lege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Kiesgrube Leitsatz 1. Eine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde eine bestimmte, von ihr städ
§ 9I Nr. 20 Bau
GB a.F. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr.
§ 9I Nr. 20 Bau
GB a.F. Hiervon kann mit Blick auf die Begründung zur Bauleitplanung der Antragsgegnerin und die Begründung der Abwägungsentscheidung vom 11.12.2007 jedenfalls ausgegangen werden. Im Übrigen lassen sich - mangels anderweitiger Konkretisierung im Bebauungsplan - die künftig zulässigen Nutzungen für die Eigentümer der betroffenen Parzellen der Vorschrift des § 9 I Nr. 20, 1. Alt. BauGB selbst entnehmen. „Schutz“ umfasst – schon nach üblichem Sprachgebrauch - die Erhaltung und Bewahrung dessen, was vorhanden ist, sowie die Abwehr aller schädlichen Eingriffe und sonstiger Schädigungen 16 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus , „Pflege“ den Inbegriff aller aktiven Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten, und „Entwicklung“ zielt auf Umgestaltung und Veränderung des vorhandenen Zustands im Sinne einer besonderen Zielsetzung; hierzu zählen sowohl ökologische als auch landschaftspflegerische Maßnahmen. 17 Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff. Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff. Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, welche plankonformen Befugnisse und allgemeinen, von den – eindeutig - festgesetzten Maßnahmen unabhängigen Pflichten der jeweilige Grundstückseigentümer haben soll: Er darf nicht – etwa durch Änderung der wirtschaftlichen, baulichen oder sonstigen zulässigen Nutzung - in die Natur und Landschaft eingreifen, sondern hat sie zu bewahren und zu pflegen sowie der Entwicklung der Natur im Wesentlichen ihren Lauf zu lassen; dies verdeutlichen die Begründung zur Bauleitplanung 18 Vgl. etwa Planaufstellungsverfahren, II.2.8, Bl. 418 (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Vgl. etwa Planaufstellungsverfahren, II.2.8, Bl. 418 (Allgemein verständliche Zusammenfassung) und insbesondere die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 IV BauGB 19 Planaufstellungsverfahren, Bl. 446 Planaufstellungsverfahren, Bl. 446 , nach der das kurz- und mittelfristig mit der Planung angestrebte Ziel der Antragsgegnerin darin besteht, die vorhandenen Naturpotentiale zu schützen und zu sichern, eine gewerbliche Nutzung auszuschließen, die Naherholung und den Naturschutz zu fördern und die Waldstrukturen und Sekundärbiotope weiterzuentwickeln. Daraus folgt aber, dass entgegen der Ansicht der Antragsteller die angegriffene Bauleitplanung die Interessen der Antragsgegnerin mit Blick auf mögliche Bauvorhaben im Plangebiet stärker fördert, als es im unbeplanten, dem Regime des § 35 BauGB unterstehenden Außenbereich, der privilegierte Nutzungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zulässt, der Fall sein kann. Randnummer 49 Allerdings kann ein Bebauungsplan nur dann als erforderlich im Sinne des § 1 III BauGB angesehen werden, wenn sein Inhalt nicht nur zulässig, sondern auch seine Vollzugsfähigkeit dauerhaft gesichert ist 20 BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 . Dies erscheint vorliegend in maßgeblichen Teilen durchaus fraglich. Randnummer 50 Der Bebauungsplan weist – abgesehen von Verkehrsflächen - sämtliche im Plangebiet gelegenen Parzellen, die überwiegend im Eigentum der Antragsteller stehen und ausweislich des Bestandsplans „Biotoptypen“ größtenteils mit Mischwald bewachsen, aber auch zu einem erheblichen Anteil dem Sandgrubenbereich der Antragsteller zuzurechnen sind, als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ aus. Befugnisse, den Vollzug des Bebauungsplans selbst sicherzustellen, gibt die Planung der Antragsgegnerin nicht. Die Realisierbarkeit des Bebauungsplans ist daher zunächst vor dem Hintergrund der zulässigen bisherigen Nutzung von Waldgrundstücken für Zwecke der von den Antragstellern dort teilweise betriebenen Forstwirtschaft zu sehen. Zwar müssen diese Waldflächen ohnehin gemäß § 8 III SNG unter Beachtung der „guten fachlichen Praxis“ nach Maßgabe des § 11 II des Landeswaldgesetzes bzw. gemäß § 5 I, III BNatSchG natur- und landschaftsverträglich bewirtschaftet werden. Allerdings ist auch eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung mit Blick auf ihre naturgemäß primär wirtschaftliche Ausrichtung nicht auf die Erreichung der festgesetzten stärker einschränkenden Plan-Zielsetzungen (Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft) angelegt, so dass eine Mitwirkung der Eigentümer im Bereich der Forstwirtschaft bei der Erreichung der belastenderen Ziele auszuschließen ist. Auch wenn hinsichtlich der seit langem brachliegenden Flächen für Landwirtschaft 21 Planaufstellungsverfahren, Bl. 406 Planaufstellungsverfahren, Bl. 406 viel dafür spricht, dass angesichts des offensichtlich weitgehend fehlenden Nutzungsinteresses der jeweiligen Eigentümer – bis auf weiteres – das jedenfalls den kurz- und mittelfristigen Intentionen der Antragsgegnerin entsprechende Ziel des „Schutzes von Natur und Landschaft“ erreicht werden kann, besteht für die Realisierung der Planung auch insofern letztlich keine Sicherheit. Regelungsanlass für die Überplanung ist aber offensichtlich die Verhinderung einer Weiternutzung der Sandgrube, für deren Betrieb der Landrat in Saarlouis – Untere Naturschutzbehörde - der „Firma A B.“ 1961 eine Abbaugenehmigung erteilt hatte und deren Weiterbetrieb durch die Antragsteller von dem erfolgreichen Abschluss des bereits eingeleiteten Genehmigungsverfahrens, bei dem die Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen wäre, abhängt. Dass die Antragsteller nicht bereit sind, freiwillig auf den Sandabbau zu Gunsten von Natur und Landschaft zu verzichten, zeigt bereits das vorliegende Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie, falls sie die erforderliche Genehmigung zum Sandabbau nicht erhalten sollten, bereit wären, in irgendeiner Weise zu Schutz, Pflege und Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne der festgesetzten Vorstellungen der Antragsgegnerin im Grubenbereich beizutragen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass nach § 40 I Nr. 14, II BauGB ein Eigentümer Entschädigung durch Übernahme der Flächen verlangen kann, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, und dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB möglich ist, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans nutzen zu können, ist vorliegend jedenfalls offen, ob die Antragsgegnerin, deren Gemeinderat der Frage der Durchsetzung der getroffenen Festsetzungen jedenfalls nach Aktenlage, insbesondere der anlässlich der Ortsbesichtigung erteilten Auskunft, noch nicht nähergetreten ist, in absehbarer Zeit wird über die Flächen verfügen und ihre Ziele realisieren können. Randnummer 51 Abgesehen von Maßnahme M 6 als reiner Anpflanzungsempfehlung stellen sich die festgesetzten Maßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 III 1 BauGB) zum Teil als unzulässig, teilweise aber auch als nicht realisierbar dar. Der in § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB verwandte baurechtliche Maßnahmenbegriff ist enger als der naturschutzrechtliche. Wie der Einleitungshalbsatz des § 9 I BauGB ausdrücklich klarstellt, dürfen zulässige Bodennutzungen durch Festsetzungen nach allen Nummern dieser Vorschrift nur aus städtebaulichen Gründen gesteuert werden. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 Die Regelung des § 9 I Nr. 20 Alt. 2 BauGB enthält keine „ökologische Generalklausel“. Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, sinnvolle ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen. 23 Gierkein Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnr. 368 Gierkein Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnr. 368 Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollen, sind bodenrechtlich unzulässig. Allerdings können Vorschriften zur Bewirtschaftung als Pflegemaßnahmen bodenrechtlich relevant und damit zulässig sein. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Bebauungsplan konkretisiert anzugeben. Randnummer 52 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die als Maßnahme M 1 festgesetzte „Entsorgung des kohlenteerhaltigen Aufbruchs und des asbesthaltigen Materials“, die zwischenzeitlich von den Antragstellern nach deren Erklärung selbst veranlasst wurde, bereits deshalb bedenklich ist, weil im Bebauungsplan ausweislich der Planzeichenerläuterung – auf die mangels sonstiger textlicher Planfestsetzungen hier abgestellt werden soll - keine Maßnahmen zugunsten des „Bodens“, sondern nur solche zugunsten von Natur und Landschaft dargestellt sind, M 1 als Sanierungsmaßnahme die letztgenannte Zielsetzung aber offensichtlich nicht hat und die Auferlegung von Handlungspflichten überdies bodenrechtlich unzulässig ist. Außerdem dürfte die Festsetzung zudem nicht erforderlich gewesen sein, weil - unabhängig von der Feststellung in der Begründung der Abwägung, dass „vor der Rekultivierung aktuell im Sommer 2007 von der Betreiberin kontaminierte Massen gemäß Ordnungsverfügung der Ortspolizeibehörde aus der Grube entfernt“ worden seien 24 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224 - für die Entsorgungsfrage jedenfalls ein staatliches Vorgehen entweder durch die Ortspolizeibehörde der Antragsgegnerin 25 Vgl. Anhörungsschreiben des Landkreis Saarlouis vom 19.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 90 Vgl. Anhörungsschreiben des Landkreis Saarlouis vom 19.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 90 oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz 26 Vgl. Anhörungsschreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 98 Vgl. Anhörungsschreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 98 (auch) als Nachfolger der Unteren Naturschutzbehörde, die der Pächterin der Sandgruben die Abbaugenehmigung vom 20.9.1961 erteilt hatte, ausreichend gewesen wäre. 27 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 4 BN 1/97 -, BRS 59 Nr. 1 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 4 BN 1/97 -, BRS 59 Nr. 1 Für die Durchführung der übrigen festgesetzten Maßnahmen (M 2: Erhalt von offenen, vegetationslosen aufgerissenen Sand- und Kiesböden, M 3: Anlage von Kleingewässern, M 4: Pflanzung einer Schlehen-/ Weißdornpflanzung als oberem Abschluss der Steilwände, M 5: Erhalt der Betonpflaster–Schüttungen, M 7: Freihalten der Steilwände von Bewuchs, M 8: Ansiedlung von Felsspalten– und Mauerfugengesellschaften, M 9: Erstellung eines Pflegeplans ...) kommen der Sache nach nur die Antragsteller als Eigentümer der Flächen in Betracht. Aus diesen Festsetzungen ergeben sich jedoch noch keine unmittelbaren Handlungspflichten zur Vornahme der festgesetzten Maßnahmen. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen indes freiwillig durchführen oder durchführen lassen, kann angesichts der Tatsache, dass sie die Sandgrube weiterbetreiben wollen und damit – anders als bei der Maßnahme M 1 - gegenläufige Ziele verfolgen, ausgeschlossen werden. Da für Maßnahmen nach § 9 I Nr. 20 2. Alt. BauGB eine dem Pflanzgebot des § 178 BauGB für Festsetzungen nach Nr. 25 oder dem Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB vergleichbare Ermächtigung der Gemeinde fehlt, ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, entsprechende Maßnahmen durch ein entsprechendes Gebot durchzusetzen. 28 Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104 Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104 Gegen die Zulässigkeit der Maßnahme M 4 spricht zudem, dass sie nur die Zugänglichkeit der Steilwände erschweren und die Absturzgefahr minimieren soll und damit weder dem Schutz noch der Pflege oder der Entwicklung von Natur und Landschaft dient. Randnummer 53 Der Bebauungsplan trägt dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB Rechnung, da er gemäß § 8 III BauGB zulässig parallel zur (Teil-) Änderung des aus dem Jahre 1982 stammenden Flächennutzungsplans erstellt wurde und sich die Aussagen beider Bauleitpläne auch entsprechen. Randnummer 54 Der Bebauungsplan weist jedoch beachtliche Fehler nach Maßgabe von § 214 I BauGB auf. Er lässt - ebenso wie die Änderung des Flächennutzungsplanes - inhaltlich entscheidungserhebliche Rechtsfehler erkennen. Der Bebauungsplan, der auch dieselben Zielsetzungen aufweist und auf dieselben Erwägungen wie der Flächennutzungsplan gestützt ist, leidet, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anlangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln. Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin mit dem Änderungs- bzw. Satzungsbeschluss vom 11.12.2007 (§ 214 III 1 BauGB) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Aspekten (Art. 20 III GG) entwickelten Anforderungen an eine gerechte Abwägung der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Randnummer 55 Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 VII BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Gemeinderat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, das in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird, und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht 29 Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 . Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand. Randnummer 56 Die Antragsteller sehen ihre eigentumsrechtlichen Belange durch die Planung beeinträchtigt und greifen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstanden die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB). Zunächst rügen sie, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt bzw. akzeptiert habe, dass sie Eigentümer einer Sandgrube seien, deren Betriebsgenehmigung aus dem Jahre 1961 nach wie vor in Kraft sei, sie zudem selbst einen Antrag auf Genehmigung des Betriebs der Sandgrube gestellt hätten, dass auch deren Erschließung gesichert sei und mit der Fortsetzung des Betriebs weder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch wesentliche Lärm- oder sonstige Immissionen verbunden seien. Die Planung hindere sie an der wirtschaftlichen Verwertung der auf ihren Grundstücken im Plangebiet lagernden Rohstoffvorkommen. Durch die Festsetzung naturschützerischer Ziele würde die landwirtschaftliche und forstliche Nutzbarkeit der Grundstücke und somit deren bauliche Nutzbarkeit eingeschränkt sowie der Verkehrswert der Grundstücke gemindert. Randnummer 57 Dass vorliegend eine Abwägung gegenläufiger Belange durch den Gemeinderat überhaupt stattfand, kann allerdings nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Ausweislich der Begründung zur Bauleitplanung – Stand: 31.12.2007 - ist das Abwägungsmaterial für die Bauleitplanung, mit der als Zielsetzungen 30 I.2 Verfahrensübergreifende Angaben/ Zielsetzung der Gemeinde, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 405 f. I.2 Verfahrensübergreifende Angaben/ Zielsetzung der Gemeinde, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 405 f. die Sicherung und Entwicklung naturraumtypischer Waldstrukturen, die Einstellung des Sandabbaus und der gewerblichen Nutzung, die Rekultivierung des Eingriffs, Naturschutz, Festsetzung als Wald (obwohl diese insoweit durch Beschlussfassung vom 11.12.2007 überholt war 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4: Zur fehlerhaften Planbegründung Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4: Zur fehlerhaften Planbegründung ) und Weiterentwicklung der vorhandenen Sekundärbiotope verfolgt werden, in dem Abschnitt „Auswirkungen der Planung“ 32 IV.1 Abwägung/ Auswirkungen der Planung, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 430 ff. IV.1 Abwägung/ Auswirkungen der Planung, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 430 ff. dargestellt. Danach hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin hierfür die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung und Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes, Umweltschützende Belange in der Abwägung – Landesentwicklungsplan (VFS), die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und die Belange der Wirtschaft in den Blick genommen. Dabei hat er bei den „Auswirkungen der Planung auf die Umwelt“ im Einzelnen das Naturgut Boden, das Naturgut Wasser, Klima und Lufthygiene und das Naturgut Pflanzen und Tiere geprüft. Bei den „Belangen der Wirtschaft “ wurde berücksichtigt, dass das Plangebiet im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Freiraumschutz dargestellt sei, in dem Gewerbebebauung unzulässig sei, und es auch nicht Bestandteil des Standortbereichs für die Gewinnung von Rohstoffen sei. Bei der Abwägung wurden Sicherung und Erhalt von Natur und Landschaftsbild, Biotopverbund, Sicherung und Entwicklung wertvoller Kleinstbiotope, Naherholung, Vermeidung zukünftiger ökologischer Belastungen und immissionsschutzbedingter Beeinträchtigung durch eine Wiederaufnahme des Sandabbaubetriebs als „Argumente für die Verwirklichung der Planung“ besonders berücksichtigt, während gegen die Verwirklichung der Planung sprechende Argumente „zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt“ waren. In der Begründung der Abwägung im Rahmen der Beschlussfassung über die Bauleitplanung vom 11.12.2007 hat die Antragsgegnerin als – öffentliche – Belange, die für die Abwägung relevant waren, eine Begünstigung des Naturraums und der Naherholung durch „ordnungsgemäßen Abschluss der Grube“ 33 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224 und Schaffung geordneter Verhältnisse hinsichtlich der Grube, die ohne Baugenehmigung betrieben worden sei 34 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 225 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 225 , angeführt und hinsichtlich der geplanten Verhinderung des Betriebs der Sandgrube auf ihre Lage im Landschaftsschutzgebiet, den Landschaftsplan, den Flächennutzungsplan und den Landesentwicklungsplan sowie den Schutz von Biotopen 35 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 227 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 227 und des Grundwassers bzw. Quellwassers für das Parkbad 36 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228 sowie Schutz vor Beeinträchtigungen hingewiesen. An gegenläufigen Interessen werden der „Neuantrag“ der Antragsteller zum Betrieb der „seit Jahren von der Genehmigungsinhaberin aufgegebenen Sandgrube („Belange Privater, künftig im Planbereich Sand abzubauen“) und die Belange der gewerblichen Wirtschaft genannt. Das zeigt wie im Übrigen auch die Beschlussvorlage vom 14.2.2007 zur Gemeinderatssitzung vom 6.3.2007 sowie die über diese Sitzung gefertigte Niederschrift und die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11.12.2007 nebst entsprechender Beschlussvorlage vom 16.11.2007, dass die Antragsgegnerin die von der die Antragsteller vertretenden Forstverwaltung mit Schreiben vom 21.1.2007 und vom 8.5.2007 an sie herangetragenen Einwendungen der Antragsteller, insbesondere ihre Interessen an einer Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Sandgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich zwar durchaus gesehen und in die Erwägungen einbezogen hat. Dabei hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung jedoch weder alle herangezogenen öffentlichen Belange noch die eigentumsrechtlichen Belange der Antragsteller zutreffend in die Abwägung eingestellt. Randnummer 58 Auszugehen ist davon, dass die Antragsteller (Mit-) Eigentümer der Parzellen sind, auf denen sich unstreitig seit den 1930er Jahren 37 Begründung der Abwägung des Gemeinderates vom 11.12.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230; Antrag der Antragsteller nach § 4 I BImSchG, Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007, Bl. 3 Begründung der Abwägung des Gemeinderates vom 11.12.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230; Antrag der Antragsteller nach § 4 I BImSchG, Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007, Bl. 3 eine – noch nicht völlig ausgebeutete - Sandgrube befindet. Es ist daher eigentumsrechtlich verfehlt, zu bestreiten, dass sie Eigentümer einer – nicht betriebenen – Sandgrube sind. Für den Betrieb dieser Sandgrube haben die Antragsteller freilich selbst keine Abbaugenehmigung. Die der Pächterin der Antragsteller – der Firma A. B. - 1961 von der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund der Verordnung zum Schutz der Landschaft im Kreis Saarlouis vom 20.7.1956 (Amtsbl. S. 1034) erteilte Abbaugenehmigung, die gemäß § 2 dieser Verordnung – nur - „für eine bestimmte Person und eine bestimmte Parzelle erteilt“ wird „und nicht übertragbar“ ist, ist zumindest gegenstandslos geworden, weil der Abbaubetrieb durch die Pächterin - jedenfalls vor dem Ratsbeschluss über den Bebauungsplan – unstreitig endgültig eingestellt wurde. Dabei kann dahinstehen, bis wann die umstrittene Abbaugenehmigung angesichts der von der Zeugin A. in der mündlichen Verhandlung geschilderten betrieblichen Veränderungen einerseits und des Inkrafttretens der LBO am 1.1.1966 andererseits fortbestanden hat, die möglicherweise zur Folge hatte, dass vor diesem Zeitpunkt begonnener und danach fortgesetzter Sandabbau baurechtlich als Errichtung einer neuen baulichen Anlage anzusehen war, soweit er eine Fläche von 30 m² und einer Tiefe von 2 m überschritt. 38 Vgl. (den Hinweis auf die aktuelle Rechtslage - Überführung in Baurecht -
- in)Nr. 6 des Erlasses des Ministers des Innern – Oberste Landesbaubehörde – über Kies-, Sand- und ähnliche Gruben sowie Steinbrüche vom 18.3.1968 Vgl. (den Hinweis auf die aktuelle Rechtslage - Überführung in Baurecht -
- in)Nr. 6 des Erlasses des Ministers des Innern – Oberste Landesbaubehörde – über Kies-, Sand- und ähnliche Gruben sowie Steinbrüche vom 18.3.1968 Die Sandgrube ist indes – offensichtlich ohne dass dies von der zuständigen (Bau-)Behörde beanstandet worden wäre - ausweislich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abrechnung bzw. Aufstellung über Kiesentnahme und Kippgebühren vom 1.1. bis 18.7.2003 und des Schreibens der A. Tiefbau vom 28.1.2004 bis zum Jahre 2003 – ab 1999 unter Beteiligung der im Jahre 2003 insolvent gewordenen Firma B & R - betrieben worden. Woher die Annahme im Umweltbericht 39 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 410 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 410 , dass der Betrieb bereits seit „fast 15 Jahren“ stillgelegt sei, rührt, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Pachtvertrag der Antragsteller mit der Firma A. GmbH & Co KG vom 20.11.2001 40 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 262 f. Planaufstellungsunterlagen, Bl. 262 f. mangels Kündigung formal noch fortbesteht, wie die Antragstellerseite anlässlich der Ortsbesichtigung vom 17.3.2010 – unwidersprochen - vorgetragen hat, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich; jedenfalls hat die Firma A., auf die die nicht übertragbare landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis lautete, ihre Aktivitäten in Bezug auf die Sandgewinnung, die dabei nach Bekundungen der Zeugin A. zur Deckung des betrieblichen Eigenbedarfs erfolgte, endgültig eingestellt. Randnummer 59 Die Antragsgegnerin geht also einerseits zwar zutreffend davon aus, dass jedenfalls die Antragsteller über keine Abbaugenehmigung verfügen, da ihnen die beantragte (Abbau-) Genehmigung bislang nicht erteilt wurde; die Antragsgegnerin hat hierzu übrigens unter dem 25.1.2006 41 gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde , Planaufstellungsunterlagen, Bl. 285 gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde , Planaufstellungsunterlagen, Bl. 285 und unter 29.2.2008 42 gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz , Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz , Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt. Insoweit ist zudem die Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller sich hinsichtlich der Sandgrube nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 GG berufen können. Sie verkennt aber andererseits, dass die Antragsteller nach wie vor Eigentümer einer „Sandgrube“ sind, die zumindest solange nicht als endgültig aufgegeben angesehen werden kann, wie nicht feststeht, dass der – ausweislich des Genehmigungsantrags beabsichtigte – Weiterbetrieb unzulässig ist. Dass dies entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin vorliegend keineswegs feststeht, ergibt sich schon daraus, dass sich die Antragsteller seit Jahren um eine Abbaugenehmigung bemühen und insoweit noch keine abschließende bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Dies zeigt auch, dass es in der Sache bei dem grubenbezogenen Vorhaben der Antragsteller – unabhängig von der Formulierung ihres Genehmigungsantrags - nicht um eine „Neuanlage“, die begriffsmäßig einen erstmaligen Eingriff in die Landschaft mit sich brächte, sondern um die Fortsetzung der Sand- und Kiesgewinnung durch neue Betreiber nach Erteilung der beantragten Genehmigung geht. Es kann insofern auch dahinstehen, ob derzeit mangels abschließend feststehender - möglicher oder ausgeschlossener - Weiternutzung der Sandgrube überhaupt ein Anlass zur Rekultivierung des noch nicht verfüllten Teils der bisherigen Abbaufläche besteht, auf die die Antragsgegnerin entgegen ihren – widersprüchlichen - Darlegungen in der Abwägung allerdings nicht „verzichtet“ hat, um der gewerblichen Wirtschaft „entgegenzukommen“ 43 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230 , sondern um die dort eingetretene Sukzession weiterzuentwickeln und einen Abbaubetrieb damit zu verhindern. Im Übrigen fällt die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Form auf einer Rekultivierung im Anschluss an einen genehmigten Abbau mit entsprechenden Auflagen in der Genehmigung bestanden wird oder nicht, in die Zuständigkeit der entsprechenden Fachbehörde. Randnummer 60 Dem Weiterbetrieb der Sandgrube durch die Antragsteller stehen entgegen der in der Abwägungsbegründung vertretenen Meinung des Gemeinderats der Antragsgegnerin keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Randnummer 61 Vorab ist festzustellen, dass das Vorhaben der Antragsteller im Außenbereich, so wie es sich nach dem Genehmigungsantrag darstellt, zum einen aus einem standortgebundenen gewerblichen Betrieb - Abbau von Sand und Kies - und damit einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 I Nr. 3 letzte Alt. BauGB und zum anderen aus sonstigen gewerblichen Tätigkeiten (etwa Herstellung von Recyclingbaustoffen) besteht, deren Durchführung nicht standortgebunden, daher nicht privilegiert und im Außenbereich, sofern es nicht von der Privilegierung gleichsam „nachgezogen“ wird, grundsätzlich nicht zulässig gemäß § 35 BauGB ist. Auch wenn beide Teile des Vorhabens im Genehmigungsverfahren verbunden sind, war das Interesse der Antragsteller an der Nutzung der standortgebundenen, bereits vorhandenen Sandgrube, deren Weiterbetrieb die Antragsgegnerin mit ihrer Planung – auch - verhindern will, mit der ihr zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen. Ausweislich der Planbegründung und der dokumentierten Abwägungsentscheidung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der durch die Standortgebundenheit und die prinzipielle Zuerkennung einer Privilegierung nach § 35 I Nr. 3 BauGB bestimmten herausgehobenen Bedeutung des Eigentümerinteresses an der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Sand- und Kiesgewinnung im Bereich des vorhandenen Grubenbereichs bewusst war. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie ausgehend von der – wenn auch wohl zutreffenden – Annahme, die 1961 der Firma A. erteilte nicht übertragbare landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zur Sand- und Kiesgewinnung sei erloschen, die Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Sand- und Kiesbetriebes durch die Antragsteller oder einen anderen Betreiber für rechtlich unzulässig hält. Gesehen werden muss jedoch, dass zum durch Art. 14 I GG gewährleisteten Eigentum nicht nur ausgeübte oder materiell rechtmäßige Nutzungen gehören, sondern auch solche, die sich nach der Situation aufdrängen und denen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Insoweit muss beachtet werden, dass sich die Sand- und Kiesgewinnungsabsichten der Antragsteller auf einen Bereich beziehen, in dem über Jahrzehnte eine solche Nutzung stattgefunden hat und in dem noch verwertbare Sand- und Kiesvorkommen vorhanden sind. Das Interesse der Antragsteller zielt mithin auf die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme einer Nutzung in einem Bereich ab, der sich hierfür aufgrund seiner geologischen Verhältnisse anbietet und von seinem Erscheinungsbild durch eine solche Nutzung geprägt ist. Hinzu kommt, dass sich – wie bereits angesprochen – die Antragsteller mit Blick auf die Standortgebundenheit jedenfalls der Sand- und Kiesgewinnung auf die Privilegierung ihrer Nutzungsabsichten gemäß § 35 I Nr. 3 BauGB berufen können. Randnummer 62 Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin steht dem Sandgrubenbetrieb nicht von vornherein eine fehlende Erschließung entgegen. Die Antragsgegnerin begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, dass es sich bei dem N.weg mangels Widmung um einen privaten Forst- bzw. Feldwirtschaftsweg handele, der seit langer Zeit durch das Verbotszeichen VZ 250 gesperrt sei, aber gleichwohl bis zur Schrankenregelung widerrechtlich genutzt worden sei. Diese Annahme, die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8.10.2008 - 11 L 507/08 - im Ergebnis geteilt wurde, begegnet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat erheblichen Bedenken. Randnummer 63 Unstreitig ist der N.weg, der teilweise seit 1912, teils seit 1916 im Eigentum der Antragsgegnerin steht 44 Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.7.2008, Bl. 108 Gerichtsakte Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.7.2008, Bl. 108 Gerichtsakte , nicht nach Inkrafttreten des SStrG vom 17.12.1964 (Amtsbl. 1965, S. 117) im Jahre 1965 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden; auch eine frühere Widmung ist nicht belegt. Streitig zwischen den Beteiligten ist indes, ob er gemäß § 63 S. 1 SStrG als gewidmet gilt („Widmungsfiktion“). Nach dieser Vorschrift gelten alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttreten des SStrG an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Randnummer 64 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vorhandener Weg im Sinne des § 63 S. 1 SStrG vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und entsprechend nach dieser Vorschrift als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt, ist für die Feststellung der Öffentlichkeit unabhängig von einer früheren – auch länger andauernden - allgemeinen Benutzung durch Anlieger und deren eventueller Duldung durch den Eigentümer der betroffenen Grundflächen auch ein Nachweis erforderlich, dass der nach früherem Recht für öffentliche Straßen und Wege Unterhaltungspflichtige zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass (auch) er vom Vorliegen eines öffentlichen und insbesondere öffentlich zu unterhaltenden Weges ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob eine für die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege zuständige Körperschaft vor dem Stichtag (regelmäßig) Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem solchen Wege vorgenommen hat, besondere Bedeutung zu. 45 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.1996 - 2 W 41/95 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.1996 - 2 W 41/95 - Randnummer 65 Nach § 54 I 3 SStrG ist für die (sonstigen öffentlichen) Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat. Die insoweit - insbesondere im wegerechtlichen Rechtsstreit - 11 K 90/06 - vom Verwaltungsgericht - unternommenen Aufklärungsversuche haben bisher keine Unterhaltung des N.wegs durch einen öffentlichen Träger vor 1965 ergeben. Die Antragsgegnerin hat im beigezogenen Verfahren 11 K 90/06 auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass sie am N.weg keine Straßenunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe. Die dortige Klägerin, die zum Teil mit der Antragstellerseite im vorliegenden Verfahren personengleich ist, hat die Richtigkeit der Erklärung der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und auf Befragen der Kammer darauf hingewiesen, dass auch sie selbst keine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe. Allerdings habe dies die Pächterin A. von Anfang an, also seit Beginn der 1960er Jahre regelmäßig getan, soweit aufgrund des Zustands des Weges hierfür Bedarf bestanden habe. Deren Maßnahmen hätten sich auf den Bereich des Weges zwischen seiner Einmündung in die L.-straße und der Einfahrt der Sandgrube erstreckt. Auch die Zeugin A. hat dem Senat berichtet, dass ihr Ehemann ihr davon erzählt habe, dass er bzw. die Firma auf eigene Initiative Schlaglöcher im N.weg ausgebessert habe. Demnach hat nur die Pächterin im angegebenen Bereich Ausbesserungen vorgenommen, während die Beteiligten keine Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Randnummer 66 46 Vgl. hierzu die Verfahren 2 B 240/08 und 11 L 507/08 Vgl. hierzu die Verfahren 2 B 240/08 und 11 L 507/08 47 M und B , jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 115 ff. Gerichtsakte M und B , jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 115 ff. Gerichtsakte 48 O, Me und Mi, jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 114, 120 ff. Gerichtsakte O, Me und Mi, jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 114, 120 ff. Gerichtsakte 49 Vgl. Bl. 210 Gerichtsakte; Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 102 Vgl. Bl. 210 Gerichtsakte; Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 102 50 Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 129-137 Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 129-137 51 Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 71 Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 71 , wonach ein namentlich genannter Bediensteter der Gemeinde A-Stadt in einem Telefongespräch angegeben habe, „dass das bereits ausgebaute Teilstück des N.wegs von der früheren Gemeinde N. als Feldwirtschaftsweg ausgebaut“ worden sei, ist jedenfalls ohne Kenntnis des konkreten Gesprächsgegenstands bzw. Zusammenhangs des Gesprächs nicht verwertbar. Aus ihm geht nicht einmal eindeutig hervor, ob der gesamte Teil des im Bereich der früheren Gemeinde N. bis zur Gemeindegrenze der Antragsgegnerin verlaufende „N.weg“, den es mit dieser Bezeichnung im Bereich von N. zweifellos nie gegeben hat, oder ein Teilbereich davon in Rede stand. Ferner bleibt unklar, ob nur gesagt werden soll, dass die frühere Gemeinde N. den gesamten in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Wegteil als Feldwirtschaftsweg ausgebaut hat, oder ob von dem – von ihr ausgebauten – Feldwirtschaftsweg(-teil) ein Teilstück wiederum „bereits“ (ggf. weiter/ besser) „ausgebaut“ sei. Erst recht sagt der Aktenvermerk nichts darüber aus, ob das Teilstück des Wegs auf der Seite der Antragsgegnerin ebenfalls - und ggf. seit wann und in welcher Weise - ausgebaut war. Konkretere Anhaltspunkte dafür, wer den Weg unterhalten hat – denn ausgebaut und unterhalten wurde er offensichtlich vor 1965 -, bietet daher nur die vor Inkrafttreten des SStrG geltende Rechtslage. Randnummer 67 Nach § 2 II 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2.5.1949 (Amtsbl. S. 453), das durch das SStrG aufgehoben wurde, waren Straßen im Sinne dieses Gesetzes Verkehrsverbindungen, die – mit Ausnahme der Kraftfahrbahnen – für alle Verkehrsarten zugelassen waren und deren Baulastträger das Land war, soweit nicht in Ortsdurchfahrten gemäß § 7 die Baulast geteilt war oder der Gemeinde oblag (vgl. § 6 StWG); alle übrigen Verkehrsverbindungen waren Wege (§ 2 III StWG). Die Staatsstraßen gemäß § 2 II StWG waren gemäß § 5 I StWG in die Klassen Kraftfahrbahnen, Fernverkehrstraßen, Durchgangsstraßen und Landstraßen eingeteilt, wobei die Landstraßen als Straßen definiert waren, die die Verbindung von Ort zu Ort herstellten und durch Straßen der vorhergehenden Klassen oder der gleichen Klasse fortgesetzt wurden. Die Wegeaufsicht und die Wegepolizei lagen nach § 8 StWG bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft als oberster Behörde für die Verwaltung, die Unterhaltung, den Ausbau und den Neubau der Staatsstraßen. Randnummer 68 Die Antragsgegnerin war nach altem Recht somit nur bei Gemeindewegen – alleinige - Trägerin der Straßenbaulast gewesen (§ 6 StWG). Dafür, dass sie den N.weg als Feldwirtschaftsweg ausgebaut, unterhalten und der Öffentlichkeit zur Verbindung der beiden Orte zur Verfügung gestellt hätte, gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Hingegen spricht viel dafür, dass der N.weg als Landstraße gemäß § 5 I StWG zu bewerten war. Denn er schloss sich an die L.-straße, heutige Landstraße (II. Ordnung, L 271) T-Stadt – Völklingen-Wehrden und seinerzeit Teil der Verbindung zwischen Saarlouis und T-Stadt, an und stellte eine Verbindung von der Antragsgegnerin zu der damals noch selbstständigen Gemeinde N. dar. In N. mündet der als „Wadgasser Straße“ bezeichnete Abschnitt ebenfalls in eine Durchgangsstraße (Landstraße I. Ordnung, L 167), nämlich in die Verbindung Saarlouis - N. – Altforweiler – Bisten – A-Stadt - Frankreich. Auch die von den Antragstellern im Eilverfahrenvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Personen, die den N.weg teilweise bereits ab 1954 beruflich in beide Richtungen nutzten und auch von anderen Nutzern berichteten, zeigen seine Verbindungsfunktion auf; diese ortsverbindende Funktion ist ferner in der Aussage der Zeugin A. zum Ausdruck gekommen. Indiz dafür, dass der N.weg tatsächlich als Straße und nicht nur als (Feldwirtschafts-) Weg – oder als „Forsterschließungsweg“, wie er in der Wirtschaftkarte des V.´schen Gutsverwaltung von 1898 noch eingetragen war - angesehen wurde, sind ferner die von den Antragstellern vorgelegten – topographischen – Grundkarten von 1902, 1935 und 1961. Schon in der Grundkarte von 1902 ist der N.weg als eigenständige Wegeparzelle und mit einer ungefähren Breite wie die L.-straße eingezeichnet. In der Grundkarte von 1935 ist er mit „IB“ gekennzeichnet, was ausweislich der Zeichenerklärung für die Grundkarte – Nachdruck von 1995 – für eine „Nebenstraße (4 - 6 m breit) als Kreisstraße“ steht. In der Grundkarte von 1961 ist er mit „IIA“ angegeben, was darauf schließen lässt, dass er zwischenzeitlich an Bedeutung verloren hatte. Randnummer 69 52 Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 136 Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 136 - angesehen, wie sich aus den Schreiben des Landtags des Saarlandes – Ausschuss für Eingaben – vom 19.11.1992 und des Ministeriums für Umwelt vom 16.12.1992 ergibt; der Landrat in Saarlouis hat mit seinem an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis gerichteten Schreiben vom 7.1.1993 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der N.weg eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 I SStrG sei. Randnummer 70 Allerdings könnte auch dann, wenn der Weg nicht öffentlich wäre, entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht von einer fehlenden Erschließung der Sandgrube ausgegangen werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 58/89 – 53 SKZ 1993, 204 SKZ 1993, 204 ausgeführt hat, kann dem Eigentümer für Zwecke eines ortsgebundenen und nach – heute - § 35 I Nr. 3 BauGB privilegierten Betriebs wie einer Sand- und Kiesgrube gegen eine Gemeinde als Wegeeigentümerin ein Anspruch darauf zustehen, dass ihm die Benutzung etwa eines Forst- oder Feldwirtschaftsweges zum Zwecke der Erschließung gestattet wird. 54 Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich anerkannt, dass eine Gemeinde verpflichtet sein kann, zumutbare Angebote zur Erschließung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens anzunehmen 55 BVerwG, Urteile vom 30.8.1985, BRS 44 Nr. 75, und vom 7.2.1986, BRS 46 Nr. 145; s.a. Urteil vom 31.10.1990, Buchholz 406.11, § 35 Nr. 265 BVerwG, Urteile vom 30.8.1985, BRS 44 Nr. 75, und vom 7.2.1986, BRS 46 Nr. 145; s.a. Urteil vom 31.10.1990, Buchholz 406.11, § 35 Nr. 265 . Dahinter steht - namentlich bei standortgebundenen Vorhaben wie dem der Antragsteller – die Erwägung, dass der Gesetzgeber die in § 35 I BauGB aufgeführten Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat und ohne Herstellung der notwendigen Erschließung die Ausnutzung dieser Bevorrechtigung vereitelt werden könnte. Wenn der Genehmigung der privilegierten Nutzung keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, müsste die Antragsgegnerin den N.weg, der auch in der Vergangenheit die Erschließung der Grube sicherte, zur Erschließung des Betriebs zur Verfügung stellen, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann. Die Antragsteller hätten der Antragsgegnerin gegebenenfalls ein zumutbares Angebot zu unterbreiten, wie etwa erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen finanziell ausgeglichen werden sollen. Dabei hätte die Antragsgegnerin aber zu berücksichtigen, dass sie den jetzigen Zustand des im umstrittenen Bebauungsplan als Waldweg ausgewiesenen Weges in Kenntnis des auf Erteilung einer Abbaugenehmigung gerichteten Antrags der Antragsteller, die zudem auch Anlieger und Betreiber von Forstwirtschaft im Plangebiet sind, dadurch verursacht hat, dass sie den mit einer Asphaltdecke und geschottertem Unterbau versehenen Weg, über den jahrelang der Sandgruben bezogene Verkehr abgewickelt wurde, durch Abfräsen der Asphaltschicht selbst in seinem Zustand verschlechtert hat. Randnummer 71 Die gleichen Maßstäbe gelten im Ergebnis auch für die von den Antragstellern vorgetragene Erschließungsfunktion des N.wegs für ihre Forstwirtschaft, dessen Benutzung die Inhalte der Bauleitpläne jedoch nicht entgegenstehen und für diesen Bereich von der Antragsgegnerin sowohl in der Abwägungsentscheidung vom 11.12.2007 als auch in der Begründung der Bauleitplanung – trotz der anschließenden Abfräsarbeiten - ausdrücklich zugestanden wurde („Die Benutzung für ihre Forstwirtschaft ist ihr nach wie vor erlaubt. Es wurde daher sogar ein Schlüssel für die Schrankenanlage ausgehändigt.“ 56 Planaufstellungsverfahren, Bl. 227 Planaufstellungsverfahren, Bl. 227 ). Randnummer 72 Keine durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken bestehen unter dem Gesichtspunkt der von der Antragsgegnerin befürchteten Staub-, Lärm- und sonstigen Emissionsbelastungen, die von der Wiederaufnahme des Sandgrubenbetriebs zu erwarten wären. Gleiches gilt auch für die befürchteten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Es kann insoweit keine Rede davon sein, dass dem Vorhaben unter diesen Aspekten öffentliche Belange gemäß § 35 III 1 Nr. 3 und/ oder Nr. 5 BauGB im Verständnis von § 35 I BauGB entgegenstünden. Randnummer 73 Dabei ist allerdings zu sehen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter den Schutz von Art. 14 I GG fallende und damit abwägungsbeachtliche Eigentumsposition der Antragsteller in bezug auf ihre Absicht anzunehmen ist, die Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube fortzusetzen oder wiederaufzunehmen, nicht darauf abgestellt werden kann, ob das Vorhaben, das konkret zur Genehmigung gestellt ist und über den Sand- und Kiesabbau hinaus noch weitere Betätigungen (Recycling) umfasst, genehmigungsfähig ist. Entscheidend ist, ob eine Sand- und Kiesgewinnung in dem in Rede stehenden Bereich „überhaupt“ an unüberwindlichen Genehmigungshindernissen scheiterte. Abgesehen hiervon ist auch bei der Sand- und Kiesgewinnung, so wie sie sich nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen darstellt, zu berücksichtigen, dass die dort dargestellte Phase I keinen weiteren Abbau vorsieht, sondern nur den mit der Renaturierung der betroffenen Flächen bereits abgeschlossenen Abbau beinhaltet. Die Phase III betrifft eine etwaige künftige Erweiterung, die ausdrücklich nicht Genehmigungsgegenstand ist (siehe Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007 unter Nr. 2.1 Standortbeschreibung). Abbau soll danach nur im Bereich der vorhandenen Sandgrube (Phase II) unter Einbeziehung einer geringfügigen Erweiterungsfläche im Umfang von 2.881 m² stattfinden. Dass der danach vorgesehene Abbau im Bereich des vorhandenen Grubengeländes die betriebstypischen Immissionen mit sich bringt, ist unvermeidbar, bedeutet aber nicht, dass dem auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen abzielenden Belang des § 35 III 1 Nr. 3 BauGB hier ein solches Gewicht beizumessen wäre, dass er sich von vornherein im Verständnis des § 35 I BauGB gegen einen privilegierten und zudem standortgebundenen Gewinnungsbetrieb durchsetzte. Dies gilt umso mehr als nach den an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen in der näheren Umgebung keine immissionsempfindlichen Nutzungen wie Wohngebiete vorhanden sind und durch Auflagen im Genehmigungsverfahren – Betriebszeiten, Staubbindung durch Befeuchtung, Einsatz lärmärmer Maschinen – die Möglichkeit besteht, die Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Was die „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Bereich bereits einschlägig vorbelastet ist und - wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat – durch den markanten, nahezu vegetationslosen Schuttkegel aus Betonbruch bzw. Packlager und anderen Verfüllmassen dominiert wird. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Eingriffe durch die Sand- und Kiesgewinnung letztlich vorübergehender Natur sind, die durch entsprechende (Rekultivierungs-) Auflagen gemildert werden können und es letztlich auf den genehmigten Endzustand ankommt. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, BRS 40 Nr. 92 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, BRS 40 Nr. 92 Randnummer 74 Der von der Antragsgegnerin für ihre Planung angeführte Belang „Schutz des Wassers“ ist offensichtlich unzureichend ermittelt. So beruft sie sich in der Abwägung auf die „Entwurfsbegründung“, wonach „eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers ... ausgeschlossen“ ist, „sofern die Sandgrube nicht wieder in Betrieb genommen wird“. Die Gutsverwaltung beabsichtige nämlich, den Rest des Krötenbergs abzubauen, wieder zu verfüllen und ein Zwischenlager zu errichten. Dass dadurch Beeinträchtigungen von Naturgütern und hier konkret eine Grundwasserveränderung oder -gefährdung eintreten werde, liege auf der Hand. Der Krötenberg diene als Wasserspeicher und -geber der Brunnenstube, die der Zuleitung des Parkbades diene. Da es sich bei dem Bad um ein Naturwasserbad handele, sei die Zuführung von Naturwasser unerlässlich. Hier würden bei weiteren großflächigen Abbautätigkeiten Beeinträchtigungen, „eine potentielle Gefährdung“ des Naturgutes Wasser eintreten. 58 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228 Die Antragsgegnerin verkennt, dass eine „potentielle“ Gefährdung noch keine Beeinträchtigung darstellt. Sie beschreibt ebenso wie in der Begründung zur Bauleitplanung 59 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 413 Planaufstellungsunterlagen, Bl. 413 lediglich denkbare Beeinträchtigungen bei Abbautätigkeiten (z.B. Freilegung schützender Grundwasserdeckschichten, Freilegung des Grundwassers beim Abbau unterhalb des Grundwasserspiegels, Veränderungen der Sickerwasser- und Grundwasserfließverhältnisse), ohne aber die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Wassers im Falle eines ordnungsgemäßen Sandabbaus zu klären. Dies hat auch der Kreis Saarlouis in seinem Anhörungsschreiben vom 19.1.2007 zum Ausdruck gebracht, indem er unter Hinweis darauf, dass „die gegebene Grundwassersituation ... in den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht näher erläutert“ sei, „die weiterhin beschriebene Gefahr für das Grundwasser bei einer Freilegung von grundwasserführenden Schichten, die abgegraben bzw. verschmutzt werden,“ ... „grundsätzlich“ bei jedem Sandabbau bestehe. Auch kann den Genehmigungsantragsunterlagen entnommen werden, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz insofern bei Festsetzung einer bestimmten Sandabbausohle keine wasserrechtlichen Bedenken geäußert hat. Abgesehen hiervon bedeutet die Bejahung der Zulässigkeit weiteren Sand- und Kiesabbaus im Bereich des vorhandenen Grubengeländes nicht zwangsläufig, dass damit über die Ausdehnung des Abbaus in den Bereich Krötenberg in Richtung auf die Brunnenstube entschieden wäre. Wasserrechtlichen Belangen kann im Genehmigungsverfahren z.B. durch Begrenzung der Tiefe und der Ausdehnung des Abbaus Rechnung getragen werden. Randnummer 75 Es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung ihres Landschaftsplans, der durch Gemeinderats-Beschluss vom 4.2.1992 geändert worden war, trotz entsprechender Rügen seitens der Antragsteller im Aufstellungsverfahren verkannt hat. Wie wiederholt im Aufstellungsverfahren ist ihr Landschaftsplan auch in der Abwägungsbegründung vom 11.12.2007 nicht nur in der Überschrift „2. Thema: Festsetzungen des gültigen Flächennutzungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1992 (S. 2)“ als – geänderter - Flächennutzungsplan bezeichnet, sondern auch in der anschließenden Begründung des angenommenen Abwägungsvorschlags als solcher inhaltlich dargestellt; der Flächennutzungsplan von 1982 ist jedoch nach Aktenlage vor dem 11.12.2007 nicht geändert worden. Der Landschaftsplan trägt aber auch nach seinem Inhalt nicht jede Ablehnung des umstrittenen Sandabbaus durch die Antragsteller, denn darin heißt es: Randnummer 76 „Die Erweiterung der Sand- und Kiesgruben über die in Karte 7 festgelegten Grenzen hinaus sowie die Neuanlage von Sand- und Kiesgruben oder anderer Abbaustätten an anderen Stellen des Gemeindegebietes sind zu vermeiden.“ Randnummer 77 Fallbezogen bedeutet dies, dass vorliegend keine Neuanlage im Raum steht, sondern allenfalls, legt man der Würdigung Phase II zugrunde, eine relativ geringfügige Erweiterung. Im Übrigen ist der Landschaftsplan als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, steht aber der Berücksichtigung von Eigentümerinteressen am weiteren Abbau nicht absolut entgegen. Randnummer 78 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stehen dem Vorhaben einer weiteren Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube auch keine unüberwindbaren Festlegungen des Landesentwicklungsplans – LEP -, Teilabschnitt „Umwelt“ (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 entgegen. Die textlichen Festlegungen des LEP sehen zwar - anders als die Antragsteller meinen - für das Plangebiet keinen Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen vor (wohl aber für die benachbarte Sandgrube der Fa. H < 2.4.1>, auf die sich die zeichnerische Ausweisung in Teil B allein bezieht). Im LEP sind nur die für die heimische Wirtschaft bedeutenden Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen aufgeführt, die dann auch in die Bauleitplanung zu übernehmen 60 2.4.1., Begründung/ Erläuterungen
(122)2.4.1., Begründung/ Erläuterungen
(122)und mit ihrer Aufnahme raumordnerisch gesichert sind, während es daneben weitere Betriebe gibt, die nur von lokaler Bedeutung und daher nicht als Standortbereiche festgelegt sind 61 2.4.1., Begründung/ Erläuterungen
(124)2.4.1., Begründung/ Erläuterungen
(124). Der von den Antragstellern beabsichtigte Weiterbetrieb der Sandgrube, die somit keine raumordnerische Sicherheit genießt, ist insoweit also unter landesplanerischen Aspekten nicht von vorneherein unzulässig, sondern vielmehr der Planung und Abwägung der relevanten Belange durch die Antragsgegnerin vorbehalten. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang beruft, das Planungsgebiet in einem Vorranggebiet für Freiraumschutz (VFS) im Sinne der Nr. 2.2.
- des LEP Umwelt liege, wonach u.a. Gewerbebebauung unzulässig sei. Dahinstehen kann insoweit, ob es sich bei dieser Festsetzung um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handelt, das Voraussetzung für die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 IV BauGB ist, also um eine verbindliche Vorgabe in Form einer von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegung in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das Ziel der Festsetzung von Vorranggebieten für Freiraumschutz nach Nr. 2.2.
- des LEP Umwelt, u.a. der Sicherung und Erhaltung zusammenhängender unzerschnittener und unbebauter Landschaftsteile zu dienen, ist offensichtlich nur bei den beschriebenen – unversehrten - Landschaftsteilen noch zu erreichen. Zu diesen Schutzobjekten rechnet der Bereich der unstreitig seit rund 70 Jahren bereits bestehenden Sandgrube jedoch offensichtlich nicht, so dass diese Festlegung dem Weiterbetrieb jedenfalls nicht absolut entgegenstehen kann. Randnummer 79 Gleiches gilt auch hinsichtlich der Lage des Vorhabens im durch Verordnung vom 31.3.1977 (Amtsbl. S. 405) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet L 3.08.37/
- Diese Verordnung verbietet den Abbau von Sand und Kies nicht völlig, sondern macht ihn lediglich gemäß § 5 Nr. 2 c) von einer Erlaubnis abhängig. Randnummer 80 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Reihe der von ihr im Rahmen der Abwägung herangezogenen öffentlichen Belange bzw. Gründe in ihrer Bedeutung verkannt hat und dass kein öffentlicher Belang der Zulässigkeit eines Weiterbetriebs des Sandabbaus von vornherein und schlechthin nicht überwindbar entgegensteht. Schon dies steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Abwägung der objektiv bestehenden gegenläufigen Belange entgegen, so dass dahinstehen kann, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des die Sandgrube betreffenden Teils des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und – insbesondere mit Blick darauf, dass zu einem erheblichen Teil lediglich potentielle Biotope festgestellt wurden - bewertet wurden. Randnummer 81 Zudem leidet die Abwägung der Antragsgegnerin offensichtlich daran, dass sie bekannte bzw. offenkundige abwägungsbeachtliche private Belange der Antragsteller nicht gesehen oder jedenfalls – insofern vor dem Hintergrund der rechtlichen Fehleinschätzung der dem Vorhaben der Antragsteller entgegenstehenden Gründe - in ihrem Gewicht völlig unangemessen bewertet hat. Dem Gemeinderat der Antragsgegnerin war im maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, dass die Antragsteller Eigentümer der im Sandgrubenbereich gelegenen Parzellen mit einem – trotz jahrzehntelangem Abbau - noch in wesentlichen Teilen nicht ausgebeuteten Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) sind, deren Nutzung sich aufdrängte und die sie auch tatsächlich – weiterhin – wirtschaftlich nutzen wollen, und dass diese Nutzungsmöglichkeit standortgebunden und vom Gesetzgeber in § 35 BauGB privilegiert ist. Welche Bedeutung dieser sich aufdrängenden Nutzungsmöglichkeit für die Antragsteller zukommt, geht aus der im - bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz geführten - Genehmigungsverfahren, an dem auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde, vorgelegten Betriebsbeschreibung hervor. Danach beabsichtigen die Antragsteller - ohne die nicht privilegierten, nicht abwägungsrelevanten Teile des Vorhabens - in der vorgenannten Phase II, für die allein der Genehmigungsantrag gestellt wurde, auf der vom früheren Abbau unbearbeitet gebliebenen Fläche von 35.571 m² (Parzelle 801/41) und der Parzelle 617/40 (2.881 m²) jährlich insgesamt ca. 50.000 t Sand abzubauen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die eigentumsrechtliche Position der Antragsteller, die sie durch die fälschliche Annahme entgegenstehender Rechtsgründe letztlich auf einen – tatsächlich nicht gegebenen - „endgültig eingestellten Sandgrubenbetrieb“ reduziert hat, nicht wirklich gegen ihr wichtige, aber teilweise auch nicht zutreffend erkannte gegenläufige öffentlichrechtliche Belange abgewogen. Dies zeigt sich etwa bei ihrer Argumentation bei dem Naturgut Wasser, dessen Gefährdung nicht durch konkrete Tatsachen belegt, sondern nur behauptet wird, und ihren Hinweis auf eine „rechtlich gesicherte“ Benutzung des natürlichen Zulaufs für das Parkbad, den sie aus der unbefristeten Einleitgenehmigung der Unteren Wasserbehörde vom 5.9.1983 herleitet 62 Planaufstellungsverfahren, Bl. 228 Planaufstellungsverfahren, Bl. 228 , die tatsächlich jedoch lediglich eine Genehmigung zur „Einleitung von Abwässern aus dem gemeindeeigenen Parkbad“ beinhaltet; darüber hinaus ist das Wasserrecht, das in dem die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin für die kleinste Fläche („Ödland“) betreffenden Verfahren 2 A 403/09 63 Vgl. Urteil vom 29.4.2010 – 2 A 403/09 - Vgl. Urteil vom 29.4.2010 – 2 A 403/09 - thematisiert wurde, von den Antragstellern bestritten und sogar noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ungeklärt. Dass ihre Darlegungen zu öffentlichen Belangen jedenfalls nur eingeschränkt belastbar sind, zeigt auch ihr Verweis im Bereich des Naturschutzes auf der Begründung des Entwurfs der Bauleitplanung zugrundeliegende überholte – nicht tragende - Feststellungen zur Wertigkeit einzelner Biotope, die es zu aktualisieren gelte 64 Planaufstellungsverfahren, Bl. 227 Planaufstellungsverfahren, Bl. 227 . Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 I 1 Nr. 1 BauGB auch erheblich, da die Mängel in diesem Bereich offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, also beachtlich gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. 65 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N. Das ist nach dem Vorstehenden der Fall. Die Mängel waren auch „von Einfluss“ auf das Ergebnis der Abwägung, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin ohne diese Mängel eine andere Entscheidung getroffen hätte, zumal sie zum Teil auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruhten und ohnehin schon eine erhebliche Anzahl der Gemeinderatsmitglieder gegen die Bauleitplanung gestimmt bzw. sich bei der Stimmabgabe enthalten und damit eine kritische Einstellung zur Planung gezeigt hat. Randnummer 82 Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Rechtswidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. 67 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 - Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 - Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Randnummer 83 Denn in der Entscheidung der Antragsgegnerin, das – wie dargelegt – von der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 I GG umfasste Interesse der Antragsteller an einer weiteren Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der vorhandenen Grube gegenüber den mit der Planung verfolgten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hintanzustellen, liegt bei Zugrundelegung der objektiven Gewichtigkeit der einander gegenüberstehenden Belange ein evident unvertretbarer Interessenausgleich. Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin bedeutet nämlich im Ergebnis, dass die Antragsteller ihre Interessen, noch gewinnbare Sand- und Kiesvorkommen im Grubenbereich wirtschaftlich nutzbar zu machen, denen mit Blick auf die Standortgebundenheit einer solchen Rohstoffgewinnung im Außenbereich eine durch die prinzipielle Zuerkennung einer Privilegierung gemäß § 35 I Nr. 3 BauGB indizierte besondere Bedeutung beizumessen ist, wegen natur- und landschaftsschutzrechtlicher Zielsetzungen aufgeben müssen, die im Bereich des in Rede stehenden Grubengeländes im Wesentlichen darauf hinauslaufen, Belange des Naturschutzes fördernde (Biotop-) Strukturen erst zu schaffen, und zwar mittels Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit noch völlig offen sind. Dieses Planergebnis wird auch mit Blick auf Art. 20a GG der Bedeutung der Eigentumsgewährleistung bei den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht annähend gerecht. Randnummer 84 Diese Planung bedeutet, dass den Antragstellern insbesondere ihr Eigentum an den Flächen im Sandgrubenbereich nur noch als eine formale Hülle bleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, sondern allenfalls noch Schutz- und Pflegelasten sowie Verkehrssicherungspflichten ergeben. Der Sache nach ist es das Anliegen der Antragsgegnerin, private Flächen der Öffentlichkeit zur Naherholung und zum „Naturgenuss“ 68 Planaufstellungsverfahren, Bl. 418 Planaufstellungsverfahren, Bl. 418 auf Kosten der Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Denn es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Schwere dieses geplanten Eingriffs in das Eigentumsrecht der Antragsteller erkannt oder dass sie sich auch nur ansatzweise mit der Frage beschäftigt hätte, ob und ggf. wie die jeweiligen Eigentümer und insbesondere die Antragsteller zu entschädigen sind (vgl. Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch nach § 40 I 1 Nr. 14, II BauGB). Zu diesem Thema gibt es bisher lediglich die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach eine Entscheidung dahin, dass zur Verwirklichung der Planung keine Enteignung stattfinden solle, nicht getroffen sei. Randnummer 85 Die aufgezeigten Mängel begründen die umfassende Unwirksamkeit der angegriffenen Planung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die übrigen Festsetzungen ohne die Regelungen für das Sandgrubengelände unverändert getroffen hätte, da letzteres gewissermaßen das „Herzstück“ des planerischen Konzeptes bildet. Randnummer 86 Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor. Randnummer 88 Beschluss Randnummer 89 Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 3.11.2008 (2 C 224/08) - auf 20.000,- € festgesetzt (§ 52 I GKG). Randnummer 90 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. Aufstellung Bl. 9 Gerichtsakte 2) Begründung – Stand: 31.12.2007 -, I.
- Zielsetzung der Gemeinde 3) BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301 4) BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15 5) BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338 6) BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144 7) BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1 8) Aufstellungsunterlagen Bl. 231 9) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 – und vom 10.3.2003 -1 N 3/03 -, BRS 66 Nr. 46 10) Vgl. Schrödter, Baugesetzbuch,
- Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 9 11) Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, BRS 50 Nr. 9; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - 12) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233 13) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 14) Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366 15) Schrödter, BauGB,
- Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr.
§ 9I Nr. 20 Bau
GB a.F. 16) Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus 17) Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff. 18) Vgl. etwa Planaufstellungsverfahren, II.2.8, Bl. 418 (Allgemein verständliche Zusammenfassung) 19) Planaufstellungsverfahren, Bl. 446 20) BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9.00 -, ZfBR 2002, 164 21) Planaufstellungsverfahren, Bl. 406 22) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 23) Gierkein Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnr. 368 24) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224 25) Vgl. Anhörungsschreiben des Landkreis Saarlouis vom 19.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 90 26) Vgl. Anhörungsschreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.1.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 98 27) Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 – 4 BN 1/97 -, BRS 59 Nr. 1 28) Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 104 29) Vgl. in diesem Zusammenhang unter anderem BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 – IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 30) I.2 Verfahrensübergreifende Angaben/ Zielsetzung der Gemeinde, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 405 f. 31) Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4: Zur fehlerhaften Planbegründung 32) IV.1 Abwägung/ Auswirkungen der Planung, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 430 ff. 33) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 224 34) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 225 35) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 227 36) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228 37) Begründung der Abwägung des Gemeinderates vom 11.12.2007, Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230; Antrag der Antragsteller nach § 4 I BImSchG, Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom 31.10.2007, Bl. 3 38) Vgl. (den Hinweis auf die aktuelle Rechtslage - Überführung in Baurecht - in) Nr. 6 des Erlasses des Ministers des Innern – Oberste Landesbaubehörde – über Kies-, Sand- und ähnliche Gruben sowie Steinbrüche vom 18.3.1968 39) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 410 40) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 262 f. 41) gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde , Planaufstellungsunterlagen, Bl. 285 42) gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz , Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG 43) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 230 44) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.7.2008, Bl. 108 Gerichtsakte 45) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.1996 - 2 W 41/95 - 46) Vgl. hierzu die Verfahren 2 B 240/08 und 11 L 507/08 47) M und B , jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 115 ff. Gerichtsakte 48) O, Me und Mi, jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 114, 120 ff. Gerichtsakte 49) Vgl. Bl. 210 Gerichtsakte; Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 102 50) Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 129-137 51) Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 71 52) Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 136 53) SKZ 1993, 204 54) Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 55) BVerwG, Urteile vom 30.8.1985, BRS 44 Nr. 75, und vom 7.2.1986, BRS 46 Nr. 145; s.a. Urteil vom 31.10.1990, Buchholz 406.11, § 35 Nr. 265 56) Planaufstellungsverfahren, Bl. 227 57) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 17/81 -, BRS 40 Nr. 92 58) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 228 59) Planaufstellungsunterlagen, Bl. 413 60) 2.4.1., Begründung/ Erläuterungen
(122)61) 2.4.1., Begründung/ Erläuterungen
(124)62) Planaufstellungsverfahren, Bl. 228 63) Vgl. Urteil vom 29.4.2010 – 2 A 403/09 - 64) Planaufstellungsverfahren, Bl. 227 65) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 - m.w.N. 66) Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 67) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 - 68) Planaufstellungsverfahren, Bl. 418