dem Tarifvertrag Anpassungsfonds der Metall- und Elektroindustrie Saarland - arbeitsvertragliche Bezugnahme Leitsatz Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 28.04.2010, 1 Sa 65/09, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 470/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neunkirchen, 12. Juni 2009, 3 Ca 1238/08, Urteil
gehend BAG,
der betrieblichen ERA-Einführung Randnummer 6 spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. § 3 Randnummer 7 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds Randnummer 8 In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom
den Grundsätzen der Tarifverträge vom
ihrer erstmaligen Begründung / Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden. Randnummer 18 Solche Mehrkosten können
Maßgabe des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens insbesondere dadurch entstehen, dass den sog. Überschreitern zeitlich befristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. Anspruchsberechtigt für die Auszahlung nicht zur Kostendeckung benötigter Beträge sind dabei nur solche Beschäftigte, die sowohl zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben als auch bei der späteren, betrieblich zu vereinbarenden Auszahlung im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe § 4 e). Randnummer 19 Der ERA-Anpassungsfonds wird mit den nicht ausgezahlten Anteilen der ERA-Strukturkomponenten gemäß der Berechnungsmethode unter d) fortgeschrieben. Randnummer 20 c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb
Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom
gründlicher Vorbereitung frühestens ab
Mitteilung des beabsichtigten Einführungstermins beraten Arbeitgeber und Betriebsrat über Ablauf und notwendige Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb. Randnummer 28
den Regelungen dieses Tarifvertrages. Randnummer 29
den Merkmalen der Entgeltgruppen und
den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens. Randnummer 32
der Unterrichtung durch schriftlich begründeten Widerspruch gem. § 99 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BetrVG widersprechen. Für die unstreitigen Fälle gilt die Zustimmung des Betriebsrats
Ziff.
Vorlage der streitigen Fälle vor der betrieblichen Eingruppierungskommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von drei Wochen verbindlich zu entscheiden. Randnummer 38
weis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der tariflichen Eingruppierungssystematik
vollziehbar beinhaltet. Randnummer 39
erfolgter Eingruppierung, spätestens drei Wochen vor der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb, teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich die verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Eingruppierung und die Zusammensetzung seines Entgelts mit. Randnummer 43
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne, wenn es um eine Erhöhung von Tariflöhnen gehe, eine betriebliche Übung nur dann angenommen werden, wenn es im Verhalten des Arbeitgebers deutliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle, denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien unterwerfen. Solche Anhaltspunkte lägen hier aber nicht vor. Hinzu komme, dass eine Einmalzahlung
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds erstmals im Jahr 2007 habe erfolgen sollen. Es fehle daher auch bereits an dem weiteren Erfordernis für eine betriebliche Übung, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung in der Vergangenheit mehrmals erbracht habe. Zu berücksichtigen sei schließlich weiter, dass sie, die Beklagte, mangels Tarifbindung auch überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, das Entgeltrahmenabkommen einzuführen. Sie habe gegenüber ihren Arbeitnehmern auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie das Entgeltrahmenabkommen einführen werde. Mit dem Entgeltrahmenabkommen sei ein neues Tarifsystem eingeführt worden, mit dem unter anderem eine neue Vergütungsstruktur verbunden sei. Da dieses Tarifsystem für sie nicht maßgebend sei, gelte dies auch für die ERA-Strukturkomponente, die Bestandteil dieses neuen Tarifsystems sei. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 seien an die Beschäftigten auch gerade keine als "ERA-Strukturkomponenten" bezeichnete Zahlungen geleistet worden, sondern lediglich "Sonderzahlungen", was in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten auch entsprechend ausgewiesen sei. Randnummer 63 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch sei trotz der fehlenden Tarifbindung der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds begründe ab Januar 2007 in Betrieben, in denen das Entgeltrahmenabkommen bis dahin noch nicht eingeführt worden sei, einen individuellen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung von ERA-Strukturkomponenten. Die in der Zeit bis einschließlich Februar 2006 gezahlten ERA-Strukturkomponenten bildeten die nicht tabellenwirksam gewordenen Tariflohnerhöhungen ab, die die Arbeitnehmer im ERA-Anpassungsfonds zur Finanzierung von Mehrkosten durch das Entgeltrahmenabkommen bereitgestellt hätten. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds trage dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber
der Füllung des Fonds im Februar 2006 die Kompensation für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens erhalten habe.
Sinn und Zweck der Regelung habe der Arbeitgeber entweder die Mehrkosten durch das Entgeltrahmenabkommen nunmehr realisieren oder bei weiterem Zuwarten einen Ausgleich leisten sollen. Nicht hingegen habe er ab Januar 2007 Vorteile durch die spätere Einführung des Entgeltrahmenabkommens erzielen sollen. Andernfalls würden die Arbeitnehmer, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, zeitlich fortlaufend Gehaltsnachteile erleiden und für den Arbeitgeber würde ein möglicher Anreiz geschaffen, die Einführung des Entgeltrahmenabkommens hinauszuzögern. Die Ansparleistung der Arbeitnehmer laufe ins Leere, wenn der Arbeitgeber zunächst die Lohnerhöhungen sparen dürfte und sich sodann gegen die Einführung des Entgeltrahmenabkommens entscheiden könnte, ohne hierfür einen Ausgleich zu zahlen. Die einbehaltenen Tariflohnerhöhungen müssten in Form von Einmalzahlungen an die Arbeitgeber ausgekehrt werden, weil diese mit dem ihnen abverlangten Tariflohnerhöhungsverzicht zu den Kosten der Einführung der neuen Entgeltstruktur beigetragen hätten. Der Anspruch des Klägers scheitere jedoch in dem vorliegenden Fall an einer fehlenden Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens beziehungsweise zur Leistung der Einmalzahlungen der Strukturkomponente. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds gelte nicht kraft Tarifbindung, denn die Beklagte gehöre dem Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag geschlossen habe, nicht an. Da die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen hätten, fehle es in dem vorliegenden Fall auch an einer Bezugnahme auf Tarifrecht. Und der Anspruch lasse sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung begründen. Die Beklagte habe sich in der Vergangenheit nämlich nur einzelfallbezogen für eine Übernahme der tariflich vereinbarten Lohnerhöhungen entschieden. Dafür, dass sich die Beklagte insoweit auch für die Zukunft habe binden wollen, fehlten hinreichend deutliche Anhaltspunkte. Das gelte umso mehr, als es sich bei der Zahlung von ERA-Strukturkomponenten um noch weitergehende Ansprüche handele als dies bei der bloßen Übernahme von Tariflohnerhöhungen der Fall sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte an die Regelungen des Entgeltrahmenabkommens habe binden wollen, seien nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Zeit bis einschließlich Februar 2006 Einmalzahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponente erbracht habe. Dass sich die Beklagte auch insoweit einzelfallbezogen zur Zahlung entschieden habe, heiße nicht, dass sie sich trotz fehlender Tarifbindung auf Dauer zur Zahlung der ERA-Strukturkomponenten oder gar zur Einführung der Regelungen des neuen Tarifsystems
dem Entgeltrahmenabkommen habe verpflichten wollen. Auch wenn es aus Sicht des Arbeitnehmers dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufe, dass andere Arbeitnehmer der Beklagten, deren Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge enthalte, einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente hätten, könne dies nicht über die Figur der betrieblichen Übung korrigiert werden. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Beklagte habe an keinen ihrer Arbeitnehmer für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung geleistet. Auch wenn die Beklagte verpflichtet wäre, eine solche Zahlung gegenüber bestimmten Arbeitnehmern aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung vorzunehmen, so wäre diese einzelvertragliche Vereinbarung als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung anzusehen. Randnummer 64 Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich sein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Dabei sei auch der Umgang der Beklagten mit der Lohnentwicklung ab dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in den tarifgebundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe in der Zeit bis Februar 2006 die Zahlbeträge, die der Höhe
den ERA-Strukturkomponenten entsprächen, uneingeschränkt übernommen und in regelmäßige Lohnerhöhungen umgesetzt. Der Auffassung der Beklagten, dass sich aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs-fonds kein individueller Anspruch der Arbeitnehmer ergebe, könne nicht gefolgt werden. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds setze lediglich voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen bis zum 28. Februar 2006 nicht in dem Betrieb eingeführt worden sei. Aus welchen Gründen eine solche Einführung unterblieben sei, sei
der tariflichen Regelung unerheblich. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungs-fonds verlange nicht, dass am
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht in Betracht, denn bei dieser Norm handele sich lediglich um eine Überbrückungsregelung, mit der die Einführung des Entgeltrahmenabkommens habe beschleunigt werden sollen. Zu bedenken sei weiter, dass der tarifgebundene Arbeitgeber, der zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens verpflichtet sei, die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Diese Möglichkeit bestehe für den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, aber nicht. Letzterer würde daher schlechter gestellt als der tarifgebundene Arbeitgeber. Von Bedeutung sei schließlich neben weiteren Gesichtspunkten auch noch, dass für eine betriebseinheitliche Einführung des Entgeltrahmenabkommens stets weitere Mitwirkungsakte des Betriebsrates beziehungsweise der Gewerkschaft erforderlich wären. Die ERA-Strukturkomponente sei integraler Bestandteil des gesamten Systems des Entgeltrahmenabkommens, zu dessen Einführung sie, die Beklagte, aber nicht verpflichtet gewesen sei. Mit dem Entgeltrahmenabkommen sei eine grundlegende strukturelle Änderung des Tarifwerks vorgenommen worden. Es widerspräche zudem auch der Systematik der Tarifverträge, wenn die ERA-Strukturkomponente in der Zeit
Februar 2006 in eine regelmäßige Entgelterhöhung zu überführen wäre. Eine Regelung über eine dauerhafte tabellenwirksame Entgelterhöhung hätten die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Der Kläger genieße insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen. Er und die übrigen Arbeitnehmer hätten gewusst, dass sie, die Beklagte, nicht tarifgebunden sei und deswegen das Entgeltrahmenabkommen nicht einführen werde. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 sei die ERA-Strukturkomponente auch nicht etwa einbehalten worden, sondern es sei lediglich ein der Höhe
der ERA-Strukturkomponente entsprechender Betrag als Sonderzahlung geleistet und auf der Gehaltsabrechnung auch so ausgewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Ergänzungsvereinbarung vom
der Ergänzungsvereinbarung auch die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkomponente in den ERA-Anpassungsfonds zu überführen. Wenn eine Pflicht zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestehe, so habe demgemäß der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, würde dagegen schlechter gestellt, wenn er die ERA-Strukturkomponente auszahlen müsste. Schließlich sei erneut zu betonen, dass
dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds ebenso wie
der Ergänzungsvereinbarung vom
haltigen Sanierung führen können. Randnummer 70 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 65 bis 83 der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Randnummer 71 Die Parteien führen das vorliegende Verfahren und zwei weitere ähnlich gelagerte Verfahren, in denen am selben Tag wie in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung der Kammer ergangen ist, als Musterverfahren für eine Reihe weiterer Verfahren, die noch bei dem Arbeitsgericht anhängig sind und die dort zum Ruhen gebracht wurden. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. I. Randnummer 73 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch kann sich nicht aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds ergeben. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds hier nicht vor. Randnummer 74 1.
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds wird - wenn das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb
Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde beziehungsweise zur Auszahlung kam, noch nicht eingeführt wird - in den folgenden Tarifperioden bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens eine Einmalzahlung von 2,79 % geleistet. Die letzte ERA-Strukturkomponente hatten die Industriegewerkschaft Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes für die Zeit bis Ende Februar 2006 vereinbart. Die Leistung der Einmalzahlung
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds kam daher für die Zeit ab März 2006 in Betracht. Die Verpflichtung zur Leistung einer solchen Einmalzahlung setzt jedoch
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung dieses Abkommens im März 2006 noch nicht in dem Betrieb eingeführt ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, in der es heißt, dass die Einmalzahlung "bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens" zu leisten sei. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens, so fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch.
des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-MTV) des Saarlandes sollte das Entgeltrahmenabkommen in den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes frühestens ab dem
Randnummer 77 b. Da die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben, kann sich eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb der Beklagten nicht aus einer in einem solchen Arbeitsvertrag enthaltenen einzelvertraglichen Verweisung auf Tarifrecht ergeben. Deshalb stellt sich in dem hier zu entscheidenden Fall auch nicht die Frage, ob die Beklagte durch eine einzelvertragliche Bezugnahme überhaupt hätte dazu verpflichtet werden können, das Entgeltrahmenabkommen in dem Betrieb einzuführen. Auch diese Frage wäre allerdings
Auffassung der Kammer zu verneinen. Das Entgeltrahmenabkommen ist auf eine betriebseinheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber hin konzipiert.
Absatz 2 Satz 2 des Einführungstarifvertrages zu dem Entgeltrahmenabkommen (ERA-ETV) teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Zeitpunkt der beabsichtigten Einführung des Entgeltrahmenabkommens "im Betrieb" mit. Im Anschluss daran beraten der Arbeitgeber und der Betriebsrat über den Ablauf und die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens "im Betrieb" (§ 2 Absatz 3 ERA-ETV). In § 3 ERA-ETV, der sich mit der Ersteingruppierung der Arbeitnehmer befasst, heißt es unter anderem, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens die beabsichtigte Eingruppierung "aller Beschäftigten" so früh wie möglich mitzuteilen habe (§ 3 Absatz 2 ERA-ETV). Aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb wird eine "betriebliche Eingruppierungskommission" gebildet (§ 3 Absatz 5 ERA-ETV), die sich mit der zutreffenden Eingruppierung der Arbeitnehmer zu befassen hat. In den Fällen, in denen die betriebliche Eingruppierungskommission zu keiner Einigung gelangt, können die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden (§ 3 Absatz 8 ERA-ETV). In einer weiteren Tarifnorm, nämlich in § 7 ERA-ETV, werden außerdem Regelungen zu der "betrieblichen Kostenneutralität" der Einführung des Entgeltrahmenabkommens getroffen. Mit dieser Konzeption wäre eine sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende individualvertragliche Verpflichtung, das Entgeltrahmenabkommen "im Betrieb" einzuführen,
Auffassung der Kammer nicht vereinbar (dazu auch Wisskirchen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291; anderer Ansicht wohl LAG Köln, Urteil vom 17. Juli 2008, 10 Sa 1234/07, abrufbar bei juris). Randnummer 78 c. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte hatte in der Zeit vor März 2006 gegenüber ihren Beschäftigten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie das Entgeltrahmenabkommen tatsächlich in dem Betrieb einführen werde. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Tariflohnerhöhungen an ihre Beschäftigten weitergegeben haben mag. Daraus konnten die Arbeitnehmer der Beklagten noch nicht schließen, dass sich die nicht tarifgebundene Beklagte damit auch hinsichtlich der erst künftigen Einführung eines völlig neuen Vergütungssystems durch die Tarifvertragsparteien binden wollte. Dass die Beklagte das Entgeltrahmensabkommen zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung ab Dezember 2009, freiwillig in dem Betrieb eingeführt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Diese sehr viel spätere Einführung des Entgeltrahmenabkommens konnte einen Anspruch des Klägers nicht
träglich begründen. Denn während des hier maßgeblichen Zeitraums, als im Verlauf des Jahres 2007, bestand eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens, worauf es im Rahmen von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds allein ankommt, nicht. II. Randnummer 79 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf die von ihm für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds stützen. Diese Tarifnorm enthält keine Regelungslücke. Aus dieser Tarifnorm ergibt sich ausschließlich, dass „Wartezahlungen“ zu leisten sind, wenn das Entgeltrahmenabkommen erst später eingeführt wird. Diese Regelung knüpft an die Tarifbindung eines Arbeitgebers und eine daraus resultierende Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens an. Eine solche Verpflichtung bestand für die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat die Tarifnorm nicht. Ob die Beklagte dadurch „besser gestellt“ ist als tarifgebundene Arbeitgeber, kann dahinstehen. Denn eine solche Besserstellung hätte ihren Grund gerade in der fehlenden Tarifbindung der Beklagten. Und eine Einigung der Tarifvertragspartner über eine dauerhafte tabellenwirksame Erhöhung der tariflichen Vergütung in Höhe der früheren Strukturkomponenten ist für die Zeit ab März 2006 gerade nicht zustande gekommen (auch dazu BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, 5 AZR 175/08, abrufbar bei juris; anderer Ansicht wohl noch LAG München, Urteil vom 29. Januar 2009, 3 Sa 868/08, abrufbar bei juris; dazu auch Wisskirchen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291). III. Randnummer 80 Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf die von ihm für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht deshalb
den Grundsätzen der betrieblichen Übung rechtfertigen, weil die Beklagte in der Zeit davor mehrmals Zahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponenten geleistet hat. Randnummer 81 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers
Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173, mit weiteren
weisen). Randnummer 82 Die Zahlungen, die die Beklagte in der Zeit vor März 2006 geleistet hat, hatten einen anderen Zweck als die Zahlungen, die in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds geregelt sind. Bei den bis einschließlich Februar 2006
den tariflichen Regelungen zu leistenden ERA-Strukturkomponenten handelte es sich um eine besondere Form der Entgelterhöhung (auch dazu BAG, Urteil vom
Februar 2006 keine tarifliche Grundlage mehr (BAG, Urteil vom
GG zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Diskussion über die Anwendung des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds, wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) tarifgebunden ist, ist weiterhin im Gange, wie insbesondere die weiter oben angeführten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München und des Landesarbeitsgerichts Köln zeigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.