AG (juris: RuStAG) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, so liegt keine nur geringfügige Überschreitung
Rahmens nach § 12 a Abs. 1 S. 1 und 2 StAG (juris: RuStAG) vor. (Rn.5) 2. § 12 a Abs. 1 S. 1 und 2 StAG (juris: RuStAG) findet auch im Rahmen
AG (juris: RuStAG) unmittelbare Anwendung. (Rn.6) 3. Eine besondere Härte im Sinne
AG (juris: RuStAG) liegt nur vor, wenn die Härte durch atypische Umstände
Einzelfalls bedingt ist und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht
Saarlandes,
Verwaltungsgerichts
Saarlandes - 2 K 530/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten
Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er lebt seit dem Jahre 2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 17.4.2003 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Die am 23.1.2004 geborene Tochter besitzt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Randnummer 2 Der Kläger ist wegen Urkundenfälschung, Verletzung der Buchführungspflicht und mehrfachen Betrugs vorbestraft (vgl. im Einzelnen die Auflistung auf S. 3/4
erstinstanzlichen Urteils). Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg am 13.9.2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsfrist endet am 12.9.2010. Randnummer 3 Den am 10.1.2008 gestellten Einbürgerungsantrag
Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 12.5.2009 mit Blick auf
sen Vorstrafen zurück. Die anschließende Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.2.2010 ergangenes Urteil abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Randnummer 4 Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Antragsbegründung vom 16.4.2010 angeführten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), geben keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil vom 9.2.2010 zuzulassen. Insbesondere ergeben sich daraus im Verständnis
GO keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ohne dass eine Frage von besonderer rechtlicher und/oder tatsächlicher Schwierigkeit oder von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). Randnummer 5 a) Ein Anspruch
Klägers auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG scheitert an seinen Vorstrafen. Das ist in dem angegriffenen Urteil - ausgehend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG - unter ausführlicher Würdigung sowohl der Unbeachtlichkeitsschwelle
AG als auch der Nichtberücksichtigungsregelung
AG dargelegt. Nach der „Umrechnungsformel“
AG ergeben die weiterhin berücksichtigungsfähigen Vorstrafen
Klägers eine Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten. Dass damit die bei drei Monaten liegende „Bagatellgrenze“
AG mehr als nur „geringfügig“ überschritten ist, liegt auf der Hand. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst. Randnummer 6 b) Eine Kann-Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG scheitert - auch bei der nach Auffassung
Senats Randnummer 7 ebenso Marx in StAR - Gemeinschaftskommentar - Stand: April 2010 -, § 8 Rdnrn. 93 und 95/96, und Nr. 8.1.1.2 Abs. 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise
Bundesministeriums
Innern - VAH - vom 17.4.2009, abgedruckt in StAR - Gemeinschaftskommentar, VII-3; a.A. Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457
AG - ebenfalls an den Vorstrafen
Klägers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Randnummer 9 Allerdings eröffnet § 8 Abs. 2 StAG die Möglichkeit („kann“), im Einzelfall von der Voraussetzung
AG „aus Gründen
öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen“. Darauf, dass entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts ein solcher Härtefall vorliegt, zielt ersichtlich die Begründung
Berufungszulassungsantrags
Klägers. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Randnummer 10 Zustimmung verdient allerdings die Auffassung, dass § 8 Abs. 2 StAG auch nach der gebotenen unmittelbaren Anwendung
AG „einen Restbestand an Flexibilität in Bezug auf das Unbescholtenheitserfordernis gewährt“ Randnummer 11 so die Formulierung bei Berlit, a.a.O., S. 465, linke Spalte unten, Randnummer 12 das allerdings durch das Merkmal der Vermeidung einer besonderen Härte „tatbestandlich gebunden“ ist Randnummer 13 so Berlit, a.a.O., rechte Spalte oben. Randnummer 14 Dieses Tatbestandsmerkmal ist, wie der Kontext, in dem es steht, und die gesetzgeberische Entscheidung, die § 12 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StAG enthält, belegen, eng auszulegen.
halb fällt an dieser Stelle - erneut - das beträchtliche Maß ins Gewicht, in dem die Vorstrafen
Klägers die „Bagatellgrenze“
AG überschreiten. Hinzu kommt, dass die aus der letzten Vorstrafe resultierende Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Ob dies allein bereits ausreicht, eine Anwendung
AG auszuschließen Randnummer 15 so die Verwaltungspraxis; kritisch dazu Marx, a.a.O., § 8 Rdnr. 104, Randnummer 16 liegt zwar nahe, lässt der Senat aber ebenso wie das Verwaltungsgericht letztlich offen. Den Ausschlag gibt jedenfalls, dass die in § 8 Abs. 2 StAG geforderte „besondere Härte“ durch atypische Umstände
Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein muss, also - mit anderen Worten - durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde Randnummer 17 so die einschlägige Rechtsprechung, u.a. HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, juris Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.10.2009 - 13 S 1609/09 -, juris Rdnr. 45, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.6.2009 - 5 M 30.08 -, juris Rdnr. 2. Randnummer 18 Daran fehlt es hier selbst unter Zugrundelegung
Vortrags
Klägers. Ganz in den Vordergrund stellt dieser in seinem Schriftsatz vom 16.4.2010, seine im Irak lebenden Eltern und Verwandten akzeptierten seine europäische Ehefrau nicht und bedrohten
halb sowohl sein Leben als auch das seiner Ehefrau und seiner Tochter, wobei in diesem Zusammenhang auch der christliche Glaube seiner Ehefrau eine Rolle spiele. Was an dieser Problematik eine Einbürgerung
Klägers ändern würde, erschließt sich dem Senat nicht und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt.
sen weiter ins Feld geführten, ebenfalls nicht näher konkretisierten Schwierigkeiten bei der Ausübung seines selbständigen Gewerbes dürften ihre Ursache zumindest ganz überwiegend in seinen zahlreichen gewerbebezogenen Vorstrafen, weniger dagegen in seiner Staatsangehörigkeit haben. Was das dann noch angesprochene Misstrauen beziehungsweise Vorurteil gegen ihn wegen von Irakern ausgehenden Terrorgefahren anlangt, dürfte Anknüpfungspunkt hierfür eher ein möglicherweise fremdländisches Aussehen als seine sich nicht ohne Weiteres erschließende Staatsangehörigkeit sein. Vor allem aber trifft das Argument
Verwaltungsgerichts zu, dass die angeführten Umstände eine Vielzahl anderer Einbürgerungsbewerber in gleicher Weise treffen und
halb ungeeignet sind, gerade den Fall
Klägers zu einem besonderen Härtefall zu machen, in dem trotz der Zahl und
Gewichtes seiner Vorstrafen durch Einbürgerung Abhilfe zu schaffen wäre. Randnummer 19 c) Aus der Sonderregelung
AG über die Einbürgerung von mit Deutschen verheirateten Ausländern kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Bestimmung verstärkt lediglich für den darin genannten Personenkreis den Kann-Anspruch
AG zu einem Soll-Anspruch, setzt dabei aber voraus, dass die Voraussetzungen
AG erfüllt sind. Gerade daran fehlt es indes fallbezogen. Randnummer 20 d) Schließlich ist es nicht Aufgabe
Senats, im vorliegenden Zusammenhang den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Kläger frühestens eingebürgert werden kann. Vielmehr genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass sich jedenfalls derzeit eine Einbürgerung verbietet. Randnummer 21 Nach allem ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 42.1
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 24 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.