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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen 9 WF 25/10 Beschluss Gerichtskostenbeitreibung: Rechtsfolge bei Verstoß gegen

Obsah (4)§ 212§ 66§ 5§ 9

Gerichtskostenbeitreibung: Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlungsaufforderung; Neubeginn der Verjährung bei Nichtbeachtung der normierten Vollstreckungsvoraussetzungen Leitsatz E

§ 212Abs.

1 Nr. 2 BGB erneut begonnen habe, so dass Verjährung erst mit dem Ablauf des

  1. Dezember 2009 eintrete. § 212 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen, weil die Fälligkeit der Kostenforderung ungeachtet der Frage des hier nicht feststellbaren Zugangs der Kostenrechnung mit dem Erlass des Scheidungsurteils auch ohne Mahnung eingetreten sei (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 JBeitrO, § 9 GKG). Die im Oktober 2009 zugegangene Kostenrechnung habe wiederum zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, die damit erst am
  2. Dezember 2013 eintrete. Randnummer 13 Mit am
  3. Februar 2010 eingegangenem Schreiben wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss und rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens sowie Beifügung eines Auszuges aus dem Melderegister unter anderem eine fehlende Auseinandersetzung mit ihrem Sachvortrag. Nach Lage der Dinge sei die Forderung verjährt (Bl. 68 ff d.A.). Randnummer 14 Das Amtsgericht – Familiengericht – Merzig hat der als Beschwerde behandelten Eingabe vom
  4. Februar 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 71 ff d.A.). Randnummer 15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Kassenakte Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die

§ 66Abs.

2 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Die Beitreibung der Kostenrechnung vom 18. Oktober 2004 ist zulässig, denn die Kostenforderung ist nicht verjährt. Randnummer 18

§ 5

GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Da das Verfahren 20 F 215/03 im Scheidungsausspruch sowie hinsichtlich der Kosten in Folge Rechtsmittelverzichts am 3. Dezember 2003 rechtskräftig geworden ist, lief die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 ab. Randnummer 19 Indes ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Neubeginn der Verjährung

§ 5Abs.

3 GKG eingetreten mit der Folge, dass die Kostenforderung nicht verjährt ist. Randnummer 20 1) Zwar lagen zunächst, also bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007, die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung

§ 5Abs.

3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, nicht vor. Randnummer 21 Für den Neubeginn der Verjährungsfrist des Gerichtskostenanspruchs ist allein maßgebend, dass dem Kostenschuldner die Kostenrechnung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zugegangen ist (Hartmann, Kostengesetze,

  1. Aufl., § 5 GKG, Rz. 8, 9, m.w.N.; OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 428; FG Bremen, Beschl. v.
  2. Oktober 1997, 2 97 122 Ko 2 - StE 1997, 789, wonach die bloße Absendung der Kostenrechnung nicht genügt). Soweit der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, genügt eine förmliche Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 2 ZPO) (Hartmann, aaO, Rz. 11, m.w.N.; Zöller/ Stöber, ZPO,
  3. Aufl., § 184, Rz. 7, m.w.N.). Randnummer 22 Beruft sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des Kostenanspruchs der Staatskasse und wendet deren Vertreter demgegenüber ein, die Verjährung sei durch Übersendung einer Kostenrechnung unterbrochen worden bzw. die Verjährungsfrist habe neu begonnen, so muss - wenn der Schuldner den Zugang bestreitet - die Staatskasse den Zugang der Kostenrechnung voll beweisen. Dabei kann sie nicht geltend machen, der Beweis des ersten Anscheins spreche für den Zugang einer der Deutschen Bundespost zur Beförderung übergebenen Sendung beim Adressaten (OLG Koblenz, Rpfleger 1984, 434, m.w.N.; Hartmann, aaO, Rz. 9, m.w.N.). Randnummer 23 Im Streitfall kann weder festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin bis zum
  4. Dezember 2007 eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung zugegangen ist, noch, dass eine Kostenrechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung überhaupt zur Post gegeben worden ist (siehe Zöller/Stöber, aaO, Rz. 9- 11, m.w.N.). Von daher kommt ein Neubeginn der Verjährung

§ 5Abs.

3 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 GKG nicht in Betracht. Randnummer 24 2) Auch kann nicht festgestellt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen, unter denen

§ 5Abs.

3 Satz 2 GKG ein Neubeginn der Verjährung möglich ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gegeben sind. Randnummer 25 3) Indes ist ein Neubeginn der Verjährung

§ 5Abs.

3 Satz 1 GKG i.V.m. § 212 BGB eingetreten. Randnummer 26

§ 5Abs.

3 Satz 1 GKG sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 212Abs.

1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erneut durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung liegen nicht vor (arg. § 212 Abs. 2 BGB). Randnummer 27 Im Streitfall ist der Neubeginn der Verjährung durch die am

  1. Dezember 2004 beantragte und Anfang 2005 durchgeführte Vollstreckungshandlung bewirkt worden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist bis zum
  2. Dezember 2009 lief. Randnummer 28 Die Beitreibung (Vollstreckung) von Gerichtskosten unterliegt nicht der Beitreibung im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren, sondern der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Die Voraussetzungen der Vollstreckung sind in § 5 JBeitrO geregelt.

§ 5Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitr

O) darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist.

§ 5Abs. 2 JBeitr

O soll in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden. Randnummer 29 a)

§ 9Abs.

2 Nr. 1 GKG werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Eine solche Entscheidung liegt mit dem am 3. März 2003 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vor (vgl. (vgl. Lappe/ Steinbild, Justizbeitreibungsordnung

(1960), § 5/ 4). Eines (weiteren) Schuldtitels bedarf es nicht (vgl. Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 3). Randnummer 30 b) Soweit

§ 5Abs. 2 JBeitr

O in der Regel der Vollstreckungsschuldner (§ 4) vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden soll, sind diese Voraussetzungen unzweifelhaft nicht erfüllt. Randnummer 31 Auch kann nicht festgestellt werden, dass eine schriftliche Leistungsaufforderung bzw. eine besondere Mahnung nach Ablauf der Frist nicht möglich war. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten elektronischen Meldeauskunft (Bl. 70 d.A.) sowie der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes an die Gerichtskasse vom

  1. Juli 2005 (Bl. 6 d. Kassenakte) ergibt, war die Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum, also bereits vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unter der Adresse „<Straße, Nr.~3> in <Ort M.>“ gemeldet. Bei Veranlassung der Einholung einer Auskunft beim Einwohnermeldeamt bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wie von der Gerichtskasse dann im Juni 2005 verfügt, wäre eine schriftliche Leistungsaufforderung sowie eine Mahnung nach Ablauf der Frist zweifellos durchführbar gewesen. Randnummer 32 Indes führt ein Verstoß gegen diese Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Zwar entspricht es allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Vollstreckung erst beginnen kann, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (FG Düsseldorf, Beschl.v.
  2. August 2005 - 11 Ko 1910/ 05 GK - EFG 2005, 1894). Verstöße gegen die Verpflichtung zur Zahlungsaufforderung kann der Schuldner deshalb im Wege der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rügen. Bei § 5 Abs. 2 JBeitrO handelt es sich jedoch um eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass Verstöße nicht zu einer Unwirksamkeit bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen (Lappe/ Steinbild, aaO, § 5/ 12). Nur dann, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen, kommt eine Aufhebung in Betracht (vgl. hierzu auch Münchener Kommentar/Grothe, BGB,
  3. Aufl., § 212, Rz. 25, m.w.N. Staudinger/ Peters/ Jacoby, BGB

(2009), § 212 BGB, Rdnr. 48). Dies ist bei einem Verstoß gegen bloße „Sollvorschriften“ indes nicht der Fall (siehe hierzu auch Zöller/ Stöber, aaO, vor § 704, Rz. 34, m.z.w.N.). Randnummer 33 Von daher hat durch die in 2004 eingeleitete und – wenn auch erfolglos – in 2005 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung neu begonnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenrechnung im Oktober 2009 die Verjährungsfrist nicht abgelaufen war. Randnummer 34 Da

§ 5Abs.

3 Satz 2 Halbsatz 1 GKG die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten durch die Aufforderung zur Zahlung erneut beginnt, ist auch derzeit noch keine Verjährung der Kostenforderung eingetreten. III. Randnummer 35 Da die Ansprüche auf Zahlung von Kosten nicht verjährt sind, ist eine Beitreibung der Rechnung der Gerichtskasse vom 18. Oktober 2004 – Kassenzeichen ~6 - zulässig. Randnummer 36 Sonstige Umstände, die einer Beitreibung entgegen stehen, liegen, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht vor. Randnummer 37 Von daher hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Randnummer 38 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.