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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 1439/09 Urteil Kein Anspruch auf Beseitigung von Wertstoffcontainern § 22 Abs 1 BImSchG

Kein Anspruch auf Beseitigung von Wertstoffcontainern Leitsatz 1. Wertstoffcontainer sind als untergeordnete Nebenanlagen bauplanungsrechtlich in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig. (Rn.24) 2. D

§ 22BIm

SchG, Nr. 16 vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.04.1997 - 7 B 114/97 - Buchholz 406.

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SchG, Nr. 16 Randnummer 33 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die von dem Containerstellplatz ausgehenden Lärmimmissionen von der Klägerin hinzunehmen sind. Denn auch in einem Wohngebiet sind sowohl die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalles nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso als wohngebietstypisch hinzunehmen wie auch die üblichen bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und bei der Entleerung der Behälter entstehenden Begleitgeräusche. Auch die außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten auftretenden Lärmbeeinträchtigungen sind Belastungen, die typischerweise mit deren Betrieb verbunden sind, denn die Gefahr solcher Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer sind ungehindert zugänglichen Anlagen immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung. 16 so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und Bayer. VGH, Urteil vom 27.11.1995, jew. a.a.O. so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und Bayer. VGH, Urteil vom 27.11.1995, jew. a.a.O. Randnummer 34 Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Wertstoffsammelanlage zu einer über das beschriebene Maß hinausgehenden Belastung für die als Nachbarin der Anlage betroffene Klägerin führt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 35 Die Wertstoffcontainer halten ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszuges aus der Grundkarte den vom Umweltbundesamt für alle Siedlungsgebiete empfohlenen Mindestabstand von 12 Metern zum Anwesen der Klägerin und damit zur nächsten Wohnbebauung ein. Im Übrigen kommt dieser Empfehlung für die gerichtliche Zumutbarkeitsbewertung nur indizielle Bedeutung und keine Verbindlichkeitswirkung zu. 17 vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und BVerwG, Beschluss vom 25.04.1997, jew. a.a.O. vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und BVerwG, Beschluss vom 25.04.1997, jew. a.a.O. Randnummer 36 Entscheidend ist daher, ob nach der vor Ort feststellbaren Sachlage von dem Containerstandplatz so starke Belästigungen ausgehen, dass sie dem Nachbarn ausnahmsweise nicht mehr als wohngebietsadäquat zugemutet werden können. Solche besonderen Umstände vermag das Gericht nach dem Ergebnis des Ortstermins vom ... nicht festzustellen. Randnummer 37 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Standortentscheidung oder die konkrete Betriebsregelung einer missbräuchlichen Nutzung der Anlage in besonderem Maße Vorschub geleistet wird. Die Beklagte ist einer missbräuchlichen Nutzung gerade dadurch entgegengetreten, dass sie - wie dies für Anlagen dieser Art inzwischen üblich und im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft auch geboten ist - dafür Sorge getragen hat, dass an den Containern auf die Einhaltung von Einwurfzeiten hingewiesen wird. Damit wird der dem gesteigerten Ruhebedürfnis während der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe ausreichend Rechnung getragen. 18 so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. Randnummer 38 Auch hinsichtlich der Auswirkungen des Containerstandortes auf den Straßenverkehr kommt Verletzung der Rechte der Klägerin nicht in Betracht. Insoweit ist mehr als fraglich, ob die Klägerin Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs überhaupt als eigenen Belang geltend machen kann. Dies kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass es durch den gewählten Containerstandort zu erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr auf der angrenzenden Straße kommt. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, dass diese Straße das Anwesen der Klägerin nicht wegemäßig erschließt, sie vielmehr allein der Zufahrt zum hinteren Teil des Bauhofes sowie als eine von zwei Zufahrten zum Schulhof der Grundschule dient. Es ist daher weder ein besonders starker Verkehr noch eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs durch vor dem Containerstandplatz wartende Fahrzeuge zu erwarten. Irgendwelche Auswirkungen auf die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch den Containerstandort sind dementsprechend ausgeschlossen. Die Anlage des Containerstellplatzes greift damit nicht in den durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs ein. Dieser reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums einen Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her erfordert. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358; BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, DÖV 1984, S. 426; OVG NRW, Urteile vom 15.

  1. 1994 - 23 A 1064/92 -, UA S. 9, vom 26.4.1996 - 23 A 6239/95 -, UA S. 8, und vom 16.7.1997 - 23 A 3030/96 -, UA S. 6, jeweils m.w.N. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358; BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, DÖV 1984, S. 426; OVG NRW, Urteile vom 15.
  2. 1994 - 23 A 1064/92 -, UA S. 9, vom 26.4.1996 - 23 A 6239/95 -, UA S. 8, und vom 16.7.1997 - 23 A 3030/96 -, UA S. 6, jeweils m.w.N. Randnummer 39 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Wertstoffcontainer an dem streitgegenständliche Standort ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, andere Standorte seien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aspekte besser geeignet. Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagten bei der Auswahl des Standortes ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie hat in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung getroffen. Ihre Entscheidung muss sich aber an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne zu stellen sind. Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hatte die Beklagte daher vorliegend auch zu prüfen, ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt. 20 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001, a.a.O. und Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001, a.a.O. und Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. Randnummer 40 Die Beklagte hat von diesem Ermessen jedenfalls nicht sachwidrig Gebrauch gemacht, indem sie insbesondere unter den Gesichtspunkten der Erreichbarkeit und der Verkehrssituation entschieden hat, die Wertstoffcontainer an dem jetzigen Standort aufzustellen. Insoweit ist zu beachten, dass wohl zwar die Mehrzahl der Anlieferer an die Container aus Bequemlichkeit mit dem Pkw fährt. Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Auswahl des Standortes nicht auch zu berücksichtigen ist, dass auch Bewohner im Einzugsgebiet des Containerstandortes gibt, die über kein Fahrzeug verfügen für die aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, ihr Altglas und Altpapier umweltgerecht zu entsorgen. Insofern ist es durchaus angezeigt, dass über das gesamte Gemeindegebiet Container-Standorte möglichst nahe der Bebauung ausgewiesen werden. Daher kann ein Alternativstandort auf keinen Fall in großem Abstand zu dem jetzigen Platz ausgewiesen werden. Die Kammer teilt deshalb die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung, dass die von der Klägerin genannten Alternativstandorte nicht geeigneter erscheinen. Hinsichtlich des früheren Standortes hat die Beklagte eingewandt, dieser habe für andere Anlieger Beeinträchtigungen mit sich gebracht, werde für den Bauhof benötigt, liege an einer verkehrsmäßig unübersichtlicheren Stelle und könne auch von den Entsorgungsfahrzeugen schlechter angefahren werden als der neue Standort. Der weiterhin von der Klägerin angeführte Standort am Hallenbad sei nicht vergleichbar zentral gelegen, um für jedermann (fußläufig) erreichbar zu sein. Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Beklagten, den Standort der Wertstoffcontainer in die Nähe des Anwesens der Klägerin zu verlegen, im Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) willkürlich wäre. Randnummer 42 Sollte das Grundstück der Klägerin durch die Aufstellung der Wertstoffcontainer auf ihrem Nachbargrundstück an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht. 21 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252

(277); BVerwG, Beschl. vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252
(277); BVerwG, Beschl. vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Randnummer 43 Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Randnummer 44 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 45 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) Hess. VGH vom 24.08.1999 – 2 UE 2287/96 -, Rn. 41 2) OVG Lüneburg, Urteil vom 17.09.1997 – 7 L 4944/96 -, Beck-RS 2005, 21514 3) vgl. BVerwG, Urteile vom 19.07.1984 – 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; und vom 29.04.1988 – 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 4) BVerwG; Urteil vom 29.04.1988, a.a.O. 5) BVerwG, Urteile vom 07.10.1983 – 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62; und vom 29.04.1988, a.a.O. 6) VG Köln, Urteil vom 02.07.1992 – 4 K 2071/1989 -, NVwZ 1993, 401; OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2001 – 21 B 1889/00 -, NVwZ 2001, 81; VG Schleswig, Urteil vom 17.02.2000 – 12 A 112/97 -, GewArchiv 2000, 499: VG Gießen, Urteil vom 11.05.2005 – 8 G 5132/02 -, Beck-RS 2005, 29004 7) So auch Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - DVBl 2000, 207 = NVwZ-RR 2000, 668 8) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.1996 - 4 B 50/96 -, BauR 1996, 678 = NVwZ 1996, 1001 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 28 = BRS 58 Nr. 58 und vom 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, BauR 1999, 145 = NVwZ 1999, 298 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 29 = BRS 60 Nr. 69; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 612/06 - AbfallR 2008, 206 9) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.1996 und vom 13.10.1998, a.a.O; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001 - 21 B 1889/00 - NVwZ 2001, 1181 10) vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996, a.a.O; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. 11) vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996; Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2007, jew. a.a.O. 12) vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, NJW 1988, 2396 und Urteil vom 30. April 1992, DVBl. 1992, 1234 13) so Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 27.11.1995 - 20 B 95.436 - ZfBR 1996, 116 = BayVBl 1996, 243 = NVwZ 1996, 1031 = BRS 57 Nr. 213 14) vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. 15) vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.04.1997 - 7 B 114/97 - Buchholz 406.

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SchG, Nr. 16 16) so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und Bayer. VGH, Urteil vom 27.11.1995, jew. a.a.O. 17) vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, und BVerwG, Beschluss vom 25.04.1997, jew. a.a.O. 18) so auch Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. 19) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358; BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, DÖV 1984, S. 426; OVG NRW, Urteile vom 15.9. 1994 - 23 A 1064/92 -, UA S. 9, vom 26.4.1996 - 23 A 6239/95 -, UA S. 8, und vom 16.7.1997 - 23 A 3030/96 -, UA S. 6, jeweils m.w.N. 20) Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001, a.a.O. und Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1999, a.a.O. 21) BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252

(277); BVerwG, Beschl. vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183

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