Krankenhausfinanzierung - Aufnahme einer Hauptfachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit bestimmter Bettenzahl in den Krankenhausplan für das Saarland Orientierungssatz
(225). Randnummer 34 So muss die Bedarfsfeststellung zwar fachlich und räumlich strukturiert werden. Die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen sind jedoch ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnis der Landesplanung und anderer planerischer Entscheidungen - etwa der Ansiedlung- und Verkehrswegeplanung - sind. All dies ändert aber nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft zu erwartenden Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist. Randnummer 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.1985, a.a.O. (49 ff.). Randnummer 36 Allerdings ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Bedarfsanalyse die Prognose des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs enthält, eine gewisse Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Bei der Überprüfung der Prognose über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Bedarfssituation ist das Gericht, da sich solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse naturgemäß einer exakten Feststellung entziehen, auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Randnummer 37 Vgl. OVG Weimar, Urteil vom 25.09.2006 - 2 KO 73/05 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2002, a.a.O. und OVG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 Bf 437/02 - Juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, a.a.O.). Randnummer 38 Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig, so ist die Behörde in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 39 vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, Kommentar,
- Aufl. 2006, § 114 Rdnr.
- Randnummer 40 Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegende Bedarfsanalyse (auf der ersten Entscheidungsstufe) haben keinen Erfolg…. Randnummer 41 Hingegen ist die Entscheidung des Beklagten, von der Ausweisung einer Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit 20 Planbetten und 5 tagesklinischen Plätzen abzusehen, nicht frei von Rechtsfehlern erfolgt. Der Beklagte hat keine Bedarfsanalyse hinsichtlich des Fachbereichs Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorgenommen (1.). Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass der Beklagte im Krankenhausplan 2006-1010 für das Saarland zumindest eine Abteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auszuweisen hat (2.). Randnummer 42
- Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf Ausweisung einer Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit 20 Planbetten und 5 tagesklinischen Plätzen abzulehnen, ist bereits deshalb fehlerhaft, weil eine Bedarfsanalyse in diesem Bereich gänzlich fehlt. Der Beklagte hat Hauptfachabteilungen für das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit der Begründung nicht separat ausgewiesen, es handele sich hierbei um eine medizinische Querschnittsaufgabe, die grundsätzlich keine Betten führenden Fachabteilungen, sondern vorrangig den Einsatz psychosomatischer Kompetenz in den bestehenden somatischen Fachabteilungen erfordere (vgl. Ziff. 2.4.2 des Krankenhausplans). Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, wird eine Bedarfsanalyse in diesem Bereich dadurch nicht entbehrlich. Dass ein entsprechender Bedarf besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mangels Bedarfsanalyse ist jedoch völlig unklar, wie hoch dieser Bedarf tatsächlich ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, im Jahr 2006 habe der vollstationäre Bedarf 20 Betten (gegenüber 10 Betten, die im Krankenhausplan ausgewiesen sind) betragen. Darauf, dass der Bedarf erheblich höher ist als bisher im Krankenhausplan berücksichtigt, deuten auch die erheblichen Wartezeiten in diesem Bereich - im Krankenhaus .. drei Monate und mehr - hin. Das Gutachten der GEBERA enthält hinsichtlich des Bedarfs an psychosomatischer Krankenhausversorgung keine Feststellungen; auch im Rahmen der Inneren Medizin wird die Psychosomatik nicht gesondert ausgewiesen. Eine anderweitige Bedarfsfeststellung für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgenommen. Dies gilt sowohl für den vollstationären Bettenbedarf als auch für die tagesklinische Versorgung. Randnummer 43 Da die Bedarfsanalyse Prognosen für die Zukunft enthält, ist die Sachaufklärungspflicht des Gerichts eingeschränkt. Der Beklagte hat den Bedarf an einer Krankenhausversorgung im Saarland bezüglich des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie gesondert zu ermitteln und ausgehend von dem Ergebnis über den Antrag auf Ausweisung einer Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit 20 Planbetten und 5 tagesklinischen Plätzen in der Klinik .. erneut zu entscheiden. Randnummer 44
- Im Übrigen spricht einiges dafür, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Krankenhausplan 2006-1010 für das Saarland zumindest eine Abteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auszuweisen. Gemäß § 22 Abs. 3 SKHG ist die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen. An einer mit der Situation in den meisten Bundesländern vergleichbaren Versorgung fehlt es im Saarland für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Einschätzung des Beklagten, es handele sich ausschließlich um eine medizinische Querschnittsaufgabe, die keine Betten führenden Abteilungen, sondern lediglich den Einsatz psychosomatischer Kompetenz in den bestehenden somatischen Fachabteilungen erfordere, wird der tatsächlichen Bedarfssituation nach der Überzeugung der Kammer nicht gerecht. Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, als eine vollständige und ausnahmslose Übernahme der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung im Krankenhausplan nicht in jedem Fall zwingend geboten ist. Dem Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, im Krankenhausplan unter fachlichen Gesichtspunkten eine von der Weiterbildungsordnung in Teilbereichen abweichende Strukturierung vorzunehmen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die längere Verweildauer gegenüber dem Fachgebiet Innere Medizin und die daraus entstehenden höheren Kosten greift nicht durch, da für die Psychosomatik das DRG-Fallpauschalensystem nicht anwendbar ist, sondern die Abrechnung jedenfalls bisher weiter nach Pflegesätzen erfolgt. Das Vorgehen des Beklagten, insoweit als eines von wenigen Bundesländern (neben Brandenburg und Thüringen) keine einzige Fachabteilung bereit zu halten, sondern lediglich Schwerpunkte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie innerhalb der internistischen Abteilungen des Klinikums A-Stadt und der Klinik .. im Krankenhausplan auszuweisen, verstößt jedoch gegen das aus § 22 Abs. 3 SKHG herzuleitende Gebot, im Saarland eine mit der Situation in Bund und Ländern vergleichbare Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Psychosomatische Medizin zwar ein vergleichsweise junges Fachgebiet ist, das erst seit 1992 als medizinisches Fachgebiet eingeführt wurde, mittlerweile jedoch allgemein anerkannt ist und es inzwischen auch einen Facharzt für Psychosomatische Medizin gibt. Dass es in einigen wenigen Bundesländern ebenfalls keine Hauptfachabteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie gibt, besagt noch nichts darüber, dass eine solche Vorgehensweise sachgerecht ist. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die weit überwiegende Anzahl der Bundesländer die Einrichtung entsprechender Hauptfachabteilungen für erforderlich erachtet hat, mit einigem Gewicht dafür, dass dem unstreitig bestehenden Bedarf in diesem Bereich auch durch die Ausweisung entsprechender Hauptfachabteilungen Rechnung getragen werden muss. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob die Sichtweise des Beklagten, es handele sich um eine medizinische Querschnittsaufgabe, dem tatsächlichen Bedarf stets gerecht wird. Die Betreuung in den bestehenden somatischen Abteilungen mag in einer Vielzahl von Fällen sachgerecht sein. Andererseits gibt es aber auch zahlreiche Fälle, bei denen das Krankheitsbild spezifisch psychosomatischer Natur ist, so dass es von vornherein und ganz überwiegend der Behandlung durch einen Facharzt für Psychosomatik bedarf. Dass die Notwendigkeit der Einrichtung zumindest einer Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Saarland besteht, wird im Übrigen daran deutlich, dass dieser Bereich im Krankenhaus der Klägerin faktisch - unbeanstandet von dem Beklagten - wie eine eigene Abteilung behandelt wird. Auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die in den somatischen Abteilungen zu leistende konsiliarische Betreuung durch einen Facharzt für Psychosomatik setze ihrerseits voraus, dass wenigstens eine entsprechende Fachabteilung existiert, ist nicht von der Hand zu weisen. Selbst wenn man nach alledem den Beklagten für verpflichtet hält, im Krankenhausplan 2006-2010 für das Saarland zumindest eine Abteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auszuweisen, resultiert daraus allerdings kein Anspruch der Klägerin auf Ausweisung einer entsprechenden Abteilung für ihr Krankenhaus im Krankenhausplan. Für eine solche Entscheidung mag zwar die bisherige Schwerpunktbildung sprechen. In welchem Krankenhaus (oder in welchen Krankenhäusern) eine entsprechende Fachabteilung eingerichtet wird, ist jedoch Gegenstand der vom Beklagten erst noch - im Anschluss an eine Bedarfsanalyse, die dem vorhandenen Krankenhausangebot gegenüber zu stellen ist - zu treffenden Auswahlentscheidung…“ Randnummer 45
- Die mündliche Verhandlung hat eine Vielzahl zusätzlicher Gesichtspunkte dafür geliefert, dass einerseits ein erheblicher Bedarf für eine stationäre Versorgung mit entsprechenden Betten gegeben sein dürfte, und dass andererseits erhebliche Zweifel daran bestehen, dass das von der saarländischen Krankenhausplanung verfolgte Konzept den Anforderungen an eine sachgerechte psychosomatische Versorgung gerecht wird: Randnummer 46 - Die Vertreter der beiden in Rede stehenden Kliniken haben übereinstimmend und seitens des Bevollmächtigten des Beklagten unbestritten auf eine Wartezeit von 6 (!) Monaten hingewiesen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass insofern von einer Akutversorgung nicht die Rede sein kann. Keine Lösung ist es angesichts der Schwere vieler psychosomatischer Krankheitsbilder (z.B. posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidgefahr), dass eine „Notaufnahme“ in der Psychiatrie erfolgt oder aber der Patient, wiederum nach Vorstellung der saarländischen Krankenhausplanung, auf ambulante Hilfe verwiesen wird. Randnummer 47 - Die Besonderheit und Komplexität psychosomatischer Erkrankungen (neurotische Störungen, Persönlichkeitsstörungen, somatoforme Störungen und Schmerzzustände, Störungen des Essverhaltens, psychische Störungen bei schweren chronischen Erkrankungen, psychosomatische Störungen bei und durch Mobbing und Burn-Out, chronischer Tinnitus, pathologisches Spielen, posttraumatische Belastungsstörungen usw.) erfordert einen Therapeutenstab (Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, sonstige Ärzte, Psychologen, Familientherapeuten, Sozialarbeiter, Sozialtherapeuten, Sportlehrer, Kunst- und Gestaltungstherapeuten usw.) als Team und einen breit gefächertes Therapieangebot (Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Familientherapie, Bewegungstherapie, Kreativtherapie, Entspannungsverfahren usw.). Wie all dies innerhalb einer internistischen Abteilung geleistet werden kann, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Randnummer 48 - Letztlich wird es, wie im Verfahren 3 K 342/06 von der Kammer dargelegt, darauf ankommen, dass der Beklagte die von ihm unstreitig unterlassene Bedarfsanalyse durchführt, d.h. die für den hier in Rede stehenden Zeitraum nachholt . Die Absichtserklärung, dies (erst) zur Vorbereitung des neuen Krankenhausplanes tun zu wollen, führt im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter. Ob und welche Konsequenzen der Beklagte sodann im Hinblick auf den Antrag der Klägerin zu ziehen hat, ist nach den zitierten Ausführungen der Kammer derzeit noch offen. Randnummer 49
- Nach alldem war wie geschehen zu entscheiden. Randnummer 50 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 51 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).