KatG (juris: VermKatG SL) sind nunmehr die jeweiligen Grundstücks und Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet, Veränderungen im Gebäudebestand kostenpflichtig einmessen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Veränderung nicht verursacht haben. (Rn.35) 3. Offensichtliche Organisationsmängel im Bereich der Katasterverwaltung, die dazu führen, dass die mit Einmessungen beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Vergangenheit nur ungenügend überwacht worden sind und deshalb Einmessungsaufträge über mehr als 10 Jahre unbearbeitet geblieben sind, lassen das Recht der Katasterbehörde vom jeweiligen Grundstücks und Gebäudeeigentümer die
KatG (juris: VermKatG SL) erforderliche Einmessung zu verlangen, unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung der Einmessung dazu führt, dass zivilrechtliche Ausgleichsansprüche wegen der Kosten der Einmessung nicht mehr realisiert werden können. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.107,40 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die im Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.05.2008 festgesetzte Gebühr für die Durchführung einer Gebäudeeinmessung in Höhe von 1.107,40 Euro. Randnummer 2 Das streitgegenständliche Gebäude wurde von der ... Wohnungsbaugesellschaft mbH (
folgend: ... ) errichtet. Diese hat erstmals am 27.10.1997 den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... in … mit der Einmessung sowohl des Wohnhauses in der …straße … als auch des
bargebäudes …straße … beauftragt. Dem damaligen Katasteramt Neunkirchen wurde dies von Herrn ... mitgeteilt. Mit dem am 08.11.2000 bei der Außenstelle Neunkirchen des Beklagten eingegangenen Schreiben teilte Herr ... mit, dass er am 29.09.2000 erneut einen Antrag auf Einmessung beider Gebäude erhalten habe. Die Anforderung der für die örtliche Vermessung erforderlichen Vermessungsunterlagen des Beklagten erfolgte jedoch bis Ende des Jahres 2007 nicht. Mit Schreiben vom 08.01.2008 wurde Herr ... vom Beklagten an die Durchführung verschiedener Einmessungen darunter auch für das Gebäude …straße … erinnert. Daraufhin stornierte Herr ... mit Schreiben vom 15.02.2008 den Auftrag. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 18.02.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für das in ihrem Eigentum stehende Gebäude auf dem Grundstück in der Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. … gemäß § 15 Abs. 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) eine Einmessung auf ihre Kosten durchzuführen sei. Die Vermessung könne durch den Beklagten oder einen im Saarland zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden. Sie werde gebeten, bis zum 18.03.2008 die Gebäudevermessung bei einer der genannten Stellen zu beantragen.
Ablauf der Frist werde die Vermessung auf Kosten der Klägerin durch den Beklagten vorgenommen. Randnummer 4 Hierauf erwiderte der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2008, es sei verwunderlich, dass 13 Jahre
dem Bauantrag der ... Unterlagen über eine Einmessung des Gebäudes eingingen. Es sei unvorstellbar, dass erst
so langer Zeit eine Einmessung erfolgen solle. Auch in diesem Falle müsse die 10jährige Verjährungsfrist gelten. Der Beklagte teilte dem Vertreter der Klägerin darauf hin mit, dass § 9 Abs. 2 S. 2 des Katastergesetzes vom 11.07.1962 (SKatG), wonach die Pflicht zur Einmessung
10 Jahren erloschen sei, zum 01.01.1998 außer kraft getreten sei. Daher seien alle Gebäude, die
dem 31.12.1987 errichtet worden seien, einmessungspflichtig. Die Gebühren der Einmessung würden nicht dem Verursacher der Veränderung, sondern dem jeweiligen Eigentümer auferlegt. Derselbe Problemfall wie bei der Klägerin sei auch beim
bargebäude …straße … aufgetreten, deren Verwalterin zwischenzeitlich die Einmessung beantragt habe. Randnummer 5 Die Einmessung des Gebäudes der Klägerin wurde am
dem er sich zur Klärung des Sachverhaltes daraufhin telefonisch an den Beklagten - Außenstelle Neunkirchen - gewandt habe, sei ihm am 01.08.2008 der zugrundeliegende Gebührenbescheid
träglich per Fax übersandt worden. Soweit der Bescheid Bezug nehme auf einen angeblichen "Antrag" der Klägerin vom 18.02.2008, so beziehe sich das Datum auf die Aufforderung des Beklagten, die Einmessung des streitgegenständlichen Gebäudes zu veranlassen. Das dem Schreiben beigefügte Antragsformular habe die Klägerin weder ausgefüllt noch zurückgesandt. Der Beklagte habe die Einmessung offensichtlich
Ablauf der Frist gem. § 15 Abs. 2 SVermKatG von Amts wegen vorgenommen. Randnummer 9 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gebührenanforderung gegenüber der Klägerin seien nicht erfüllt. Es sei
dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 SVermKatG davon auszugehen, dass für die Einmessungspflicht auf die jeweilige Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Veränderung abzustellen sei. Ein etwaiger Rechtsnachfolger unterliege dieser Einmessungspflicht dagegen nicht. Es könne nicht zu Lasten der Rechtsnachfolger gehen, wenn die zuständige Behörde
mehreren Jahren feststelle, dass eine Einmessung des Gebäudes noch gar nicht erfolgt sei. So hätten die Regelungen der §§ 8, 9 SKatG von 1983 bestimmt, dass die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer Unterlagen bezüglich der in § 8 SKatG genannten Veränderungen einzureichen hätten, wenn sie die Veränderungen zu vertreten hätten. In dieser Bestimmung trete klar erkennbar die Geltung des Verursachungsprinzips zu Tage, wonach nur derjenige zur Gebäudeeinmessung verpflichtet sei, dessen Verantwortungsbereich sie zuzuordnen und auf dessen Veranlassung sie zurückzuführen sei. An der Weitergeltung dieses sachgerechten Prinzips habe der Gesetzgeber durch die Neufassung des SVermKatG ab dem 01.01.1998 nichts ändern wollen. Randnummer 10 Außerdem habe der Beklagte einen etwaigen Anspruch verwirkt, die Gebäudeeinmessung auf Kosten der Klägerin vorzunehmen. So sei die Gebäudeeinmessung trotz zweier Anträge der Voreigentümerin des Grundstückes …straße … - der Fa. ... - über einen Zeitraum von annähernd 10 Jahren hinweg nicht erfolgt. Die letztlich von Amts wegen vorgenommene Gebäudeeinmessung sei
dem 18.03.2008 vorgenommen worden und der entsprechende Gebührenbescheid sei der Klägerin sogar erst am 01.08.2008 zugegangen, obwohl die Voreigentümerin des Grundstückes dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... bereits am 27.10.1997 und noch einmal am 08.11.2000 den Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt habe. Hieraus ergebe sich eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Klägerin, welche auch bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitmomentes zu berücksichtigen sei. Bereits der Zeitablauf von über zehn Jahren zwischen der ersten Antragstellung und Vornahme der Einmessung stelle keinen "vertretbaren Zeitrahmen" mehr dar. Randnummer 11 Beim Abschluss der Kaufverträge der einzelnen Wohnungseigentümer sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass die Voreigentümerin die Kosten für die Gebäudeeinmessung zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund seien die Regelungen in den notariellen Kaufverträgen zu sehen, die sich mit der Kostentragungspflicht für die Erschließungs- und somit auch die Einmessungskosten befassten. Alle diese Kaufverträge hätten grundsätzlich die Vereinbarung enthalten, dass im Kaufpreis die Grundstücks- und Vermessungskosten bereits eingeschlossen seien. Soweit die Kaufverträge die notarielle Belehrung ausweise, diese Vereinbarung hinsichtlich der Tragung aller Erschließungskosten gelte nur im Innenverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer, jedoch nicht im Außenverhältnis zu den zur Erhebung der Kosten Berechtigten, so ändere dies nichts an der schützenswerten Vertrauensposition der Klägerin. Entscheidend sei insoweit deren Wissen um die bereits erfolgte Antragstellung gewesen. Auch wenn sie privatrechtliche Regelungen bei der Übertragung von Immobilien die Einmessungs- und Kostentragungspflicht des jeweiligen Eigentümers grundsätzlich unberührt ließen, komme solchen Regelungen jedenfalls im Rahmen des Verwirkungstatbestandes wesentliche Bedeutung zu. Die Vertrauensposition sei vorliegend noch in entscheidendem Maße dadurch verstärkt worden, dass im Jahre 2000 - mit Kenntnis der Klägerin - durch die Voreigentümerin ein zweiter, wiederum erfolgloser Antrag auf Gebäudeeinmessung an Herrn ... gestellt worden sei. Die wiederholte Antragstellung belege
drücklich, dass die Voreigentümerin unbedingt habe für die Durchführung der Gebäudeeinmessung Sorge tragen und für die damit zusammenhängenden Gebühren einstehen wollen. Die Klägerin habe im Wissen um die zweifache Antragstellung grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Gebührenanspruch
erfolgter Einmessung ausschließlich gegenüber der Voreigentümerin geltend gemacht werde. Aus welchem Grunde der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bis 2008 weder die Vermessungsunterlagen bei der Beklagten angefordert noch die Einmessung vorgenommen habe, sei für sie nicht
vollziehbar. Der Beklagte müsse sich aber das schuldhafte Verhalten in Form jahrelanger Untätigkeit entgegenhalten lassen. Auch die Umstellung des Geschäftsbetriebes von manueller Verwaltung in Kartenform hin zu computergeführter Verwaltung auf EDV-Basis ab dem Jahre 2001 sowie die Arbeitsbelastung der Außenstelle Neunkirchen rechtfertigten nicht die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung. Der Verschuldensvorwurf an den Beklagten erstrecke sich über die fehlenden Sachstandsanfrage an den Vermessungsingenieur hinaus auch auf den Umstand, dass
den beiden in den Jahren 1997 und 2000 gestellten Einmessungsanträgen - über die der Beklagte auch in Kenntnis gesetzt worden sei - aufgrund verwaltungsinterner Umstrukturierungen erst noch weitere zehn bzw. sieben Jahre vergangen seien, bis schließlich effektiv reagiert und die Dienst- und Fachaufsicht informiert worden sei. Randnummer 12 Sie habe aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon ausgehen müssen, dass diese die Voraussetzungen der Gebäudeeinmessungspflicht und die Bestimmung des Kostenschuldners auch
dem Eigentümerwechsel im Jahre 1998 sowie dem Inkrafttreten des SVermKatG ab dem 01.01.1998 ausschließlich
der Rechtslage des (alten) SKatG von 1983 beurteilen werde.
G sei die Pflicht zur Einreichung der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen
Ablauf von 10 Jahren
Eintritt der Veränderung erloschen. Auch das Verhalten des Beklagten spreche dafür, dass er von einer drohenden Verjährung Ende 2007 ausgegangen sei und deshalb Anfang 2008 plötzlich tätig geworden sei. Daran ändere sich auch nichts durch die wohl im Jahre 2002 eingetretene Insolvenz der Voreigentümerin. Der Beklagte sei weder
dem Eigentumswechsel im Jahre 1998 noch
der Insolvenz der Voreigentümerin im Jahre 2002 an die Klägerin herangetreten, sondern habe in Kenntnis der Insolvenz der Voreigentümerin noch weitere 6 Jahre zugewartet, bevor er an die Klägerin herangetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass
der Insolvenz der Voreigentümerin keine Einmessung mehr durchgeführt worden sei, weil deren Kosten nicht mehr realisierbar gewesen seien. Sie habe in Ansehung der unbedingten Einmessungs- und Kostentragungspflicht der Voreigentümerin ihrerseits erhebliche Vermögensdispositionen getätigt, da die grundsätzliche Kostentragungspflicht durch die Voreigentümerin auch bei der Bemessung der Höhe des Kaufpreises mitberücksichtigt worden sei. Hinzu komme, dass sie
der Insolvenz der Voreigentümerin die Einmessungskosten im Innenverhältnis nicht mehr geltend machen könne. Wäre die Beklagte bis zum Jahre 2002 an sie herangetreten, so hätte sie die Voreigentümerin für die Kosten der Einmessung noch im Innenverhältnis in Regress nehmen können. Dass dies nicht mehr möglich sei, sei auf die Untätigkeit des beauftragten Vermessungsingenieurs sowie das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Zudem sei in ihren jährlichen Haushaltsplänen zu keinem Zeitpunkt eine Rücklage für den Fall einer möglichen Kostentragungspflicht gebildet worden, was allein darauf beruhe, dass sie nicht damit rechnen konnte, jemals für diese Kosten in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 13 Außerdem seien durch die Durchführung der Einmessung im Jahre 2008 erheblich höhere Kosten entstanden, weil sich die Gebühren für die Durchführung der Einmessung
Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenverzeichnisse im Laufe der letzten Jahre stetig erhöht hätten. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt Randnummer 15 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.05.2008 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er führt aus, die Kosten für die Einmessung seien für die Klägerin erst durch die zunächst vorhandene Zahlungsunwilligkeit und spätere Auflösung der Fa. ... entstanden. Die Fa. ... habe erstmals zum 27.10.1997 den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... mit der Einmessung des Wohnhauses in der ...straße … als auch des
bargebäudes ...straße … beauftragt. Dem damaligen Katasteramt Neunkirchen sei dies auch vorschriftsmäßig von Herrn ... mitgeteilt worden. Mit dem am 08.11.2000 bei der Außenstelle Neunkirchen des Beklagten (als
folgebehörde des Katasteramtes Neunkirchen) eingegangenen Schreiben habe Herr ... mitgeteilt, dass er am 29.09.2000 erneut einen Antrag auf Einmessung beider Gebäude erhalten habe. Die Anforderung der für die örtliche Vermessung erforderlichen Vermessungsunterlagen des Beklagten sei jedoch bis Ende des Jahres 2007 nicht erfolgt. Auf die Erinnerung an die Einmessung Anfang 2008 habe Herr ... zum 15.02.2008 schließlich den Auftrag storniert. Am 08. und 09.04.2008 sei das Wohnhaus der Klägerin von Amts wegen eingemessen worden.
Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster sei der Klägerin am 29.05.2008 ein Gebührenbescheid per Saarriva zugesandt worden. Diesen Gebührenbescheid habe die Klägerin
ihrem Bekunden nie erhalten. Da der offenstehende Betrag nicht beglichen worden sei, sei durch die in der Zentrale des Beklagten angesiedelte Mahnstelle eine Mahnung erfolgt. Auf Grund der Meldung der Klägerin im Laufe des Monats Juli, dass man wohl die Mahnung, nicht aber den dieser zugrundeliegenden Gebührenbescheid erhalten habe, sei ein erneuter Gebührenbescheid in der ursprünglichen Höhe mit dem ursprünglichen Datum 29.05.2008 erstellt und der Hausverwaltung der Klägerin am 01.08.2008 per Telefax zugesandt worden. Randnummer 19 Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SKatG vom 11.07.1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1983, zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 13 des Gesetzes vom 05.02.1997 sei die Pflicht zur Einmessung
Ablauf von 10 Jahren
Eintritt der Veränderungen erloschen. Dieses Gesetz sei jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1397 zur Neuordnung der Saarländischen Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 16.10.1997 zum 01.01.1998 außer Kraft gesetzt worden. Zeitgleich sei das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in Kraft getreten. Dieses sehe keine Verfristung mehr für die Einmessungspflicht vor. Dies habe zur Folge, dass in den Fällen, in welchen der Erbauer eines Gebäudes (= Verursacher der baulichen Veränderung) seiner Gebäudeeinmessungspflicht zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.1997 nicht
gekommen sei, diese öffentlich-rechtliche Pflicht alsdann auf den jetzigen Eigentümer übergegangen sei. Aus der Einmessungspflicht resultiere auch die Erhebung von Gebühren für erfolgte Einmessungen. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.1998 galt ab diesem Zeitpunkt, dass der jetzige Eigentümer zur Einmessung verpflichtet ist, wenn der Erbauer eines Gebäudes seiner Verpflichtung nicht
gekommen ist. An diese neue Gesetzeslage sei er gebunden und könne daher ab dem 01.01.1998 nur noch das neue Recht anwenden. Randnummer 20 Die Gesetzesnovelle habe auch die Neuerung, dass ab dem 01.01.1998 nicht mehr dem Verursacher der Veränderung die Pflicht zur Einmessung auferlegt werde, sondern dem jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten.
KatG vom 16.10.1997, welches Gültigkeit bis 31.03.2008 gehabt habe, seien die jeweiligen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet, Veränderungen im Gebäudebestand kostenpflichtig einmessen zu lassen. Diese Regelung sei auch im Rahmen der Novellierung des SVermKatG vom 21.11.2007, welche ab 01.04.2008 in Kraft sei, in § 15 SVermKatG n.F. übernommen worden. § 15 SVermKatG a.F. und n.F. enthielten in Absatz 2 die Ermächtigung, zur Erfüllung der Einmessungspflicht eine angemessene Frist zu setzen,
deren erfolglosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten des/der Verpflichteten zu veranlassen sei. Die Vermessungspflicht sei nicht an die Person des Eigentümers gekoppelt, sondern ausschließlich an das Grundstück und sei somit als öffentlich-rechtliche realbezogene Last von den jeweiligen Rechtsinhabern zu erfüllen. Seitens des Gesetzgebers sei zum Zwecke der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Liegenschaftskatasters und der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch die zuständigen Stellen die Möglichkeit geschaffen worden, von den jeweiligen Eigentümern, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Einmessungspflicht und von möglichen Eigentümerwechseln, die Veranlassung der Vermessung zu verlangen. Die katasteramtliche Einmessung von Gebäuden sowie deren bauliche Veränderungen erfolgten nicht ausschließlich im Interesse der jeweiligen Eigentümer, sondern auch aus dem übergeordneten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktion des Liegenschaftskatasters als ein raum- und bodenbezogenes Basisinformationssystem. Privatrechtliche Regelungen bei der Übertragung von Immobilien könnten an diesem Tatbestand nichts ändern. Sich hieraus unter Umständen ergebende Fragestellungen zwischen Veräußerer und Erwerber einer Immobilie seien im Zivilrechtswege zu klären und ließen die Einmessungs- und daraus resultierende Kostentragungspflicht des jeweiligen Grundstücks- und Gebäudeeigentümers unberührt. Randnummer 21 Er trage weder für das Verhalten noch das Geschäftsgebaren der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Verantwortung. Diese seien ebenso wie der Beklagte selbst Vermessungsstellen im Sinne des SVermKatG und damit als Organe des öffentlichen Vermessungswesens tätig. Sie aber übten als beliehene Unternehmer einen freien Beruf aus und handelten auf eigene Verantwortung und Rechnung. Die Dienst- und Fachaufsicht obliege ausschließlich dem Ministerium für Umwelt. Eine Überwachung der Tätigkeiten über die reine Katasterkonformität eingereichter Messungen hinaus obliege dem Beklagten
der geltenden Rechtslage nicht. Demzufolge seien Fragen, welche sich in Bezug auf eine ordnungsgemäße Auftragserledigung durch den Vermessungsingenieur ergäben, auch ausschließlich dem Zivilrecht zuzuordnen und ggf. auch vor den Zivilgerichten zu klären. Randnummer 22 Zur Handhabung von Teilungsvermessungen/Sonderungen sowie Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen im fraglichen Zeitraum sei zu sagen, dass die Außenstelle Neunkirchen rund 800 Messungen etc. p.a. zu bearbeiten gehabt habe, welche bis ins Jahr 2001 im Sinne eines Geschäftsbuches manuell in Kartenform verwaltet worden seien. Ab dem Jahre 2001 sei sukzessive die Umstellung der Auftragsverwaltung auf EDV-Basis vermittels des Automatisierten Geschäftsbuches (AGB) erfolgt. Dadurch sei es möglich geworden, durch computergestützte Suchaktionen gezielt offene Aufträge aufzulisten und die Erledigung offenstehender Aufträge bei den Vermessungsingenieuren anzumahnen. Im Jahre 2005 sei erstmals eine Rechercheaktion
offenen Gebäudeeinmessungen vorgenommen worden. Da die Gesamtzahl der offenstehenden Gebäudeeinmessungen und Grenzfeststellungen des Herrn ... trotz mehrfacher Erinnerungen durch die Außenstelle Neunkirchen in den folgenden Jahren gleichbleibend hoch gewesen sei, sei Anfang des Jahres 2007 das Ministerium für Umwelt angeschrieben und um weitere Veranlassung gebeten worden. Mit Schreiben vom 08.01.2008 sei Herr ... erneut an den offenen Antrag erinnert worden. Daraufhin habe Herr ... am 15.02.2008 dessen Stornierung mitgeteilt. Im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Antragseingang und Erledigung sei festzustellen, dass speziell Gebäudeeinmessungen, bedingt durch längere Bauzeiten, nicht selten mehrere Jahre unbearbeitet blieben. Von daher hielten sich die Aktivitäten des Beklagten in Bezug auf Erinnerungen etc. noch im vertretbaren Zeitrahmen. Von einer Verwirkung des Gebäudeeinmessungsanspruchs liege nicht vor. Die Einmessung des
bargebäudes ...straße 35 sei per 03.04.2008 durch Herrn ... erfolgt und die Messung sei per 02.07.2008 übernommen worden. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 25 Klägerin im vorliegenden Verfahren ist nicht die unter „A.“ firmierende Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, sondern diese Bezeichnung ist nur ein Sammelname für die Gesamtheit der Eigentümer der im Gebäude ...straße … bestehenden Wohnungen. Aktivpartei sind daher im vorliegenden Verfahren alle Miteigentümer des Anwesen ...straße …, die unter Firmierung „A.“ im Klageverfahren geführt werden. Diese Wohnungseigentümer werden durch Herrn … als Verwalter der Wohnungsanlage im vorliegenden Klageverfahren vertreten und
folgend unter der Bezeichnung „Klägerin“ geführt. Randnummer 26 Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 29.05.2008
den Angaben des Beklagten am 29.05.2008 per Saarriva an die Klägerin bzw. deren Vertreter abgesandt worden ist, die Klage jedoch erst am 01.09.2008 erhoben worden ist. Denn es findet sich in den Verwaltungsunterlagen keinerlei
weis über die Zustellung des Bescheides vom 29.05.2008 an den Vertreter der Klägerin. Auch ansonsten konnte der Beklagte keinen
weis über eine Zustellung an den Vertreter der Klägerin führen. Daher muss entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ihr der Bescheid vom 29.05.2008 erstmals am 01.08.2008 bekannt geworden ist, als er per Telefax an ihren Vertreter übersandt worden ist. Daher ist mit der Klageerhebung am 01.09.2008 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO gewahrt. Randnummer 27 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 28 Rechtsgrundlage für die in dem angegriffenen Bescheid erhobene Gebühr sind § 1 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 5 Abs. 2 SaarlGebG in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19.04.2005 (Abl. S. 689) -
folgend: Verordnung - und dem hierzu erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis. Die Neufassung durch die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes vom 16.06.2008 (Abl. S. 1130) ist auf den vorliegenden Bescheid nicht anzuwenden, da dieser vor deren Inkrafttreten erlassen worden ist. Randnummer 29
GebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden
GebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. § 5 Abs. 2 SaarlGebG ermächtigt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. Randnummer 30 Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes vom 21.08.1995 (Abl. S. 1227) erlassen. Randnummer 31 Im vorliegenden Verfahren ist sie in der durch die Verordnung vom 19.04.2005 (Abl. S. 689) geänderten Fassung anzuwenden. Der Umstand, dass der erste Antrag auf Durchführung der Einmessung an den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ... bereits am 27.10.1997 erteilt worden ist, spielt führt die Frage der anzuwendenden Fassung der Verordnung keine Rolle, da insoweit auf die zum Zeitpunkt der Durchführung der Einmessung gültige Fassung abzustellen ist. Dies ist die Fassung der Verordnung auf Grund der Änderung vom 19.04.2005, die gemäß Art. 2 der Verordnung vom 19.04.2005 am 01.06.2005 in Kraft trat. Randnummer 32 Die Berechnung der hier festgesetzten Gebühr wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Auch das Gericht vermag insoweit keinen Fehler zu erkennen. Gemäß Ziffer 5.5.1 GebVerzVerm bestimmt sich die Grundgebühr für die Einmessung
Staffel 2 zum GebVerzVerm. Danach beträgt die Grundgebühr bei einem umbauten Raum des Gebäudes zwischen 2.000 und 2.500 m³ - das Gebäude der Klägerin hat einen umbauten Raum von 2.241 m³ - 655,00 Euro. Für die Übernahme der Einmessung beträgt die Gebühr
Ziffer 5.5.2 GebVerzVerm 45 v.H. der Gebühr
Ziffer 5.5.1. Dies sind bei einer Grundgebühr von 655,00 Euro 294,75 Euro. Hinzu kommt
1 der Verordnung ein Pauschalbetrag von 1,55 Euro je angefangene Arbeitshalbstunde eines Bediensteten im Außendienst. Da vorliegend 18 Halbstunden im Außendienst für die die Einmessung durchführenden Vermesser angefallen sind, ergibt dies einen Betrag von 27,90 Euro. Für die Grundgebühr und die Pauschale ist gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Daher ist der festgesetzte Gebührenbetrag in Höhe von 1.107,40 Euro inkl. Umsatzsteuer richtig berechnet worden. Randnummer 33 Dieser Betrag ist zu Recht von der Klägerin verlangt worden. Diese war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16.10.1997 (Abl. S. 1130) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz Nr. 1639 vom 21.11.2007 (Abl. 2008 S. 278) zur Einmessung verpflichtet. Danach haben die jeweiligen Grundstücks- und Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in § 14 Abs. 3 genannten Veränderungen bei einer Vermessungsstelle auf ihre Kosten zu beschaffen und dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen einzureichen. Da die Klägerin dieser Verpflichtung nicht
gekommen ist, hat der Beklagte wie in § 15 Abs. 2 SVermKatG vorgesehen, dieser eine angemessene Frist gesetzt – im vorliegenden Fall von einem Monat
Erlass des Bescheides – und
deren ergebnislosem Ablauf das Erforderliche auf Kosten der Klägerin durchgeführt. Randnummer 34 Die Klägerin kann sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zunächst nicht auf die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Liegenschaftskataster (Katastergesetz) vom 11.07.1962 (Abl. S. 562) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 05.02.1997 (Abl. S. 258) berufen, wonach die Pflicht zur Einreichung der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen
Ablauf von zehn Jahren
Eintritt der Veränderungen verjährt. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass das Gebäude, dessen Einmessung von der Klägerin verlangt worden ist, bereits 1997 errichtet worden ist, als auch darauf, dass der erste Antrag auf Einmessung von der Bauherrin des Gebäudes schon am 27.10.1997 erstmals gestellt worden ist. Denn das Katastergesetz wurde durch Art. 15
KatG in der hier anzuwendenden Fassung ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. Dies sind im vorliegenden Fall die Klägerin bzw. die dahinter stehenden Wohnungseigentümer des Wohngebäudes in der ...straße …. Dass die die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen begründende Veränderung im Gebäudebestand gemäß § 14 Abs. 3 SVermKatG in Form der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück …straße … nicht von der Klägerin durchgeführt worden ist, sondern von der ... , ändert an der Verpflichtung der Klägerin nichts. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Veränderung die ... auch die Grundstückseigentümerin gewesen ist. Denn
der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes ist die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen, wie bereits
dem Wortlaut der Vorschrift – im Gegensatz zur Fassung in § 9 Abs. 1 Katastergesetz – ersichtlich, nicht auf den beschränkt, der zum Zeitpunkt der Veränderung Grundstückseigentümer gewesen ist, sondern gilt für den, der zum Zeitpunkt der Pflicht zur Einreichung der
KatG erforderlichen Unterlagen Eigentümer ist. Randnummer 36 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.1997 - 1 L 5979/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2007 - 14 A 394/07 -, jew. zit.
juris. Randnummer 37 Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel dem Erwerber die Pflicht zur Einreichung der
KatG erforderlichen Unterlagen – im vorliegenden Fall die Einmessung – beim Katasteramt obliegt. Auch insoweit gilt, dass sich die Klägerin nicht auf die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in der ...straße 36 geltende Rechtslage berufen kann. Denn wie bereits dargelegt, waren im Gesetz vom 16.10.1997 keine Übergangsvorschriften enthalten. Die Klägerin ist daher zu Recht als jetzige Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümerin für die Einmessung bzw.
deren Durchführung durch den Beklagten für deren Kosten in Anspruch genommen worden. Randnummer 38 Dem steht auch nicht entgegen, dass im Geschäftsbereich des Beklagten offensichtliche Organisationsmängel bestanden, die dazu führten, dass die für ihn tätigen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Vergangenheit nur ungenügend überwacht worden sind. Denn anders ist es kaum
vollziehbar, dass der von ... erstmals im Jahr 1997 und noch einmal im Jahr 2000 beauftragte Vermessungsingenieur bis zum Jahr 2008 diesem Auftrag nicht
gekommen ist und gleichwohl seitens des Beklagten keine Mahnung erfolgt ist, obwohl ihm beide Aufträge bekannt waren. Die daraus ersichtlichen Organisationsmängel werden im Übrigen vom Beklagten auch selbst zugestanden, da er im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, bis zum Jahr 2001 seien die im Bereich der Außenstelle Neunkirchen zu bearbeitenden Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen manuell in Kartenform verwaltet worden. Erst ab dem Jahre 2001 sei sukzessive die Umstellung der Auftragsverwaltung auf EDV-Basis vermittels des Automatisierten Geschäftsbuches erfolgt, wodurch es möglich geworden sei, durch computergestützte Suchaktionen gezielt offene Aufträge aufzulisten und die Erledigung offenstehender Aufträge bei den Vermessungsingenieuren anzumahnen. Aber erstmals im Jahre 2005 sei eine Rechercheaktion
offenen Gebäudeeinmessungen vorgenommen worden. Der im vorliegenden Fall an den Vermessungsingenieur ... erteilte Auftrag ist jedoch erst im Jahr 2008 angemahnt worden und damit mehr als 10 Jahre
seiner Erteilung. Randnummer 39 Dies ändert jedoch an der Einmessungspflicht der Klägerin nichts. Denn diese Pflicht ist als öffentlich-rechtliche Last vom jeweiligen Rechtsinhaber zu erfüllen und real-, nicht personenbezogen. Dies folgt daraus, dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters dem öffentlichen Wohl dient und die Belegenheit des zu vermessenden Gegenstandes die Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstückseigentümers rechtfertigt. Randnummer 40 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.1997 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2007, jew. a.a.O.. Randnummer 41 Aus diesem Grund hat der Beklagte auch sein Recht zur Inanspruchnahme der Klägerin nicht verwirkt. Die Frage, ob ggf. eine Schadensersatzpflicht des von der ... beauftragten Vermessungsingenieurs oder des Beklagten besteht, weil die Klägerin die ihr entstehenden Kosten nicht, wie im Kaufvertrag vorgesehen, gegen die ... geltend machen kann, weil diese zwischenzeitlich liquidiert worden ist, spielt für die Frage der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Klägerin keine Rolle. Das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruches müsste ggf. im Rahmen eines Zivilrechtsstreites geklärt werden. Dass der Klägerin jetzt im Hinblick auf die Gebührensteigerungen höhere Kosten entstehen als wenn die Einmessung bereits früher durchgeführt worden wäre, vermag ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da dieser Steigerung der Gebühr ein Zinsvorteil der Klägerin durch die Ersparnis in der Vergangenheit gegenüber steht. Randnummer 42 Daher ist der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 29.05.2008 rechtmäßig und die Klage ist abzuweisen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 45 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 46 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.