1 Nr. 1 AMG ausgenommen werden, entschieden, dass diese keine Arzneimittel im Sinne des saarländischen Beihilferechts und daher – unabhängig vom Verwendungszweck – nicht beihilfefähig sind Randnummer 35 (zuletzt Urteil der Kammer vom 25.05.2010 – 3 K 158/10 –; Urteile der Kammer vom 03.03.2009 – 3 K 892/08 – betreffend Tränenersatzflüssigkeit, veröffentlicht in JURIS, und vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 –). Randnummer 36 Die Kammer hat hierzu ausgeführt: Randnummer 37 „Medizinprodukte sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes – MPG – unter anderem alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Randnummer 38 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger verwendeten Mittel „Tears again“ und „Artelac advanced MDO“ in der „Roten Liste“ – diese ist ein Arzneimittelverzeichnis mit Kurzinformationen zu Humanarzneimitteln und bestimmten Medizinprodukten, welche aus Fach-, Gebrauchs- und Produktinformationen erstellt werden und sich an medizinisch-pharmazeutische Fachkreise (Ärzte, Apotheker, Kliniken) richtet mit dem Zweck, über im Handel befindliche Präparate zu informieren – Randnummer 39 (http://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_(Arzneimittel)) Randnummer 40 zutreffend als Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG aufgeführt sind. Randnummer 41 Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG sind – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes – AMG – gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG aber keine Arzneimittel. Randnummer 42 Sie gehören zwar in Gestalt der hier streitgegenständlichen Mittel zu den Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen und unterfallen damit dem zunächst weiter
1 Nr. 1 AMG. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nimmt sie für das Arzneimittelrecht dann aber ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelbegriffs heraus. Randnummer 43 Hiervon ausgehend wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beihilferecht (mit beachtlichen Gründen) die Auffassung vertreten, der beihilferechtliche Begriff des „Arzneimittels“ sei mit dem engen, unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 AMG aufgeführten Einschränkungen geltenden Arzneimittelbegriff des Arzneimittelrechts nicht deckungsgleich, vielmehr könnten auch Medizinprodukte je nach ihrer Zweckbestimmung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne einzustufen sein Randnummer 44 (VG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2008 – 12 K 6410/07 – zum Medizinprodukt „Go-on“ auf Hyaluron-Basis, zitiert nach JURIS; VG Berlin, Urteil vom 21.10.2008 – 26 A 19.07 – zu dem Medizinprodukt „Cystistat“ – Wirkstoff Natriumhyaluronat –, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 23.06.2008 – 19 K 4786/06 – zu dem Medizinprodukt „Hyalubrix“, zitiert nach JURIS; VG Aachen, Urteil vom 03.05.2007 – 1 K 562/06 – zu dem Medizinprodukt „Susplasyn“ – Wirkstoff Hyaluron –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 09.05.2005 – 2 A 10106/05 –, ZBR 2006, 203 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2004 – 11 ME 12/04 –, NVwZ-RR 2004, 840). Randnummer 45 Demgegenüber ist nach der Rechtssprechung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Kommentarliteratur jedoch von einem engen, die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG berücksichtigenden beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, weshalb ein Beihilfeanspruch für Medizinprodukte ausscheidet Randnummer 46 (so zuletzt Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - , ZBR 1996, 314; Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 - betr. das Medizinprodukt „Cystistat“ und vom 27.08.2003 - 3 K 198/92 - betr. das Medizinprodukt „Fermathron“ unter Hinweis u.a. auf Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfe-Vorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6, BhV § 6 Anm. 5 sowie unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 4.96 - , DVBl. 1998, 535, und OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 - zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Kosmetika). Randnummer 47 An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass sich die saarländische Beihilfeverordnung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO auf der als gesetzlicher Ermächtigung nunmehr verfassungsrechtlich ausreichenden Rechtsgrundlage des § 98 Abs. 4 SBG F. 2007 bewusst den engen Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes mit dem darin geregelten Ausschluss von Medizinprodukten zu Eigen gemacht hat, um so eine Angleichung der Beihilfe an die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken und einer ausufernden Beihilfegewährung angesichts der unüberschaubaren Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen, der Gesundheit dienenden Mittel durch eine klare und – in dem von der Behörde zu bewältigenden „Massenverfahren Beihilfe“ – praktikable Abgrenzung der beihilfefähigen Arzneimittel (im engeren Sinne) von den Medizinprodukten entgegenzuwirken.“ Randnummer 48 Sind aber danach – die Kammer sieht nach wie vor keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen – schon Medizinprodukte keine Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO, so gilt das erst recht für Nahrungsergänzungsmittel, mögen diese vom Beihilfeberechtigten auch wie Arzneimittel verwendet werden, denn es handelt sich schon nicht um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die „ dazu bestimmt “ sind, durch Anwendung an oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, und sie sind daher (anders als Medizinprodukte) schon keine Arzneimittel im Sinne des weit
1 Nr. 1 AMG. Sie dienen vielmehr einer der Gesundheit im Rahmen der Ernährung allgemein förderlichen Nahrungsergänzung und gelten daher als Lebensmittel. Randnummer 49 (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 – 2 A 119/08 –, zitiert nach JURIS). Randnummer 50 Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind mithin schon deshalb nicht beihilfefähig, weil sie nicht für ein Arzneimittel getätigt worden sind. Randnummer 51 Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach Nr. 4.1 Satz 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) – AMR – des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden sind. Unter Buchstabe E Nr. 15.1 AMR Fassung 2009 heißt es, dass Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel von der Versorgung in der Regel ausgeschlossen sind. Darüber hinaus bestimmt Buchstabe F Nr. 16 den regelmäßigen Ausschluss der Verordnung für nicht verschreibungspflichtige Mittel, selbst wenn sie apothekenpflichtig sind. Die von der Klägerin angewendeten Mittel sind frei erhältlich Randnummer 52 (vgl. http://shop.tisso.de/index.php?id=1). Randnummer 53 Schließlich scheidet eine Beihilfegewährung für die hier verordneten Nahrungsergänzungsmittel auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO aus, weil die streitgegenständlichen Mittel geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dabei kommt es auf die objektive Eignung an, nicht aber auf die Zweckbestimmung im Einzelfall der Klägerin Randnummer 54 (vgl. Urteil der Kammer vom 25.08.2009 – 3 K 347/09 –; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 – zu Nahrungsergänzungsmitteln, zitiert nach JURIS). Randnummer 55 Auszugehen ist insoweit davon, dass Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln gehören und deshalb als Arzneimittel ausscheiden Randnummer 56 (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 – 2 A 119/08 –, zitiert nach JURIS). Randnummer 57 Lebensmittel sind aber Güter des täglichen Bedarfs. Randnummer 58 Auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO scheidet somit letztlich eine Beihilfegewährung hier aus. Randnummer 59 Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Das ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. Davon kann hier keine Rede sein. Zum einen wird die Klägerin prüfen müssen, ob der von ihr angestrebte Behandlungserfolg nicht auch durch ein – beihilfefähiges – Arzneimittel erreicht werden kann; zum anderen überschreiten die vergleichsweise geringen finanziellen Aufwendungen nicht das, was dem Beamten insoweit zugemutet werden kann Randnummer 60 (Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 829/07 –; vgl. Urteile der Kammer vom 15.11.2005 - 3 K 288/05 -, vom 18.10.2005 - 3 K 234/04 -). Randnummer 61 Die Klägerin hat folglich keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Randnummer 62 Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. des Weiteren erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch die Verpflichtungsklage verfolgen konnte und auch künftig wird verfolgen können. Die Feststellungsklage wäre nach den vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit der Verpflichtungsklage im Übrigen auch unbegründet. Randnummer 63 Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. Randnummer 64 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 65 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 66 Beschluss Randnummer 67 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.341,00 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.