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Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer 2 K 462/09 Urteil Asylrecht: keine Gruppenverfolgung von Sunniten; kein bewaffneter Konflikt in der Provin

Asylrecht: keine Gruppenverfolgung von Sunniten; kein bewaffneter Konflikt in der Provinz Sulaimaniya (Region Kurdistan-Irak); keine Extremgefahr für Rückkehrer wegen der Sicherheits- und Versorgungsl

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen, Randnummer 8 hilfsweise, festzustellen,

§ 60Abs. 2, 3, 7 Satz 2 Aufenth

G vorliegen, Randnummer 9 weiterhin hilfsweise, festzustellen,

§ 60Abs. 5, 7 Satz 1 Aufenth

G vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos (Beschluss vom 30.07.2009). Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten, der ebenso wie die in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten Teile der Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 06.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Irak zu. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.07.2009 Bezug genommen werden. Randnummer 16 Die Kammer teilt die Auffassung des Bundesamtes der Beklagten, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Verfolgungsgründen nicht glaubhaft ist. Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist, sind insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst. Randnummer 17 Auch im Hinblick auf die im Irak herrschende allgemeine Lage ist eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht dargetan. Eine solche lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder aus der Zugehörigkeit des Klägers zur sunnitischen Religionsgemeinschaft noch aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit herleiten; insbesondere droht dem Kläger keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Insoweit kann auf die dem Rechtsanwalt des Klägers bekannte Rechtsprechung der Kammer -vgl. Urteil vom 28.08.2009 -2 K 475/09- Bezug genommen werden, zumal er den Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vertieft hat und hierfür sprechende Erkenntnismittel der Kammer seither nicht zugegangen sind. Randnummer 18 Der Kläger kann ferner nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht Randnummer 19 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bilden. Randnummer 20 Zunächst ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht. Randnummer 21 Ebenso wenig lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG feststellen. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Randnummer 22 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vorneherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Randnummer 23 Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.06.2008, a.a.O. Randnummer 24 Der bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken ; vielmehr ist vorrangig auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt Randnummer 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 -10 C 9/08- juris; Bay. VGH, Urteil vom 21.01.2010 -13a B 08.30304-, juris. Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die -von dem Kläger im Übrigen nicht substantiiert bestrittene- Auffassung der Beklagten, dass die Provinz Sulaimaniya, aus der der Kläger stammt und in die er mangels gegenteiliger Anhaltspunkte typischerweise zurückkehren wird, von einem bewaffneten Konflikt in dem vorbezeichneten Sinn nicht betroffen war und ist. Randnummer 27 Das Auswärtige Amt führt insoweit aus, in den unter autonomer kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten des Nordirak (Region Kurdistan-Irak) -hierzu gehört Sulaimaniya- sei die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Soweit das Amt eine Bombenexplosion erwähnt, bei der am 10.03.2008 mindestens zwei Menschen vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet worden seien Randnummer 28 vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak -Stand August 2009- vom 12.08.2009, in Dok. Irak, Randnummer 29 handelt es sich bei diesem Anschlag ersichtlich um einen Einzelfall. Ausweislich der von der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count chronologisch aufgelisteten Anschläge und Attentate hat es in Sulaimaniya seither keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben (vgl. www.iraqbodycount.org/database/incidents ). Auch aus den der Kammer sonst vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere den bis zum 07.04.2010 ausgewerteten Pressemitteilungen in dem Dokumentationsordner Irak/Presse finden sich keine Hinweise auf Anschläge bzw. Attentate im Raum Sulaimaniya. Dass die 1,1 Millionen Einwohner zählende Stadt von einem bewaffneten Konflikt nicht betroffen ist, bestätigt schließlich der Eintrag in der Enzyklopädie Wikipedia, wonach Sulaimaniya als eine der ganz wenigen größeren Städte des Irak seit dem Kriegsende 2003 praktisch keine Bombenanschläge erlebt hat (http: //de.wikipedia.org/wiki/sulaimaniya). Randnummer 30 Da damit eine individuelle Bedrohung des Klägers in seiner Herkunftsregion ausscheidet, kann offenbleiben, ob andere Regionen des Irak von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind. Randnummer 31 Im Weiteren kann der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herleiten. Randnummer 32 Dass er gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in den Irak abgeschoben werden darf, weil sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II S. 685) – EMRK – als unzulässig erweist, ist nicht anzunehmen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK zu erwarten hätte. Randnummer 33 Letztlich steht der Abschiebung des Klägers in den Irak auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist der Ausländer von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen und fehlt es – wie hier – an einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die Abschiebung in das Herkunftsland generell auszusetzen, vermag diese allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG – nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre bei dem Kläger der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde Randnummer 34 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 – 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 und vom 08.12.1998 – 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 m.w.N., jeweils zu dem zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 AuslG Randnummer 35 Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist schon im Hinblick auf die Ausführungen zur Lage in seiner Herkunftsregion nicht feststellbar. Randnummer 36 Im Übrigen entspricht es der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, Randnummer 37 vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2006 – 3 R 6/06 - sowie Urteil der Kammer vom 04.07 2008 – 2 K 1708/07 – m.w.N. Randnummer 38 dass irakische Staatsangehörige allein wegen der allgemein im Irak bestehenden Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen können. Denn ungeachtet der im Irak bestehenden Gefährdung für die dort lebenden Menschen rechtfertigt die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der Gesamtbevölkerungszahl des Irak nicht bereits die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender Anschläge oder Kampfhandlungen zu werden. Daran, dass es an einer extremen Gefährdungslage für in den Irak zurückkehrende Asylbewerber fehlt, ist auch und gerade in Ansehung der rückläufigen Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle festzuhalten. Randnummer 39 Nach dem Stand von 2007 lag die landesweite Anschlagsdichte ausgehend von einer maximalen Opferzahl von etwa 100.000 Menschen bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak nur bei 0,37 % und blieben danach also 99,63 % der irakischen Zivilbevölkerung vor terroristischen Anschlägen und sonstigen Übergriffen verschont Randnummer 40 vgl. OVG B-Stadt, Urteil vom 29.09.2006, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 12.03.2007 -1 Q 111/06- und vom 12.12.2007 -3 Q 89/06-. Randnummer 41 Waren schon im Jahr 2008 rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen, Randnummer 42 vgl. für das Jahr 2008, Urteil der Kammer vom 24.04.2009 -2 K 285/08- Randnummer 43 so hat sich die Sicherheitslage bis zum Ende des Jahres 2009 weiter verbessert. Nach den Daten der Organisation Iraq Body Count, a.a.O., war das Jahr 2009 im Ganzen mit 4.644 getöteten Zivilpersonen (2008: 9.217) das Jahr mit der niedrigsten Anzahl von Opfern seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte im Jahr 2003 Randnummer 44 vgl. so auch Bay. VGH vom 21.01.2010, a.a.O. Randnummer 45 Eine Extremgefahr kann daher aus der derzeitigen Sicherheitslage im Irak nicht hergeleitet werden. Randnummer 46 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die allgemeine Versorgungslage im Irak, aus der gleichfalls keine extreme Gefährdungslage ableitbar ist. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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