Erziehungsbeitrages, der im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB 8 geleistet wird, auf Leistungen nach dem SGB 2 bei der Betreuung von mehr als zwei Pflegekindern ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelung in § 11 Abs 4 SGB 2 am 1.1.2007 unter Berücksichtigung von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 davon abhängig, ob die Betreuung derart professionell betrieben wird, dass sie als eine dauerhafte Erwerbsquelle der Pflegeperson angesehen werden kann. (Rn.86)
Sozialgerichts für das Saarland vom
Widerspruchsbescheides vom
gezahlten Erziehungsbeitrages zu gewähren.
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ohne Anrechnung
der Klägerin zu 1) gewährten sog. Erziehungsbeitrages für die von ihr betreuten 4 Pflegekinder als Einkommen im streitgegenständlichen Zeitraum vom
Achten Buchs
Sozialgesetzbuchs – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) betreut. Randnummer 4 Die aufzubringenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) für das von der Klägerin zu 1) angemietete Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm beliefen sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf einen Gesamtbetrag von 962,50 Euro ( 700,00 Euro Kaltmiete, 97,50 Euro Nebenkosten und 165,00 Euro Heizkosten ). Randnummer 5 In der Zeit von September 2004 bis Dezember 2004 wurde Wohngeld in Höhe von 434,00 Euro monatlich gezahlt. Dieses erhöhte sich in der Zeit vom
Gesetzes nicht gegeben sei. Randnummer 16 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerinnen am 27. Oktober 2005 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass kein Kindergeld in Höhe von 633,75 Euro für den Monat Oktober angerechnet werden könne, wenn lediglich ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft zähle. Ebenso dürfe kein Wohngeld als Einkommen angerechnet werden, da gemäß § 1
Wohngeldgesetzes (WoGG) Empfänger von Leistungen
Arbeitslosengeldes II vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen seien und dies bereits während der Antragstellung zu berücksichtigen sei. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin zu 1) mit den Pflegekindern keine Bedarfsgemeinschaft bilde, da nach der Regelung in § 7 Abs. 3 SGB II lediglich leibliche Kinder erfasst würden. Die ältere Tochter sei bereits volljährig und gehöre somit nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Es bestehe lediglich eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 2), da diese ihren Bedarf, bestehend aus der Regelleistung in Höhe von 207,00 Euro und den anteiligen Unterkunftskosten in Höhe von 133,26 Euro, nicht aus ihrem Einkommen, bestehend aus Kindergeld in Höhe von 172,75 Euro, vollständig decken könne. Die Klägerin zu 1) beziehe Kindergeld in Höhe von insgesamt 999,00 Euro monatlich. Davon würden auf die 4 minderjährigen Kinder insgesamt 691,00 Euro entfallen. Kindergeld für minderjährige Kinder sei jeweils dem Kind zuzuordnen, soweit es für die Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt werde. Werde, wie hier, für mehr als drei Kinder Kindergeld gewährt, sei das gesamte Kindergeld gleichmäßig auf alle Kinder aufzuteilen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhielten u.a. gemäß § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die monatliche Regelleistung zur Sicherung
Lebensunterhaltes betrage 345,00 Euro für die Klägerin zu 1) und 207,00 Euro für die Klägerin zu 2). Ferner sei ein Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 41,00 Euro anzuerkennen. Randnummer 18 Die Kosten der Unterkunft seien in folgender Höhe zu berücksichtigen: Randnummer 19 Grundmiete 700,00 Euro Nebenkosten 97,50 Euro Heizkosten 135,00 Euro (tatsächliche Heizkosten abzüglich 18 % für die Warmwasserbereitung); Summe 932,80 Euro Randnummer 20 Da die Wohnung von insgesamt 7 Personen bewohnt werde, entfielen pro Person anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 133,26 Euro monatlich. Randnummer 21 Der Bedarf der Klägerin zu 2) belaufe sich somit auf 340,26 Euro monatlich (207,00 Euro Regelleistung + 133,26 Euro anteilige KdUH) und der Bedarf der Klägerin zu 1) betrage 519,26 Euro (345,00 Euro Regelleistung + 133,26 Euro anteilige KdUH + 41,00 Euro Mehrbedarf). Randnummer 22 Auf den Bedarf der Klägerin zu 2) sei das anteilige Kindergeld in Höhe von 172,75 Euro anzurechnen. Somit verbleibe ein monatlicher Bedarf in Höhe von 168,01 Euro. Auf den Bedarf der Klägerinnen sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Wie der Hilfeakte zu entnehmen sei, beziehe die Klägerin zu 1) Einkommen in Form von Kindergeld und Leistungen gemäß den §§ 33, 39 SGB VIII. Diese Leistungen nach dem SGB VIII würden sich aus dem Pflegegeld (Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das jeweilige Pflegekind) und dem Erziehungsgeld (Anerkennung für den erzieherischen Einsatz) zusammensetzen. Bei den Kosten der Erziehung handele es sich um Einnahmen der Pflegeperson. Sie seien daher grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Der Erziehungsbeitrag sei jedoch eine zweckgebundenen Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Leistungen nach dem SGB II seien nur zu gewähren, wenn sie neben dem Erziehungsbeitrag gerechtfertigt seien. Hierin liege ein deutlicher Unterschied zu den bisherigen Vorschriften
Sozialhilferechts. Nach § 77 Abs. 1
früher geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei keine sog. Gerechtfertigkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Sobald der Erziehungsbeitrag die hälftige Regelleistung übersteige, sei zu prüfen, ob daneben Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt seien. In dem Fall, dass die Einnahmen die hälftige Regelleistung nicht übersteigen würden, werde ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt sei. Randnummer 23 Wie den Bescheiden
Jugendamtes zu entnehmen sei, habe die Klägerin zu 1) ab dem 01. April 2005 für die Kosten der Erziehung für die 4 Pflegekinder 202,00 Euro monatlich pro Kind erhalten. Somit errechne sich ein Betrag in Höhe von 804,00 Euro monatlich. Da der Erziehungsbeitrag die hälftige Regelleistung in Höhe 172,50 Euro (345,00 Euro : 2) deutlich übersteige, sei die zusätzliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt. Randnummer 24 Aufgrund der Höhe der Einnahmen werde die Betreuung der Pflegekinder als Erwerbstätigkeit betrachtet. Dies habe zur Folge, dass das Betreuungsentgelt als monatliche Betriebseinnahme betrachtet werde. Die mit der Erziehung
Einkommens verbundenen Betriebsausgaben seien pauschal in Höhe von 30 v. H. der Betriebseinnahmen abzusetzen. Randnummer 25 Daraus ergebe sich folgende Berechnung: Randnummer 26 Erziehungsbeitrag 804,00 Euro monatlich abzüglich halbe Regelleistung von 172,50 Euro monatlich ergibt Zwischensumme von 631,50 Euro monatlich abzüglich 30 v. H. von 804,00 Euro = 241,20 Euro monatlich abzüglich Versicherungspauschale 30,00 Euro monatlich; demnach bereinigtes Einkommen 360,30 Euro monatlich. Abzüglich eines weiteren Freibetrages nach § 30 SGB II in Höhe von 81,23 Euro ergebe sich ein anzusetzendes Einkommen von 279,07 Euro Ferner sei das Kindergeld, welches den Anrechnungsbetrag beim Pflegegeld übersteige, zu berücksichtigen. Dies ergebe den Betrag von 518,25 Euro Zudem sei das Kindergeld für die volljährige Tochter der Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 Euro zu berücksichtigen, was einen Gesamtanrechnungsbetrag aus Kindergeld in Höhe von 672,25 Euro ergebe. Randnummer 27 Das anzurechnende Einkommen in Höhe von insgesamt 951,32 Euro übersteige den Bedarf der Klägerinnen in Höhe von insgesamt 687,27 Euro monatlich (168,01 Euro + 519,26 Euro). Randnummer 28 Selbst wenn man das Kindergeld für die volljährige Tochter außer Betracht lasse, ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 797,32 Euro, welches den Bedarf in Höhe von 687,27 Euro noch immer übersteige. Randnummer 29 Mit weiterem Bescheid vom 07. Juni 2006 lehnte die Beklagte die weitere Leistungsgewährung ab, wobei im beigefügten Berechnungsbogen der Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September 2006 berücksichtigt wurde. Nach dem Auszug von Ma. im November 2006 zog im März 2007 Ja. als weiteres Pflegekind zu den Klägerinnen. Im Mai bzw. Juni 2006 zogen dann M. und J. aus. Mit Bescheid vom 07. September 2009 erfolgte erstmals die Leistungsgewährung ab September 2007. Randnummer 30 Gegen den Bescheid vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
notwendigen Unterhaltes der Kinder gedient und habe nicht der freien Verfügbarkeit der Pflegemutter unterlegen. Der Erziehungsgeldanteil sei auch nicht so hoch, dass daneben keine Leistungen mehr nach dem SGB II auszuzahlen wären. Die Praxis der Beklagten, den Erziehungsbeitrag nur dann anzurechnen, soweit er die hälftige Regelleistung übersteige, sei willkürlich und damit rechtswidrig. Aus § 1 WoGG ergebe sich auch keine Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Wohngeld. Randnummer 31 Mit Urteil vom 20. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG darauf abgestellt, der Erziehungsbeitrag sei zwar nicht als Einkommen auf den Bedarf der Klägerinnen anzurechnen. Die Klägerinnen seien aber darauf zu verweisen, den ungedeckten Bedarf durch den Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu decken. Randnummer 32 Gegen das den Klägerinnen am
Kinderzuschlages im Urteil
SG sei falsch, da dort das bewilligte Wohngeld nicht berücksichtigt werde. Im Verfahren S 11 KG 7/06 gegen die Beigeladene bzgl.
Kinderzuschlags vor dem SG sei darauf hingewiesen worden, dass ohne Berücksichtigung
Erziehungsbeitrages bereits nicht die Mindesteinkommensgrenze (MEG) für den Kinderzuschlag erreicht werde. Die Berechnung im Urteil berücksichtige auch den Mehrbedarf für Alleinerziehung nicht. Ebenso seien die monatlichen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 139,24 Euro für sie, die Klägerin zu 1), zu berücksichtigen, da sie diese selbst tragen müsse, weil sie kein Alg II beziehe. An zwei der Kinder werde das Kindergeld jetzt selbst ausgezahlt. Mangels Professionalität der Betreuung sei keine Gerechtfertigkeitsprüfung bzgl. der Anrechnung
Erziehungsbeitrages durchzuführen, sondern die Anrechnung habe zu unterbleiben. Bis zu drei Kinder dürften von jeder Privatperson betreut werden, ohne dass es hierzu überhaupt gesetzliche Vorgaben gebe. Sie, die Klägerin zu 1), betreibe die Pflege der zeitweise anvertrauten Kinder keinesfalls derart professionell, dass die Tätigkeit als dauerhafte Erwerbsquelle anzusehen wäre. Die bewohnten Räumlichkeiten seien noch nie derart ausgestattet gewesen, dass von einer professionell betriebenen Pflegeeinrichtung gesprochen werden könne. Anfang der 90-iger Jahre habe sie mit ihrem damaligen Ehemann im eigenen Einfamilienhaus gewohnt, als sie das erste Pflegekind, Ma., aufgenommen habe. Bei diesem Pflegekind habe es sich zudem noch um ihr eigenes Patenkind gehandelt. Es sei zu diesem Zeitpunkt immer angedacht gewesen, dass das Kind nach dem Drogenentzug der Mutter wieder zu dieser zurückkehren solle. Zu diesem Zeitpunkt sei sie, die Klägerin zu 1), beim Jugendamt auch lediglich als Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestelle gelistet gewesen, eine Vollzeitpflege sei nicht angedacht gewesen. Nach der Scheidung habe sie mit dem Pflegekind und den eigenen drei Kindern das angemietete Haus bezogen. Sie habe damals ergänzend, zuerst nur für die kurze Zeit der Bereitschaftspflege, die Geschwister Sa. und J. bei sich aufgenommen, die sie dann wieder für ein Jahr verlassen hätten und erst danach wieder zurückgekehrt seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sie den Kindern ihr Schlafzimmer überlassen und auf der Couch geschlafen. M. und ihre leibliche Tochter Ju. hätten sich ein Kinderzimmer geteilt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung, vor allem aber aus ihrer moralischen und menschlichen Verpflichtung heraus, sei ihr gar keine Wahlfreiheit verblieben. Zu den Kindern seien mittlerweile familiäre Beziehungen entstanden. Sie betreue diese Kinder seit vielen Jahren. Sie betreibe gerade keine professionelle Pflegeeinrichtung, in welche sie ständige wechselnde Pflegekinder aufnehme. Randnummer 33 Weiterhin trägt sie vor, sie habe das Kindergeld für ihre volljährige Tochter nie erhalten. Dies könne mit Dauerüberweisungsaufträgen belegt werden. Spätestens bei der Systematik der Wohngeldberechnung und der Anrechnung als Einkommen komme man auch zu dem Ergebnis, dass das Wohngeld in Höhe von 487,00 Euro pro Monat für 7 Personen bewilligt worden sei, der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und die KdUH jedoch lediglich nach einem Zweipersonenhaushalt berechnet würden. Insofern käme allenfalls eine 2/7-Anrechnung
bezogenen Wohngeldes in Betracht, mithin ein Betrag in Höhe von 139,14 Euro pro Monat. Randnummer 34 Die Klägerinnen haben weiter vorgetragen, dass auf das Pflegegeld für ein Pflegekind 77,00 Euro Kindergeld angerechnet worden seien, was bislang nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 35 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 36 1. das Urteil
Sozialgerichts für das Saarland vom
Widerspruchsbescheides vom
an die Klägerin zu 1) gezahlten Erziehungsbeitrages zu gewähren, und zwar für die Zeit vom
Bundessozialgerichts (BSG) vom 29, März 2007 im Verfahren B 7b AS 12/06 R die Anrechnung
Erziehungsbeitrages als Einkommen aufgrund der professionellen Betreuung der Pflegekinder erfolgen müsse. Nach telefonischer Auskunft
Zeugen Wilhelm, Kreisjugendamt Neunkirchen, der die Situation der Klägerinnen seit Jahren kenne, betreue die Klägerin zu 1) seit Anfang der 90-iger Jahre Kinder im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Bis auf kurzfristige Unterbrechungen betreue sie 4 Kinder in Vollzeitpflege. Nach Ausscheiden eines Kindes sei sie auch stets um die Wiederbesetzung
Pflegeplatzes bemüht, da sie offensichtlich auf die Einnahmen aus ihrer Pflegetätigkeit angewiesen sei. Sie sei hauptberuflich Pflegeperson. Die Pflegekinderzahl von 4 werde nicht überschritten, da sie ansonsten als Einrichtung gelte und dann eine Genehmigung
Landesjugendamtes benötige. Sie verfüge auch über die räumlichen Voraussetzungen, um eine entsprechende Anzahl von Pflegekindern zu betreuen. Sie habe ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern angemietet. Da die Klägerin zu 1) die Betreuung von Pflegekindern derart professionell betreibe, sei hier eine Gerechtfertigkeitsprüfung im Sinne
Gesetzes eben gerade nicht entbehrlich, weil die Betreuung von Pflegekindern für sie eine dauerhafte Erwerbsquelle darstelle. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Regelung in § 11 Abs. 4 in der ab dem 01. Januar 2007 geltenden Fassung
SGB II verwiesen. Hier komme ganz klar der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass der Erziehungsbeitrag ab dem dritten Pflegekind als Einkommen berücksichtigt werden solle. Die derart intensive Pflegekinderbetreuung der Klägerin zu 1) lasse die Frage aufkommen, wie daneben noch eine Erwerbstätigkeit möglich sein solle. Sie sei faktisch an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert. Der geplante Nebenerwerb ,,Video Werkstatt‘‘ sei bisher nicht zum Tragen gekommen, weil sie nach eigener Aussage wegen einer Häufung unvorhersehbarer Ereignisse mit den Pflegekindern keine Aufträge angenommen habe. Randnummer 42 Weiterhin sei das Kindergeld für die volljährige Tochter Ju. dem Einkommen der Klägerin als Kindergeldberechtigte zuzuordnen, da Ju. in deren Haushalt lebe. Dies gelte nur dann nicht, wenn das Kindergeld an ein nicht im Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet werde. Das gezahlte Wohngeld sei bei der bisherigen Berechnung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Dennoch habe sich ein übersteigendes Einkommen ergeben. Randnummer 43 Die Klägerin zu 1) hat ein Schreiben
Zeugen Kümmel, Amtsleiter Kreisjugendamt Neunkirchen, vom 22. Februar 2008 zu den Akten gereicht. Darin heißt es wörtlich: ,,… bestätige Ihnen hiermit, nach Rücksprache mit Herrn Ma. W., dass Sie beim Kreisjugendamt nicht als professionelle Pflegestelle geführt werden.
Weiteren bestätige ich Ihnen, dass sie nicht hauptberuflich als Pflegeperson arbeiten. Im Übrigen gehen wir, wie die Finanzbehörden davon aus, dass eine Pflegestelle erst dann gewerblich geführt ist, wenn mehr als 5 Kinder in der Pflegestelle betreut und versorgt werden. Die an Sie gezahlten Pauschalen sind ausschließlich zum Zwecke der Abdeckung der erhöhten Aufwendungen für die einzelnen Pflegekinder gedacht. Hierunter fallen die Aufwendungen für Fahrten zu Therapeuten und Psychologen, zum Krankengymnasten und Ärzten und Aufwendungen für Betreuung Ihrer restlichen Pflegekinder bei Ihrer Abwesenheit bei Arztterminen usw.‘‘ Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Kopien aus dem Aktenheft der Beklagten im Verfahren S 11 KG 7/06 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe I. Randnummer 45 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Da die Klägerin zu 1) nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2010 das alleinige Sorgerecht für die Klägerin zu 2) innehat, konnte die Klägerin zu 2) auch allein vertreten durch ihre Mutter den Prozess führen (§ 71 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - <SGB I>, § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Randnummer 46 Streitgegenständlicher Zeitraum
vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Zeitraum vom 09.September 2005 bis April
Widerspruchsbescheides vom 07. November 2005 Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf den Folgeantrag der Klägerinnen vom
Bescheides vom 7. Juni 2006 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Die Einbeziehung der neuen Bescheide kommt für Folgezeiträume
Arbeitslosengeldes II ohnehin regelmäßig nicht in Betracht (BSG, Urteil vom
Widerspruchsbescheids vom
sog. Erziehungsbeitrages zu. Randnummer 48 Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum
Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II in der bis zum
Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder
Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis
eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II in der bis zum
Bedarfs der Klägerinnen war zunächst auf die nach § 20 zu berücksichtigende Regelleistung sowie die bei den Klägerinnen anteilig mit 2/7 anzuerkennenden KdUH gem. § 22 SGB II abzustellen.Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Anhaltspunkte für einen Sonderfall, der eine vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfzahl" abweichende Aufteilung rechtfertigen würde, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2007, Az. B 14/11b AS 7/07 R und Urteil vom
Mehrbedarfs steht schließlich die Gewährung von Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht entgegen. Dem Gesetz lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Gewährung eines Erziehungsbeitrages nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung schon dem Grunde nach entfallen lässt (BSG, Urteil vom
Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ist zunächst von den Bruttoeinnahmen auszugehen und davon sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II-V). Randnummer 64 a) Anrechnung
Kindergeldes Randnummer 65 Bei der Berechnung war zunächst das bei den Klägerinnen zu 1) und 2) nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigende Kindergeld bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Auch das für Pflegekinder ausgezahlte Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen
Kindergeldberechtigten heranzuziehen, soweit es nicht gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII bei der Berechnung
Pflegegeldes auf den Bedarf
Kindes angerechnet wird. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung. Danach ist das Kindergeld für minderjährige Kinder bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei diesem minderjährigen Kind zur Sicherung
Lebensunterhalts benötigt wird. Im Übrigen verbleibt es bei der Anrechnung als Einkommen
(Pflege-)Elternteils. Aus dem Zweck
Kindergeldes folgt entgegen der klägerischen Auffassung keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen
Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung
Kindergeldes in §§ 31, 62 ff.
Einkommen-steuergesetzes (EStG) fallen wegen eines Kindes in Höhe
Kindergeldes weniger Steuern an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und es fließt in dieser Höhe Einkommen zu. Zweck
Kindergeldes ist es mithin, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe
Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil
Einkommens der Eltern steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen
Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen
Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Dabei ergibt sich keine Besonderheit daraus, dass die im Haushalt lebenden Kinder als Pflegekinder nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG und nicht als leibliche Kinder berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, aaO). Randnummer 66 Wird für vier und mehr Kinder Kindergeld gewährt, so ist der Gesamtbetrag gleichmäßig auf alle Kinder aufzuteilen, hiervon jeweils der auf das Pflegegeld angerechnete Betrag abzuziehen und die Differenz als Kindergeld zu berücksichtigen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11 RN 312). Danach sind für jedes Kind im vorliegenden Fall 166,50 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 67
Wohngeldes Randnummer 78 Das gezahlte Wohngeld in Höhe von 69,57 Euro (= auf die Klägerinnen jeweils entfallender Anteil von insgesamt 139,14 Euro ) ist auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlung rechtmäßig oder rechtswidrig war (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11, RN 64 q). Randnummer 79
Erziehungsbeitrages ergibt sich ein Gesamtleistungsanspruch von 115,10 Euro (= 156,95 : 30 x 22 anteilig für September 2005), zweimal 156,95 Euro (Oktober und November 2005) 161,95 Euro (Dezember 2500) und viermal 221, 11 Euro (Januar bis April 2006) = 1.475,39 Euro Randnummer 81 Allerdings reduziert sich dieser Betrag gegebenenfalls um die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Übernahme der Beiträge für die im Falle
Leistungsbezugs eintretende Versicherungspflicht der Klägerinnen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nunmehr durch die Beklagte, sollte eine Rückzahlung der freiwilligen Beiträge an die Klägerinnen noch möglich sein. (1.475,39 - 96,31 < = 131,34 : 30 x 22 für September> und dreimal 131,34 für Oktober bis Dezember und viermal 139,24 für Januar bis April = 428,10 Euro Gesamtanspruch ). Randnummer 82 d) Anrechnung
sog. Erziehungsbeitrages Randnummer 83 Die Anrechnung
Erziehungsbeitrages als Einkommen im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt. Randnummer 84 Der 7b-Senat
BSG hat zu der Frage der Anrechnung
Erziehungsbeitrages als Einkommen gem. § 11 SGB II in der Entscheidung vom 29. März 2007, Az. B 7b AS 12/06 R, wie folgt ausgeführt: Randnummer 85 ,,Die Qualifizierung
Erziehungsbeitrags nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als nach § 11 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommens folgt für den vorliegenden Fall aus § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (i.d.F. der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 – BGBl. I 2014). § 11 Abs. 4 SGB II in der Fassung
Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist hier demgegenüber noch nicht heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 SGB II n.F. wird "abweichend von den Absätzen 1 bis 3"
der Teil
Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht (als Einkommen) berücksichtigt. Da die Kläger im vorliegenden Fall lediglich zwei Pflegekinder betreut haben (für drei und mehr Pflegekinder sieht § 11 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II a.F. eine teilweise bzw. vollständige Berücksichtigung
Erziehungsbeitrages als Einkommen vor), wäre bei ihnen das Pflegegeld insgesamt nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sich § 11 Abs. 4 Nr. 1 SGB II insoweit rückwirkende Geltung beilegen würde oder vom Gesetzgeber ausdrücklich als Klarstellung der geltenden Rechtslage konzipiert worden wäre. Beides ist nicht der Fall. § 11 Abs. 4 SGB II ist gemäß Art. 16 Abs. 4
Fortentwicklungsgesetzes erst zum
BT-Drucks 16/1410 S. 19 zu Nr. 7) auf die zu § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ergangenen Entscheidungen der Sozialgerichte nicht Bezug genommen und auch jede Festlegung dahingehend vermieden, ob es sich bei dem Erziehungsbeitrag immer schon um eine zweckbestimmte Einnahme i.S.
3 Nr. 1a SGB II gehandelt hat (mit der Folge, dass die Neuregelung lediglich eine Klarstellung der geltenden Rechtslage mit einer gleichzeitigen Verschlechterung für Pflegeeltern mit mehr als zwei Pflegekindern darstellen würde) oder ob eine Neuregelung bezweckt wird mit dem Ziel, den Erziehungsbeitrag entgegen der bisherigen Rechtslage erstmals von einer Berücksichtigung als Einkommen i.S.
Randnummer 86 Trotz der fehlenden Festlegung
Gesetzgebers
Fortentwicklungsgesetzes war der Erziehungsbeitrag auch vor Inkrafttreten
4 SGB II nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II zumindest in den Fällen, in denen nicht mehr als zwei Kinder in einer Familie erzogen wurden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII einschließlich
Erziehungsbeitrags dient einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Durch die Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II soll (lediglich) das soziokulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden, wobei diese Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 SGB II nur erbracht werden sollen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Zweck der Leistung ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist. Randnummer 87 Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist hingegen Teil der Hilfe zur Erziehung und soll von seiner Zweckrichtung her den Pflegekindern und nicht den Pflegeeltern, um deren existenzielle Sicherung nach dem SGB II es hier geht, zukommen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl
Kindes oder
Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld
Kindes oder
Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand
Kindes oder
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt
Kindes oder Jugendlichen außerhalb
Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Wird ein Kind nach § 33 SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die Pflegeperson Leistungen zum Unterhalt
Kindes nach § 39 SGB VIII. Pflegegeld und Erziehungsbeitrag stellen zusammen den notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet hierbei keinen selbständigen Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt, sondern einen sog. Annex-Anspruch. Anspruchsinhaber ist entweder der Personensorgeberechtigte oder der Minderjährige selbst, was aber im Einzelnen streitig ist. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass der Anspruch im Fall der Vollzeitpflege nicht der Pflegeperson selbst zusteht. Randnummer 88 Anspruchsinhaber waren daher im vorliegenden Fall die Personensorgeberechtigten der Pflegekinder, allenfalls im Falle
Die rechtliche Zuordnung bringt zum Ausdruck, dass die Gewährung
Pflegegeldes einschließlich
Erziehungsbeitrages nicht den Zweck hat, das Einkommen der Pflegeperson zu vermehren. Vielmehr ist der Betrag für die Kosten der Erziehung notwendiger Unterhalt
Pflegekindes, was zur Folge hat, dass die Höhe
Erziehungsbeitrages sich an dem Bedarf
Kindes ausrichten muss. Der Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten zur Erziehung in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII umfasst danach die gesamten Kosten, die für die Erziehungsstelle anfallen. Damit ist der Erziehungsbeitrag nicht nur eine Anerkennung der Erziehungsleistung in ihrer ideellen Form, sondern deckt (zumindest auch) Ausgaben ab, die der Erziehung dienen. Da die Erziehung außerhalb
Elternhauses geleistet wird, ist auch die Erziehungsleistung kostenpflichtiger Bestandteil
notwendigen Lebensunterhalts. Der Begriff der Kosten der Erziehung ist dabei bewusst an die Terminologie
zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) angelehnt. Danach zählen zu den Kosten der Erziehung z.B. die Kosten, die durch die Anschaffung von Sachen, die der Erziehung dienen (Spielzeug, Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte usw), durch Dienste dritter Personen oder Einrichtungen (etwa Musik- oder Nachhilfeunterricht) oder durch den Besuch von Theatern, Konzerten etc. entstehen. Randnummer 89 Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung dafür, den Erziehungsbeitrag gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im SGB II nicht als Einkommen zu behandeln. So sind nach einem Schreiben
Bundesministers der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Februar 1990 die Erziehungsbeiträge steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Dies gilt allerdings nur, soweit die Pflege auf Dauer angelegt und nicht erwerbsmäßig betrieben ist. Erwerbsmäßigkeit wird angenommen, wenn Pflegegeld und Erziehungsbeitrag die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellen. Dies mag ein Grund für die Gesetzesneufassung in § 11 Abs. 4 SGB II gewesen sein, kann im vorliegenden Fall bei der Betreuung von lediglich zwei Kindern jedoch dahinstehen. Ebenso wurde im Sozialhilferecht der Erziehungsbeitrag bislang nicht als Einkommen der Pflegeperson behandelt. Dies galt sowohl zu § 77 Abs. 1 BSHG wie auch zur Nachfolgeregelung
Zutreffend hat insofern bereits das Sozialgericht Schleswig (Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 7 AR 37/05 ER) darauf hingewiesen, dass bei einer Behandlung
Erziehungsbeitrags als Einkommen im SGB II eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern entstehen würde, die in Familien lebten, die im Leistungsbezug nach dem SGB XII stünden. Zutreffend hat das SG hier in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Berücksichtigung
Erziehungsbeitrags als Einkommen dazu führt, dass der dem Pflegekind zur Verfügung stehende Geldbetrag geschmälert wird. Der Erziehungsbeitrag verfolgt damit einen anderen Zweck als die Leistung zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er dient gerade nicht dazu, den Basis-Unterhalt der Pflegepersonen sicherzustellen. Auch die nach allgemeiner Ansicht im Erziehungsbeitrag enthaltene "Anreizfunktion" dient nicht vorrangig dem Zweck, den Lebensunterhalt der pflegenden Personen sicherzustellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum SGB VIII wollte der Gesetzgeber durch die verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von fremden Kindern motivieren (BR-Drucks 503/89, S. 73). Diese Anreizfunktion
1 Satz 1 SGB VIII beizubehalten ist auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stehen, geboten. Die Pflegefamilien sollen generell - auch - einen wirtschaftlichen Anreiz haben, Pflegekinder aufzunehmen. Randnummer 90 Aus der soeben aufgezeigten Zielsetzung
Erziehungsbeitrags gemäß § 39 Abs.1 Satz 2 SGB VIII folgt zugleich, dass - jedenfalls bei der Betreuung von lediglich zwei Kindern - eine "Gerechtfertigkeitsprüfung" gemäß § 11 Abs. 3 SGB II im Regelfall ausscheidet. Geht man davon aus, dass der Erziehungsbeitrag wesentlich eine staatliche Leistung an das Pflegekind ist, die dazu dienen soll, diesem vermittelt über eine geeignete Pflegefamilie zur Reintegration in die Gesellschaft zu verhelfen, so ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine Prüfung, ob daneben der Bezug von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sein könnte, entbehrlich. Etwas anderes mag für den Fall gelten, in dem (auch im Sinne der steuerrechtlichen Regelungen) die Betreuung von Pflegekindern derart professionell betrieben wird (von der Anzahl der Pflegekinder und der Einrichtung
Hauses her), dass die Betreuung von Pflegekindern eine dauerhafte Erwerbsquelle für die Pflegeperson darstellt. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.’’ Randnummer 91 Diese Auffassung hat der 4. Senat
BSG in der Entscheidung vom 01. Juli 2009, Az. B 4 AS 9/09 R, grundsätzlich geteilt. Er schreibt jedoch, bei einer Pflege von mehr als zwei Kindern könne davon ausgegangen werden, dass die Grenzen der Erwerbsmäßigkeit überschritten würden. Nach Auffassung
Senats kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu der Entscheidung vom 29. März 2007 aus dieser Entscheidung der aufgezeigte Rückschluss gerade auch im Hinblick auf die dargestellte Regelung im Steuerrecht nicht gezogen werden, weshalb zur Frage der Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit Beweis zu erheben war. Randnummer 92 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Betreuung der Pflegekinder im vorliegenden Fall nicht derart professionell betrieben wurde, dass sie eine dauerhafte Erwerbsquelle der Pflegeperson darstellte. Randnummer 93 Hierbei war für den Senat entscheidend, dass über Jahre in Vollzeitpflege lediglich die Kinder M., Ma., J. und Sa. sowie zuletzt noch Ja. von der Klägerin zu 1) betreut wurden. Sa. und Ja. wohnen auch weiterhin bei den Klägerinnen. Zu den anderen drei ehemaligen Pflegekindern besteht weiterhin Kontakt, zumindest über das Internet. Wie die Klägerin zu 1) glaubhaft in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, sind die Kinder für sie wie ihre eigenen Kinder. M. sagt auch ,,Mama’’ zu ihr. Für J. und Sa. wurde der Klägerin zu 1) auch die Vormundschaft übertragen. All dies zeigt, dass kein ständiges ,,Auswechseln’’ der Kinder erfolgte, sondern sie dauerhaft in die Familie integriert wurden, was wiederum gegen vorrangige erwerbswirtschaftliche Ziele der Betreuung der Pflegkinder spricht. Randnummer 94 Auch schilderte die Klägerin zu 1) überzeugend, warum die J. aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter bei ihr wohnen kann und dass sie aufgrund ihres Alters nach der Ja. auch keine weiteren Kinder mehr aufnehmen wollte. Wäre für die Klägerin allerdings bei der Betreuung die Schaffung einer Einnahmequelle entscheidend gewesen, hätte sie für beide Kinder sicherlich umgehend nach Ersatz gesucht. Randnummer 95 Dass dies gerade nicht der Fall war, wurde auch durch die Angaben der Zeugin Mohns bestätigt. Sie erklärte im Rahmen ihrer Vernehmung, die Klägerin zu 1) habe zwar gegenüber dem Jugendamt ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Pflegekindern signalisiert, habe andererseits aber nach der Zuweisung von Ja. auch keine konkreten Nachfragen bzgl. der Aufnahme weiterer Kinder in ihren Haushalt mehr gestellt. Randnummer 96 Zudem erklärte die Zeugin Ch.-Sch., dass die Klägerin zu 1) kein Kontingent gehabt habe, das seitens
Jugendamtes aufzufüllen gewesen wäre. Auch der weitere Zeuge aus dem Bereich
Jugendamtes, der Zeuge Wi., erklärte letztlich, dass die Klägerin zu 1) überhaupt nicht über die Ausbildung verfüge, die erforderlich gewesen sei, um für eine berufliche Vollzeitpflege in Betracht zu kommen. Ein entsprechender Vertrag sei mit ihm nicht geschlossen worden. Dieser hätte die Zusicherung enthalten, dass eine Bezahlung auch bei Nichtbelegung einer Stelle erfolgt. Randnummer 97 Ferner sprechen die räumlichen Gegebenheiten, in denen die Klägerinnen und die Pflegekinder wohnten bzw. wohnen, gegen die Annahme einer professionellen Erwerbstätigkeit durch die Betreuung der Kinder. Denn bei dem bewohnten Hausanwesen handelt es sich um ein reines Wohnhaus. Es wurde in Eigenregie ausgebaut, damit jedes der Kinder ein Zimmer hatte. Die Klägerin zu 1) selbst schläft im Wohn-/Esszimmer. Auch ist lediglich ein Bad vorhanden. Sog. ,,Gemeinschaftsräume’’, die für eine heimähnliche Ausrichtung sprechen könnten, fehlen vollständig. Randnummer 98 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war nach Auffassung
Senats die Anrechnung
Erziehungsbeitrages als Einkommen im Rahmen
SGB II auf den Anspruch der Klägerinnen nach dem SGB II nicht möglich. Randnummer 99 Da damit auch die MEG für die Gewährung
Kinderzuschlages nicht erreicht wird, scheidet diese Leistung als vorrangige Leistung aus. Randnummer 100 Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs. 1 BKGG Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen i.S. von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme
Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe
nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Randnummer 101 Die Klägerin zu 1) bezieht zwar Kindergeld im dargelegten Umfang (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Sie verfügt jedoch mit Ausnahme
Wohngeldes nicht über Einkommen im Sinne
SGB II mindestens in Höhe
nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Der maßgebende Betrag bestimmt sich nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG aus dem Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ohne Berücksichtigung von Kindern. Hieraus folgt: Es ist bei der Berechnung
Kinderzuschlags in einem ersten Rechenschritt die sogenannte MEG für denjenigen zu ermitteln, der den Anspruch auf Kinderzuschlag geltend macht. Decken die Einkünfte
Anspruchstellers i.S.
SGB II seinen eigenen Bedarf an Alg II - also ohne Bedarf der Kinder -, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Zu ermitteln ist demnach das Einkommen
Anspruchstellers nach § 11 SGB II und dieses ist alsdann dem Bedarf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/11 b AS 11/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de). Randnummer 102 Es ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 103 Einkommen der Klägerin zu 1): 478,66 Euro/ 473,66 Euro/414,50 Euro (vgl. oben); Randnummer 104 Bedarf Klägerin zu 1) bzw. MEG: 345,00 Euro zuzüglich 371,01 Euro (= 39,94 % von 928,92 Euro <700,00 Euro zzgl. 97,50 Euro und 165,00 Euro abzüglich 3x 6,22 Euro und 4x 3,73 Euro als Kosten der Warmwasserbereitung>) = Randnummer 105 716,01 Euro Randnummer 106 (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKKG- Existenzminimumbericht für 2005 – vgl. www.arbeitnehmerkammer.de). Randnummer 107 Die MEG wird also nicht erreicht. Randnummer 108 Der Berufung war daher stattzugeben. III. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. IV. Randnummer 110 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.