habe, diese gynäkologisch zu behandeln „oder Feststellungen in diesem Bereich zu treffen“ (was immer das heißen solle) gingen fehl. Da er, der Kläger, überhaupt keine gynäkologische Untersuchung der Zeugin R. mit Inspektion der Vagina durchgeführt habe, gingen auch die Feststellungen des Gutachters, der Kläger habe zu einer solchen Untersuchung aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes keine Veranlassung gehabt, ins Leere. Im Übrigen sei das gerichtsmedizinische Gutachten zur Beurteilung einer neurologischen Fragestellung ungeeignet, weil einem Gerichtsmediziner insoweit die fachliche Kompetenz fehle. Das Gericht hätte stattdessen ein neurologisches Gutachten einholen müssen. Durch dieses hätte bestätigt werden können, dass eine derartige neurologische – nicht gynäkologische – Untersuchung bei der Neuaufnahme (Erstuntersuchung) einer Schlaganfall-Patientin sogar ohne konkrete Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle als Teil des Ganzkörperstatus lege artis gewesen sei. Hier hätten aber sehr wohl Anhaltspunkte für solche neurologische Ausfälle bestanden. Randnummer 34 Ganz davon abgesehen, dass die Abtastung des Bauches, auch im Bereich oberhalb des Schambeins, der Leistengegend, der Oberschenkel, von Knien und Fersen sowie der Oberschenkel über Knie zum Großfuß sogar zu einer Routineuntersuchung gehörten, habe die Zeugin R. bei ihrer Erstuntersuchung sogar konkrete Beschwerden geschildert, die eine solche Untersuchung gerechtfertigt hätten. Ein – vom Gericht heranzuziehender – neurologischer Sachverständiger hätte auch bestätigen können, dass allgemein gehaltene Fragen zur Sexualität – auch hier gingen bekanntlich die Schilderungen der Zeugin und des Angeklagten auseinander – bei einer neurologischen Erstuntersuchung obligatorisch seien. Auch insoweit seien die fachlichen Aussagen des Sachverständigen Dr. R. falsch. Randnummer 35 Soweit schließlich im Strafverfahren auch die Benutzung von Handschuhen durch den Kläger angesprochen worden sei, könnten hieraus keine Schlussfolgerungen bezüglich der Richtigkeit der Zeugenaussagen der Geschädigten gezogen werden. Der Kläger benutze aus einem persönlichen Hygienebedürfnis heraus Handschuhe selbst beim Abtasten der Innenseiten der Oberschenkel. Randnummer 36 Er sei im Strafverfahren durch seinen Verteidiger unzulänglich beraten und im Hinblick auf das im Raume stehende Verfahren zum Widerruf seiner Approbation nicht sachgerecht beraten worden. Sogar der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe ihm im Strafverfahren dringend empfohlen, zugleich einen im Medizinrecht fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten. Randnummer 37 Deshalb dürfe ihm auch aus seinen Prozesserklärungen im Strafverfahren kein Nachteil entstehen. Ihm könne sicherlich kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er der Empfehlung seines Verteidigers folgend die Berufung auf das Strafmaß beschränkt habe. Er sei damals davon ausgegangen, ohnehin verurteilt zu werden und durch die Beschränkung seiner Berufung auf das Strafmaß zumindest eine höhere Strafe vermeiden zu können, um sich im anschließenden berufsrechtlichen Verfahren mit Hilfe eines insoweit rechtskundigen Fachmannes gegen den Widerruf der ärztlichen Approbation zur Wehr setzen. Randnummer 38 Soweit der Beklagte im Verwaltungsverfahren die Gefährlichkeit des Klägers unter anderem gerade aus dessen unklarer Motivlage hergeleitet habe, sei dies ein Zirkelschluss, weil es hier nicht um die Frage gehe, aus welchem Motiv heraus ein Täter eine Straftat begangen habe, sondern allein darum, dass sich aus zahlreichen Umständen, auf die er, der Kläger, schon detailliert hingewiesen habe, der mangelnde Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen geradezu aufdränge. Randnummer 39 Hiermit habe sich der Beklagte nicht auseinander gesetzt. Auch seien im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts für das vorliegende approbationsrechtliche Verfahren keineswegs präjudiziell. Die Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid fänden ferner keine Grundlage in den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der übrigen vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.06.2008 aufzuheben. Randnummer 42 Der Beklagte ist der Klage unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, die er weiterhin für rechtsmäßig hält, entgegengetreten und beantragt, Randnummer 43 die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie auf die beigezogenen Akten des Strafverfahrens (Amtsgericht N. und Landgericht G.), deren wesentliche Bestandteile für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit abgelichtet und als Beiordner zum Verfahren genommen wurden und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe I.) Randnummer 45 Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der vom Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb die von diesem begehrte Aufhebung der genannten Bescheide nicht hat ausgesprochen werden können. 1.) Randnummer 46 Nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung ist die ärztliche Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung weggefallen ist. Randnummer 47 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung setzt für die Approbation eines Arztes voraus, dass sich dieser keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Randnummer 48 "Unwürdigkeit" im Sinne der §§ 3, 5 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt Randnummer 49 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 - Buchholz 418.00 Ärztenummer 100 -. Randnummer 50 Sie ist unter anderem dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit des Arztes führt. Randnummer 51 - vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2009 - 9 S 178309 - juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - juris -. Randnummer 52 "Unzuverlässig" als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde Randnummer 53 -vgl. zu allem Vorstehenden: BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1995 -3 B 7.95-, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 91; vom 19.01.1991 -3 B 75.90- Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 = NJW 1991, 1557; vom 02.11.1992 -3 B 87.92-, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 83 = NJW 1993, 806; vom 14.04.1998 -3 B 95.97-, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100; Urteil vom 15.12.1993 -6 C 20.92- NJW 1994, 1601; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.1996 -13 A 477/94-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1994 -9 S 1102/92- NJW 1995, 804; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1989 -6 A 124/88- NJW 1990, 1553-, jeweils m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 04.03.1985 -11 TH 2785/84- NJW 1986, 2390; zum Begriff der Unwürdigkeit auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2003 – 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647, vom 24.09.1993 – 9 S 1386/91 -, VBlBW 1994, 111; vom 29.09.2009 – 9 S 1783/09 -, zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2002 – 13 A 683/00 – NWVRl 2003,
Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG). Anspruch auf einen Dolmetscher, jedenfalls für die mündliche Verhandlung, hat, wer der deutschen Sprache nicht mächtig, d.h. nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und selbst das vorzubringen, was er vortragen will. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise mächtig, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, in welchem Umfange unter Mitwirkung des Dolmetschers verhandelt wird. Wie der Richter sich die Überzeugung vom Umfang der Sprachkenntnisse des Angeklagten verschafft, gehört zur Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: Lutz Meyer-Goßner StPO Kommentar mit GVG und Nebengesetzen, 46. Aufl., § 185 GVG, Rdnrn. 4-6). Randnummer 105 Unterbleibt die unter diesen Voraussetzungen gebotene Hinzuziehung eines Dolmetschers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, kann dies einen sogenannten absoluten Revisionsgrund
PO darstellen. Nach dessen Nr. 5 ist ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat. Eine solche Person ist auch ein Dolmetscher, der nach § 185 GvG grundsätzlich während der gesamten Verhandlung zugegen sein muss, falls die Voraussetzungen für seine Hinzuziehung erfüllt waren (vgl. hierzu Lutz Meyer-Goßner a.a.O. § 338 StPO Rdnr. 44). Randnummer 106 Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der erkennende Strafrichter beim Amtsgericht N. nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten gewesen wäre, bei der Vernehmung des Klägers einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Im Urteil des Amtsgerichts N. heißt es zu der damaligen Aussage des Klägers: Randnummer 107 „Der Angeklagte bestreitet nicht, die Zeugin untersucht zu haben. Er bestreitet jedoch, sie an den Geschlechtsorganen untersucht zu haben. Er gibt an, es könne allenfalls zu einer flüchtigen Berührung im Genitalbereich gekommen sein, die dann jedoch unabsichtlich gewesen wäre. Eine Untersuchung im Beckenbereich wäre notwendig gewesen, da die Zeugin über Symptome geklagt habe, die ein „sogenanntes Reithosensyndrom“ nahegelegt hätten. Insgesamt habe sich die Untersuchung jedoch auf das Übliche beschränkt.“ Randnummer 108 Dass diese zusammenfassenden Feststellungen des Amtsrichters in der erstinstanzlichen Entscheidung im Strafverfahren nicht das wiedergeben haben, was der Kläger selbst während seiner gerichtlichen Vernehmung ausgesagt hatte, ist nicht erkennbar: Randnummer 109 Der Kläger wurde im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts N. im ersten Hauptverhandlungstermin am … vernommen. Seine Äußerungen sind in dem Sitzungsprotokoll des Schöffengerichts vom gleichen Tage festgehalten. Nach seinen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Kläger nach der Verlesung des Anklagesatzes aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom … durch deren Vertreter auf den Hinweis, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, erklärt, zur Äußerung bereit zu sein und sehr detailliert zu den Umständen der Einlieferung der Zeugin R. in die A. Klinik B., zu deren Vorerkrankungen und zu den von ihm an der Patientin vorgenommenen Untersuchungen ausgeführt. Dabei verlas er teilweise aus seinen eigenen Aufzeichnungen über die Untersuchung der Zeugin R.. Auf mehrere Fragen des Vorsitzenden des Schöffengerichts und auf Vorhalte aus der Krankenakte der Zeugin R. hat der Kläger adäquat geantwortet. Randnummer 110 Hinweise auf irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Gericht finden sich in der Sitzungsniederschrift nicht. Im Gegenteil ergibt sie eindeutig, dass der Kläger sehr genau wusste, welcher strafrechtlich relevante Vorwurf ihm gegenüber erhoben worden und er in der Lage gewesen war, selbst das vorzubringen, was er zu seiner Verteidigung vortragen wollte. Randnummer 111 Anhaltspunkte für irgendwelche Probleme des Klägers mit der deutschen Sprache finden sich auch in den umfangreichen Akten über das Ermittlungs- und Strafverfahren nicht. So hat er beispielsweise in der Stellungnahme über seinen damaligen Verteidiger vom … (Bl. 106 und 107 der Ablichtungen des Strafverfahrens) zu den Vorwürfen der Zeugin R. sehr detailliert Stellung genommen. Sprach- und Ausdrucksprobleme des Klägers sind auch durch das von ihm im behördlichen Anhörungsverfahren selbst verfasste und unterschriebene Schreiben vom …, (Bl. 168 und 169 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) widerlegt. In diesem Schreiben, mit dem der Kläger der ihm angekündigten Ruhensanordnung seiner ärztlichen Approbation entgegen getreten war, heißt es im Wesentlichen: Der Beklagte könne, soweit dieser das Urteil und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gelesen habe, feststellen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Richter irgendeinen Beweis für die Behauptung vorgebracht hätten, er, der Kläger, habe sich sexuell der von ihm untersuchten Patientin genähert. Das Urteil des Richters stelle explizit fest, dass die Verurteilung lediglich auf den Aussagen seiner Patientin beruhe. Ferner habe der Richter angegeben, dass er seinen, des Klägers, Aussagen keinen Glauben schenke und sich lediglich den Aussagen „der von mir untersuchten Dame vollinhaltlich“ angeschlossen. Da es sich hierbei um einen neurologischen Fall handele, beantrage er ein Gutachten eines Neurologen, der seine Untersuchungsmethoden zweifelsohne als richtig und korrekt attestieren werde. Dies sei vom Gericht ebenso abgelehnt worden wie der Antrag auf Untersuchung der Glaubwürdigkeit seiner greisen Patientin. Auch sei der in Deutschland übliche Grundsatz „in dubio pro reo“ bewusst vom Richter ignoriert worden. Zu dem Vorgang selbst könne er nur sagen, dass er eine übliche Untersuchung bei der Patientin vorgenommen habe, die auch einen Ausschluss des „Konus-Kauda-Syndroms“ beinhaltet habe. Er habe zu keiner Zeit „die Dame unsittlich berührt“ und es gebe auch keine objektiven Beweise hierfür (es seien keine Vaginalsekrete festgestellt worden). Um auch dies zu beweisen, habe er eine Untersuchung der Handschuhe beantragt, was ebenfalls abgelehnt worden sei, da die von der Kriminalpolizei sichergestellten Handschuhe plötzlich nicht mehr auffindbar seien. Hinzufügen möchte er noch, dass er als Arzt mehr als 20 Jahre tätig sei, ohne dass es je zu Klagen oder Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Des Weiteren sei er seit 25 Jahren glücklich verheiratet und habe 2 erwachsene Söhne. Er habe nie unter absonderlichen sexuellen Handlungen gelitten und es sei einfach absurd, anzunehmen, dass er im hohen Erwachsenenalter plötzlich zu abartigen sexuellen Handlungen neigen solle. Soweit der Beklagte im Anhörungsschreiben erwähne, dass er die Ehre und die Würde der alten Dame verletzt habe, bestreite er dies vehement. Sowohl seine Arztkollegen als auch tausende Patienten und Patientinnen hätten ihm Ansehen, Achtung und Vertrauen entgegengebracht und seien mit ihm und seiner Behandlung stets zufrieden gewesen. Aus diesen Gründen bitte er darum, vom Ruhen seiner Approbation Abstand zu nehmen und den Ausgang der Berufungsverhandlung abzuwarten. Randnummer 112 Dieses vom Kläger im Monat … verfasste Schreiben bestätigt nachhaltig, dass er die letztlich zu seiner erstinstanzlichen Verurteilung führenden Vorwürfe vollständig erfasst und die für sich sprechenden Gesichtspunkte ohne Sprachprobleme vorgetragen hat. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass dies im Monat … während der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht anders gewesen sein könnte. Nach Überzeugung der Kammer sind die angeblichen Sprachprobleme des Klägers lediglich vorgeschoben, um einen wesentlichen Verfahrensmangel des Strafverfahrens im Nachhinein zu konstruieren. Randnummer 113 Im Übrigen hat der Kläger in beiden Instanzen des Strafverfahrens weder die Hinzuziehung eines Dolmetschers beantragt noch ansatzweise geltend gemacht, dass er außer Stande wäre, sich mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ordnungsgemäß zu verteidigen. Randnummer 114 bbb) Randnummer 115 Zur Befangenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts (Ziffer III Nrn. 2 und 3 des Klagebegründungsschreibens vom 14.11.2008). Randnummer 116 Soweit der Kläger der Ansicht ist, sein früherer Verteidiger im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht N. hätte den Vorsitzenden des Schöffengerichts - gleich aus mehreren Gründen - wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen, kann er auch dies dem Widerruf seiner ärztlichen Approbation nicht mit Erfolg entgegen halten. Randnummer 117 Die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Strafverfahren ist in den §§ 22 bis 27 StPO geregelt. Randnummer 118 Dass der Vorsitzende des Schöffengerichts in dem den Kläger betreffenden Strafverfahren gem. § 22 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auch für die Kammer des Verwaltungsgerichts ist es nicht erkennbar, dass dieser aufgrund eines der dort in Ziffern 1 bis 5 der genannten Bestimmung abschließend aufgeführten Ausschlussgründe sein Richteramt nicht hätte ausüben dürfen. Randnummer 119 Nach der Argumentation des Klägers ist deshalb allein die in § 24 Abs. 1 2. Alternative StPO vorgesehene Ablehnung des Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit in Betracht zu ziehen. Eine solche Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Randnummer 120 Der Kläger meint nun, er hätte – bei ordnungsgemäßer Beratung durch seinen früheren Verteidiger – von dem ihm gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 StPO zustehenden Ablehnungsrechts Gebrauch machen müssen, weil er und sein Verteidiger im erstinstanzlichen Strafverfahren festgestellt hätten, dass ein Zeuge – der Sohn der geschädigten R., von Beruf Rechtsanwalt – und der Vorsitzende des Schöffengerichts sich geduzt hätten. Hieraus schließt der Kläger, dass der genannte Zeuge und der Vorsitzende Richter „offenkundig persönlich gut bekannt seien“. Randnummer 121 In der Tat können persönliche Beziehungen des Richters zu einem Beschuldigten, einem Verletzten oder Zeugen die Ablehnung rechtfertigen, zum Beispiel wenn er mit einem von ihnen verlobt oder eng befreundet ist (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO-Kommentar a. a. 0., § 24 StPO, Rdnr. 11 m. w. N.). Dass eine solche enge Freundschaft zwischen dem Zeugen und dem Vorsitzenden zum Zeitpunkt der damaligen strafgerichtlichen Entscheidung bestanden hat, hat der Kläger mit seiner Schlussfolgerung, beide müssten „ persönlich gut bekannt“ gewesen sein, weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dass sich beide – insoweit die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt – in der Hauptverhandlung geduzt hätten, kann viele Gründe haben, lässt sich möglicher Weise aus einer gemeinsamen Schul-, Studien- oder Referendarzeit erklären. Allein daraus auf eine enge Freundschaft zu schießen, die allein einen Misstrauensgrund für die Parteilichkeit eines Richters rechtfertigen könnte, verbietet sich. Randnummer 122 Unabhängig hiervon hätte es dem Kläger selbst oblegen, zum damaligen Zeitpunkt den Gründen für den vertraulicheren Umgangston zwischen dem Vorsitzenden und dem Zeugen nachzugehen und - sofern hierfür Anlass bestanden haben sollte – ausdrücklich die Ablehnung des Vorsitzenden zu erklären. Mit seiner bloßen - durch die tatsächlichen Darlegungen nicht einmal glaubhaft gemachten - Behauptung, dass er eine solche Ablehnung zum damaligen Zeitpunkt mit Erfolg – das heißt mit der Folge, dass ein anderer Richter dieses Gerichts in seinem Strafverfahren hätte entscheiden müssen (§ 27 Abs. 3 StPO), hätte erklären können, kann er in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden. Dies folgt einerseits schon daraus, dass es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Urteilsverfahrens sein kann, nach rechtskräftiger Verurteilung eines Angeklagten im Strafverfahren eventuelle Verfahrensmängel des Strafprozesses, die der Angeklagte es nicht für notwendig befunden hat, bereits im Strafverfahren zu rügen, zum Anlass zu nehmen, das Strafverfahren gewissermaßen im Verwaltungsverfahren erneut durchzuführen. Dies wäre mit der zuvor ausführlich beschriebenen Rechtsprechung nur dann in Einklang zu bringen, wenn die Verfahrensmängel auch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens
PO erfüllen würden. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Randnummer 123 Gleiches gilt für den vom Kläger genannten weiteren Ablehnungsgrund: Er leitet eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts ihm gegenüber auch daraus ab, dass dieser ihn, noch bevor überhaupt die Geschädigte vernommen gewesen war, nach der kurz gehaltenen Anmerkung des Sachverständigen (geladen war nach dem Sitzungsprotokoll vom … Herr Dr. med. R. von der Universität G.) auf Zwischenfrage durch den Vorsitzenden, es seien wenige DNA-Spuren an den Handschuhen vorhanden, zur Ablegung eines Geständnisses aufgefordert hatte. Randnummer 124 Dabei ist dem Kläger durchaus darin beizupflichten, dass das Verhalten des Richters vor oder während der Hauptverhandlung eine Ablehnung begründen kann, wenn es besorgen lässt, dass dieser nicht unvoreingenommen an die Sache herangehe, vor allem aber von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt sei (vgl. hierzu Lutz Meyer/Goßner a.a.O., § 24 StPO, Rdnrn. 15, 16 m. z. Nw.). Eine solche Einstellung kann sich auch aus Erklärungen vor und innerhalb der Hauptverhandlung gegenüber dem Angeklagten (oder gegenüber Dritten) ergeben. Auch kann die Verhandlungsführung Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen, wenn sie rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist. Grund für eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann auch dann bestehen, wenn dieser dem Angeklagten in ungewöhnlich scharfer Form Vorhaltungen macht, ihn der Lüge „nach Aktenlage“ bezichtigt oder ihn sonst unter Verletzung des richterlichen Verhandlungsstils in unangemessener oder gar ehrverletzender Weise behandelt (vgl. Lutz Meyer/Goßner, a.a.O.). Randnummer 125 Dies zugrunde legend bietet entgegen der Ansicht des Klägers die, so wie er vorträgt: „glücklicherweise protokollierte“, Aufforderung des Vorsitzenden zur Ablegung eines Geständnisses keinen Anhaltspunkt für dessen Befangenheit. Randnummer 126 Der Kläger mag sich vor Augen halten, dass er selbst in seinen vorangegangenen Einlassungen im polizeilichen und nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren stets das Eindringen in die Scheide der Geschädigten abgestritten hatte. In der Einlassung des Klägers im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vom … hatte der Kläger nicht einmal beiläufig erwähnt, bei der gesamten körperlichen Untersuchung der Geschädigten R. Gummihandschuhe getragen zu haben. Dies hat er zum ersten Mal im Rahmen seiner Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom … vor dem Amtsgericht erklärt. Demgegenüber hatte die Zeugin R. im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren bei mehreren Vernehmungen stets behauptet, der Kläger habe sich die Gummihandschuhe erst angezogen, nachdem die „normale“ Untersuchung, d.h. die Palpation anderer Körperregionen, bereits abgeschlossen gewesen war. Randnummer 127 Nach dem Inhalt eines Telefonvermerks des Polizeipräsidiums M. über ein Gespräch mit dem Sohn (H. R.) der Geschädigten hatte dieser gegenüber der Polizei angegeben, dass der Kläger „mehrere Finger in die Scheide der Frau eingeführt“ und „bei der Untersuchung … Gummihandschuhe getragen“ habe. Nachfolgend heißt es in diesem Vermerk, der Zeuge H. R. habe seine Mutter noch am Abend des 08.06. nach Hause geholt und diese Gelegenheit dazu benutzt, den Inhalt des Mülleimers aus dem Krankenzimmer seiner Mutter mitzunehmen, darunter ein Paar Gummihandschuhe. Auf Nachfrage konnte der Zeuge H. R. nicht sagen, ob dies die Handschuhe seien, die der Arzt während der Untersuchung getragen hatte. Randnummer 128 In der Folgezeit wurden sowohl beim Kläger als auch bei der Geschädigten Speichelproben entnommen und das Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität G. erstellt, von dem nachfolgend die Rede sein wird. Randnummer 129 Nachdem der Sachverständige dann in der mündlichen Verhandlung auf Zwischenfrage des Vorsitzenden bestätigt hatte, dass „wenige DNA-Spuren an den Handschuhen vorhanden“ seien, durfte der Vorsitzende damals unter Rückbesinnung auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten der Rechtsmedizin der Universität G., in dem es unter anderem heißt, dass das „DNA-Profil an den Asservaten“ mit der Speichelprobe des Opfers identisch sei und auch – wenn auch nur geringe – Y-Chromosomen festgestellt worden seien, die mit einer Identitätswahrscheinlichkeit von 99,3 % dem Kläger zuzuordnen seien – durchaus darauf schließen, dass die Behauptung des Klägers, nicht in die Scheide der Patientin eingedrungen zu sein, nach dem Stand der Beweisaufnahme widerlegt sei. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts an dieser Stelle Anlass dafür gesehen hat, den Kläger zur Ablegung eines Geständnisses aufzufordern. Dies mag seinen Grund darin gehabt haben, dass der Vorsitzende dem Kläger durch die Aufforderung, ein Geständnis abzulegen, die Chance geben wollte, durch die Einräumung seines Fehlverhaltens die gegen ihn nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu verhängende Strafe zu mildern.
GB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe, für die wiederum das Verhalten des Täters nach der Tat (§ 46 Abs. 2
PO darf nach diesem Zeitpunkt ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO). In § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist indes ausdrücklich geregelt, dass nach dem letzten Wort des Angeklagten die Ablehnung eines Richters nicht mehr zulässig ist. Was nach dieser unmissverständlichen gesetzlichen Vorgabe schon damals im Strafverfahren nach dem letzten Wort des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre, kann nun im Verwaltungsverfahren nicht dazu führen, dass ein rechtskräftig Verurteilter im Verwaltungsverfahren die seiner Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil mit der – insoweit verspäteten – Behauptung in Frage stellen könnte, er habe damals im Strafverfahren allen Grund dafür gehabt, den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hierauf kommt es allerdings entscheidungserheblich schon deshalb nicht an, weil der Kläger Gründe für die Befangenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts nicht glaubhaft gemacht hat.
PO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils, wenn – etwa auf Grund einer Absprache des Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft - ein Einspruch gar nicht erst erhoben oder ein zunächst erhobener Einspruch zurückgenommen wird (§ 411 Abs. 3 S. 1 StPO Randnummer 152 vgl. hierzu VG München, Urteil vom 16.10.2007 – M 16 K 06.4847 – Juris. Randnummer 153 Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen taktischen Gründen der Strafbefehl unangefochten blieb oder der Einspruch zurückgenommen wurde. Insbesondere kann sich der insoweit einem rechtskräftig Verurteilten gleichstehende Betroffene nicht darauf berufen, er habe aus nachträglicher Sicht eigentlich keine Veranlassung gehabt, den Einspruch zurückzunehmen. Randnummer 154 Was insoweit für einen rechtskräftigen Strafbefehl gilt, muss erst recht für ein auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergangenes Urteil gelten Randnummer 155 - so BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 a.a.O -. Randnummer 156 Deshalb ist es unerheblich, aus welchen Erwägungen heraus die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß erfolgt ist. Randnummer 157 Deshalb ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Behauptung des Klägers, er sei sich bei der Beschränkung seiner Berufung auf das Strafmaß über die berufsrechtlichen Konsequenzen nicht im Klaren gewesen, bereits durch sein zuvor vollständig wiedergegebenes Schreiben vom … (Bl. 168 und 169 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) widerlegt ist. Damals bat er ausdrücklich darum, vom Ruhen seiner Approbation Abstand zu nehmen und den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Der Kläger wusste mithin, dass seine rechtskräftige Verteilung auch approbationsrechtliche Folgen haben würde. Randnummer 158 Auch der weitere Einwand des Klägers, er habe sich in seinem ganzen Leben niemals etwas zu schulden kommen lassen, ist rechtlich unbeachtlich. In der Rechtsprechung ist nämlich auch geklärt, dass eine einzige Straftat eine ausreichende Grundlage dafür sein kann, die Berufsunwürdigkeit des betroffenen Arztes festzustellen. Entscheidend ist ausschließlich die Würdigung des dem Arzt zur Last gelegten Verhaltens dahin, ob daraus die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes für die weitere Ausübung des Arztberufes herzuleiten ist. Randnummer 159 vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 - NJW 1999, S. 3425 = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 -. Randnummer 160 Dass dies insbesondere dann gilt, wenn die Straftat im Kernbereich des ärztlichen Heilberufes anzusiedeln ist, liegt auf der Hand. Randnummer 161 Hieraus folgt gleichzeitig auch, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, aus der Tatsache, dass im Strafverfahren kein Berufsverbot gegen ihn verhängt worden sei, müsse gleichzeitig geschlossen werden, dass bei ihm keine Wiederholungsgefahr bestehe. Eine solche ist für den Widerruf der ärztlichen Approbation nicht erforderlich. Randnummer 162 Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
2 Satz 1 BÄO ist die zuständige Behörde nämlich zwingend zum Widerruf der Approbation verpflichtet, wenn sich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aus einem Verhalten des Arztes dessen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. An die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Widerrufs einer ärztlichen Approbation sind – gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – sehr hohe Anforderungen gestellt. Sie verlangen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der in dem Widerruf der ärztlichen Approbation liegende, sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen - wie beim Kläger etwa seiner familiären Situation, seiner bisherigen Unbescholtenheit, seinem Alter und seinen Möglichkeiten zu einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit - bedarf Randnummer 163 - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 . 3 C 12.95 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nummer 96; Beschluss vom 14.04.1998 – 3 B 95/97 – Buchholz, a.a.O., Nr. 100 -. Randnummer 164 Im Übrigen hat das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung getragen, dass es unter anderem für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 BÄO nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. § 8 Abs. 1 BÄO) Randnummer 165 - hierzu Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.11.2002 – 13 A 383/00 – Juris; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2009 – 9 S 1783/09 -; BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 – 3 B 95/97 -, alle Juris, letztere auch Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 100 – Randnummer 166 Auch die bereits erwähnte Tatsache, dass gegen den Kläger im Strafverfahren kein Berufsverbot ausgesprochen worden ist, ist für die Rechtmäßigkeit der approbationsrechtlichen Widerrufsverfügung ohne Bedeutung. Insbesondere ist der Widerruf der ärztlichen Approbation nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Fehlverhalten des Klägers, das diese behördliche Maßnahme nach sich gezogen hat, bereits strafrechtlich geahndet wurde Randnummer 167 - vgl. hierzu VG München, Urteil vom 16.10.2007 – M 16 K 06.4847 -, Juris -. Randnummer 168 Dies folgt bereits daraus, dass die Zielsetzung der Bestrafung einerseits und der approbationsrechtlichen Entscheidung andererseits unterschiedlich ist. Während erstere das vom Betroffenen in der Vergangenheit verübte Unrecht ahnden soll, zielt die verwaltungsbehördliche Maßnahme darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu bewahren. Zu einer „Kollisionslage“ kann es deshalb nur insoweit kommen, falls sich bereits das Strafgericht mit der Frage eines Berufsverbotes befasst hat. Erst wenn ein Gericht unter allseitiger Würdigung des Sachverhalts neben der Strafe eine berufsrechtliche Maßregelung rechtskräftig verhängt hat, muss näher überprüft werden, ob der Betroffene darauf vertrauen konnte, dass damit dem Interesse der Öffentlichkeit in vollem Umfange Genüge getan sei Randnummer 169 - vgl. hierzu VG München, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.02.1963 – E 15, 282 -. Randnummer 170 Dies bedarf vorliegend indes keiner weiteren Erörterung, da im Strafverfahren gegen den Kläger gerade kein Berufsverbot verhängt wurde und sich weder Amtsgericht N. noch Landgericht G. auch nur ansatzweise mit dieser Frage befasst hatten. Im Übrigen greift die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1963 formulierte „Sperrwirkung“ eines strafgerichtlichen Berufsverbots erst dann ein, wenn das Strafgericht alle Gesichtspunkte, die für eine standesrechtliche Ahndung in Betracht zu ziehen gewesen seien, bereits geprüft und die maßgeblichen berufspolitischen Erwägungen im Kern vorweg genommen hatte Randnummer 171 - vgl. hierzu insgesamt VG München, Urteil vom 16.10.2007, a.a.O. -. Randnummer 172 Soweit der Kläger in seinem Klagebegründungsschreiben vom 14.11.2008 weiter die Ansicht vertritt, der Beklagte hätte bei seiner Entscheidung zumindest erwägen müssen, ob sich der Kläger durch die mittlerweile mehr als vierjährige tadellose Berufstätigkeit nicht bewährt habe und ein gegebenenfalls einmal bestehender Approbationsentziehungsgrund jedenfalls zwischenzeitlich wieder in Wegfall geraten sei, ist ihm auch darin nicht beizupflichten. Nach der Rechtsprechung beginnt die „Bewährungszeit“ erst mit der Rechtskraft der approbationsrechtlichen Widerrufsentscheidung. Dabei ist während einer Bewährungszeit außerhalb des Berufes unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist oder seine Zuverlässigkeit wieder erlangt hat und daher wieder die Approbation erhalten kann Randnummer 173 - vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2007 – 1 K 1634/06 -; VG Würzburg, Urteil vom 08.05.2006 – W 7 K 05.928 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2007 - 1 K 1634/06 -, alle zitiert nach Juris, jeweils m.w.N. -. Randnummer 174 Da die approbationsrechtliche Widerrufsentscheidung des Beklagten nach Widerspruch und Anfechtungsklage bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestandskräftig geworden ist, hat die Bewährungszeit zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit beziehungsweise der endgültigen Ausräumung der Unwürdigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht begonnen. Randnummer 175 Insgesamt hat es daher bei dem Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers zu verbleiben. II. Randnummer 176 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. III. Randnummer 177 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Randnummer 178 Die Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 124 Abs. 1, Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht erfüllt sind. V. Randnummer 179 Die Streitwertfestsetzung (auf 30.000,-- €) folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wo unter Sachgebiet 16.1 „Approbation“ 30.000,00 Euro als Mindestbetrag für das wirtschaftlichen Interesse an der Approbation genannt ist, soweit, wie hier, keine näheren Erkenntnisse über das tatsächliche berufsbezogene Einkommen des Betroffenen vorhanden sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.