Kürzung von Versorgungsbezügen; Zulässigkeit der Klage: Antrag als nicht nachholbare Klagevoraussetzung Orientierungssatz Hinsichtlich eines im Klageverfahren erstmals geltend gemachten Schadenersatzanspruchs (mit dem Ziel, ihn, den Kläger, im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als entfiele die Kürzung seiner Versorgungsbezüge) ist die Klage unzulässig, wenn es an einem vorangegangenen entsprechenden Antrag als nicht nachholbarer Klagevoraussetzung fehlt. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist als Landesbeamter mit Wirkung vom 31.10.2008 in den Ruhestand getreten und erhält seit 01.11.2008 Versorgungsbezüge. Seine Ehe mit S. A., war am 25.03.1986 rechtskräftig geschieden worden; das Familiengericht hatte einen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 510,97 DM festgesetzt. Randnummer 2 Durch Bescheid vom 08.10.2008 kürzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.11.2008 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um monatlich 419,37 Euro. Randnummer 3 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2008 Widerspruch ein und begründete ihn damit, seine geschiedene Ehefrau sei bereits am 24.09.1989 verstorben, nachdem sie am 10.01.1989 die “Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente“ bei der BfA in Berlin beantragt und höchstens 3 Monate Leistungen erhalten. Gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG sei die Versorgung nicht zu kürzen. Das habe im Übrigen bereits die OFD B-Stadt im Schreiben vom 23.05.1989 festgestellt. Randnummer 4 Hilfsweise hat der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 09.06.2009 damit begründet, der Kürzungsbetrag hätte nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr angepasst werden dürfen. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Absehen von der grundsätzlich berechtigten Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG komme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 VAHRG in Betracht. Sie seien hier aber nicht gegeben, denn es seien sehr wohl Leistungen aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaft geflossen (Abs. 1), nämlich drei Monate lang. Der (von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte) Grenzbetrag von 18.006,72 DM werde ebenfalls überschritten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag sei zutreffend ermittelt worden; für eine Begrenzung auf den Stand des Todestages des früheren Ehegatten gebe es keine Rechtsgrundlage. Randnummer 6 Nachdem sich der Kläger auch an den Petitionsausschuss des Saarländischen Landtags gewandt hatte, hat er mit am 14.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor: Er habe einen Antrag nach dem neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) gestellt; danach sei die Berechnung des Beklagten „hinfällig“ und eine Kürzung komme nicht mehr in Betracht (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). „Offen“ sei allerdings, ob diese Bestimmung rückwirkend anzuwenden sei. „Hierüber wird ggf. weiter zu streiten sein.“ Randnummer 7 Auch wenn § 49 VersAusglG „keine Anwendung“ finde, so habe der Beklagte seine Schreiben vom 09.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.