Beamtenrecht; Beihilfe; Versäumung der Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Leitsatz
(2)“ zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 17 Abs. 3 BhVO werde Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung, die Beihilfe beantragt habe. Dies habe die Klägerin versäumt. Die in der Vorschrift genannte Frist beginne mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag. Maßgeblich für den Ablauf der Frist sei dabei der Tag des Eingangs des Antrags bei der Festsetzungsstelle. Da die Beihilfeanträge zu den Bescheiden vom 05.05.2009 und 06.05.2009 jedoch erst am 08.04.2009 bei der Festsetzungsstelle eingegangen seien, sei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO der Beihilfeanspruch hinsichtlich der insoweit gekennzeichneten Rechnungsbelege erloschen. Nur wenn jemand ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Jahresfrist einzuhalten, sei ihm gemäß § 32 Abs. 1 SVwVfG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei der Antrag jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen sei. Ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand habe die Klägerin am 14.07.2009 und 17.08.2009 gestellt. Laut dem nervenärztlichen Befundbericht des Dr. E. vom 09.07.2009 habe die Klägerin ab dem 03.04.2009 Ihre Arbeitsfähigkeit wieder erreicht und sei ab diesem Zeitpunkt auch wieder in der Lage gewesen, sich um wesentliche behördliche Angelegenheiten zu kümmern. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte daher spätestens am 17.04.2009 gestellt werden müssen. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand seien somit nicht erfüllt. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit erfordere nicht, dass von der Rechtsordnung verliehene Ansprüche ohne zeitliche Schranken Bestand haben müssten. Sei die zeitliche Grenze, wie hier, so gezogen, dass nach der Lebenserfahrung den Beihilfeberechtigten auch dann noch genügend Zeit zur Anspruchsverwirklichung zur Verfügung stehe, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs oder später nur vorübergehend verhindert gewesen seien, werde die Pflicht, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu ermöglichen, nicht verletzt. Diese Pflicht gebiete es auch nicht, für diejenigen, die im Laufe eines Jahres eine ausreichende Möglichkeit der Anspruchsverwirklichung gehabt, aber nicht wahrgenommen hätten, die Gewährung einer Nachsicht oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen, wenn sie im Laufe der Frist durch unvorhersehbare Ereignisse an der Verwirklichung ihres Anspruchs gehindert würden. Randnummer 15 Mit am 25.09.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Beihilfebegehren weiter verfolgt. Randnummer 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nachdem sie zu Beginn der Osterferien am 03.04.2009 von ihrem Arzt wieder gesund geschrieben worden sei, um nach den Osterferien wieder ihre Lehrtätigkeit aufzunehmen, sei ihre Gesundung in kleinen Schritten erfolgt. In den Osterferien um den 07.04.2009 habe sie es geschafft, eine Vielzahl von Rechnungen zusammenzufassen und in einem Antrag bei der Beihilfestelle einzureichen. Da der Antrag weit zurückliegende Rechnungen betroffen habe, sei in der Antragstellung selbst in jedem Fall auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen gewesen. Der Beklagte verkenne, dass in einem Beihilfeantrag, in dem ganz bewusst Rechnungen aus Zeiträumen enthalten seien, die mehr als ein Jahr zurücklägen, konkludent auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten sei. Dieser Antrag müsse nicht expressis verbis gestellt werden, sondern ergebe sich aus dem Umstand, dass verfristete Rechnungen vorgelegt würden. Wegen der nur schrittweisen Verbesserung ihrer Situation sei sie im Übrigen auch am 07.04.2009 gesundheitlich noch nicht in der Lage gewesen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Auch noch im Juli und August 2009 sei sie derart psychisch erkrankt gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einen entsprechenden formellen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. So sei es erst zu den Wiedereinsetzungsanträgen am 14.07.2009 und 17.08.2009 gekommen. Sie habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine andere Person mit der Einhaltung der Frist zu beauftragen. Infolge ihrer psychischen Krankheit habe sie die Problematik der Frist überhaupt nicht erkannt und auch niemanden gehabt, den sie hätte beauftragen können. Sie sei außer zur Arbeit nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe somit auch keinen Anwalt beauftragen können. Einen Lebensgefährten habe sie damals nicht gehabt. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Beklagten unter Abänderung der Beihilfebescheide des Beklagten vom 05.05.2009 (3 Bescheide), vom 06.05.2009 und vom 14.08.2009 (2 Bescheide) und des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2009 zu verpflichten, ihr ohne Anwendung der Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO antragsgemäß Beihilfe gemäß den beihilferechtlichen Bestimmungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit dem 17.08.2009 zu gewähren. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, die Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum teilweise Dienstfähigkeit vorgelegen habe und außerdem verschiedene Beihilfeanträge gestellt worden seien, lasse den Schluss zu, dass die Klägerin auch in der Lage hätte sein müssen, die betreffenden Aufwendungen im Rahmen der vorgegebenen Frist geltend zu machen oder zumindest eine andere Person hiermit zu beauftragen. Randnummer 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.04.2010 nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Randnummer 25 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es hinsichtlich aller angefochtener Beihilfebescheide nicht an dem nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführenden Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat, soweit dies der Behördenakte des Beklagten zu entnehmen ist, (ausdrücklich) zunächst zwar nur gegen die Bescheide vom 05.05.2009 und vom 06.05.2009 Widerspruch erhoben. Aufgrund ihres am 26.08.2009 beim Beklagten eingegangenen Wiedereinsetzungsantrags zum Beihilfeantrag vom 17.07.2009 konnte der Beklagte indes davon ausgehen, dass die Klägerin auch gegen die Bescheide vom 14.08.2009 Widerspruch erheben wollte. Der ergangene Widerspruchsbescheid bezieht diese Bescheide daher auch mit Recht in das Verfahren ein. Randnummer 26 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfe ausschließenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte der Klägerin kein Raum ist. Randnummer 27 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist Randnummer 28 (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Randnummer 29 Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang. Randnummer 30 Abzustellen ist hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Bescheide mit den Beihilfevorschriften auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird Randnummer 31 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), Randnummer 32 im vorliegenden Fall also, da es um Aufwendungen geht, die am 07.04.2008 und früher entstanden sind, auf § 98 SBG a.F. (jetzt § 67 SBG F. vom
- März 2009) i.V.m. § 17 Abs. 3 BhVO in der Fassung von 2006 (unverändert § 17 Abs. 3 BhVO F. 2009). Danach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO). Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO). Randnummer 33 Die zitierte Vorschrift, gegen deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nach der Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte keine Bedenken bestehen Randnummer 34 (vgl. Urteile der Kammer vom 05.03.2003 – 3 K 105/02 –; vom 04.06.2002 – 3 K 90/02 –, vom 13.07.1995 – 3 K 271/95 –, vom 30.11.1995 – 3 K 3/94 – <Zusammenfassung aller relevanten Gesichtspunkte wie Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift, Vereinbarkeit mit höherem Recht, Grundsätze der Wiedereinsetzung> mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur), Randnummer 35 steht dem von der Klägerin geltend gemachten Beihilfeanspruch nach zutreffender Auffassung des Beklagten entgegen. Randnummer 36 Dass die vom Beklagten wegen Verfristung nicht berücksichtigten Aufwendungen von der Klägerin tatsächlich erst nach dem Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wurden, steht inzwischen außer Streit, wobei nicht auf das auf den angefochtenen Bescheiden teilweise versehentlich angegebene Datum der Unterzeichnung der jeweiligen Beihilfeanträge durch die Klägerin, sondern auf den Tag des Eingangs bei der Beihilfestelle abzustellen ist Randnummer 37 (zur Maßgeblichkeit des Eingangsdatums im Rahmen des § 17 Abs. 3 BhVO: VG Schleswig, Urteil vom 19.11.2001 – 11 A 5/00 –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 17 Anm. 1 zu Abs. 9). Randnummer 38 Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO ist daher in Bezug auf die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden insoweit gekennzeichneten und daher nicht berücksichtigten Aufwendungen mit der Rechtsfolge des Erlöschens des Beihilfeanspruchs nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO als versäumt anzusehen. Randnummer 39 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu gewähren. Ungeachtet des Umstandes, dass die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO angesichts der Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO – danach ist der Beihilfeanspruch mit Ablauf der Jahresfrist erloschen – als so genannte materielle Ausschlussfrist konzipiert ist Randnummer 40 (zu der mit Blick auf § 32 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – SVwVfG – hiermit im Allgemeinen verbundenen Problematik der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags vgl.: VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 – 6 K 1360/08 –, zitiert nach JURIS; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2008 – 12 K 1005/08 –, zitiert nach JURIS), Randnummer 41 sieht die AV zu § 17 Abs. 3 BhVO in Satz 2 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Antragsfrist zwar grundsätzlich vor. Es müssen allerdings die Voraussetzungen des § 32 SVwVfG vorliegen. Voraussetzung ist danach, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 SVwVfG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Randnummer 42 Die genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hier nicht gegeben. Randnummer 43 Der erste Beihilfeantrag der Klägerin ging am 08.04.2009 beim Beklagten ein, weshalb alle Rechnungsbelege, die das Datum des 07.04.2007 oder ein älteres Datum tragen, bereits am 08.04 2008 nicht mehr fristgerecht hätten eingereicht werden können. Die Beantragung von Beihilfe zu diesen Rechnungen erfolgte mithin erst ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist, weshalb insoweit schon gemäß § 32 Abs. 3 SVwVfG eine Wiedereinsetzung nur möglich ist, wenn man in der von der Klägerin vorgetragenen Erkrankung einen Fall „höherer Gewalt“ sehen wollte Randnummer 44 (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 26.02.2007 – 14 C 06.3407 –, zitiert nach JURIS). Randnummer 45 Dies würde voraussetzen, dass die Fristversäumnis auch durch die größte, nach den Umständen des Falles vernünftigerweise von der Klägerin unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung ihrer Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hätte abgewehrt werden können Randnummer 46 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, § 58 Rdnr. 20 mit Nachweisen). Randnummer 47 Ob dies hier der Fall war, erscheint nach dem Vortrag der Klägerin zumindest fraglich, kann aber letztlich ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Klägerin die Antragsfrist, was für die nach dem 07.04.2007 entstandenen Aufwendungen ausreichend wäre, (wenigstens) unverschuldet versäumt hat. Randnummer 48 Die Klägerin hat nämlich jedenfalls nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem Wegfall des von ihr vorgetragenen Hindernisses die Tatsachen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsbegehrens glaubhaft gemacht. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 SVwVfG sind alle maßgeblichen Einzelheiten darzulegen. Das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG entbehrlich ist Randnummer 49 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, § 60 Rdnr. 29 mit Nachweisen; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 60 Rdnr. 60 und Rdnr. 66; VG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2004 – 6 A 4853/03 –, zitiert nach JURIS). Randnummer 50 Die Klägerin hat den ersten der streitgegenständlichen Beihilfeanträge ausweislich ihrer Unterschrift am 30.03.2009 gefertigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war sie somit nicht mehr gehindert, einen Beihilfeantrag zu stellen. Sie hätte daher spätestens bis zum 14.04.2009 (Dienstag nach Ostern) die Tatsachen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vollständig und in allen Einzelheiten darlegen müssen. Die Klägerin hat aber erstmals mit am 08.06.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 30.05.2009 die Gründe dargelegt, aus denen sie sich gehindert sah, die begehrten Beihilfen rechtzeitig zu beantragen. Randnummer 51 Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsantragsfrist des § 32 Abs. 2 SVwVfG hat die Klägerin nicht gestellt. Gründe, die eine derartige Wiedereinsetzung rechtfertigen würden, sind auch nicht erkennbar. Randnummer 52 Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin hat daher keinen Erfolg. Randnummer 53 Es bleibt somit dabei, dass der Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrten Beihilfeleistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen ist. Randnummer 54 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 56 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 57 Beschluss Randnummer 58 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 2.555,41 Euro festgesetzt.