Elterliche Sorge bei Getrenntleben: Beurteilung der Konsensfähigkeit bei Einigkeit über gewöhnlichen Kindesaufenthalt einerseits und bestehenden Konflikten auf der Paarebene andererseits Leitsatz Zur Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (hier: Mutter libanesische Staatsangehöriger; Vater palästinensischer Volkszugehörigkeit mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) (Rn.24) . Orientierungssatz
(2009), § 1671, Rz. 259), auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Randnummer 34 Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung unter Beschaffung der notwendigen Dokumente eine Registrierung der Kinder im Libanon veranlasst hat, grundsätzlich geeignet ist, entsprechende Ängste bei der Antragstellerin zu schüren. Indes vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Familiengerichts in diesem Umstand nicht die konkrete Gefahr der Verbringung der Kinder ins Ausland zu sehen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Anhörung vom
- Mai 2009 und auch schriftsätzlich wiederholt erklärt hat, dass er nicht die Absicht hege, die Kinder an einen anderen Ort oder in ein anderes Lebensumfeld zu verbringen, bestätigen die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse seit Erlass der einstweiligen Anordnung und insbesondere die Häufigkeit und der Ablauf der Umgangskontakte die Befürchtungen der Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner telefoniert täglich mit den Kindern und pflegt mit ihnen mehrmals in der Woche unbegleiteten Umgang, ohne dass es jemals zu Schwierigkeiten bei der Rückführung der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin gekommen ist. An dieser von den Beteiligten akzeptierten und geübten Praxis hat sich letztlich auch seit der Rückkehr der Antragstellerin mit den Kindern aus dem Libanon nichts geändert. Randnummer 35 Auch ist das Verhalten der Antragstellerin, die sich, wenn sie Hilfe in Bezug auf die Bewältigung von Problemen die Kinder betreffend benötigt, stets an den Antragsgegner wendet – dass dies nach den Bekundungen der Antragstellerin vor dem Senat nur ein Mal der Fall gewesen soll, kann nach dem Ergebnis der Anhörung durch den Senat nicht nachvollzogen werden - und ihm die Kinder vorbehaltlos zwecks Ausübung des Umgangs überlässt, mit den von ihr geäußerten Befürchtungen nicht in Einklang zu bringen. Die Verbalisierung der Ängste mag eine Reaktion auf bestimmte Äußerungen des Antragsgegners sein, der - wie er einräumt - im Zuge der emotional belasteten Trennungssituation und der offensichtlich bis heute unüberwundenen Trennung im Rahmen von Streitigkeiten und der Austragung von Konflikten auf der Paarebene geäußert hat, die Kinder fortzubringen. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin E.-S. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2009 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem diese anschaulich den Verlauf von „Gefühlsausbrüchen“ des Antragsgegners und die Reaktion der übrigen Familienmitglieder der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst hierauf geschildert hat (Situation im Dezember 2008, Bl. 19 d.A., „Pistolensituation“, Bl. 20 d.A.), kann sich der Senat indes nicht des Eindrucks erwehren, dass das mit einer gewissen Dramaturgie versehene Verhalten des Antragsgegners nicht dazu angetan war, seinen Äußerungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Jedenfalls hat die Antragstellerin bis heute auch nicht in Ansätzen nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen sie dem Antragsgegner dennoch die Kinder zur Obhut anvertraut und sich auch um Hilfestellung an diesen wendet. Hierzu vermochte sie auch in der Anhörung durch den Senat am
- Mai 2010 keine nachvollziehbare Begründung zu geben. Randnummer 36 Von daher liegen derzeit auch die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin allein nicht vor. Randnummer 37 Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand mit der Folge, dass der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie für die betroffenen Kinder, zurückzuweisen war. III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Randnummer 39 Die Wertfestsetzung folgt aus Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO. Randnummer 40 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).