Verfahrenskostenhilfeverfahren für eine Kindesunterhaltsklage: Zumutbarkeit der Verwertung von das Schonvermögen übersteigenden Sparvermögen Leitsatz Sparvermögen, das das Schonvermögen nicht unerheblich übersteigt, muss zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden (hier: Klage der Kinder auf Kindesunterhalt) (Rn.7) . Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken,
- März 2010, 41 F 483/09 UK/VKH1, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom
- März 2010 - 41 F 483/09 UK/VKH1 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Gründe I. Randnummer 1 Mit ihrer am
- Dezember 2009 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antragsschrift beabsichtigen die am … Juli 1992 geborene Antragstellerin zu
- und der am ... Februar 1996 geborene Antragsteller zu 2., vertreten durch die Kindesmutter, den Antragsgegner (Kindesvater) im Wege der Stufenklage auf Zahlung von sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Randnummer 2 Mit Blick auf eine Erkrankung der Kindesmutter und einen hierdurch bedingten stationären Krankenhausaufenthalt der Kindesmutter über einen längeren Zeitraum wechselten die Antragsteller in den väterlichen Haushalt. Der Antragsgegner stellte daraufhin die Unterhaltszahlungen ein (vgl. Bl. 76 d.A.). Randnummer 3 Das Familiengericht hat mit Beschluss vom
- März 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 79, 80 d.A.) den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Blick auf verwertbares und das Schonvermögen übersteigende Sparvermögen der Antragsteller zurückgewiesen. Randnummer 4 Der hiergegen von den Antragstellern eingelegten Beschwerde (Bl. 82, 83 d.A.) hat das Familiengericht gemäß Beschluss vom
- April 2010 (Bl. 86, 87 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 5 Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde und gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Randnummer 6 Das Familiengericht hat den Antragstellern zu
- und
- zu Recht die für das im Wege der Stufenklage eingeleitete Unterhaltsverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil es an der insoweit erforderlichen Kostenarmut fehlt (§ 114 ZPO). Randnummer 7 Die für die Verfahrenskostenhilfebewilligung vorausgesetzte Kostenarmut ist nicht gegeben, wenn die Partei über ein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt, welches zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 8 Die Antragsteller verfügen, wie sich dies aus den ihren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Anlagen ergibt und was von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt wird, über Sparvermögen, das das Schonvermögen nicht unerheblich übersteigt. Randnummer 9 Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass es sich bei dem Sparvermögen um zweckgebundenes Vermögen handele, das der Alterssicherung bzw. der Sicherstellung der Ausbildung zu dienen bestimmt sei, liegen auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden oder gar zwingenden Anhaltspunkte vor, die den Sachvortrag der Antragsteller zu belegen geeignet sind. Die von den Antragstellern in Auszügen zu den Akten gereichten Ablichtungen der Sparbücher lassen eine derartige Zweckbestimmung und Zweckbindung nicht erkennen. Randnummer 10 Soweit es sich bei dem Sparvermögen um Prämiensparverträge handeln sollte, rechtfertigt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar ist die mit dem Verlust von Zinsvergünstigungen einhergehende Verwertung von Prämiensparverträgen in der Regel nicht zumutbar. Indes ist zu berücksichtigen, dass bei nicht unerheblichen Guthaben eine Beleihung in Betracht kommt, die auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes auch vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint, und dass künftig – hier offensichtlich mit Vollendung des
- Lebensjahres der Antragsteller und namentlich der am
- Juli 1992 geborenen Antragstellerin zu
- - frei werdende Beträge über zeitlich bestimmte Zahlungsanordnungen gemäß § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch Zöller- Geimer, ZPO,
- Aufl., § 115, Rz. 59, m.w.N., § 120, Rz. 10, m.w.N.). Randnummer 11 Der weitere Einwand der Antragsteller, dass es für die Verwertung der Sparbücher der Zustimmung des Antragsgegners bedürfe, vermag die erforderliche Kostenarmut ebenfalls nicht zu begründen. Grundsätzlich ist eine Partei gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um vorhandenes Vermögen für die Prozesskosten einsetzen zu können. Dazu gehört es auch, dass Schritte unternommen werden, um etwa bestehende Hindernisse zu beseitigen (vgl.
- Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl.v.
- Februar 2008, 2 WF 3/08). Dafür, dass allein auf gerichtlichem Weg eine Zustimmung des Antragsgegners erreicht werden kann, liegen insbesondere mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom
- Mai 2010 keine Anhaltspunkte vor. Von daher kann unentschieden bleiben, ob eine gerichtliche Inanspruchnahme des Antragsgegners zwecks Beseitigung des Hindernisses unter den obwaltenden Umständen tatsächlich unzumutbar ist. Randnummer 12 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Randnummer 13 Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 14 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).