Schadenersatz und Schmerzensgeld: Anspruch gegenüber einem Generalunternehmer und einem Subunternehmer wegen eines Sturzes im Rahmen von Rohbauarbeiten an einem zu errichtenden Gebäude Leitsatz Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer eines Werkunternehmers vertragliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Auftraggeber des Werkunternehmers zustehen. (Rn.55) Orientierungssatz
(2009)§ 328 BGB Rn. 255). Randnummer 57 cc. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger in die durch den Werkvertrag zwischen der Firma W., seiner Arbeitgeberin, und der Beklagten zu 1) grundsätzlich begründeten Schutzpflichten einbezogen. Diese umfassen in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB auch die Pflicht des Bestellers, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Unter Räumen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die den Arbeitern zugewiesenen Arbeitsplätze, die sich nicht in einem geschlossenen und gedeckten Gebäude befinden, zu verstehen (BGHZ 26, 365 ff. Rn. 17, zitiert nach juris). Mithin gehört auch der Rohbau des zu errichtenden Gebäudes, in dem der Kläger als Arbeitnehmer der Firma W. vertragsgemäß Arbeiten auszuführen hatte, zu den Räumen im Sinne des § 618 BGB (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 403 unter 1.). Diese Pflicht, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen, hat die Beklagte zu 1) zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber der Firma W. dadurch abbedungen, dass sie nach der vertraglichen Gestaltung (vgl. die Sicherheitsordnung, Bl. 95 ff. und die Baustellenordnung, Bl. 147 ff.) die Sicherungspflichten für die Baustelle den jeweiligen Unternehmern auferlegt hat. Dies ist gegenüber einem selbstständigen Unternehmer auch zulässig (BGHZ 56, 269 ff. Rn. 24, zitiert nach juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers geht, der für den Werkunternehmer tätig geworden war (BGH aaO.; BGHZ 26, 365 ff. Rn. 21). Insoweit muss nämlich die Vorschrift des § 619 BGB, nach der die in § 618 BGB festgelegten Pflichten nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, auch im Bereich des Werkvertrages sinngemäß angewandt werden. Das ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschriften, der dahin geht, die in abhängiger Arbeit Stehenden im größtmöglichen Umfang vor den Gefahren zu schützen, die ihre Verrichtungen für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich zu bringen pflegen. Dies gilt auch dann, wenn jemand einen Vertrag schließt, nach dessen Inhalt ihm ein Arbeitserfolg durch die Tätigkeit abhängiger Arbeitnehmer seines Vertragspartners zu erbringen ist. Übernimmt es der Werkbesteller, zur Erreichung dieses Erfolges den Arbeitnehmern die nötigen Räume, Vorrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen, treffen ihn auch die in § 618 BGB festgelegten Fürsorgepflichten unabdingbar (BGH aaO.). Danach war die Beklagte zu 1) trotz gegenteiliger Vereinbarung mit der Firma W. verpflichtet, deren Arbeitnehmern die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Randnummer 58 Durch die Anwendung des § 619 BGB wird die Haftung der Beklagten zu 1) als Bestellerin auch nicht unzumutbar ausgedehnt, weil sie es selbst in der Hand hat, ihre Vertragspartner, denen sie die eigentlich ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten jedenfalls für ihr jeweiliges Gewerk überträgt, auszusuchen und auf deren ausreichende Solvenz bzw. eine entsprechende Haftpflichtversicherung für solche Fälle zu achten. Diese Möglichkeit hat der abhängig Beschäftigte nicht. Randnummer 59 b. Diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1) verletzt, denn der Deckendurchbruch war, als sie den Rohbau dem Kläger für seine Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, entgegen § 12 BGV C 22 nicht ausreichend sicher (unverschiebbar und begehbar) abgedeckt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden. Zwar war für die ordnungsgemäße Abdeckung der Deckendurchbrüche in erster Linie die Beklagte zu 4) als Rohbauunternehmer verantwortlich. Dies entspricht auch der vertraglichen Ausgestaltung des zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) geschlossenen Vertrages. Gegenüber dem Kläger haftet die Beklagte zu 1) für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 4) jedoch nach § 278 BGB, da sie sich dieser zur Erfüllung ihrer (vertraglichen) Fürsorge- und Schutzpflichten bedient hat. Randnummer 60 Danach ist die Beklagte zu 1) dem Kläger wegen des Unfalls vom 12.02.2004 gemäß §§ 280, 278, 253 Abs. 2, 328 BGB dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
- Randnummer 61 Demgegenüber stehen dem Kläger keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Randnummer 62 a. Allgemein ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die aus dieser Quelle entspringenden Gefahren für die Rechtsgüter Dritter möglichst nicht verwirklichen. Er hat daher diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH NJW 2007, 762 Rn. 11 m. w. N., zitiert nach juris; Palandt-Sprau, BGB,
- Aufl. 2009, § 823 Rn. 46; Werner/Pastor, Der Bauprozess,
- Aufl., Rn. 1845). Eine Baustelle stellt eine solche Gefahrenquelle dar, deren Schutz nicht zuletzt durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften konkretisiert wird. Randnummer 63 b. Die Beklagte zu 1) hat jedoch die ihr als Generalunternehmerin zunächst obliegenden Verkehrssicherungspflichten durch Vertrag wirksam auf die jeweiligen Nachunternehmer übertragen. So war im Streitfall die Beklagte zu 4) als Rohbauunternehmer verpflichtet, die von ihr selbst hergestellten Deckendurchbrüche ausreichend zu sichern. Für deren Pflichtverletzung haftet die Beklagte zu 1) aber nicht nach § 831 BGB, denn nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung war die Beklagte zu 4) als selbstständiger Unternehmer tätig geworden. Dieser ist im Allgemeinen nicht in dem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen, dass er als dessen Hilfsperson angesehen werden muss. Soweit der Kläger sich nunmehr das Vorbringen der Beklagten zu 4) zu eigen macht, wonach diese lediglich die Arbeitskräfte nach dem Entsendegesetz zur Verfügung gestellt hat, die dann voll in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 1) integriert worden seien, steht dem der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung entgegen. Dieser liefert gemäß § 314 ZPO Beweis für das erstinstanzliche mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze entkräftet werden kann (vgl. BGH BGHReport 2005, 1618). Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt wurde, ist der Senat an diese Feststellungen gebunden. Randnummer 64 c. Dem Kläger steht aber auch kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eigener Sicherungs- und Kontrollpflichten durch die Beklagte zu 1) zu. Randnummer 65 Das Landgericht hat hierzu ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte zu 1) noch am Tage vor dem Unfall eine ordnungsgemäße und vollständige Sicherheitsbegehung durch einen eigenen Sicherheitsbeauftragten, den Zeugen R., hat ausführen lassen. Dieser habe dabei auch die Bodenabdeckung routineartig und stichprobenartig überprüft. Außer einer Sichtkontrolle habe er auch überprüft, ob die Abdeckungen unverschiebbar waren. Dabei seien ihm keine Sicherheitsmängel aufgefallen. Damit hat die Beklagte zu 1) den ihr obliegenden Sicherungs- und Kontrollpflichten genügt (vgl. OLG Hamm VersR 1997, 124), was auch der Sachverständige Dr. F. als ausreichend angesehen hat. Hiergegen hat der Kläger letztlich auch nichts mehr erinnert.
- Randnummer 66 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, dass schon nicht dargetan sei, dass diese innerhalb des Unternehmens der Beklagten zu 1) überhaupt für den sicherheitsrelevanten Bereich zuständig gewesen seien (vgl. auch BGH VersR 2005, 1397 ff. Rn. 26, zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass sie für die Beklagte zu 1) auf der Baustelle tätig geworden sind, genügt nicht. Hierzu hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nichts weiter vorgetragen.
- Randnummer 67 Der Höhe nach hat das Landgericht zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € für gerechtfertigt gehalten (a.). Wegen der nicht auszuschließenden künftigen Unfallfolgen ist auch der Feststellungsantrag begründet (b.). Darüber hinaus steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.371,97 € zu (c.). Randnummer 68 a. Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld von 60.000 € im Hinblick auf die Verletzungen des Klägers für angemessen erachtet hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Kläger hat unfallbedingt eine Rippenserienfraktur, eine Wirbelfraktur
- BWK, eine Beckenringfraktur, einen Hüftpfannenbruch sowie eine Handgelenksfraktur erlitten, wobei die Unfallfolgen operativ versorgt werden mussten und sich eine Reha-Maßnahme (26.
- bis 01.04.2004) angeschlossen hat. Dass der Kläger infolge dieser Verletzungen immer noch Bewegungseinschränkungen ausgesetzt ist, hat das Landgericht in seine Erwägungen ebenso eingestellt wie es entgegen der Auffassung des Klägers auch berücksichtigt hat, dass im weiteren Krankheitsverlauf unfallbedingte Durchblutungsstörungen im verunfallten rechten Bein und darüber hinaus sensorische/neurologische Beschwerden, wie im Arztbrief vom 08.01.2005 (Bl. 109) ausgeführt, festgestellt worden sind. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € auch nach Auffassung des Senats angemessen aber auch ausreichend (vgl. Landgericht Kleve, Urteil vom 20.05.2005 – 1 O 522/03, Slyzik, Schmerzensgeldtabelle, IMMDAT Nr. 3508: Oberschenkeltrümmerfraktur / Kniegelenkfraktur; Hüftfraktur [hier: verschobene Hüftpfannenfraktur links]; o.Unterschenkelfraktur. Gedecktes Schädelhirntrauma. Lungenprellung und Brustkorbprellungen. Mann [Kraftfahrer]. 3 Tage Intensivstation. MdE "fast 5 Jahre" 100%. Schwerer Dauerschaden: Gehbehinderung; erhebliche Beinverkürzung. Muss auf Dauer starke Schmerzmittel einnehmen, die zu einer "massiven Magenempfindlichkeit" führten. Der Kl. "kann weder länger stehen noch gehen". Schwerbehindert nach Zusatz "G".). Randnummer 69 b. Der Feststellungsantrag ist gegenüber der Beklagten zu 1) ebenfalls begründet. Dass im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen werden können, liegt auf der Hand und wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 70 c. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1) auch materielle Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5.371,97 € zu. Randnummer 71 Insoweit hat das Landgericht von den geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. die Aufstellung des Klägers Bl. 7 ff.) zu Recht die Kosten für das Privattelefon, für „Post, Kuverts und Briefmarken“ sowie für die Anschaffung von Kleidungsstücken und Toilettenartikeln mangels ausreichenden Sachvortrages, der deren Unfallbedingtheit belegt hätte, herausgerechnet. Ebenso wenig steht fest, dass die Magnetfeldtherapie medizinisch indiziert war. Mangels ausreichender Substantiierung sind auch die angeblich vorprozessual entstandenen Fahrtkosten für „Beratung beim Rechtsanwalt“ nicht erstattungsfähig. Hiergegen hat der Kläger auch nichts mehr erinnert. Randnummer 72 Danach hat der Kläger sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen die Beklagte zu 4) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 €, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.371,97 € sowie auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für Zukunftsschäden. Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner, § 421 BGB. Randnummer 73 Die Beklagte zu 1) schuldet allerdings aus dem Schmerzensgeldbetrag gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB Zinsen bereits ab dem 22.04.2004, da sie mit Schreiben vom 20.04.2004 ihre Einstandspflicht insgesamt abgelehnt hat. Dagegen wurde die Beklagte zu 4) vorprozessual nicht in Verzug gesetzt, so dass das Landgericht insoweit zu Recht lediglich Rechtshängigkeitszinsen zuerkannt hat, § 291 BGB. Wegen des materiellen Schadensersatzanspruchs hat der Kläger nur Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 75 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).