Beamtenrecht: Dienstunfall - Akkomodationsstörung der Augen als Folge eines Zeckenbisses Orientierungssatz Bei der begehrten Anerkennung einer Akkomodationsstörung der Augen als Folge eines Zeckenbisses während der Dienstausübung kommt es auf die wesentliche Kausalität des Unfallgeschehens für den eingetretenen/geklagten Körperschaden an. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Folgen eines Dienstunfalls, den der Kläger am 10.06.1997 erlitten hat. Randnummer 2 Der Kläger steht als Beamter (Kriminalhauptmeister) im Dienst des Beklagten. Unter dem 28.07.1997 meldete er einen Unfall, den er am 10.06.1997 in Gestalt eines Zeckenstichs erlitten hatte. Randnummer 3 Der Beklagte erkannte das Unfallgeschehen durch Bescheid vom 24.09.1997 als Dienstunfall an, und zwar mit der Diagnose „Borreliose mit neurologischer Symptomatik“. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 09.03.2004 erfolgte eine Erweiterung auf die Diagnose „Diabetes mellitus Typ II sowie Fettstoffwechselstörung infolge langwieriger medikamentöser Borreliosetherapie“. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 15.09.2004 bat der Kläger um Überprüfung, ob ihm ein Unfallausgleich im Sinne des § 35 BeamtVG gewährt werden könne. Gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 24.01.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 25.07.2005 wendet sich der Kläger im Verfahren 3 K 386/05 (jetzt: 3 K 200/09), das auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zum Ruhen gebracht worden ist. Randnummer 6 Einen Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Akkomodationsstörung der Augen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22.07.2005 mit der Begründung ab, es bestehe insoweit kein Zusammenhang mit der Borreliose. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 08.08.2005 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 zurück (I. 1); außerdem nahm er den Bescheid vom 09.03.2004 gemäß § 48 SVwVfG für die Zukunft zurück (I. 2) und begründete dies wie folgt: Der den Kläger behandelnde Augenarzt sehe selbst keinen entsprechenden Kausalzusammenhang, er spreche vielmehr von einer altersbedingten Sehschwäche. Auch das daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten des Diabetologen Privatdozent Dr. med. F. habe einen solchen Zusammenhang verneint. Außerdem aber sei der Gutachter auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die beim Kläger vorliegende Fettstoffwechselstörung und der Diabetes keine Folge der Diabeteserkrankung seien; Grund sei vielmehr eine entsprechende genetische Disposition in Verbindung mit Immobilität und Gewichtszunahme im Rahmen der Borreliosebehandlung. Das habe (auch) zur Folge, „dass der Bescheid (vom 09.03.2004) gemäß § 48 SVwVfG mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist.“ Randnummer 7 Am 25.04.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage 3 K 613/07 erhoben, die er in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens wie folgt begründet: Dem Gutachten von Dr. F., der offenbar nicht über die spezielle, das Gebiet der persistierenden Lyme-Borreliose-Erkrankung betreffende, Erfahrung verfüge, könne nicht gefolgt werden. Insbesondere sei es unzutreffend, dass er, der Kläger, eine entsprechende genetische Prädisposition gehabt habe; die Blutwerte aus der Zeit vor dem Unfallereignis belegten das nicht. Auch der Umstand, dass der Diabetes erst im dritten Jahr danach diagnostiziert worden sei, spreche dagegen. Ein Vortrag der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. H.-S. zeige vielmehr, dass 8 bis 12 % der Borreliose-Kranken wie der Kläger kardiale Symptome aufwiesen. Außerdem werde auf Sehstörungen und Lichtempfindlichkeit sowie Insulinresistenz mit Diabetesentwicklung als Folgen hingewiesen. (Beweis für alles: Gutachten auf neurologischem Fachgebiet von einem Sachverständigen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Borreliose-Erkrankung). Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 unter Berücksichtigung der Teilerledigung der ursprünglichen Hauptsache den Bescheid vom 22.07.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Akkomodationsstörung der Augen als weitere Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 10.06.1997 anzuerkennen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt seine Verwaltungsentscheidungen, die er nach wie vor für rechtmäßig hält, hebt die seinerseits angenommene Kompetenz von Privatdozent Dr. F. hervor und setzt sich kritisch mit den Aussagen von Dr. H.-S. auseinander. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich. Randnummer 13 Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte unter dem 06.12.2007 den (Widerspruchs-)Bescheid vom 26.03.2007 zu Ziffer I.2 zurückgenommen. Randnummer 14 Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 15 Das Gericht hat durch Beschlüsse vom 15.02.2008 das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 144/08 eingestellt. Randnummer 16 Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht Beweis erhoben durch Beschluss vom 13.05.2008, und zwar durch Einholung eines Gutachtens von Dr. med. V. Fi., Nationales Referenzzentrum für Borrelien beim Bayrischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim, darüber, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch den Vorfall am 10.06.1997 im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind und wie gegebenenfalls die unfallbedingte MdE einzuschätzen ist. Randnummer 17 Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten von Dr. Fi./PD Dr. S. vom 19.12.2008 (Bl. 137 ff. GA). Randnummer 18 Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 hat die Kammer beschlossen, in Ergänzung des Beschlusses vom 13.05.2008 ein medizinisches Gutachten von Dr. C. B., Chefarzt der Neurologischen Klinik der cts-Caritasklinik St. Th., B-Stadt, darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger durch den Vorfall am 10.06.1997 im Sinne einer wesentlichen Verursachung eingetreten sind, insbesondere ob die von ihm geklagten Akkomodationsstörungen der Augen in einem entsprechenden Zusammenhang mit der „Borreliose mit neurologischer Symptomatik“ stehen, und wie gegebenenfalls die unfallbedingte MdE einzuschätzen ist. Randnummer 19 Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten von Dr. B. vom 15.05.2009 (Bl. 209 ff.) - bei Gericht eingegangen am 04.08.2009 -. Randnummer 20 Im Hinblick auf Einwände des Klägers hiergegen ist der Gutachter unter dem 12.10.2009 gebeten worden, auf diese einzugehen. Randnummer 21 Dem ist er mit Schreiben vom 28.12.2009 (Bl. 260 ff.) nachgekommen. Randnummer 22 Hierzu haben sich die Beteiligten in der Folge teils zustimmend (Beklagter, Schriftsätze vom 20.
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