V - die Beihilfeleistungen für bestimmte implantologische Leistungen des Zahnarztes selbst dann begrenzt, wenn darüber hinausgehende Leistungen medizinisch indiziert sind. Randnummer 57 Diese Frage ist hinreichend geklärt. In der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - ( BVerwGE 119, 168 ) hat der Senat dargelegt, dass die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht dienen. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften selbst als 'Programm' ergeben. Ergänzende Verwaltungsvorschriften müssen sich im Rahmen des normativen Programms halten, können dieses also norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem 'Programm' der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Randnummer 58 Die Begrenzung der Beihilfe für Aufwendungen des Beamten zu implantologischen zahnärztlichen Leistungen ergibt sich hier unmittelbar aus den Beihilfevorschriften selbst, nämlich aus Nr.
V, die somit ein integraler Bestandteil der ungeachtet ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift normativ zu interpretierenden Beihilfevorschriften ist. Sie ist selbst Teil des 'Programms' und steht damit nicht im Widerspruch zu der generellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV, derzufolge Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit (und damit auch zahnärztliche Leistungen) grundsätzlich beihilfefähig sind. Denn nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für zahnärztliche und kiefernorthopädische Leistungen nach der Anlage 2 zu § 6 BhV. Diese wiederum zählt - vom Obersatz der Verweisungsnorm gedeckt - spezielle Maßgaben für implantologische Leistungen auf, die sich auf bestimmte Indikationen beziehen und u.a. eine zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens vier Implantate pro Kiefer enthalten. Randnummer 59 Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob diese Begrenzung auch dann durchgreift, wenn eine höhere Anzahl von Implantaten - wie hier im Falle des Klägers - medizinisch indiziert ist. Es hat hierzu ausgeführt, dass eine derartige Begrenzung dem in der Gesamtheit der anwendbaren Beihilfevorschriften niedergelegten 'Programm' auch dann nicht von vornherein widerspricht, wenn die ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüsse auch medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen in dieser Richtung bestehenden weitergehenden Klärungsbedarf auf.“ Randnummer 60 Mit diesen Ausführungen, die auf das Beihilferecht des Saarlandes vollumfänglich übertragbar sind, stimmt auch die oben bereits zitierte Entscheidung des OVG Münster Randnummer 61 (Urteil vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800, zitiert nach JURIS) Randnummer 62 dem Grunde nach vollständig überein. In den Gründen des Urteils heißt es hierzu: Randnummer 63 „Ist keine der Indikationen der Nr.
V erfüllt, so scheidet die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen grundsätzlich und in aller Regel aus. Es besteht insbesondere anders, als der Kläger meint, nicht der Weg, gewissermaßen auf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall zusätzlich an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen Anspruch zuzuerkennen, wenn nur dessen generelle Voraussetzungen - die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen - erfüllt sind. § 5 Abs. 1Satz 1 BhV enthält eine (gewissermaßen vor die Klammer gezogene) 'Generalklausel' für die spezielleren nachfolgenden Vorschriften der BhV betreffend die einzelnen Leistungsarten. Die Konkretisierung dessen, was der Dienstherr mit Blick auf die verschiedenen Leistungsarten jeweils für notwendig und insbesondere für angemessen erachtet, wird i.d.R. abschließend in den §§ 6 ff. BhV bestimmt. Soweit der Gesichtspunkt der Notwendigkeit dort keine nähere Konkretisierung erfahren hat, ist er zwar zusätzlich zu prüfen, aber nicht in dem Sinne, dass er einer nach den §§ 6 ff. BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Maßnahme unmittelbar und allein am Ende doch zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit verhelfen könnte. Das 'Programm' der Beihilfeleistungen wird dementsprechend nicht allein durch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV niedergelegten allgemeinen Grundsätze - mag diesen auch eine hervorgehobene Bedeutung zukommen -, sondern letztlich durch die jeweils anwendbaren Beihilfevorschriften in ihrer Gesamtheit bestimmt. Es widerspricht diesem 'Programm' insbesondere nicht von vornherein, wenn von bestimmten Leistungsausschlüssen und -begrenzungen auch solche Aufwendungen erfasst werden, die medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen. Dies gilt jedenfalls solange, wie derartige Ausschlüsse und Begrenzungen nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als solche nicht mehr gerecht würde. Diese Frage bedarf indes aus Anlass der Würdigung des sehr begrenzten Bereichs der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für implantologische Leistungen, um den es hier allein geht, keiner grundsätzlichen und abschließenden Klärung. Randnummer 64 2. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat im Übrigen an der mit Beschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 - geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die im Rahmen der Indikationen nach Nr.
V erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit ggf. auch medizinisch notwendiger Aufwendungen prinzipiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt. Mit Blick auf die nachfolgend dargestellten - im Ergebnis durchgreifenden - Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, bedarf dies hier keiner vertiefenden Begründung.“ Randnummer 65 Hiervon ausgehend kann ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für implantologische Leistungen bei Nichtvorliegen der beihilferechtlichen Indikationen lediglich in engen Grenzen bei atypischen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen eine Leistungsversagung mit der Fürsorge des Dienstherrn unter keinen Umständen mehr vereinbar wäre Randnummer 66 (vgl. Urteil der Kammer vom 06.05.2008 – 3 K 1526/07 –). Randnummer 67 Hierzu heißt es in dem zitierten Urteil des OVG Münster bezogen auf einen dort angenommenen atypischen Fall weiter wie folgt: Randnummer 68 „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.