Keine Zulassung eines Rechtsanwalts zur Eignungsprüfung nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberaterprüfung - keine Möglichkeit insgesamt von der Eignungsprüfung befreit zu werden Orientierungssatz 1. Eine Zulassung zur Eignungsprüfung scheidet aus, wenn der Bewerber die Steuerberaterprüfung bereits zweimal erfolglos wiederholt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungswiederholungen lange Zeit zurückliegen (Rn.31) . 2. Die Vorschrift des § 37a Abs. 4 Satz 4 StBerG gewährt nicht die Möglichkeit, von der Eignungsprüfung insgesamt befreit zu werden (Rn.20) (Rn.23) . 3. Dass der Gesetzgeber die Anzahl der Wiederholungsversuche auf, zwei reduziert, ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung der Möglichkeit des Bewerbers, seine Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Auf Grund der einem Prüfungsverfahren anhaftenden Ungewissheiten ist es geboten, im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung einen Wiederholungsversuch zuzulassen. Dass der Gesetzgeber die Anzahl dieser Wiederholungsversuche sogar auf zwei festlegte, kommt den Kandidaten zugute. Einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG ist hierin nicht zu sehen (Rn.40) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: VII B 119/10). (OS 1 und 2 überlassen von Datev) Verfahrensgang nachgehend BFH, 27. Oktober 2010, VII B 119/10, Beschluss Tenor Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Klägerauferlegt. Tatbestand Randnummer 1 (Überlassen von Datev) Randnummer 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht. Er betreibt sein Büro in .../Saarland. Er hat insgesamt dreimal ohne Erfolg die Steuerberaterprüfung abzulegen versucht, nämlich in den Jahren 1986, 1991 und 1994. Im Juni 2001 schloss der Kläger in Belgien erfolgreich eine Ausbildung zum "Steuersachverständigen" mit einem Diplom ab, welches ihn zur Hilfeleistung in Steuersachen in Belgien berechtigte (Bl. 28). Aufgrund seines vorherigen Studiums in Deutschland war er im 2. Jahr in diese dreijährige Berufsausbildung "quer" eingestiegen unter der Voraussetzung, dass der Stoff des ersten Jahres nachgeholt wird und er durch eine Prüfung die Berechtigung erbringe, im zweiten Jahr die Ausbildung fortzusetzen. Randnummer 3 Der Kläger hatte bereits zuvor ein Klageverfahren wegen der Zulassung zur Eignungsprüfung geführt (2 K 414/05). Die dortige Klage nahm er wegen fehlenden Vorverfahrens schließlich im Juni 2006 zurück. Randnummer 4 Am 25. August 2007 beantragte der Kläger beim Ministerium der Finanzen des Saarlandes, ihn von der Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu befreien (Beiakte Bd. II, Bl. 322 ff.). Diesen Antrag lehnte das Ministerium mit Schreiben vom 5. November 2007 (Bl. 6) ab. Randnummer 5 Am 12. November 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ging nach § 157 a Abs. 3 StBerG die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung auf den Beklagten über. Randnummer 6 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei prüfungsfrei als Steuerberater in Deutschland zuzulassen. Bereits durch die in Deutschland höherrangige Prüfung des vereidigten Buchprüfers, die er 2003 erfolgreich bestanden habe, habe er die erforderliche Sachkunde bewiesen, die eine (erneute) Steuerberaterprüfung entbehrlich mache. Eine Befreiung wegen erforderlicher Sachkunde sei nach § 37 a Abs. 2 bis 4 StBerG möglich. Herr ... vom Finanzministerium des Saarlandes habe dies in seinem Schreiben vom 18. Juni 2007 (StB-Akte Bd. II, Bl. 309), auf das der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinwies, angedeutet. Randnummer 7 Jedenfalls sei er hilfsweise aufgrund seiner Steuerberatungsqualifikation in Belgien zur vereinfachten Prüfung nach § 37 a StBerG berechtigt und zuzulassen. Das dreimalige Scheitern an der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG hindere eine Prüfung nach § 37 a StBerG nicht, zumal die Fehlversuche erhebliche Jahre zurück lägen. Die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit gebiete es, lange zurückliegende Umstände unberücksichtigt zu lassen, wenn sich danach wesentliche Veränderungen ergeben haben. Dies sei bei ihm durch die nachträglich erworbenen Qualifikationen (Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, belgischer Steuersachverständiger) der Fall. Eine Beschränkung auf nur drei Versuche zur Steuerberaterprüfung für das gesamte Leben sei verfassungswidrig (Bl. 3). Randnummer 8 Die Tatsache, dass er sich auf die vereinfachte Prüfung nach § 37 a StBerG berufe, stelle keine Umgehung des deutschen Rechts dar. Er könne sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2005 (VII B 294/04, BB 2005, 1552) unmittelbar auf europäisches Recht berufen. Hierbei sei auch nicht hinderlich, dass er die Ausbildung teils im Inland, teils im Ausland vollzogen habe. Randnummer 9 Das BFH-Urteil vom 1. April 2008 (VII R 13/07BStBl II 2008, 693) sei falsch. Der BFH habe sich auf "europäischen Boden begeben". Es sei aber allein Sache des Europäischen Rechts, Studienabsolventen zu beschränken, die EU-Diplome haben (Bl. 37). Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2007 zu verurteilen, den Kläger von der Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG und von der Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG als Steuerberater zu befreien. Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zur verkürzten Prüfung nach § 37 a StBerG zuzulassen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Hauptantrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die eine prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater lägen nicht vor. Die abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 38 StBerG seien nicht erfüllt. Für eine ergänzende Auslegung oder sinngemäße Anwendung bestehe kein Anlass (Bl. 17). Randnummer 17 Im Übrigen fehle es für den Antrag auf Zulassung zur erleichterten Prüfung nach § 37 a StBerG (Eignungsprüfung) an der Durchführung eines Vorverfahrens (Bl. 15). Zudem seien auch hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die drei Fehlversuche der Steuerberaterprüfung sperrten die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG. Dies ergebe sich sowohl aus § 37 a Abs. 5 StBerG, als auch aus dem Sinn und Zweck der Norm sowie aus der systematischen Stellung im Gesetz. Der Kläger sei daher schon nicht zur Prüfung zuzulassen. Randnummer 18 Selbst wenn der Zugang zur Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG nicht gesperrt wäre, seien die Voraussetzungen für eine erleichterte Prüfung nicht erfüllt. Der Kläger habe kein dreijähriges Auslandsstudium absolviert. Die Bescheinigung des Zentrums für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes G. 0. I. vom 25. Juni 2007 (Bl. 28) stelle auch keinen Nachweis über eine "gleichwertige Ausbildung" im Sinne der Richtlinie 89/84/EWG dar. Randnummer 19 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (vgl. Bl. 33) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem seit 1. Juli 2009 für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. zur (vereinfachten) Steuerberaterprüfung nach § 37 bzw. § 37 a StBerG bzw. für die Befreiung von der Prüfung (§ 38 StBerG) zuständigen Beklagten weder einen Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung (Hauptantrag) noch auf Zulassung zur vereinfachten bzw. abgekürzten Prüfung (Eignungsprüfung) nach § 37 a Abs. 4 StBerG (entsprechend seinem Hilfsantrag). Randnummer 21 1.Befreiung von der Prüfung Randnummer 22 a. Nach § 38 StBerG sind bestimmte, abschließend aufgezählte Personengruppen von der Steuerberaterprüfung zu befreien. Hierzu zählen Professoren, ehemalige Finanzrichter, ehemalige Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, jeweils unter weiteren (engen) Voraussetzungen. Andere Personen sind hiernach nicht begünstigt, wobei es unerheblich ist, ob diese besondere theoretische und/oder praktische Erfahrungen - wie sie der Kläger darlegt - nachweisen können. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass bei diesen Personen die erforderliche Sachkunde in besonders hohem Maße verbürgt sein soll (Gehre/Koslowski, Kommentar zum StBerG, 6. Aufl. 2009, Tz. 1 zu § 38). Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Vorschrift - im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG - über ihren Wortlaut hinaus auf andere Personengruppen auszudehnen. Das BVerfG hatte eine auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gestützte Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen und bestätigt, dass der Gesetzgeber die ihm zustehende Gestaltungsfreiheit genutzt und die äußersten Grenzen gesetzgeberischer Freiheit hierbei nicht überschritten habe (vgl. BVerfG vom 6. Juli 1989 1 BvR 706/89, HFR 1990, 383). Randnummer 23 b. § 37 a StBerG, auf den der Kläger seinen Hauptantrag stützt, sieht eine Prüfung in Sonderfällen vor. Nach § 37 a Abs. 4 StBerG umfasst die Eignungsprüfung die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Gebieten. Sie gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden (§ 37 a Abs. 4 S. 4 StBerG). Diese Norm ermächtigt nach Ansicht des Senats nicht zu einer vollständigen Befreiung von der Eignungsprüfung. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, so sollen (höchstens) zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG und eine mündliche Prüfung erforderlich sein. Die Prüfung in einem, nicht jedoch in beiden - weil unterschiedlichen - Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG kann nach dem Regelungsgehalt der Norm bei entsprechendem Nachweis entfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Bewerber von der gesamten Eignungsprüfung befreit werden kann. Randnummer 24 Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte respektive das zuvor zuständige Ministerium in Ausnahmefällen auf Antrag eine Befreiung gewähren, ist dem Senat nicht bekannt. Der Beklagtenvertreter trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihm kein Fall einer solchen Ausnahmebefreiung bekannt sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das Schreiben des Ministeriums vom 18. Juni 2007 hinweist, begründet dies seinen Befreiungsanspruch nicht. Denn aus diesem Schreiben geht jedenfalls keine vertrauensbildende Aussage im Hinblick auf eine (vollständige) Befreiung hervor. Randnummer 25 Jedenfalls würde es sich bei der Entscheidung über das "Entfallen der Prüfung in einem Prüfungsgebiet", wie sie § 37 a Abs. 4 S. 4 StBerG regelt, um eine Ermessensentscheidung des Beklagten handeln, die nach § 102 Satz 1 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ungeachtet dessen hält der Senat die Norm des § 37 a StBerG vorliegend nicht für anwendbar auf Grund des Umstandes, dass der Kläger dreimal an der Steuerberaterprüfung gescheitert ist (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen). Randnummer 26 2.Zulassung zur Eignungsprüfung Randnummer 27 Auch mit dem Hilfsantrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 4 StBerG hat der Kläger keinen Erfolg. Da der Kläger von den beiden gesetzlich vorgesehenen Wiederholungsversuchen bereits erfolglos Gebrauch gemacht hat, ist für ihn auch eine verkürzte Prüfung i.S.d. § 37 a Abs. 1 StBerG bzw. eine Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 2 StBerG gesperrt. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.