G, so kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese Gründe liegen vor, wenn von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. (Rn.50) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 2 A 98/10 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am … 1983 in Leverkusen geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er erhielt erstmals am 11.07.1996 eine bis 21.06.1997 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 02.10.1997 bis 09.03.1999 verlängert wurde. Am 18.05.1999 wurde die Aufenthaltserlaubnis unbefristet erteilt. Zuletzt war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG. Randnummer 2 Der Kläger ist bislang in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 3 Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.01.1999 wurde er wegen Körperverletzung in drei Fällen und Bedrohung verwarnt und zu 30 Arbeitsstunden verpflichtet. Randnummer 4 Unter dem 28.07.2000 sprach ihn das Amtsgericht L. gemäß § 27 JGG einer räuberischen Erpressung schuldig und setzte die Verhängung einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aus. Randnummer 5 Am 13.09.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt unter Einbeziehung des Urteils vom 28.07.2000 wegen Sachbeschädigung (Tatzeit 18.03.2002) zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 6 Am 21.02.2003 wurde der Kläger durch das Amtsgericht St. W. wegen Diebstahls zu einem Dauerarrest von drei Wochen verurteilt. Randnummer 7 Durch Urteil vom 16.07.2004 verhängte das Amtsgericht B-Stadt unter Einbeziehung des Urteils vom 13.09.2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 21.10.2003 und 20.02.2004) eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegen den Kläger, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 8 Durch Urteil vom 09.12.2004 sprach das Amtsgericht B-Stadt wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gegen ihn aus. Auf die Berufung des Klägers setzte das Landgericht B-Stadt durch Urteil vom 04.02.2005 die Vollstreckung der Strafe für vier Jahre zur Bewährung aus. Randnummer 9 Am 13.09.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils vom 09.12.2004 zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 10 Vom 14.02.2005 bis zum 13.05.2006 verbüßte der Kläger die ihm mit Urteil vom 16.07.2004 auferlegte Freiheitsstrafe. Eine am 09.03.2006 mit seiner vorzeitigen bedingten Entlassung aufgenommene stationäre Drogentherapie brach er nach einem Tag ab. Eine anschließend mit Beschluss vom 07.08.2006 im Bewährungsverfahren (Urteil vom 13.09.2005) auferlegte ambulante Drogen- und Alkoholentwöhnungstherapie brach er ebenfalls nach einigen Terminen eigenmächtig ab. Erst im März 2007 nahm er an fünf Termine einer ambulanten Drogentherapie teil. Randnummer 11 Am 04.05.2007 wurde das Kind C. E. K. geboren; hinsichtlich der der Kläger am 31.03.2009 vor dem Jugendamt des Regionalverbandes B-Stadt die Vaterschaft anerkannte. Randnummer 12 Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 08.05.2007 wurde wegen Betrugs in vier Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt. Randnummer 13 Unter dem 19.07.2007 erfolgte die Aufnahme des Klägers in die Justizvollzugsanstalt B-Stadt, von wo er aus vollzugstechnischen Gründen am 13.07.2009 in die Justizvollzugsanstalt A-Stadt – Erwachsenenbereich – verlegt wurde. Randnummer 14 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.09.2007 wurde der Kläger wegen Diebstahls (Tatzeit: 26.05.2007) zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen verurteilt. Randnummer 15 Wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl, in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit jeweils in zwei Fällen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt am 02.10.2007 unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe des Urteils vom 08.05.2007 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Seine mitangeklagte Lebensgefährtin Violetta K. wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt. Randnummer 16 Am 06.12.2007 verhängte das Amtsgericht – Schöffengericht - B-Stadt gegen ihn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 02.10.2007 und unter Einbeziehung der dort ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Randnummer 17 Mit Schreiben des Beklagten vom 09.10.2008 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus Deutschland angehört. Randnummer 18 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2008 trat der Kläger einer Ausweisung entgegen. Er sei hier geboren und aufgewachsen. Er habe den Sonderschulabschluss erreicht und sei nur der deutschen Sprache mächtig. Seine gesamte Familie und Verwandten hielten sich in Deutschland auf; zum Ursprungsland habe er keine Kontakte. Er sei Vater eines Kleinkindes. Die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter, Frau K. bestehe weiterhin. Nach der Haftentlassung sei die Eheschließung beabsichtigt. Er strebe die Rückstellung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zur Durchführung einer Langzeitmaßnahme an, um seine Drogenprobleme zu lösen. Ein Antrag nach § 35 BtmG werde gestellt, sobald die Voraussetzungen vorlägen. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 11.12.2008 nahm die Leiterin der JVA B-Stadt zur Person und zum Vollzugsverlauf des Klägers Stellung. Randnummer 20 Unter dem 31.03.2009 erkannte der Kläger beim Jugendamt des Regionalverbands B-Stadt die Vaterschaft zu der deutschen Staatsangehörigen C., geboren 04.05.2007 in Homburg, an. Randnummer 21 Durch Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 wurde der Kläger gemäß § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht. Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG lägen aufgrund der Vorstrafen unzweifelhaft vor. Ebenso erfülle der Kläger die Voraussetzungen für einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da er sich seit dem 11.07.1996 erlaubt, d.h. rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG sei. Dagegen genieße er keinen
G, da er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mit seiner Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Regelausweisung vor. Besondere Umstände, die einen von der Regelausweisung abweichenden Ausnahmefall begründeten, bei dessen Vorliegen die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde stünde, seien beim Kläger weder im Hinblick auf die begangenen Straftaten noch auf seine persönlichen Lebensverhältnisse gegeben. Er halte sich zwar seit über 26 Jahren hier auf. Eine Integration sei ihm bisher aber weder wirtschaftlich noch sozial gelungen. Wie dem strafgerichtlichen Urteil vom 06.12.2007 zu entnehmen sei, habe der Kläger zwar einen Sonderschulabschluss erreicht, jedoch die Ausbildung zum Landschaftsgärtner abgebrochen. Er sei seit Jahren arbeitslos und lebe von Arbeitslosengeld II. Bereits seit frühester Jugend habe der Kläger Drogen und Alkoholprobleme. Im Alter von elf Jahren habe er ersten Kontakt zu Bier und Haschisch gehabt. Seit seinem 14. Lebensjahr konsumiere er Drogen und Alkohol. Auch seien die Straftaten vor dem Hintergrund der Betäubungsmittelabhängigkeit zu sehen. Der Kläger stehe seit August 2007 mit der Drogenberatungsstelle der JVA in Kontakt. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er auch nach der Entlassung aus der Haftanstalt ohne die dortige Freiheitsbeschränkung und Überwachung seinen vorherigen Drogenkonsum nicht wieder aufnehmen und drogenabstinent leben werde. So habe er auch nicht geltend gemacht, dass er keiner Drogentherapie mehr bedürfe, sondern sich im Gegenteil bescheinigen lassen, sich ihr zu unterziehen, sobald die juristischen Voraussetzungen vorlägen. Der Kläger könne derzeit jedenfalls nicht aufgrund einer erfolgreich durchgeführten Drogentherapie als weniger rückfallgefährdet nach der Haftentlassung angesehen werden. Bei dieser Sachlage könne weder von wirtschaftlichen noch einer sozialen Integration gesprochen werden. Durch die abgeurteilten Straftaten und das hierdurch zum Ausdruck kommende Verhalten lasse der Kläger vielmehr erkennen, dass er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. Dies zeige sich auch daran, dass er während seines Aufenthalts in der JVA mehrfach diszipliniert werden musste. Die geltend gemachten familiären Bindungen zu den hier lebenden Angehörigen stellten keinen atypischen Geschehensablauf dar, der einen Ausnahmefall rechtfertigte. Diese familiären Bindungen hätten in der Vergangenheit den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Sein minderjähriges Kind E. wohne nicht mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft. Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen deute eher auf das Vorliegen einer im Rahmen von Art. 6 GG und auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. Allerdings könne in diesem Fall nicht vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, da aufgrund der Inhaftierung nicht einmal die notwendigsten und elementarsten Grundleistungen einer Begegnungs- oder gar Beistandsgemeinschaft erbracht werden könnten. Zudem sei vom Kläger lediglich die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt worden. Eine weitergehende Sorgerechtserklärung habe er nicht abgegeben bzw. vorgelegt. Die elterliche Sorge habe alleine die Mutter des Kindes inne. Auch hätten von August bis Dezember 2008 keine Besuche der Tochter mehr stattgefunden, was darauf hindeute, dass ein enger Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter gerade nicht bestehe. Auch die vom Kläger beabsichtigte Verlegung des Aufenthaltsortes von B-Stadt nach L. stehe dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer intensiven Vater-Tochter-Beziehung im Wege. Die Folgen einer dauerhaften Trennung vom Kläger seien für seine Tochter verhältnismäßig gering. Die Tochter sei bei seiner Inhaftierung gerade zwei Monate alt gewesen, habe also den weit überwiegenden Teil ihres Lebens ohne den Vater verbracht. Ihre sporadischen Besuche in der Justizvollzugsanstalt hätten zu keiner innigeren Bindung führen können. Neben dem regelmäßigen Umgang seien auch Unterhaltsleistungen ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Eine Unterhaltsleistung sei aufgrund der Inhaftierung des Klägers ohnehin nicht mehr möglich. Selbst wenn der Kläger diese erbrächte, wäre dies vorliegend unerheblich, da eine intensiv gelebte familiäre Beistandsgemeinschaft nicht vorliege und die reine Zahlung von Unterhaltsleistungen diese auch nicht begründe. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK, da dieser keinen weitergehenden Schutz des Familienlebens als Art. 6 GG begründe. Da somit insgesamt nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden könne, bleibe es bei der Regelausweisung. Randnummer 22 Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei zu berücksichtigen, dass die Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zentrale Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe. Durch Rauschgiftdelikte würden Leben und Gesundheit zahlreicher Personen gefährdet. Insbesondere Delikten, die zur Verbreitung von Betäubungsmitteln beitrügen, dürften daher nicht nur mit Mitteln des Strafrechts, sondern auch des Ausländerrechts begegnet werden. Eine Ausnahme, die ein generalpräventives Vorgehen gegen den Kläger entbehrlich erscheinen lasse, sei nicht gegeben. Er sei vom Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Es handele sich hier weder um eine geringe noch um eine einmalige Verfehlung. Da die Niederlassungserlaubnis mit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erlösche, sei der Kläger nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels und daher gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Da er aus der Haft abgeschoben werden solle, sei gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG eine Ausreisefrist entbehrlich. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung werde ihm eine Ausreisefrist von einer Woche nach Haftentlassung gesetzt. Diese sei ausreichend, da der Kläger in leicht löslichen Wohnverhältnissen lebe und zurzeit auch nicht erwerbstätig sei. Randnummer 23 Den am 11.05.2009 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er zu seinem Heimatland keine Beziehung habe. Sein gesamtes Leben habe er in Deutschland verbracht. Der serbischen Sprache sei er nicht mächtig. Er habe deutsche Schulen besucht und sei Vater einer deutschen Tochter. Zu seiner Tochter unterhalte er Kontakt; sie besuche ihn regelmäßig in der JVA. Es hänge ausschließlich mit seiner Inhaftierung zusammen, dass bisher kein intensiverer Kontakt mit der Tochter stattgefunden habe bzw. eine Lebensgemeinschaft mit dem Kind bzw. mit der Kindesmutter nicht habe begründet werden können. Nach der Geburt seiner Tochter am 04.05.2007 sei er praktisch nicht mehr straffällig geworden. Seit dem 21.08.2007 arbeite er in der JVA an seiner Drogenproblematik. Er verweise auf die beigefügte Bestätigung der Psychotherapeutin R. vom 29.12.2008, wonach er die erforderlichen Termine pp. innerhalb der JVA eingehalten habe. Eine stationäre Therapie werde von ihm begonnen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Randnummer 24 Durch Bescheid vom 24.06.2009, zugestellt am 15.07.2009, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers, seit Geburt der Tochter keine Straftaten mehr begangen zu haben, keine andere Sicht der Dinge vermittele, da die Tochter am 04.05.2007 geboren worden und der Kläger schon am 19.07.2007 in die JVA B-Stadt aufgenommen worden sei. Das straffreie Verhalten rühre daher eher aus der Tatsache der Inhaftierung als aus einer tiefergehenden Änderung des Lebenswandels her. Was die bevorstehende Eheschließung mit der Mutter der Tochter angehe, habe der Kläger lediglich vorgebracht, sich mit der Absicht der Eheschließung zu tragen. Die bloße Verlobung bzw. die geäußerte Absicht der Eheschließung, die vom Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt sei, unterfalle nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG. Die Ausweisung stehe auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da der hier erfolgte Eingriff in das Privatleben gesetzlich nicht nur vorgesehen, sondern sogar ausdrücklich vorgeschrieben sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders genannten Rechtsgüter notwendig sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass das abgestufte System der Ausweisungstatbestände im Aufenthaltsgesetz dem Standard der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Es entspreche diesem Grundsatz, Vielfachtäter des Landes zu verweisen. Die beabsichtigte Drogentherapie lasse die Ausweisung nicht unverhältnismäßig werden. Allein die Tatsache, dass eine Drogentherapie durchgeführt werde, rechtfertige nicht das Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Regelausweisung. Der Kläger sei langjährig drogenabhängig, die Rückfallquote bei erfolgreich absolvierten Therapien sei hoch. Auch bei einer positiven Bewertung der nunmehr bestehenden Therapiebereitschaft sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine stabilisierenden familiären Bindungen habe und seine zukünftige wirtschaftliche Situation im Bundesgebiet völlig ungesichert sei. Insoweit sei es nicht erkennbar, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Weitere Gründe, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die weitere Aussetzung der Abschiebung herangezogen werden könnten, seien nicht vorgebracht worden und auch anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Randnummer 25 Mit am 14.08.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass er mittlerweile mit der Kindesmutter verlobt sei. Es bestünden konkrete Heiratsabsichten. Sobald die formellen Voraussetzungen hierfür vorlägen, werde die Ehe geschlossen. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger eine schriftliche Bestätigung von Frau K. vom 05.10.2009 vor. Randnummer 26 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 27 den Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Durch Beschluss vom 29.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Randnummer 31 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gefangenen-Personalakten der JVA B-Stadt des Klägers 119/09/4 sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Es konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen wurde. Randnummer 33 Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 34 Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage der Ausweisung sind § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Nach Nr. 1, Alt. 2 der Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Nr. 2, Alt. 1 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers aufgrund seiner rechtskräftigen Vorstrafen gegeben. Rechtsfolge des § 53 AufenthG ist zwingend die Ausweisung des Ausländers. Randnummer 36 Allerdings steht dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu, da er sich seit dem 11.07.1996 erlaubt, d.h. rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und zuletzt – bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) – eine Niederlassungserlaubnis besaß. Randnummer 37 Dagegen genießt der Kläger keinen
G, da er nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Denn sowohl zur Zeit der angefochtenen Bescheide als auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand bzw. befindet sich der Kläger im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt, so dass er mit seiner Tochter, einer deutschen Staatsangehörigen, weder bei Erlass der Bescheide noch zum derzeitigen Zeitpunkt familiär zusammenlebte bzw. -lebt. Allerdings hat der Hessische VGH für die eheliche Lebensgemeinschaft entschieden, dass durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Trennung der Ehegatten, wie etwa durch die Verbüßung einer Strafhaft, die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt zwischen den Eheleuten aufgrund der erzwungenen Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft abreißt, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar nach Beendigung der Trennung wieder zusammenleben wird. Randnummer 38 Vgl. HessVGH, Beschluss vom 21.07.1997, 13 TG 4776/96, InfAuslR 1998, 51 f Randnummer 39 Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf die familiäre Lebensgemeinschaft überträgt, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer Haftentlassung des Klägers wieder zu einem familiären Zusammenleben mit seiner Tochter kommen wird. Zwar dürfte zur Zeit der Geburt der Tochter am 04.05.2007 der Kläger mit der Kindesmutter K. und damit auch mit dem Kind unter der Anschrift B-Stadt-D., F., zusammengelebt haben, Randnummer 40 siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, 000-00/06 (04 Js 000006) Randnummer 41 so dass durch die Aufnahme des Klägers in die Justizvollzugsanstalt B-Stadt am 19.07.2007 eine unfreiwillige Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind stattgefunden hat. Allerdings muss gesehen werden, dass das familiäre Zusammenleben des Klägers mit der Tochter vor dem Haftantritt nur sehr kurzzeitig, etwas mehr als zwei Monate, angedauert hat und im Verlauf des Strafvollzugs der Kontakt zu Mutter und Kind nach Aktenlage immer mehr zurückgegangen ist, bis er schließlich ganz eingestellt worden ist. So ergibt sich aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 11.12.2008 an den Beklagten, dass Frau K., die in diesem Schreiben als Ex-Lebensgefährtin bezeichnet wird, in der Zeit vom 30.07.07 bis 06.05.08 acht Mal und die gemeinsame Tochter in der Zeit vom 21.09.07 bis 28.08.08 sechs Mal den Kläger in der Justizvollzugsanstalt besucht haben. Im Weiteren heißt es in diesem Schreiben, dass der Kläger seit dem 28.08.08 keinen Besuch mehr erhalten habe, nach seinen Angaben hier im Saarland ein regelmäßiger Kontakt nur noch mit seinem Vater bestehe und seine Familie aus L. ihn aus organisatorischen Gründen nicht öfter besuchen könne. In einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 21.05.2008 an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu einem Strafortverlegungsgesuch des Klägers nach Nordrhein-Westfalen Randnummer 42 siehe Bl. 82, 83 der Gefangenen-Personalakte, Band I Randnummer 43 ist ausgeführt, dass es vor ca. drei Monaten zur Trennung von Frau K. und dem Kläger gekommen sei und Frau K. diesem über eine Freundin habe ausrichten lassen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Ausweislich einer weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23.03.2009 an das Ministerium in dieser Angelegenheit Randnummer 44 siehe Bl. 236, 237 der Gefangenen-Personalakte, Band II Randnummer 45 hat der Kläger im Rahmen seines Strafortverlegungsgesuchs angegeben, dass er nach seiner Haftentlassung bei seiner Großmutter in L. wohnen und diese unterstützen wolle, welche ihn auch aufzunehmen bereit sei. In dem Besucherverzeichnis (gelbe Karteikarte) Randnummer 46 siehe gelbe und grüne Karteikartei im hinteren Aktenumschlag der Gefangenen-Personalakte, Band II, Frau K. wird dort im Besucherverzeichnis (grüne Kartei-Karte) in Verbindung mit dem Umschlag in orange als „n. Angehörige“ unter Nr. 1 geführt und ist dort gestrichen mit dem Vermerk: „gestr. a. W. d. Gef.“ Randnummer 47 findet sich nach dem 06.05.2008 kein Eintrag eines Besuches der Frau K. mehr, lediglich die Tochter (lfd. Nr. 3 der Besucherliste – grüne Karteikarte) hat den Kläger bis zum 16.03.2009 (gelbe Karteikarte) noch weitere vier Mal in anderer Begleitung besucht. Im Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt ist ausgeführt, dass der Kläger seit 13.07.2009 in der JVA A-Stadt bis dato nur zwei Mal von seinem Vater und seiner Großmutter besucht worden sei. Randnummer 48 Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, Gefangenen-Personalakte Band II Bl. 303, 304 Randnummer 49 Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die im Klageverfahren vorgelegte schriftliche Bestätigung der Frau K. vom 05.10.2009, wonach sie mit dem Kläger „mittlerweile verlobt“ sei und diesen „schnellstmöglich“ heiraten wolle, in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Gefälligkeitserklärung angesehen werden, zumal weder in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten noch in der Gefangenen-Personalakte irgendwelche Bemühungen oder auch nur Absichtserklärungen hinsichtlich einer Eheschließung erkennbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem vom Hessischen VGH entschiedenen, in dem vor der haftbedingten Trennung der Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft über mehrere Jahre bestand und sich aus einer großen Anzahl wechselseitiger, sehr persönlich gehaltener Briefe entnehmen ließ, dass die Ehepartner weiterhin engen Kontakt zueinander hielten und die eheliche Gemeinschaft auch nach Beendigung der Strafhaft fortführen wollten. Demgegenüber bestehen im vorliegenden Fall durchschlagende Zweifel, dass es nach der Beendigung der Strafhaft zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens des Klägers mit Frau K. und damit zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Tochter kommen wird. Jedenfalls unter diesen Verhältnissen kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen VGH von einer fortbestehenden, durch die Strafhaft nur unfreiwillig unterbrochenen familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Tochter nicht ausgegangen werden. Damit scheidet ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG aus. Randnummer 50 Genießt der Kläger aber, wie dargelegt,
G, kann er gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Weiterhin bestimmt § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AufenthG der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird. Randnummer 51 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind jedenfalls hinsichtlich des spezialpräventiven Ausweisungszwecks zum einen aufgrund der vom Kläger verübten und, wie dargelegt, von § 53 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 AufenthG erfassten Straftaten gegeben. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben sich darüber hinaus daraus, dass beim Kläger von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Randnummer 52 Die hierzu anzustellende Gefahrenprognose stützt sich auf handlungs- bzw. tatbezogene Umstände, also Art und Schwere der Straftaten, insbesondere ihre generelle und konkrete Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer Vorwerfbarkeit, sowie auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt die Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Randnummer 53 Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2009, § 54 Rdnr. 56 ff., 72 ff., 77 ff., vor §§ 53 ff. Rdnr. 1151, 1152, m.w.N. Randnummer 54 Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht bei Abwägung aller Umstände beim Kläger ein gegenüber dem Durchschnittsbürger sogar beträchtlich erhöhtes Risiko, auch künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Zunächst spricht mit Gewicht für eine Gefährlichkeit des Klägers seine „kriminelle Karriere“, die dadurch geprägt ist, dass er schon im Alter von elf Jahren ersten Kontakt zu Bier und Haschisch hatte. Er konsumierte seit seinem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.