eigenen Angaben ist er auch für die inhaltliche Gestaltung der Verpackungen dort im Hause, insbesondere, was die Angabe der Zutatenliste angeht, verantwortlich. Randnummer 4
träglich bedruckbar ist. Dort wird üblicherweise das Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt. Die Fa. X verwendet dieses Feld auch für Zusatzinformationen. Andere Stellen als dieses weiße Feld kann die Fa. X mit ihren Maschinen nicht mehr abändern oder
träglich bedrucken. Randnummer 9 4. Die Fa. X hat 2009 eine Charge Garnelenschwänze aus Indonesien erhalten. In Bezug auf diese Charge wurde im Rahmen der Eigenkontrolle festgestellt, dass sie (vertragswidrig) die Stabilisatoren E331 und E452 enthielt. Diese Zusatzstoffe sind in Lebensmitteln zugelassen,
1, Abs. 3, 6 Abs. 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) jedoch kennzeichnungspflichtig. Der Betroffene hat daraufhin im Rahmen seiner Stellung als Verantwortlicher der Qualitätskontrolle angeordnet, dass diese weiteren Zutaten auf der langen Seitenleiste in das weiße Feld, in dem üblicherweise das Mindesthaltbarkeitsdatum steht, aufgedruckt werden. Über dem weißen Feld steht vorgedruckt: "Bei -18 Grad C mindestens haltbar bis Ende:" Der Text im weißen Feld dieser Produktionscharge lautete dann: "10/2009 L036/9 ZUSAETZLICHE ZUTATEN: STABILISATOR E331, E452, ROTFAERBUNG DURCH GARPROZESS, GEZUECHTET: IN INDONESIEN". Randnummer 10
PO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommen und somit integraler Teil dieses Urteils. Randnummer 13 Der Betroffene hat den Sachverhalt wie festgestellt vollumfänglich eingeräumt, aber argumentiert, es handele sich nicht um eine Verletzung von Lebensmittelrecht. Eine Irreführung des Konsumenten könne nicht eintreten. Er selbst sei davon ausgegangen, die Verpackung entspreche den Anforderungen. IV. Randnummer 14 Der Sachverhalt ist rechtlich als fahrlässiger Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 5, 6, 10 Abs. 3 LMKV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB zu werten.
2 Nr. 26a LFGB sind vorsätzliche wie fahrlässige Verstöße gegen § 3 Abs. 1, 10 Abs. 3 LMKV ordnungswidrig. Randnummer 15
1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine
, 6 LMKV ordnungsgemäße Zutatenliste enthalten.
3 LMKV sind diese Angaben gut lesbar auf der Verpackung anzubringen. Insbesondere dürfen
dem dortigen S. 3 die Angaben nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Randnummer 17 Dem genügt die vom Betroffenen gewählte Form der Zutatenliste nicht. Die auf der kurzen Seite angebrachte Zutatenliste hat den Anschein der Vollständigkeit. Die im vorliegenden Fall enthaltenen Zusatz-Zutaten (Stabilisatoren) E331 und E452 waren dort aber nicht angegeben. Diese Stabilisatoren sind
4 Nr. 2 LMKV Pflichtangaben, die mit E-Nummer anzugeben sind. Randnummer 18 Dass diese Stabilisatoren auf der langen Seitenlasche der gegenständlichen Verpackung angegeben waren, genügt den Anforderungen nicht. Denn diese Angaben sind entgegen § 3 Abs. 3 S. 3 LMKV von der auf der kurzen Seitenlasche befindlichen Zutatenliste räumlich getrennt. Verbraucher können insoweit über die Zutaten getäuscht werden. Denn wer nur die Zutatenliste auf der kurzen Seitenlasche liest, erkennt nicht zwingend die Ergänzungen auf der langen Seitenlasche. Aus Sicht des Gerichts ist das Trennungsverbot
3 S. 3 LMKV im Übrigen absolut; auch ohne den irreführenden Aspekt wäre es nicht eingehalten. Randnummer 19
träglich aufgedruckt wird. Randnummer 22 Auch das weitere Argument des Betroffenen, dass der Fehler letztlich bei den Lieferanten der Fa. X liege, weil diese ihre Verträge nicht einhielten, ist unbeachtlich. Denn es ist allein Sache der Fa. X und des Betroffenen, vertraglich den Fall mangelhafter Lieferungen zu regeln. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Fa. X und des Betroffenen als Inverkehrbringer werden durch diese vertragsrechtliche Problematik nicht aufgehoben. Denn der Betroffene konnte immer noch darüber entscheiden, ob er die Garnelen-Schwänze so in Verkehr bringt oder nicht. Randnummer 23 Vorsätzliches Handeln des Betroffenen lag nicht vor, denn dieser ging
eigenen Angaben davon aus, dass die Verpackung tatsächlich den Vorgaben der LMKV genügte. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich insofern nicht um einen Verbotsirrtum. Denn der Betroffene hat sich nicht über den Inhalt der Norm getäuscht. Er täuschte sich vielmehr über den Umstand, dass die Verpackung dem LMKV tatsächlich nicht genügte. Dieser Tatbestandsirrtum schloss seinen Vorsatz aus. Der Betroffene handelte mithin nur fahrlässig. Denn er hätte erkennen können, dass die Verpackung tatsächlich den Vorgaben nicht genügte. V. Randnummer 24 Die Ordnungswidrigkeit war mit € 50 zu bebußen. Randnummer 25 1.
G reichte der Bußrahmen bis € 10.
dem alle Angaben - wenn auch nicht in der vorgeschriebenen Form - auf der Verpackung enthalten waren. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass auch diese symbolische Buße ausreichen wird, um den Betroffenen in Zukunft zur Rechtseinhaltung zu bewegen. Randnummer 27 3. Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen führten nicht zu einer weiteren Ermäßigung. Dieser verfügte
eigenen Angaben über geordnete finanzielle Verhältnisse. VI. Randnummer 28 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.