GB nicht beantragt worden sei. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 17.02.2009 zeigte die Firma S. Außenwerbung GmbH der Stadt D. an, dass sie die Vorgänge zur Errichtung der Werbeanlagen von der Klägerin käuflich übernommen habe. Wegen der massiven Probleme werde um Übersendung des Schreibens gebeten, mit dem die Einwilligung zur Errichtung der Werbeanlagen versagt worden sei. Randnummer 7 Am 20.04.2009 erklärte die Grundstücksnachbarin, sie habe vor ca. 6 Wochen der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks die schriftliche Zustimmung zur Errichtung der Werbeanlage in einem Abstand von 1,50 m von ihrer Grundstücksgrenze erteilt. Dieses Einverständnis widerrufe sie, da sie nicht damit einverstanden sei, dass die Werbeanlage in unmittelbarer Nähe ihres Hauses aufgestellt werde. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 20.02.2009 wandte sich die Klägerin an den Beklagten: Mangels Bebauungsplans komme es nach § 34 BauGB auf die tatsächliche bauliche Nutzung in der näheren Umgebung an. Dort gebe es diverse Gewerbebetriebe und Tankstellen, die nicht allein der örtlichen Versorgung dienten. Das Vorhabengrundstück selbst werde von dem großen Sägewerk maßgeblich geprägt. Auf dem Nachbargrundstück weise eine wesentlich größere Werbetafel auf das „Kaufland“ hin, zu dem man gelange, wenn man nach 800 m nach rechts abbiege. Da die Stadt D. keine vorläufige Untersagung beantragt habe, sei die Aufstellung der Werbetafel legal. Die Einstellung der Bauarbeiten durch die Bauaufsicht sei Amtsbeugung und Nötigung. Die Tafeln würden jetzt errichtet werden. Randnummer 9 Unter dem 21.04.2009 wandte sich die Stadt D. an den Beklagten: Die Werbetafeln seien von der Klägerin trotz des Hinweises im Schreiben vom 07.01.2009, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein Allgemeines Wohngebiet handele, Ende März 2009 von der Firma S. Außenwerbung GmbH errichtet worden. Es werde um ein bauaufsichtliches Einschreiten gebeten, zumal die Werbeanlage das Straßen- und Stadtbild verunstalte. Außerdem habe die Eigentümerin des Nachbargrundstücks ihre Zustimmung zur Unterschreitung der Abstandsfläche widerrufen. Randnummer 10 Nachdem die Firma S. Außenwerbung GmbH zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung der Werbeanlagen vom Beklagten Ende Juli 2009 angehört worden war, wurden die Werbetafeln im September 2009 entfernt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 22.10.2009 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und machte geltend, dass sie Antragsteller und Bauherr des Vorhabens sei. Da nunmehr die Ansicht vertreten werde, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, gelte wohl keine Verfahrensfreiheit gemäß § 61 Abs. 2 LBO. Deshalb werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Randnummer 12 Der Beklagte erwiderte der Klägerin unter dem 03.11.2009, durch den Verkauf der Vorgänge zur Errichtung der Werbeanlagen, deren Mitteilung an die Stadt D. und deren Weiterleitung an die Bauaufsichtsbehörde sei die Firma S. Außenwerbung GmbH nach § 53 LBO neuer Bauherr geworden. Damit sei die Klägerin nicht mehr am Verfahren zu beteiligen (§ 13 SVwVfG). Randnummer 13 Die Klägerin machte mit Schriftsatz vom 12.11.2009 gegenüber dem Beklagten geltend, ein Bauherrenwechsel habe nicht stattgefunden. Anbei werde der Antrag auf Verfahrensfreiheit erneut übersandt. Sollte nicht bis zum 15.12.2009 ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, werde Klage erhoben. Randnummer 14 Der Beklagte erwiderte auf dieses Schreiben, er habe den neuen „Antrag“ nach § 61 Abs. 2 LBO und § 2 BauVorlVO vom 13.11.2009 mit den jeweils einfach beigefügten Anlagen „Produktbeschreibung für Großflächen“ und „Flurkarte“ zuständigkeitshalber an die Stadt D. weitergeleitet. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass weder ein Lageplan noch zwei Fotoblätter beigefügt gewesen seien. Randnummer 15 Am 12.01.2010 hat die Klägerin bei Gericht Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, sie habe das Vorhaben der Stadt D. gemäß § 61 Abs. 2 LBO angezeigt und die Stadt habe keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB beantragt. Der Beklagte weigere sich seit Monaten ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Er weigere sich sogar, sie als Bauantragsteller anzuerkennen. Öffentlich-rechtlich stünden der Errichtung der Werbeanlage keine Vorschriften entgegen. Die nähere Umgebung stelle sich als Mischgebiet dar, eine Verunstaltung oder Verkehrsgefährdung sei nicht zu besorgen. Randnummer 16 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 17 den Beklagten zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln gemäß ihrem Antrag zu erteilen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er verweist auf den Inhalt der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten. Randnummer 21 Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 05.03.2010 darauf hingewiesen, dass wenn der Bauherr allein bei der Gemeinde eine Anzeige des Vorhabens nach § 61 Abs. 2 LBO einreicht und die Gemeinde keine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB beantragt, die Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert. Randnummer 22 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das Ausbleiben der Klägerin steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen, da alle Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen wurden. Randnummer 24 Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage ist unzulässig, weil die Klägerin eine solche bisher nicht beim Beklagten beantragt hat. Randnummer 25 Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. 1 BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 6 C 40.07 – Rdnr. 17 mit umfangreichen Nachweisen BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 6 C 40.07 – Rdnr. 17 mit umfangreichen Nachweisen Vorliegend hat die Klägerin zunächst ihr beabsichtigtes Vorhaben durch Einreichung der nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zur Kenntnis gegeben und hat damit keine Baugenehmigung beantragt, sondern ist den Weg der Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO gegangen. In verfahrensfreien Verfahren kommt die Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht. Randnummer 26 Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 73 Abs. 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung liegen nicht vor, weil nach der Gesetzeslage aufgrund der Landesbauordnung vom 18.02.2004 (LBO 2004) in verfahrensfreien Verfahren keine Prüfung im bauordnungsrechtlichen Verfahren vorgesehen ist. Randnummer 27 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 (LBO) nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 28 Vorliegend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 in diesem Sinne „anderes“. Danach sind Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe verfahrensfrei, wenn die Bauherrin der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen
GB beantragt. Dieser Fall ist hier gegeben: Die Klägerin hat die Unterlagen zur Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 2 LBO bei der Gemeinde eingereicht, die wiederum nicht binnen zwei Wochen beim Beklagten
GB beantragt hat. Randnummer 29 Auch im weiteren Laufe des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin beim Beklagten keine Baugenehmigung beantragt und zwar weder mit dem Schreiben vom 22.10.2009 noch mit dem vom 12.11.2009. Mit beiden Schreiben vertritt sie die Auffassung, die Verfahrensfreiheit gelte nicht, wenn die Gemeinde und/oder die Bauaufsichtsbehörde der Auffassung seien, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Grundsätzlich bestimmt allein der Bauherr, ob er eine Baugenehmigung beantragt oder aber der Gemeinde ein verfahrensfreies Vorhaben zur Kenntnis gibt. Des Weiteren bestimmt die Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO – welche Unterlagen bei den unterschiedlichen Verfahrensarten einzureichen sind. Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 2 LBO sind nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine einfache Beschreibung des Vorhabens einzureichen, und alles nach § 1 Abs. 3 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.