Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung; Beschwerdefrist Leitsatz Die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO ist eine Notfrist. Sie beträgt gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat, beginnend mit der Zustellung des Beschlusses. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Völklingen,
- November 2009, 8 F 222/07 PKH 2, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom
- November 2009 – 8 F 222/07 PKH 2 –aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Völklingen zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom
- August 2007 ist dem Antragsgegner mit Wirkung ab Antragstellung für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden (Bl. 16 d.A., Bl. 18 PKH-BA). Randnummer 2 Mit Schreiben vom
- August 2009 wurde der Antragsgegner vom Familiengericht – Rechtspfleger – unter Hinweis auf die Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Verlangen des Gerichts darzulegen und den Nachweis hierüber zu führen, aufgefordert, zur Überprüfung eventueller Veränderungen einen diesem Schreiben beigefügten Vordruck innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen zurückzusenden. Weiter wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der Frist sowie der notwendigen Glaubhaftmachung der Angaben (z.B. durch Belege) der Antragsgegner die bereits entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sofort in vollem Umfang zahlen müsse (Bl. 19 d. PKH- BA.). Randnummer 3 Mit Verfügung vom
- Oktober 2009 wurde der Antragsgegner an die Erledigung der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen erinnert. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
- November 2009 hat das Familiengericht – Rechtspfleger - die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben und dies damit begründet, dass der Antragsgegner die in dem Beschluss festgesetzten Ratenzahlungen länger als drei Monate nicht eingehalten und trotz Androhung der Aufhebung gemäß Schreiben vom
- August 2007 nicht aufgenommen habe (§ 124 Nr. 4 ZPO) (Bl. 21 d. PKH- BA.). Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit am
- Dezember 2009 eingegangenem Schreiben „Einspruch“ eingelegt und mitgeteilt, dass er nach wie vor erwerbslos sei und von seiner Ehefrau, mit der er seit dem
- Juli 2009 verheiratet sei, finanziell unterstützt werde. Für den Fall, dass schriftliche Nachweise benötigt würden, werde er diese nach Erlass des auf Grund gemeinsamer Steuererklärung erlassenen Steuerbescheids für 2009 bzw. nach Erhalt der Bescheide für 2007 bis 2009 dem Gericht zukommen lassen (Bl. 24 d. PKH- BA). Randnummer 6 Der Rechtspfleger hat dem als sofortige Beschwerde behandelten Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die Beschwerdefrist von einem Monat – die Zustellung sei am
- November 2009 erfolgt, das Rechtsmittel jedoch erst am
- Dezember 2009 eingegangen – nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 25, 26 d. PKH- BA). II. Randnummer 7 Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragsgegners hat Erfolg. Randnummer 8
- Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Randnummer 9 Sie ist, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht verfristet. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beträgt die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, innerhalb der die sofortige Beschwerde einzulegen ist, einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 329 Abs. 2 ZPO, die Dauer der Frist berechnet sich nach § 222 ZPO (vgl. statt aller Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., § 127, Rz. 4; Reichold in: Thomas/Putzo, aaO, § 569, Rz. 43 ff, 7). Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Randnummer 10 Vorliegend ist dem Antragsgegner der Beschluss des Familiengerichts vom
- November 2009, mit dem die ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, gemäß Zustellungsurkunde am
- November 2009 zugestellt worden (Bl. 23 d. PKH- BA). Die Monatsfrist lief am
- Dezember 2009, einem Sonnabend, ab. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist am
- Dezember 2009, einem Montag, beim Amtsgericht Völklingen eingegangen (Bl. 24 d. PKH- BA). Gemäß §§ 569 Abs. 1, 329 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO ist das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragsgegners folglich fristgerecht eingegangen. Randnummer 11 Bereits aus diesem Grund unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung und Zurückverweisung. Es ist dem Familiengericht vorbehalten, die Aufhebung der ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Einwendungen des Antragsgegners zu überprüfen. Randnummer 12
- Die Beschwerde ist im Übrigen auch begründet. Das Familiengericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO liegen, entgegen der Auffassung des Familiengerichts, nicht vor. Dem Antragsgegner ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom
- August 2007 mit Wirkung ab Antragstellung für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom
- August 2009 vom Familiengericht – Rechtspfleger – unter Hinweis auf die Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Verlangen des Gerichts darzulegen und den Nachweis hierüber zu führen, mit Belehrung für den Fall des Zuwiderhandelns aufgefordert, zur Überprüfung eventueller Veränderungen einen diesem Schreiben beigefügten Vordruck innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen zurückzusenden, mit Verfügung vom
- Oktober 2009 wurde er an die Erledigung erinnert. Die Aufhebung der ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe mit der Begründung, der Antragsgegner habe die in dem Beschluss festgesetzten Ratenzahlungen länger als drei Monate nicht eingehalten und trotz Androhung der Aufhebung gemäß Schreiben vom
- August 2007 nicht aufgenommen, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten und der Anordnungen des Rechtspflegers nicht nachvollziehbar und kann keinen Bestand haben. Randnummer 13 Auch unter Berücksichtigung dessen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht –Völklingen zurückzuverweisen. III. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 15 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).