OEG/BVG ist kein Einkommen im Sinne des SGB XII. (Rn.51)
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 3 A 176/10 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist seit dem 22.05.2002 gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Hilfe zur Erziehung
SGB VIII und erbringt Leistungen für vier Geschwister, deren Vater ihre Mutter umgebracht hat. Der Vater sitzt in der JVA im Zuständigkeitsbereich des Klägers ein. Randnummer 2 Die Geschwister erhielten vom früher zuständigen Versorgungsamt (seit 1.1.2008 vom Landschaftsverband – L…-) Renten
dem OEG i.V.m. BVG 1 § 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 38, 45, 46, 47 BVG § 1 Abs. 8 OEG i.V.m. §§ 38, 45, 46, 47 BVG . Dabei wurde die Ausgleichsrente 2 §§ 38, 45, 47 BVG §§ 38, 45, 47 BVG monatlich an den Kläger gezahlt. Die Grundrente 3 §§ 38, 45, 46 BVG §§ 38, 45, 46 BVG wurde an die Geschwister bzw. ihren Vormund (Landrat des Kreises …) geleistet. Darüber hinaus bezogen die Geschwister (zeitweilig) auch Beschädigtengrundrenten (zunächst str., vgl. Bl. 171 d. A., dann unstr., vgl. Bl. 193 d.A.) 4
8 OEG, 31 Abs. 1 BVG (zur Höhe vgl. Bl. 4 d.A. m.N.)
8 OEG, 31 Abs. 1 BVG (zur Höhe vgl. Bl. 4 d.A. m.N.) . Darüber hinaus besaßen sie einen Anspruch auf Erziehungshilfe als Leistung der Kriegsopferfürsorge 5
8 OEG i.V.m. §§ 25 Abs. 3, 27 BVG (zust. Leistungstr.: L...)
8 OEG i.V.m. §§ 25 Abs. 3, 27 BVG (zust. Leistungstr.: L...) . Randnummer 3 Zum 01.11.2002 hatte der Kläger gegenüber der zuvor zuständigen Stadt die Übernahme der vier Hilfefälle erklärt. Außerdem hatte er seine Kostenerstattungspflicht ab dem 22.5.2002 aufgrund § 89c SGB VIII erklärt. Randnummer 4 In der Folgezeit wurden -zunächst- durch den Kläger fortlaufend Leistungen der Hilfe zur Erziehung
SGB VIII (in Form der Heimerziehung
SGB VIII) erbracht und die entsprechenden Kosten vom vorrangig leistungsverpflichteten L... einem Antrag vom 30.09.2002 entsprechend vollständig
Randnummer 5 Mit Schreiben vom 14.10.2002 teilte der Kläger dem Beklagten die Fallübernahme mit und bat erstmals um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht
Zur Begründung machte er geltend, der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters außerhalb der JVA sei in … gewesen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass vorsorglich beim L... Erziehungsbeihilfe
8 OEG i.V.m. § 27 BVG beantragt worden war. Randnummer 6 Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.10.2002 den Kostenerstattungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Leistungen
dem OEG i.V.m. BVG seien vorrangig. Daher sei der L... vorrangig erstattungspflichtig. Randnummer 7 Da der L... zunächst die Aufwendungen des Klägers für die Hilfe zur Erziehung vollständig
SGB X ausglich, wurde die Sache zuerst nicht weiter verfolgt (keine „Kostenlücke“ beim Kläger). Randnummer 8 Mit Schreiben vom 23.3.2006 teilte der L... dann aber mit, dass dem Erstattungsantrag
SGB X für die im Jahr 2005 erbrachten Leistungen nur noch teilweise entsprochen werde. Es erfolgte eine Kürzung um den im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag von 27.535,00 €. Randnummer 9 Er berief sich zur Begründung auf eine
1 und 25d Abs. 6 BVG vorzunehmende Anrechnung des aus den Renten angesparten Vermögens.Das vom Vormund der Geschwister mitgeteilte Vermögen übersteige jeweils den Schonbetrag
1 BVG i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 25f Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. BVG in Höhe von (gerundet) 5.145,00 €. Das diesen Betrag übersteigende Vermögen sei vorrangig einzusetzen. Randnummer 10 Der Kläger hatte zuvor bereits mit drei Schreiben vom 15.3.2006 gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII geltend gemacht, den dieser jedoch mit Schreiben vom 25.7.2006 ablehnte. Zur Begründung wurde vorgetragen, Leistungen
dem SGB VIII seien
SGB VIII gegenüber den gewährten Leistungen
dem BVG
rangig. Diese Leistungen seien bedarfsdeckend. Ein Jugendhilfebedarf bestehe daher nicht mehr. Hätte der Kläger den Fall an den Träger der Kriegsopferfürsorge (hier L...) abgegeben und die Leistungen
SGB VIII eingestellt, wäre kein Erstattungsantrag notwendig gewesen und wäre es auch nicht zur Kürzung und damit zur Kostenlücke des Klägers gekommen. Im Übrigen habe der Kläger den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt. Randnummer 11 Ein weiterer Versuch des Klägers, eine
zahlung des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Betrages vom L... zu erhalten, blieb erfolglos. Randnummer 12 Mit Bescheiden vom 05.09.2006 stellte der Kläger die Leistungen gegenüber den Geschwistern ein, informierte zugleich den L... über die Einstellung der Hilfe und forderte ihn auf, den Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt nunmehr als vorrangig zuständiger Träger i.S.v. § 10 Abs. 1 SGB VIII durch unmittelbare Befriedigung der Ansprüche der Geschwister gemäß § 27 BVG sicherzustellen. Randnummer 13 Ein Widerspruch des Vormundes der Geschwister gegen die Einstellung der Leistung war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.09.2006), Klage wurde nicht erhoben. Randnummer 14 Der L... machte gegenüber der Forderung des Klägers geltend, er sei faktisch nicht in der Lage, die in § 2 SGB VIII normierten Aufgaben der Jugendhilfe zu erbringen. Er sei daher lediglich bereit, im Rahmen der Erstattung gemäß § 104 SGB X Kosten zu übernehmen. Trotzdem erbrachte er bis zur Einstellung durch Bescheid vom 11.04.2007 vorübergehend die Leistungen der Erziehungshilfe
geltend gemachten Betrages, vgl. Bl. 10 d.A.). Widersprüche des Vormundes der Geschwister hiergegen wurden als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 08.03.2007 lehnte der Beklagte den Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 15.03.2006 auch förmlich ab. Er verwies erneut darauf, dass seiner Auffassung
die Jugendhilfeleistungen rechtzeitig hätten eingestellt werden müssen und der Fall an den L... abzugeben gewesen wäre, sofern der Vormund der Geschwister den Einsatz des Vermögens der Geschwister verweigert hätte. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 13.03.2007 forderte der Kläger den Beklagten gleichwohl erneut zur Kostenerstattung auf. Dabei verwies er auch darauf, dass der Beklagte gegenüber der zuvor zuständigen Stadt und auch zunächst
der Fallübernahme alle Kosten
Zudem habe er in einem Schreiben an den Vormund der Geschwister 2001 erklärt, aufgrund der vorliegenden Fakten dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zur Kostenerstattung
Randnummer 17 Mit Bescheid vom 11.07.2007 nahm der Kläger auf Antrag des Vormundes der Geschwister die Leistungen ab dem 01.07.2007 und später rückwirkend ab 01.05.2007 wieder auf (näheres s. Bl. 12 d.A.). Randnummer 18 Der Beklagte blieb bei der Ablehnung der Kostenübernahme. Randnummer 19
dem der L... auf den weiteren Kostenerstattungsantrag des Klägers vom 01.02.2008 eine weitere weitgehende Erstattung der Kosten vorgenommen hat, bezifferte der Kläger die Kostenlücke, die gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wird, mit Schriftsatz vom 07.07.2009 für das Jahr 2007 insgesamt auf weitere 9.384,17 €. Der entsprechende Fehlbetrag für 2008 wurde auf 13.440,72 € beziffert. Weil der L... die vom Kläger im Jahr 2008 geleistete Weihnachtsbeihilfe i.H.v. jeweils 50,00 € nicht erstattet hatte, da im Rahmen der Kriegsopferfürsorge keine Weihnachtsbeihilfe gezahlt werde, wurde die Kostenlücke auf weitere 100,00 € beziffert. Randnummer 20 Der Kläger hat am 14.05.2008 die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 21 Er ist der Auffassung, die mit dem Zahlungsantrag zu 1. geltend gemachte Erstattungsforderung und die mit dem Feststellungsantrag zu 2. geltend gemachte Erstattungspflicht des Beklagten ergäben sich aus § 89e Abs. 1 SGB VIII. Randnummer 22 Für ihn bestehe und habe keine Möglichkeit bestanden, den Fall verbindlich an den L... abzugeben und so die Entstehung des hier geltend gemachten Erstattungsanspruchs zu vermeiden. Auch im Falle einer Abgabe an den L... bestehe ein ergänzender Jugendhilfebedarf, den der Kläger durch Jugendhilfeleistungen
den §§ 27, 34 SGB VIII erbringen müsse. Er sei gezwungen gewesen,
der Leistungseinstellung des L... Leistungen zu bewilligen und seine Kosten wiederum im Erstattungswege allerdings unter Hinnahme der Abzüge wegen der zulässigen Vermögensanrechnung geltend zu machen. Randnummer 23 Es bestehe auch keine Möglichkeit, bei der Hilfe zur Erziehung das Vermögen der Geschwister durch Erhebung von Kostenbeiträgen
SGB VIII oder in anderer Form zu berücksichtigen. Ihm sei es weder möglich gewesen noch möglich, im Rahmen der Erhebung von Kostenbeiträgen zur Mitfinanzierung auf das Vermögen der Geschwister zuzugreifen. Bei Kindern und Jugendlichen dürfe nur das Einkommen, nicht das Vermögen zur Bemessung der Kostenbeiträge berücksichtigt werden. Der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des … und den sich daraus ergebenden weiteren Möglichkeiten der Inanspruchnahme sei im Rahmen des Antrages zu 2. Rechnung getragen worden. Randnummer 24 Es bestehe auch keine Möglichkeit, die von den Geschwistern bezogenen Grundrenten zu vereinnahmen und so die Ansparung von Vermögen und somit auch die Vermögensanrechnung durch den L... zu vermeiden. Sowohl in § 82 SGB XII als auch in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n.F. sei ausdrücklich geregelt, dass eine Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz oder
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsähen, kein Einkommen darstelle. Da die Geschwister lediglich Grundrenten bezögen, existiere für den Kläger keine Möglichkeit, auf diese Einnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen zuzugreifen. Es handele sich auch nicht um zweckidentische Leistungen i.S.v. § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. oder § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, deren vorrangige Einsetzung er hätte verlangen können. Grundrenten
dem OEG seien anders als Hilfen zur Erziehung nicht dazu gedacht, einen Erziehungsbedarf zu befriedigen. Die Herausnahme aus dem Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wäre andernfalls wegen der „weiteren“ Herausnahme in § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB VIII unnötig. Überdies wäre das Ergebnis sinnwidrig, denn dann müsste der Rentenbezieher nicht nur die regelmäßig nur teilweise erfolgende Heranziehung dieser Rente für einen Kostenbeitrag dulden, sondern den Vorweg-Einsatz der gesamten Rente. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26
SGB VIII erfolgt, da alle Beteiligten zunächst davon ausgegangen seien, dass die Geschwister auf Grund ihres ausländerrechtlichen Status keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen
dem OEG hätten. Ob
der Anerkennung der Geschwister als Opfer im Sinne des OEG im November 2001 Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung
den §§ 27 und 34 SGB VIII und der damit verbundenen Leistungsansprüche
dem OEG i.V.m. BVG weiterhin notwendig war, sei weder von der Stadt Münster noch vom Kläger geprüft worden. Randnummer 33 Für die Zeit
dem Tod der Mutter sei für die Geschwister, die bis zu deren Tod mit dieser zusammengelebt hätten, ohne dass ein besonderer pädagogischer Bedarf aufgetreten wäre, der eine Hilfe zur Erziehung
den §§ 27 ff. SGB VIII erforderlich gemacht habe, keine besondere Erziehungsproblematik erkennbar, die eine Leistungsgewährung im erfolgten zeitlichen Umfang erforderlich gemacht hätte. Randnummer 34 Die Heimkosten hätte der
SGB VIII vorrangig verpflichtete Träger der OEG-Leistungen ( L...) bezahlen können. Dies sei
der Einstellung der Leistungen durch den Kläger zum 31.08.2006 bis zum 30.04.2007 auch geschehen. Randnummer 35 Es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass der Vormund – wie hier – auf vorrangig zu gewährende Sozialleistungen zum
teil eines
rangig verpflichteten Sozialleistungsträgers verzichten könne, um dadurch für sein Mündel Vermögen anzusparen. Randnummer 36 Der Beklagte ist der Auffassung, die gewährten Leistungen
dem SGB VIII seien deckungsgleich mit den Ansprüchen der Geschwister
OEG i.V.m. BVG. Der Kläger hätte unter Beachtung des Interessenwahrungsgrundsatzes mit der Übernahme der Hilfefälle in seine Zuständigkeit die Leistungsgewährung
dem SGB VIII einstellen müssen, da es dem Vormund unter Einsatz des Vermögens der Geschwister ab Dezember 2001 möglich gewesen wäre, OEG bzw. BVG-Leistungen leicht und zeitnah zu erhalten. Randnummer 37 Der Kläger habe bedenkenlos Kosten einer Jugendhilfe verursacht, die nicht den Bestimmungen des SGB VIII entspreche, da sie gegen den Vorranggrundsatz des § 10 Abs. 1 SGB VIII verstoße. Eine Kostenerstattung
1 SGB VIII könne gemäß § 89f SGB VIII nicht gewährt werden. Randnummer 38 Es sei nicht
vollziehbar, weshalb der Kläger die Zahlung der Heimkosten rückwirkend ab dem 01.05.2007 wieder aufgenommen habe, obwohl die Zahlung der Heimkosten nur deshalb zum 30.04.2007 (durch den L...) eingestellt worden sei, weil der Vormund nicht bereit gewesen sei, das Vermögen der Kinder
den OEG bzw. BVG-Bestimmungen zur Deckung der Heimkosten aufzuwenden. Es sei seiner Meinung
nicht richtig, dass den Geschwistern bzw. ihrem Vormund zwei „Töpfe“ gleichrangig zur Verfügung gestanden hätten, aus denen der Gesamtbedarf für die Heimunterbringung hätte gedeckt werden können. Randnummer 39 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Jugendhilfeleistungen könne es dahingestellt bleiben, ob die Hinterbliebenenrenten
dem OEG i.V.m. dem BVG Einkommen im Sinne des SGB VIII zur Berechnung eines Kostenbeitrages darstellten. Da sie ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion hätten, seien sie zweckidentische Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (-bis 01.01.2005 § 93 Abs. 5 SGB VIII; zwischenzeitlich Satz 2). Sie seien damit unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Jugendhilfeleistungen einzusetzen. Dies sei hier nicht geschehen. Kostenerstattungsansprüche seien daher um die nicht vom Kläger vereinnahmten Hinterbliebenenrenten zu kürzen. Randnummer 40 Die Beteiligten haben übereinstimmend, der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2010, der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2010, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Klägers. Dieser war Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als allgemeine Leistungsklage bzw. Feststellungsklage zulässig. Randnummer 43 In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Randnummer 44 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch aus § 89e SGB VIII 6 In der Form der letzten Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696 In der Form der letzten Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696 i.V.m. § 86 Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der geltend gemachten Kosten noch einen Anspruch auf Feststellung einer Kostenerstattungspflicht für die Zukunft. Randnummer 45 Gemäß § 89e SGB VIII ist für den Fall, dass sich die Zuständigkeit
dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils richtet und dieser in einer Einrichtung, die z.B. dem Strafvollzug dient, begründet worden ist, der örtliche Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Randnummer 46 Hier hatte der Vater der Geschwister, der
wie vor in der JVA einsitzt, vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, so dass der Anspruch aus § 89e SGB VIII dem Grunde
besteht, da gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII
dem Tod der Mutter der Kinder allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters anzuknüpfen ist. Randnummer 47 Die Kostentragungspflicht ist allerdings
SGB VIII entfallen, weil der Kläger gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen hat. Randnummer 48 Zu dem mit § 89f SGB VIII inhaltsgleichen § 111 BSHG hat die Zentrale Spruchstelle den Interessenwahrungsgrundsatz entwickelt. Er besagt, dass der Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers
besten Kräften wahrzunehmen hat, um den erstattungspflichtigen Aufwand möglichst gering zu halten. Dazu gehört auch die Heranziehung Kostenersatzpflichtiger oder die Geltendmachung von (anderen) Kostenerstattungsansprüchen. 7 Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. , § 89f Rn. 5 m.w.N. Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. , § 89f Rn. 5 m.w.N. Sowohl die unbegründete Nichtbeachtung des
rangs aus § 10 SGB VIII als auch die Nichtausschöpfung von Rechtsmitteln geht zu Lasten des Kostenerstattung begehrenden Trägers. Der Interessenwahrungsgrundsatz kann dann als verletzt betrachtet werden, wenn Interessen infolge mangelnder Sorgfaltspflicht nicht beachtet wurden. 8 Ebd. Ebd. Randnummer 49 Eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes ist hier darin zu sehen, dass der Kläger die Ansparung der OEG/BVG-Grundrente durch den Vormund der Geschwister nicht dadurch verhindert hat, dass er diese Gelder seinerseits vereinnahmt hat. Damit hätte er die bei ihm entstandene Kostenlücke, die er durch die vorliegende Klage zu schließen gedenkt, verhindern können. Randnummer 50 Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, er habe auf diese Leistungen nicht durch Erhebung eines Kostenbeitrages zugreifen und damit die Ansparung des Vermögens verhindern können. Randnummer 51
der derzeit geltenden Rechtslage (seit 1.1.2005) sind alle Grundrenten
dem BVG und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, kein Einkommen im Sinne des SGB XII (vgl. §§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, bis 30.9.2005: § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. i.V.m 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Insofern geht die aktuelle gesetzliche Regelung über diejenige des § 76 Abs. 1 BSHG (gültig bis 31.12.2004) hinaus, die ausdrücklich nur die Grundrente
dem BVG ausnahm. 9 Vgl. das LSG B-W, Urteil vom 9.11.2006 - L 6 VG 2519/05 -, juris, differenziert unter Hinweis u.a. auf die Rspr. des BSG daher danach, ob es sich unmittelbar um Hinterbliebenenrente
dem BVG handelt oder um solche
dem OEG. Nur für die Hinterbliebenenrente
dem BVG sei in § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Sonderregelung getroffen, nicht für diejenige
dem OEG i.V.m. dem BVG. Diese Auffassung ist
der Neuregelung nicht mehr haltbar; Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 335; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 10 Rn. 11 b, § 93 Rn. 5 Vgl. das LSG B-W, Urteil vom 9.11.2006 - L 6 VG 2519/05 -, juris, differenziert unter Hinweis u.a. auf die Rspr. des BSG daher danach, ob es sich unmittelbar um Hinterbliebenenrente
dem BVG handelt oder um solche
dem OEG. Nur für die Hinterbliebenenrente
dem BVG sei in § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Sonderregelung getroffen, nicht für diejenige
dem OEG i.V.m. dem BVG. Diese Auffassung ist
der Neuregelung nicht mehr haltbar; Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 335; Kunkel, SGB VIII,
dem OEG ist
der Rechtsprechung 14 BSG, Urteil vom 23.10.1985 – 9a RVg 4/83 -, NJW 1987, 2894 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, BVerwGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 324, 328; LSG B.-W., Urteil vom 30.10.2001 - L 11 VG 2160/01 -, juris; s.a. Kunkel, LPK-SGB VIII,
Maßgabe der §§ 93 und 94“ heranzuziehen sind. Randnummer 59 In § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird folgerichtig definiert, was zum Einkommen im Sinne des SGB VIII gehört („alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“). Nicht zum Einkommen in diesem Sinn gehört die Grundrente
oder entsprechend dem BVG (also hier die Halbwaisengrundrente
dem BVG i.V.m. OEG). Randnummer 60 § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ergänzt die Ausnahmen um zweckidentische Leistungen. Auch sie gehören nicht zum Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, aus dem der Kostenbeitrag zu entrichten ist. Randnummer 61 § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII geht in seinem Regelungsgehalt aber weiter, indem bestimmt wird, dass zweckidentische Leistungen unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind. Die Verpflichtung zum Einsatz ist eine Konkretisierung des
rangs der Jugendhilfe als Bereich der öffentlichen Fürsorge (vgl. § 10 SGB VIII). 15 Wiesner, SGB VIII,
Aufl., § 93 Rn. 10 Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 10 . Erst in diesem Zusammenhang kommt es dann zur Anwendung der Ausnahmeregelung aus § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit zur Außerachtlassung der Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens, aus dem der Kostenbeitrag zu zahlen ist. Randnummer 63 Von daher ist die Prüfung der Frage, ob die Leistungen
dem BVG i.V.m. dem OEG zweckidentische Leistungen und damit unabhängig von der Frage der Erhebung eines Kostenbeitrages einzusetzen sind, systematisch vorrangig zu beantworten. Randnummer 64 Die Argumentation des Klägers, dass wegen der Herausnahme aus dem Einkommen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) die Grundrente erst recht keine zweckidentische Leistung sein könne, trägt dieser Systematik nicht hinreichend Rechnung und blendet für die Beurteilung der Frage der Zweckidentität den eigentlichen Zweck der Regelung, nämlich zu verhindern, dass der Betreffende staatliche Leistungen für ein und denselben Zweck doppelt erhält, aus. Gerade dies ist aber hinsichtlich des Unterhaltszwecks sowohl der Halbwaisenrente als auch der Jugendhilfeleistung der Fall. Eine Herausnahme allein wegen der besonderen Zweckbestimmung (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 65 Die Durchsetzung dieser Regelung hätte der Kläger im Zweifel durch Leistungsbescheid gegenüber dem Vormund der Kinder erreichen können. § 92 Abs. 2 SGB VIII stellt insofern ersichtlich keine abschließende Regelung dar, denn der Gesetzgeber sieht eine Heranziehung
1 Satz 3 SGB VIII nicht nur durch Erhebung eines Kostenbeitrages sondern auch durch Einsatz der zweckidentischen Leistung vor. Dieser Einsatz wird dann ebenfalls durch Leistungsbescheid (als Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X) festgesetzt. 17 Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 11 Kunkel, LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 11 Randnummer 66
alledem hat der Kläger ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten, die Entstehung einer Kostenlücke zu verhindern, nicht ausgeschöpft, was einen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz gemäß § 89f SGB VIII darstellt. Randnummer 67 Da auch der laufende Kostenerstattungsanspruch, dessen Bestehen der Kläger mit Ziffer
8 OEG, 31 Abs. 1 BVG (zur Höhe vgl. Bl. 4 d.A. m.N.) 5)
8 OEG i.V.m. §§ 25 Abs. 3, 27 BVG (zust. Leistungstr.: L...) 6) In der Form der letzten Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696 7) Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl. , § 89f Rn. 5 m.w.N. 8) Ebd. 9) Vgl. das LSG B-W, Urteil vom 9.11.2006 - L 6 VG 2519/05 -, juris, differenziert unter Hinweis u.a. auf die Rspr. des BSG daher danach, ob es sich unmittelbar um Hinterbliebenenrente
dem BVG handelt oder um solche
dem OEG. Nur für die Hinterbliebenenrente
dem BVG sei in § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Sonderregelung getroffen, nicht für diejenige
dem OEG i.V.m. dem BVG. Diese Auffassung ist
der Neuregelung nicht mehr haltbar; Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 335; Kunkel, SGB VIII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.