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LG Saarbrücken 5. Zivilkammer 5 T 531/09 Beschluss Erbrechtsausschluss des nichtehelichen Kindes: Bindungswirkung der Feststellung der Diskriminierung

Erbrechtsausschluss des nichtehelichen Kindes: Bindungswirkung der Feststellung der Diskriminierung; Beseitigung der innerstaatlichen Diskriminierung Leitsatz

  1. Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat entschieden (EGMR Urteil vom
  2. Mai 2009, Individualbeschwerde Nr. 3545/04), dass vor dem
  3. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder diskriminiert werden, wenn sie durch Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des NEhelG von dem gesetzlichen Erbrecht und einem Erbersatzanspruch nach dem Ableben ihres Vaters ausgeschlossen sind (Rn.27) .
  4. Diese Entscheidung des EGMR ist zwar von den staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechtes einzubeziehen, allerdings können sich die zuständigen deutschen Gerichte nicht im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und ihrer Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) lösen, indem sie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das nationale Recht stellen (Rn.28) .
  5. Der an die Bundesrepublik Deutschland durch das vorgenannte Urteils des EGMR gerichtete Auftrag besteht darin, die Diskriminierung zu beseitigen, der die Beschwerdeführerin infolge ihres Ausschlusses von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgesetzt ist (Rn.29) .
  6. Diesen an die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Auftrag hat die Exekutivgewalt der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bundesministeriums der Justiz erfüllt, indem sie der nichtehelichen Tochter des Erblassers eine vereinbarte Entschädigung gewährt hat. Damit ist die innerstaatliche Diskriminierung abgegolten (Rn.29) . Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BVerfG,
  7. Oktober 2004, 2 BvR 1481/04, NJW 2004,
  8. Verfahrensgang vorgehend AG Neunkirchen,
  9. August 2009, 16 VI 205/98, Beschluss vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,
  10. Mai 2009, 3545/04 vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken,
  11. September 2003, 5 W 175/03 - 45, Beschluss vorgehend LG Saarbrücken,
  12. Juli 2003, 5 T 546/01, Beschluss Tenor
  13. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  14. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  15. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 94.828,59 Euro. Gründe A Randnummer 1 Die am ... geborene Antragstellerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers, der zwischen dem ... und dem ... in ..., seinem letzten Wohnsitz, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben ist. Randnummer 2 Die Antragstellerin hat durch ihren notariell beurkundeten Antrag vom
  16. Juni 2009 (UR.-Nr.: ... des Notar ..., ...) beim Amtsgericht Neunkirchen die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie den Erblasser als gesetzliche Erbin allein beerbt hat. Randnummer 3 Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund des von ihr gegen die Bundesrepublik Deutschland erstrittenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
  17. Mai 2009 (Individualbeschwerde Nr. 3545/04) sei sie als die Alleinerbin des Erblassers anzusehen. Randnummer 4 Der EGMR hat entschieden, Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder, wonach nichteheliche Kinder – wie die Antragstellerin, die vor dem
  18. Juli 1949 geboren sind, von dem gesetzlichen Erbrecht und einem Erbersatzanspruch nach dem Ableben ihres Vaters ausgeschlossen sind, diskriminiere die Antragstellerin. Randnummer 5 Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention biete Menschen in vergleichbaren Situationen Schutz vor Ungleichbehandlung, wenn dafür keine objektive und angemessene Rechtfertigung bestehe. Eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Art. 14 der Konvention sei diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gebe, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt werde oder die angesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden. Randnummer 6 Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Motive des deutschen Gesetzgebers nicht mehr zeitgemäß. Die deutsche Gesellschaft habe sich – wie andere europäische Gesellschaften – erheblich weiter entwickelt und die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder entspreche heute dem rechtlichen Status ehelicher Kinder. Praktische und verfahrensmäßige Schwierigkeiten, die Vaterschaft nachzuweisen, seien nahezu vollständig entfallen und durch die deutsche Wiedervereinigung und die rechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen in weiten Teilen des Bundesgebiets sei eine neue Situation entstanden. Randnummer 7 Mit Blick auf das sich verändernde entsprechende europäische Umfeld, das bei der notwendigerweise dynamischen Auslegung der Konvention nicht außer acht bleiben dürfe, sei der Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen. Randnummer 8 Hinsichtlich der Situation der Antragstellerin seien weitere Erwägungen entscheidend. Randnummer 9 Erstens habe der Erblasser der Antragstellerin seine Tochter unmittelbar nach der Geburt anerkannt und trotz der durch die Teilung der beiden deutschen Staaten bedingten schwierigen Umstände immer regelmäßigen Kontakt zu ihr gehabt. Er habe weder eine Ehefrau noch Abkömmlinge ersten Grades hinterlassen, es seien lediglich Erben dritter Ordnung vorhanden, die er offensichtlich nicht gekannt habe. Deshalb komme der Vertrauensschutz dieser fernen Angehörigen nicht in Betracht. Randnummer 10 Zweitens habe die Antragstellerin einen Großteil ihres Lebens in der ehemaligen DDR verbracht und sie sei in einem gesellschaftlichen Zusammenhang aufgewachsen, in dem nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt gewesen seien. Gleichwohl habe sie aus den Vorschriften zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder keinen Nutzen ziehen können, weil ihr Vater zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedervereinigung nicht im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft gewesen sei. Randnummer 11 Der Gerichtshof könne keinen Grund für eine heutige Rechtfertigung dieser Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund nichtehelicher Geburt feststellen. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 14 in Verb. mit Art. 8 der Konvention vor. Randnummer 12 Hinsichtlich des gleichzeitig geltend gemachten Entschädigungsanspruchs der Antragstellerin hat der Gerichtshof den Parteien des Verfahrens, der Antragstellerin und der Bundesrepublik Deutschland, eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um eine Einigung zu erzielen. Randnummer 13 Das Amtsgericht Neunkirchen hat den Erbscheinsantrag durch Beschluss vom 12.08.2009 zurückgewiesen und ausgeführt, bislang sei das Erbrecht für nichteheliche, vor dem 01.07.1949 geborene Abkömmlinge nicht geändert worden. Randnummer 14 Da der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.09.2003 durch das Urteil des EGMR vom 28.05.2009 nicht aufgehoben worden sei, müsse der Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden. Randnummer 15 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, die Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 sei gemäß Art. 44 Nr. 2 d der Konvention endgültig, nachdem die Bundesregierung von der Möglichkeit gemäß Art. 43 Nr. 1, die Verweisung der Rechtssache an die große Kammer zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Randnummer 16 Das von dem EGMR verbindlich gesetzte Recht sei für alle Vertragsstaaten maßgeblich und müsse von ihnen beachtet werden. Randnummer 17 Die Bundesrepublik Deutschland hat auf Nachfrage der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken durch Schreiben vom
  19. Februar 2010 mitgeteilt, sie habe mit der Antragstellerin am
  20. September 2009 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich verpflichtet habe, der Antragstellerin als Ausgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde vor dem EGMR einen Gesamtbetrag in Höhe von 115.000,-- Euro zu zahlen. Randnummer 18 Daraufhin habe der EGMR durch Urteil vom 28.01.2010 entschieden, die Rechtssache aufgrund des geschlossenen Vergleichs aus seinem Register zu streichen. Randnummer 19 Die Antragstellerin und die Bundesrepublik Deutschland haben sich in Ziff. 5 ihrer Vereinbarung vom 22.09.2009 wie folgt geeinigt: Randnummer 20 „Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich für den Fall, dass sie als Ergebnis des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins oder auf sonstige Weise Leistungen aus der Erbschaft oder im Hinblick auf eine Nichtbeteiligung an der Erbschaft erhält, diese gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland schriftlich anzuzeigen und der Bundesrepublik Deutschland in Anrechnung auf die in Ziffer 1 vereinbarte Entschädigungsleistung zu erstatten. Sie verpflichtet sich weiterhin, die Verfahrensbevollmächtigte über das Ergebnis des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins zu unterrichten.“ B I. Randnummer 21 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. II. Randnummer 22
  21. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 hat sich an der durch Art. 12 § 10 Abs. 2 des Nichtehelichen Gesetzes (NEhelG) in der Fassung vom 19.08.1969 bestimmten Rechtslage nichts geändert. Randnummer 23 Wie die erkennende Beschwerdekammer bereits in ihren Beschlüssen vom
  22. Juli 2003 (Az.: 5 T 546/01) und vom
  23. Januar 1999 (Az.: 5 T 708/98) ausgeführt hat und wie das Saarländische Oberlandesgericht auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin durch seinen Beschluss vom
  24. September 2003 (Az.: 5 W 175/03-45) bestätigt hat, ist die Antragstellerin nicht die Erbin des Erblassers geworden. Randnummer 24 Dies ergibt sich daraus, dass nach dem für die Antragstellerin geltenden Recht „uneheliche“ Kinder nur im Verhältnis zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes innehatten und sie folglich kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1589 BGB a.F.) nicht als Abkömmling ihres Vaters im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB gegolten haben. Randnummer 25 Diese Rechtslage gilt für die vor dem
  25. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Nichtehelichengesetzes fort. Randnummer 26
  26. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts. Randnummer 27 Der EGMR hat in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom
  27. Mai 2009 (Individualbeschwerde Nr. 3545/04) im Hinblick auf den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser, ihrem Vater, einen Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und damit eine unzulässige Diskriminierung der Beschwerdeführerin festgestellt. Randnummer 28 Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zwar von den staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechtes einzubeziehen, allerdings können sich die zuständigen deutschen Gerichte nicht im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und ihrer Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) lösen, indem sie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das nationale Recht stellen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  28. Oktober 2004, Az.: 2 BvR 1481/04, BVerfGE111 307-332, zitiert nach juris, Rn. 47). Randnummer 29 Der an die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland infolge des vorgenannten Urteils des EGMR gerichtete Auftrag besteht darin, die Diskriminierung zu beseitigen, der die Beschwerdeführerin infolge ihres Ausschlusses von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgesetzt ist. Diesen Auftrag hat die Exekutivgewalt der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bundesministeriums der Justiz erfüllt, indem sie der Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen dieser und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen gütlichen Einigung vom
  29. September 2009 eine Entschädigung in Höhe eines Betrages von 115.000,-- Euro gewährt hat. Randnummer 30 Im Hinblick darauf, dass der Wert des Nachlasses laut Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Erbscheinsantrag vom
  30. Juni 2009 94.828,59 Euro beträgt, also unter der geleisteten Entschädigung liegt, ist mit der Zahlung des Entschädigungsbetrages die Diskriminierung der Beschwerdeführerin beseitigt. Randnummer 31 Soweit durch das Urteil des EGMR auch ein Auftrag an die Legislative der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, künftige Diskriminierungen der vor dem
  31. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder zu beseitigen, berührt dies die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht. Randnummer 32 Es bedarf deshalb keiner Untersuchung, ob und inwieweit künftige unrechtmäßige Ungleichbehandlungen nichtehelicher Kinder durch das in Arbeit befindliche Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vgl. dazu den Referentenentwurf des BMJ vom 22.01.2010 und die Stellung des deutschen Richterbundes vom 09.04.2010) ausgeräumt werden. Randnummer 33 Im Hinblick darauf, dass die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin durch die Entschädigungsleistung des Bundesministeriums der Justiz materiell abgegolten ist, bedarf es zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner gerichtlichen Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin den Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt hat. Randnummer 34
  32. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Randnummer 35 Diese Vorschriften stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 2 BvR 2307/06, zitiert nach juris, Rn. 21). Randnummer 36 Diese Rangstellung führt dazu, dass die deutschen Gerichte die europäische Menschenrechtskonvention wie das Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB,
  33. Auflage, Einleitung Rn. 43). Diese Berücksichtigung der europäischen Menschenrechtskonvention bei der Gesetzesauslegung und –anwendung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Vorschriften des nationalen Rechtes „contra legem“ angewandt werden (vgl. dazu EuGH NJW 2006, 2465; BAG NJW 2006, 3161 – 3166, zitiert nach juris Rn. 25). Die Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des nationalen Rechtes ist dann ausgeschlossen, wenn die Vorschriften der Konvention dem nationalen Recht und dem eindeutig erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers widersprechen (vgl. BAG, a.a.O., m.w.N.). Die Gesetzesauslegung darf den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern (vgl. BVerfGE 93m 37, 81; BAG, a.a.O.; BAGE 103, 240; BAGE 82, 211). Randnummer 37 Im Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder, durch die die Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen ist, um eine gegenüber den Vorschriften der Menschenrechtskonvention speziellere Regelung handelt, die die allgemeineren Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verdrängt. Randnummer 38
  34. Die die Beschwerdeführerin von der Erbfolge ausschließende Vorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Randnummer 39 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 08.12.1976, Az.: 1 BvR 810/70, BVerfGE 44, 1-37 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz, Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 vereinbar ist, dass sich in Erbfällen nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem
  35. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie weiterhin nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richten. Randnummer 40 Diese Entscheidung ist bestätigt worden durch eine nach der deutschen Wiedervereinigung getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom
  36. Juli 1996 (Az.: 1 BvR 563/96) und auch durch eine spätere Entscheidung vom
  37. November 2003 (Az.: BvR 2257/03). Randnummer 41 Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen und wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und dem oben genannten Umstand, dass durch die Entschädigungsleistung an die Beschwerdeführerin deren Diskriminierung beseitigt worden ist, bedarf es keiner Aussetzung dieses Beschwerdeverfahrens und keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Randnummer 42 Vielmehr ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurückzuweisen. Randnummer 43 Der Beschwerdewert wurde in Höhe von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachlasswertes festgesetzt (vgl. dazu §§ 131 Abs. 2, 30, 107 Abs. 2 KostO a.F.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.