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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 531/09 Urteil Tierschutz; Einschreitensbefugnis; Wegnahme; Haltungsverbot; ungeeignete Zwangsvollstrec

gesetz verpflichtet die Veterinärbehörden zum Einschreiten gegen festgestellte oder zu besorgende Verstöße gegen die sich aus § 2 Tierschutzgesetz oder den aus der Tierschutz-NutztierhaltungsVO ergebe

§ 3der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Tier

SchNutztV - (neugefasst durch die Bekanntmachung vom 22.08.2006, BGBl. I, S. 2043, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2009, BGBl. I, S. 3223)

§ 4Tier

SchNutztV (allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege,

§§ 5und 6 Tiersch

NutztV (allgemeine Anforderung an das Halten von Kälbern) sowie gegen §§ 2, 16 a des Tierschutzgesetzes, war jede andere Entscheidung als die Anwendung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Halterpflichten ermessensfehlerhaft (Ermessensreduzierung auf Null). Durch § 16 a Tierschutzgesetz ist das sogenannte Entschließungsermessen der Behörde gebunden. Sie hat einzuschreiten, sobald der Tatbestand der Vorschrift und des § 2 Tierschutzgesetzes erfüllt ist. Sie hat daher auch zu vollstrecken. Randnummer 74

  1. Keine Ermessensreduzierung auf Null liegt jedoch bei der Betätigung des sogenannten Auswahlermessens hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel vor. Da mit dem Ursprungsverwaltungsakt vom 23.04.2008 eine Handlung, Duldung und ein Unterlassen gefordert wurde, sind die Zwangsmittel nach dem Katalog des § 13 Abs. 2 SVwVG anzuwenden. Neben den in § 13 genannten Zwangsmitteln, zu denen das von dem Beklagten angewandte Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVwVG) gehört, steht auch das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs (§ 22 SVwVG) zur Verfügung. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Zugleich eröffnet § 23 SVwVG auch die Möglichkeit zur Wegnahme, da gemäß § 90 a BGB auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Im Übrigen sieht auch § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Wegnahme explizit vor. Schließlich ist vollstreckungsrechtlich die Wegnahme, ebenso wie die Zwangsräumung oder Vorführung, nur eine besondere Form des unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 22 SVwVG. Randnummer 75
  2. Bezüglich des dazu ausgeübten Auswahlermessens des Beklagten liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch vor. Bei der Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vollstreckung der Anordnung vom 23.04.2008 hatte die Behörde dasjenige Zwangsmittel auszuwählen, das geeignet ist, die Durchsetzung der unanfechtbar feststehenden Verhaltenspflichten des Klägers zu erreichen. Zwangsmittel sind Beugemittel. Sie sind nicht dazu da, den Vollzugswillen der Behörde zu dokumentieren, sondern allein dazu, den entgegenstehenden Willen des Ordnungspflichtigen zu brechen. Hieran hat sich die Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Zwangsmittel zu orientieren. Wie sich bereits aus § 22 SVwVG und der dortigen Regelung des unmittelbaren Zwanges ergibt, müssen nicht zunächst „mildere“ Zwangsmittel angewandt werden, wenn nach Lage der Dinge Zwangsgeld oder Ersatzvornahme nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Randnummer 76
  3. Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand und bedarf keiner juristischen Kenntnisse, um festzustellen, dass das Zwangsmittel „Zwangsgeld“ zur Durchsetzung der Verfügung vom 23.04.2008 weder Erfolg verspricht, noch zweckmäßig ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 77
  4. Jeder, der den „Bauernhof“ des Klägers einmal mit eigenen Augen nur von außen gesehen hat, musste erkennen, dass der Kläger weder Willens noch in der Lage ist, sich durch ein derartiges Zwangsmittel beeindrucken zu lassen. Er lebt in einem völlig verfallenen, abgängigen Haus, in dem allein der auf der verwitterten Haustür angebrachte aktuelle „Segen der Heiligen drei Könige“ überhaupt vermuten lässt, dass in diesem Haus noch jemand wohnt. Das Dach ist akut vom Einsturz bedroht. Im Obergeschoss sind sämtliche Fenster eingeschlagen oder ausgehängt. Der Wind pfeift durch die leeren Fensterhöhlen. Im Erdgeschoss sind Fenster defekt und teilweise mit Pappe oder Folie zugeschlagen. Das Umfeld des Hauses gleicht - auch gemessen an dem oft desolaten Erscheinungsbild saarländischer Bauernhöfe - einer Müllhalde. Sollte hier noch jemand wohnen, so handelt es sich um eine Person, die mit sich selbst und dem Leben nicht zurechtkommt, eine Person, die, wenn sie überhaupt über irgendwelche Barmittel verfügt, jedenfalls unterhalb der Pfändungsgrenze dahinvegetiert. Dass dort ein Zwangsgeld regelmäßig weder bezahlt wird, noch vollstreckt werden kann, erscheint bereits unter diesem Gesichtspunkt offenkundig. Randnummer 78
  5. Aufgrund der Vorgeschichte war spätestens seit 1993 die Hartschlägigkeit des Klägers, der sich außerhalb unserer Gesellschaftsordnung gestellt hat, bekannt. Bereits im Polizeibericht von 1993 (Bl. 1 der Verwaltungsakte) wurde dies gegenüber dem Beklagten aktenkundig gemacht. Immer wieder hat der Kläger die gelegentlichen Vorstöße der Veterinärämter an sich abprallen und Behördenvertreter, notfalls unter Androhung körperlicher Gewalt, auflaufen lassen. Randnummer 79
  6. Ausweislich des von der Kreisordnungsbehörde des Landkreises B-Stadt und dem damaligen Kreisveterinär Dr. Schubert festgehaltenen Vermerkes vom 29.10.2007 (Bl. 61 der Verwaltungsakte) war die Desorientierung des Klägers bekannt. Der Vermerk endet mit dem Satz: „Er verkennt total die Realität und ist nicht bereit, an seiner Situation oder denen der Tiere etwas zu ändern.“ Von der offenkundig fehlenden Einsichtsfähigkeit konnte sich das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Randnummer 80
  7. Die Erfolglosigkeit der in der Folgezeit an den Kläger gerichteten „Ermahnungen“ und Hinweise sowie das stete Verstreichen lassen aller Erfüllungsfristen - auch derjenigen der Grundverfügung vom 23.04.2008 - lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Zwangsmittel „Zwangsgeld“ nicht in der Lage sein konnte, das Verhalten des Klägers zu beeinflussen. Sollte es trotz all dem noch eines Beweises für das Leerlaufen von Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen bedurft haben, so musste die Fruchtlosigkeit der bereits auf Grund der Grundverfügung und der Bescheide vom 17.
  8. und 15.12.2009 angefallenen Zwangsgelder deren Ungeeignetheit ins Auge springen lassen. Denn, ob ein Zwangsgeld wirkt, also den Pflichtigen zu dem geschuldeten Verhalten veranlasst, ergibt sich bereits aus der (Nicht-)Reaktion auf die Androhung. Randnummer 81 Ein Zwangsmittel, das offenkundig nicht geeignet ist, eine zu vollstreckende Verfügung durchzusetzen, verfehlt den Ermächtigungszweck der Vollstreckungsbefugnis. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 5 Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. § 81 Abs. 3 Abgabenordnung und dem dort angeordneten Verbot der fruchtlosen Pfändung. Ersatzvornahme und Zwangsgeld führen nicht nur dann nicht zum Ziel, wenn sie bereits erfolglos angewendet worden sind, sondern auch dann, wenn bereits vor ihrer Anwendung feststeht, dass sie nicht zum Ziele führen können. Randnummer 82 Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 12 Rdnr. 8 Randnummer 83 Nach alledem war die Entscheidung des Beklagten, die Vollstreckung der Verfügung vom 23.04.2008 durch Zwangsgeldandrohung vorzunehmen, ungeeignet und damit ermessensfehlerhaft. Sie war daher aufzuheben. Randnummer 84 Der Klage war daher aus Rechtsgründen im Ergebnis stattzugeben. Eine Freistellung des Beklagten von den sich aus §§ 2, 16 a TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VetALG ergebenden Handlungspflichten ist damit nicht verbunden. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 86 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 87 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 88 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.

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