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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 467/09 Urteil Beihilfe, zahnärztliche Implantatversorgung, Vereinbarkeit beihilferechtlich geregelter

Beihilfe, zahnärztliche Implantatversorgung, Vereinbarkeit beihilferechtlich geregelter Indikationen mit höherrangigem Recht Leitsatz Zur Frage, ob § 9 Abs. 5 BhVO (F. Juli 2007), der eine Beihilfegew

§ 6Abs. 1 der Beihilfevorschriften in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Juli 1997 (GMBl S. 429) - Bh

V - die Beihilfeleistungen für bestimmte implantologische Leistungen des Zahnarztes selbst dann begrenzt, wenn darüber hinausgehende Leistungen medizinisch indiziert sind. Randnummer 57 Diese Frage ist hinreichend geklärt. In der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - ( BVerwGE 119, 168 ) hat der Senat dargelegt, dass die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der Konkretisierung der Fürsorgepflicht dienen. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der Dienstherr dem Beamten gewährt, müssen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften selbst als 'Programm' ergeben. Ergänzende Verwaltungsvorschriften müssen sich im Rahmen des normativen Programms halten, können dieses also norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären und auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem 'Programm' der Beihilfevorschriften selbst ergeben. Randnummer 58 Die Begrenzung der Beihilfe für Aufwendungen des Beamten zu implantologischen zahnärztlichen Leistungen ergibt sich hier unmittelbar aus den Beihilfevorschriften selbst, nämlich aus Nr.

§ 6Bh

V, die somit ein integraler Bestandteil der ungeachtet ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift normativ zu interpretierenden Beihilfevorschriften ist. Sie ist selbst Teil des 'Programms' und steht damit nicht im Widerspruch zu der generellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV, derzufolge Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit (und damit auch zahnärztliche Leistungen) grundsätzlich beihilfefähig sind. Denn nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für zahnärztliche und kiefernorthopädische Leistungen nach der Anlage 2 zu § 6 BhV. Diese wiederum zählt - vom Obersatz der Verweisungsnorm gedeckt - spezielle Maßgaben für implantologische Leistungen auf, die sich auf bestimmte Indikationen beziehen und u.a. eine zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens vier Implantate pro Kiefer enthalten. Randnummer 59 Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob diese Begrenzung auch dann durchgreift, wenn eine höhere Anzahl von Implantaten - wie hier im Falle des Klägers - medizinisch indiziert ist. Es hat hierzu ausgeführt, dass eine derartige Begrenzung dem in der Gesamtheit der anwendbaren Beihilfevorschriften niedergelegten 'Programm' auch dann nicht von vornherein widerspricht, wenn die ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüsse auch medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen in dieser Richtung bestehenden weitergehenden Klärungsbedarf auf.“ Randnummer 60 Mit diesen Ausführungen, die auf das Beihilferecht des Saarlandes vollumfänglich übertragbar sind, stimmt auch die oben bereits zitierte Entscheidung des OVG Münster Randnummer 61 (Urteil vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800, zitiert nach JURIS) Randnummer 62 dem Grunde nach vollständig überein. In den Gründen des Urteils heißt es hierzu: Randnummer 63 „Ist keine der Indikationen der Nr.

§ 6Abs. 1 Nr. 1 Bh

V erfüllt, so scheidet die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen grundsätzlich und in aller Regel aus. Es besteht insbesondere anders, als der Kläger meint, nicht der Weg, gewissermaßen auf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall zusätzlich an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen Anspruch zuzuerkennen, wenn nur dessen generelle Voraussetzungen - die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen - erfüllt sind. § 5 Abs. 1Satz 1 BhV enthält eine (gewissermaßen vor die Klammer gezogene) 'Generalklausel' für die spezielleren nachfolgenden Vorschriften der BhV betreffend die einzelnen Leistungsarten. Die Konkretisierung dessen, was der Dienstherr mit Blick auf die verschiedenen Leistungsarten jeweils für notwendig und insbesondere für angemessen erachtet, wird i.d.R. abschließend in den §§ 6 ff. BhV bestimmt. Soweit der Gesichtspunkt der Notwendigkeit dort keine nähere Konkretisierung erfahren hat, ist er zwar zusätzlich zu prüfen, aber nicht in dem Sinne, dass er einer nach den §§ 6 ff. BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Maßnahme unmittelbar und allein am Ende doch zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit verhelfen könnte. Das 'Programm' der Beihilfeleistungen wird dementsprechend nicht allein durch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV niedergelegten allgemeinen Grundsätze - mag diesen auch eine hervorgehobene Bedeutung zukommen -, sondern letztlich durch die jeweils anwendbaren Beihilfevorschriften in ihrer Gesamtheit bestimmt. Es widerspricht diesem 'Programm' insbesondere nicht von vornherein, wenn von bestimmten Leistungsausschlüssen und -begrenzungen auch solche Aufwendungen erfasst werden, die medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen. Dies gilt jedenfalls solange, wie derartige Ausschlüsse und Begrenzungen nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als solche nicht mehr gerecht würde. Diese Frage bedarf indes aus Anlass der Würdigung des sehr begrenzten Bereichs der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für implantologische Leistungen, um den es hier allein geht, keiner grundsätzlichen und abschließenden Klärung. Randnummer 64 2. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat im Übrigen an der mit Beschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 - geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die im Rahmen der Indikationen nach Nr.

§ 6Abs. 1 Nr. 1 Bh

V erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit ggf. auch medizinisch notwendiger Aufwendungen prinzipiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt. Mit Blick auf die nachfolgend dargestellten - im Ergebnis durchgreifenden - Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, bedarf dies hier keiner vertiefenden Begründung.“ Randnummer 65 Hiervon ausgehend kann ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für implantologische Leistungen bei Nichtvorliegen der beihilferechtlichen Indikationen lediglich in engen Grenzen bei atypischen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen eine Leistungsversagung mit der Fürsorge des Dienstherrn unter keinen Umständen mehr vereinbar wäre Randnummer 66 (vgl. Urteil der Kammer vom 06.05.2008 – 3 K 1526/07 –). Randnummer 67 Hierzu heißt es in dem zitierten Urteil des OVG Münster bezogen auf einen dort angenommenen atypischen Fall weiter wie folgt: Randnummer 68 „

  1. Wenn sich somit auch aus den Bestimmungen der BhV nicht unmittelbar eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ergibt, steht ihm dieser Anspruch letztlich gleichwohl zu. Entscheidend hierfür sind Besonderheiten gerade dieses Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 79 BBG herzuleiten. Randnummer 69 Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine 'lückenlose' Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in gewissen Einzelfällen geboten sein, einen 'Beihilfeanspruch' unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. Randnummer 70 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom
  2. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom
  3. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); zu implantologischen Leistungen etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. September 2003 - 4 S 1869/02 -, IÖD 2004, 22 (Juris Rn. 13, 14); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  5. Oktober 1998 - 10 A 10692/98 -, IÖD 1999, 128 (Juris, Rn. 34 ff.). Randnummer 71 Einen solchen Fall hält der Senat hier für gegeben. Dabei verkennt er nicht, dass schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde .“ (Hervorhebung durch die Kammer) Randnummer 72 Aus diesen aus der Sicht des erkennenden Gerichts überzeugenden Ausführungen ergibt sich, dass die medizinisch indizierte Notwendigkeit einer Implantatversorgung allein keinen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitenden Beihilfeanspruch begründet. Vielmehr hatte das OVG Münster einen aufgrund besonderer Fallumstände bestehenden „völlig atypischen“ Ausnahmefall angenommen, weil es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zum einen zu der Implantatversorgung keine medizinisch sinnvolle Alternative gab und die konservative prothetische Alternativversorgung zudem das Sechsfache der dort streitgegenständlichen Kosten einer Implantatversorgung verursacht hätte, weshalb ein Hauptziel der Beihilfebegrenzung durch die Beihilfevorschriften, nämlich das der Kostenreduzierung, in sein Gegenteil verkehrt worden wäre. Das Letzteres hier der Fall wäre, ist weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst erkennbar. Randnummer 73 Der Kläger hatte somit keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für die ihm am 25.10.2007 in Rechnung gestellten implantologischen Leistungen. Randnummer 74 Der Kläger kann auch nicht mit der Folge einer weiteren Beihilfegewährung geltend machen, dass nicht sämtliche in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen implantologische Leistungen gewesen seien. Der Beklagte hat ausweislich der bei seiner Verfahrensakte befindlichen Rechnungskopie ursprünglich allein die Rechnungspositionen als nicht beihilfefähig gestrichen, die sich eindeutig erkennbar auf die in den Regionen 25 und 27 durchgeführten implantologischen Leistungen beziehen. Die sonstigen (nicht durchgestrichenen bzw. mit einem Häkchen versehenen) Positionen belaufen sich zusammengerechnet auf einen – vom Sachbearbeiter des Beklagten ursprünglich wohl als beihilfefähig angesehenen – Betrag von 833,84 Euro. Das bedeutet indes nicht, dass dem Kläger noch eine Beihilfe von 583,68 Euro (70 % von 833,84 Euro) und damit zumindest der klageweise noch geltend gemachte Betrag zustünde. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger auf die streitgegenständliche Rechnung bereits eine Beihilfe von insgesamt 913,06 Euro – also wesentlich mehr als ihm zustand – erhalten hat. Die in dem Betrag enthaltene Rückforderung von 891,49 Euro hat der Beklagte nicht realisiert, so dass auch dieser Teil der gewährten Beihilfe dem Kläger tatsächlich verblieben ist. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. Randnummer 75 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 76 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO – soweit die Klage mit einem Anteil von etwa zwei Fünfteln am Gesamtstreitwert abgewiesen ist, fallen die Kosten dem Kläger zur Last – und § 161 Abs. 2 VwGO – es entspricht der Billigkeit, die Kosten des eingestellten Verfahrensteils, der einen Streitwertanteil von etwa drei Fünfteln ausmacht, dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger wegen Fehlerhaftigkeit seines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 77 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 78 Beschluss Randnummer 79 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.447,12 Euro festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.