Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision eines PKW mit einer Leitplanke infolge einer Ausweichreaktion des Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel eines Fahrzeugs; Anscheinsbeweises für das Verschulden des Fahrstreifenwechselnden Leitsatz Zur Frage des Anscheinsbeweises für das Verschulden eines Fahrstreifenwechselnden wenn es nicht zur Berührung des die Fahrspur wechselnden Fahrzeuges und des nachfolgenden Verkehrs kommt. (Rn.14) Orientierungssatz Kommt es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel eines Fahrzeuges zu einer Ausweichbewegung des Fahrzeugführers eines auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeugs, ist regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers auszugehen, auch dann, wenn es nicht zur Berührung des die Fahrspur wechselnden Fahrzeuges und des nachfolgenden Verkehrs kommt. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 17. August 2009, 3 C 162/09, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.8. 2009 (3 C 162/09) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 1.750,55 € sowie weitere vorgerichtliche Kosten von 130,04 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2008 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am 12.7.2008 auf der ... in ... ereignet hat. Nachdem der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug (...) im Bereich der Auffahrt auf die BAB ... Fahrtrichtung ... von der rechten, nach ... führenden, auf die linke Fahrspur, die auf die Autobahn führt, wechselte, geriet das klägerische Fahrzeug (damals: ...) gegen die linksseitige Leitplanke und wurde hierbei beschädigt. Auf den Schaden von insgesamt 3.526,65 € zahlte die Zweitbeklagte vorgerichtlich 545,11 € auf der Grundlage einer Haftung in Höhe von 25%. Den Restbetrag von 2.981,54 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren jeweils nebst gesetzlicher Zinsen macht der Kläger mit der Klage geltend. Randnummer 2 Er behauptet, die beiden Fahrzeuge seien über eine Strecke von 10-20 Meter nebeneinander gefahren, als der Erstbeklagte im Bereich der Sperrfläche zwischen den beiden Fahrspuren unerwartet und ohne Vorankündigung die Spur gewechselt habe. Der Kläger habe abgebremst und sei nach links ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden, und sei dabei mit der Leitplanke kollidiert. Randnummer 3 Die Beklagten behaupten, vor dem Spurwechsel habe sich der Erstbeklagte im Außen- und Innenspiegel nach hinten versichert, wobei das Klägerfahrzeug noch mit deutlichem Abstand hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren sei. Der Spurwechsel sei ordnungsgemäß und frühzeitig durch Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers eingeleitet worden und nicht im Bereich der Sperrfläche erfolgt. Die Ursächlichkeit des Fahrspurwechsels mit der Kollision des Klägers haben sie bestritten. Randnummer 4 Das Erstgericht hat den Kläger informatorisch angehört, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beigezogen und die Zeugin ... vernommen. Nachdem der Erstbeklagte zu einem ersten Termin entschuldigt und nach erneuter Ladung zum Termin unentschuldigt nicht erschienen war, hat das Erstgericht auf dessen informatorische Anhörung verzichtet und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.231,- € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 186,24 € jeweils zuzüglich gesetzlicher Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die näheren Umstände des Unfallgeschehens seien nicht mehr aufklärbar, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger infolge eines Fahrfehlers, der dem Erstbeklagten nicht zugerechnet werden könne, verunglückt sei. Deshalb könne nur die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge berücksichtigt werden, so dass die Parteien jeweils hälftig für den Unfall einzustehen hätten. Randnummer 5 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Er meint, das Erstgericht hätte das unentschuldigte Fernbleiben des Erstbeklagten in entsprechender Anwendung des § 446 ZPO als Zugestehen der klägerischen Unfalldarstellung werten müssen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Randnummer 6 Die Kammer hat die beteiligten Fahrer angehört und Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1.3.2010 Bezug genommen. II. Randnummer 7 Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist nach Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme begründet. Danach haften die Beklagten für die Unfallfolgen allein. Randnummer 8 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, das von einer grundsätzlichen Haftung sowohl des Klägers als auch der Beklagten gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegangen ist, weil der Unfall erkennbar nicht auf höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. II StVG beruht und keiner der Unfallbeteiligten im Stande ist, das Vorliegen eines für ihn unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nachzuweisen, ist zutreffend und wird auch in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 9 2. Ebenfalls zu Recht ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten ist. Der Annahme des Erstgerichts, vorliegend von einer Haftungsteilung auszugehen, kann allerdings nach der erneut durchgeführten Beweisaufnahme nicht gefolgt werden. Randnummer 10
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