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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 333/09 Beschluss Keine Aufenthaltserlaubnis bei Unterstützung einer Organisation, die den Terrorism

Keine Aufenthaltserlaubnis bei Unterstützung einer Organisation, die den Terrorismus unterstützt Leitsatz 1. Ein Ausländer, bei dem Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG (juris: Aufe

§ 8I Nr. 5 Ausl

G Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 = InfAuslR 2005,

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G , stellt sich sein bekanntes, offensichtlich bewusst die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen förderndes Engagement als Unterstützung in diesem Sinne dar. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, seine exilpolitischen Aktivitäten hielten sich im Rahmen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, zumal „er sich noch nicht einmal für den bewaffneten (Freiheits-) Kampf der PKK bzw. der entsprechenden Unterorganisationen ... geschweige denn für internationale Terrorakte“ ausgesprochen habe. Letzteres ist, wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, für die Annahme einer Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung wegen der potenziellen Gefährlichkeit des Unterstützens nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Kläger durchweg nicht bloß (passiver) Teilnehmer an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen der unterstützenden Vereinigung war, sondern er in hervorgehobener Funktion (Vorstandsmitglied) diese tragend mitorganisiert und, obwohl Anmelder und/oder verantwortlicher Leiter einer Veranstaltung, wenn andere Teilnehmer der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen huldigten, keine Vorbehalte oder Distanzierung gezeigt und damit jedenfalls durch den Anschein der Billigung den Terror gefördert hat. Randnummer 12 Zwar kann nach § 54 Nr. 5 2. HS AufenthG die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Es kann vorliegend jedoch nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Unterstützungshandlungen tatsächlich – dauerhaft - eingestellt hat. Randnummer 13 Viel spricht bereits dafür, dass der Kläger seine Mitgliedschaft in der Kurdischen Gemeinde Saarland entgegen seiner Darstellung nicht beendet hat. So hat er unter dem 8.1.2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen: Randnummer 14 „Der Kläger ist seit Februar 2008 nicht mehr Mitglied des Vorstandes und war seinerzeit sogar aus dem Verein ausgetreten.“ Randnummer 15 Unstreitig gehört er dem Vorstand des Vereins – seit der Mitgliederversammlung vom 24.2.2008 2 Vgl. Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz vom 11.2.2009, Bl. 117 Gerichtsakte Vgl. Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz vom 11.2.2009, Bl. 117 Gerichtsakte - nicht mehr an. Die Formulierung „war seinerzeit ... ausgetreten“ wirft aber schon die Frage auf, ob es in der Folge bei diesem vorgetragenen Austritt geblieben ist. In der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2009 hat der Kläger zudem vorgetragen, dass er bereits „vor 14 Monaten“ aus dem Verein ausgetreten sei. Das bedeutete, dass er Ende 2007 den Verein bereits verlassen hätte, dem Vorstand aber gleichwohl – wie auch vom Landesamt für Verfassungsschutz bestätigt - noch bis Februar 2008 angehört hat, was schon sehr ungereimt ist. Keinesfalls nachvollziehbar ist aber, dass der Kläger, dem das Verwaltungsgericht noch in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 17.7.2008 vorgehalten hatte, dass er „sich bislang auch in keiner Weise von der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisation distanziert“ habe, sondern nach wie vor in hervorgehobener Funktion in der Kurdischen Gemeinde Saarland tätig sei, nicht nur den Austritt auch im anschließenden Beschwerdeverfahren 2 D 326/08 nicht erwähnt, sondern in seiner Beschwerdebegründung vom 5.8.2008 noch vorträgt, er betätige sich in der Kurdischen Gemeinde Saarland. Bis zum 8.1.2009 hat er keinerlei Hinweise auf einen Vereinsaustritt gegeben. Hinzu kommt, dass auch dem Landesamt für Verfassungsschutz ausweislich seiner dem Kläger bekannten Stellungnahme vom 11.2.2009 hierzu keine Erkenntnisse vorliegen und der Kläger gleichwohl im Zulassungsantrag zwar bemängelt, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht zu seinen Motiven für den Austritt befragt habe, er aber in der Antragsbegründung weder diese auch nur andeutet noch seinen Austritt in irgendeiner Weise nachzuweisen versucht. Randnummer 16 Abgesehen davon, dass also angesichts der genannten Ungereimtheiten nicht von einem Austritt des Klägers, den auch das Verwaltungsgericht als zweifelhaft ansieht („angeblicher Austritt“), ausgegangen werden kann, ist die erstinstanzliche Ansicht, ein Austritt sei ersichtlich nur vor dem Hintergrund des vorliegenden Aufenthaltserlaubnisverfahren erfolgt und für eine dauerhafte Distanzierung von der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen sei jedenfalls die verstrichene Zeit zu kurz, nicht zu beanstanden. Dass die Annahme des Gerichts, dass das Motiv für einen Austritt das vorliegende Verfahren gewesen sei, bereits durch die Feststellungen des(selben) Gerichts im stattgebenden Urteil vom 30.3.2006 – 2 K 215/04.A – widerlegt würde, wie der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar. Zwar wurde im Asylrechtsstreit ausgeführt, dass das Gericht mit Blick auf die früheren Exilaktivitäten und den Werdegang des Klägers innerhalb seines Vereins den Eindruck gewonnen habe, dass er sich nicht etwa nur zum Zwecke der Erlangung eines sicheren Aufenthaltsrechts in den Vorstand habe wählen lassen. Gerade weil damit ein echtes Interesse des Klägers an den Inhalten seines Vereins anerkannt wurde, was ihm zum Obsiegen in jenem Rechtsstreit verholfen hat, lässt ein – ungeklärter - Austritt, für den keinerlei Gründe genannt werden und der daher keine Distanzierung von den Zielen der Kurdischen Gemeinde Saarland bedeutet, soweit sie auf die Unterstützung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gerichtet sind, nur darauf schließen, dass dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden sollten. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch für den Fall, dass ein Vereinsaustritt erfolgte und der Kläger seine Aktivitäten für den Verein eingestellt hätte, eine andauernde Gefährlichkeit des Klägers nicht verneint. Randnummer 17 Der Zulassungsantrag war daher zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO. Randnummer 19 Der Streitwertfestsetzung folgt für das Antragsverfahren aus §§ 63 II, 47, 52 I GKG. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 = InfAuslR 2005,

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G 2) Vgl. Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz vom 11.2.2009, Bl. 117 Gerichtsakte

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