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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen 6 WF 20/10 Beschluss Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Berücksichtigun

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Berücksichtigung der Kosten für Energie und Wasserverbrauch; Berechnung abzusetzender Fahrtkosten Leitsatz

  1. Die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch gehören nicht zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (vgl. BGH,
  2. Januar 2008, VIII ZB 18/06, FamRZ 2008, 781). (Rn.4)
  3. Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a iVm § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden - Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € beinhaltet sämtliche Pkw-Kosten. (Rn.5) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche OLG Saarbrücken,
  4. Mai 2009, 9 WF 55/09 Verfahrensgang vorgehend AG Merzig,
  5. Dezember 2009, 30 F 267/09 VKH1, Beschluss Tenor
  6. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom
  7. Dezember 2009 – 30 F 267/09 VKH1 – in der Fassung der Teilabhilfe vom
  8. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
  9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 ZPO zulässige „Beschwerde“ der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 2 Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten von 30 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO. Randnummer 3 Die Beschwerdeangriffe der Antragstellerin dringen nicht durch. Randnummer 4 Nach der höchstrichterlichen, vom Saarländischen Oberlandesgericht geteilten Rechtsprechung gehören die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserbrauch nicht zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (BGH, FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom
  10. Januar 2010 – 6 WF 131/09 –; Beschlüsse des
  11. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
  12. Oktober 2008 – 9 W 211/08-4 – und vom
  13. Dezember 2008 – 9 WF 108/08 –). Randnummer 5 Die Berechnung der – nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden – Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Dementsprechend ist eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 EUR zu Grunde zu legen. Diese Pauschale beinhaltet – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – sämtliche Pkw-Kosten (Senatsbeschluss vom
  14. September 2009 – 6 WF 96/09 -; Beschlüsse des
  15. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
  16. September 2009 – 9 WF 92/09 – und vom
  17. Mai 2009 – 9 WF 55/09 – m.w.N.), so dass die Kosten der Kfz-Versicherung, deren Abzug die Antragstellerin begehrt, nicht gesondert neben der Fahrtkosten-pauschale berücksichtigt werden können. Randnummer 6 Da die – im Übrigen von der Antragstellerin unangegriffene – Ratenberechnung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist, hat der angefochtene Beschluss Bestand. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 8 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).

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