dem Tarifvertrag Anpassungsfonds der Metall- und Elektroindustrie Saarland - arbeitsvertragliche Bezugnahme Leitsatz Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes im Betrieb verpflichtet sein kann. (Rn.91) Orientierungssatz
gehend BAG,
Tarifgruppe K 3 b / 3 - 4 DM 2.733,00 - Leistungszulage DM … / - Übertarifliche Zahlung DM … / Randnummer 8 Die Zulage, die über die tarifliche Leistung und tariflich vereinbarte Zulage hinausgeht, unterliegt nicht der Vereinbarung der Tarifvertragspartner; sie stellt vielmehr eine freiwillige, widerrufliche Leistung von H. dar, deren Anrechnung bei Veränderungen des Tarifgehaltes sich H. ganz oder teilweise vorbehält. Randnummer 9 Darüber hinaus zahlt H.
1/2 - jähriger Betriebszugehörigkeit eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von DM 52,00
den geltenden tariflichen Bestimmungen. Randnummer 10 Jahresurlaub wird in Anlehnung an die geltende Tarifordnung für die Eisen- und Metallverarbeitende Industrie gewährt, im Ein- und Austrittsjahr jedoch nur 1/12 je Arbeitsmonat. Randnummer 11 Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird ebenfalls entsprechend diesen Tarifbestimmungen gezahlt. Randnummer 12 Es besteht die Möglichkeit, an einem verbilligten Mittagessen teilzunehmen, das von H. mit je DM 1,50 bezuschusst wird. Randnummer 13 Ferner wird ein Fahrgeld gemäß einer 5-Tage-Wochenkarte für öffentliche Verkehrsmittel für die kürzeste Wegstrecke vergütet. Randnummer 14 Fahrgeld, Mittagessenzuschuss und Arbeitskleidung sind freiwillige Sozialleistungen, die 14-tägig gekündigt werden können. Randnummer 15 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum jeweiligen Quartalsende. Randnummer 16 Für die Arbeitszeiten und Pausen gilt die betriebliche Übung. Randnummer 17 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, außerhalb seines Arbeitsvertrages keine Tätigkeit direkt oder indirekt auszuüben, die den Leistungs- oder Lieferumfang der H.-Gruppe tangiert. Randnummer 18 Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Eisen- und metallverarbeitenden Industrie für das Saarland.“ Randnummer 19 In dem "Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds“ vom 17. Februar 2004 heißt es auszugsweise: " § 2 Randnummer 20 Präambel Randnummer 21 Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder Randnummer 22 - zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder - zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten
der betrieblichen ERA-Einführung Randnummer 23 spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden. § 3 Randnummer 24 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds Randnummer 25 In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom
den Grundsätzen der Tarifverträge vom
ihrer erstmaligen Begründung / Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden. Randnummer 35 Solche Mehrkosten können
Maßgabe des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens insbesondere dadurch entstehen, dass den sog. Überschreitern zeitlich befristete Ausgleichsbeträge zugesagt werden. Anspruchsberechtigt für die Auszahlung nicht zur Kostendeckung benötigter Beträge sind dabei nur solche Beschäftigte, die sowohl zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben als auch bei der späteren, betrieblich zu vereinbarenden Auszahlung im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe § 4 e). Randnummer 36 Der ERA-Anpassungsfonds wird mit den nicht ausgezahlten Anteilen der ERA-Strukturkomponenten gemäß der Berechnungsmethode unter d) fortgeschrieben. Randnummer 37 c) Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb
Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom
gründlicher Vorbereitung frühestens ab
Mitteilung des beabsichtigten Einführungstermins beraten Arbeitgeber und Betriebsrat über Ablauf und notwendige Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb. Randnummer 45
den Regelungen dieses Tarifvertrages. Randnummer 46
den Merkmalen der Entgeltgruppen und
den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens. Randnummer 49
der Unterrichtung durch schriftlich begründeten Widerspruch gem. § 99 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BetrVG widersprechen. Für die unstreitigen Fälle gilt die Zustimmung des Betriebsrats
Ziff.
Vorlage der streitigen Fälle vor der betrieblichen Eingruppierungskommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von drei Wochen verbindlich zu entscheiden. Randnummer 55
weis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der tariflichen Eingruppierungssystematik
vollziehbar beinhaltet. Randnummer 56
erfolgter Eingruppierung, spätestens drei Wochen vor der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb, teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich die verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Eingruppierung und die Zusammensetzung seines Entgelts mit. Randnummer 60
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne, wenn es um eine Erhöhung von Tariflöhnen geht, eine betriebliche Übung nur dann angenommen werden, wenn es im Verhalten des Arbeitgebers deutliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen wolle, denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wolle sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien unterwerfen. Solche Anhaltspunkte lägen hier aber nicht vor. Hinzu komme, dass eine Einmalzahlung
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds erstmals im Jahr 2007 habe erfolgen sollen. Es fehle daher auch bereits an dem weiteren Erfordernis für eine betriebliche Übung, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung in der Vergangenheit mehrmals erbracht habe. Zu berücksichtigen sei schließlich weiter, dass sie, die Beklagte, mangels Tarifbindung auch überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, das Entgeltrahmenabkommen einzuführen. Sie habe gegenüber ihren Arbeitnehmern auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie das Entgeltrahmenabkommen einführen werde. Mit dem Entgeltrahmenabkommen sei ein neues Tarifsystem eingeführt worden, mit dem unter anderem eine neue Vergütungsstruktur verbunden sei. Da dieses Tarifsystem für sie nicht maßgebend sei, gelte dies auch für die ERA-Strukturkomponente, die Bestandteil dieses neuen Tarifsystems sei. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 seien an die Beschäftigten auch gerade keine als "ERA-Strukturkomponenten" bezeichnete Zahlungen geleistet worden, sondern lediglich "Sonderzahlungen", was in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten auch entsprechend ausgewiesen sei. Randnummer 80 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat, kurz zusammengefasst, ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für das Jahr 2007 zu. Zwar gelte § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht kraft Tarifbindung, denn die Beklagte gehöre dem Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag geschlossen habe, nicht an. Der Anspruch lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung begründen. Die Beklagte habe sich in der Vergangenheit nämlich nur einzelfallbezogen für eine Übernahme der tariflich vereinbarten Lohnerhöhungen entschieden. Dafür, dass sich die Beklagte insoweit auch für die Zukunft habe binden wollen, fehlten hinreichend deutliche Anhaltspunkte. Das gelte umso mehr, als es sich bei der Zahlung von ERA-Strukturkomponenten um noch weitergehende Ansprüche handele als dies bei der bloßen Übernahme von Tariflohnerhöhungen der Fall sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte an die Regelungen des Entgeltrahmenabkommens habe binden wollen, seien nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Zeit bis einschließlich Februar 2006 Einmalzahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponente erbracht habe. Dass sich die Beklagte auch insoweit einzelfallbezogen zur Zahlung entschieden habe, heiße nicht, dass sie sich trotz fehlender Tarifbindung auf Dauer zur Zahlung der ERA-Strukturkomponenten oder gar zur Einführung der Regelungen des neuen Tarifsystems
dem Entgeltrahmenabkommen habe verpflichten wollen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente ergebe sich jedoch, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, aus der in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthaltenen Bezugnahme auf die Tarifverträge der Eisen- und Metallverarbeitenden Industrie für das Saarland. Die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme sei als umfassende und dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden tariflichen Regelungen zu verstehen. Der Anwendung des Systems des Entgeltrahmenabkommens aufgrund der dynamischen Bezugnahme in dem Arbeitsvertrag stehe nicht entgegen, dass dieses Tarifsystem von einer betriebseinheitlichen Einführung unter Beteiligung "Dritter", nämlich des Betriebsrates beziehungsweise der Gewerkschaft, ausgehe, die einen unmittelbar tarifgebundenen Arbeitgeber voraussetze. Die Bezugnahme in dem Arbeitsvertrag unterscheide weder zwischen einfachen und komplexen tariflichen Regelungen noch sei der Bezugnahme zu entnehmen, dass tarifliche Bestimmungen nicht anwendbar sein sollten, wenn mit ihnen ein neues Entgeltsystem eingeführt werde. Die Einführung des Entgeltsystems des Entgeltrahmenabkommens setze weder eine Tarifbindung des Arbeitgebers voraus noch müsse das Entgeltrahmenabkommen das einzige Vergütungssystem im Betrieb sein. Randnummer 81 Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009 in dem Verfahren 5 AZR 175/08. Das Arbeitsgericht verkenne, dass sich aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds kein individueller Anspruch der Arbeitnehmer auf Auszahlung einer ERA-Strukturkomponente ergebe. Da sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden gewesen sei, habe für sie auch keine Verpflichtung bestanden, das Vergütungssystem des Entgeltrahmenabkommens einzuführen. Mangels einer solchen Verpflichtung komme ein Anspruch
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds nicht in Betracht, denn bei dieser Norm handele sich lediglich um eine Überbrückungsregelung, mit der die Einführung des Entgeltrahmenabkommens habe beschleunigt werden sollen. Zu bedenken sei weiter, dass der tarifgebundene Arbeitgeber, der zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens verpflichtet sei, die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Diese Möglichkeit bestehe für den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, aber nicht. Letzterer würde daher schlechter gestellt als der tarifgebundene Arbeitgeber. Von Bedeutung sei schließlich neben weiteren Gesichtspunkten auch noch, dass für eine betriebseinheitliche Einführung des Entgeltrahmenabkommens stets weitere Mitwirkungsakte des Betriebsrates beziehungsweise der Gewerkschaft erforderlich wären. Die ERA-Strukturkomponente sei integraler Bestandteil des gesamten Systems des Entgeltrahmenabkommens, zu dessen Einführung sie, die Beklagte, aber nicht verpflichtet gewesen sei. Mit dem Entgeltrahmenabkommen sei eine grundlegende strukturelle Änderung des Tarifwerks vorgenommen worden. Es widerspräche zudem auch der Systematik der Tarifverträge, wenn die ERA-Strukturkomponente in der Zeit
Februar 2006 in eine regelmäßige Entgelterhöhung zu überführen wäre. Eine Regelung über eine dauerhafte tabellenwirksame Entgelterhöhung hätten die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Die Klägerin genieße insoweit auch kein schutzwürdiges Vertrauen. Sie und die übrigen Arbeitnehmer hätten gewusst, dass sie, die Beklagte, nicht tarifgebunden sei und deswegen das Entgeltrahmenabkommen nicht einführen werde. In der Zeit bis einschließlich Februar 2006 sei die ERA-Strukturkomponente auch nicht etwa einbehalten worden, sondern es sei lediglich ein der Höhe
der ERA-Strukturkomponente entsprechender Betrag als Sonderzahlung geleistet und auf der Gehaltsabrechnung auch so ausgewiesen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Ergänzungsvereinbarung vom
der Ergänzungsvereinbarung auch die Möglichkeit habe, die ERA-Strukturkomponente in den ERA-Anpassungsfonds zu überführen. Wenn eine Pflicht zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestehe, so habe demgemäß der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Strukturkomponenten für einen Kostenausgleich zu verwenden. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der das Entgeltrahmenabkommen nicht einführe, würde dagegen schlechter gestellt, wenn er die ERA-Strukturkomponente auszahlen müsste. Schließlich sei erneut zu betonen, dass
dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds ebenso wie
der Ergänzungsvereinbarung vom
haltigen Sanierung führen können. Randnummer 82 Die Beklagte beantragt, Randnummer 83 das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 84 Die Klägerin beantragt , Randnummer 85 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 86 Die Klägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis für zutreffend. Allerdings ergebe sich ihr Anspruch nicht lediglich aus der in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahme, sondern er folge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Dabei sei auch der Umgang der Beklagten mit der Lohnentwicklung ab dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in den tarifgebundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe in der Zeit bis Februar 2006 die Zahlbeträge, die der Höhe
den ERA-Strukturkomponenten entsprächen, uneingeschränkt übernommen und in regelmäßige Lohnerhöhungen umgesetzt. Der Auffassung der Beklagten, dass sich aus § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds kein individueller Anspruch der Arbeitnehmer ergebe, könne nicht gefolgt werden. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds setze lediglich voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen bis zum 28. Februar 2006 nicht in dem Betrieb eingeführt worden sei. Aus welchen Gründen eine solche Einführung unterblieben sei, sei
der tariflichen Regelung unerheblich. § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds verlange nicht, dass am
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds wird - wenn das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb
Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde beziehungsweise zur Auszahlung kam, noch nicht eingeführt wird - in den folgenden Tarifperioden bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens eine Einmalzahlung von 2,79 % geleistet. Die letzte ERA-Strukturkomponente hatten die Industriegewerkschaft Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes für die Zeit bis Ende Februar 2006 vereinbart. Die Leistung der Einmalzahlung
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds kam daher für die Zeit ab März 2006 in Betracht. Die Verpflichtung zur Leistung einer solchen Einmalzahlung setzt jedoch
c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung dieses Abkommens im März 2006 noch nicht in dem Betrieb eingeführt ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, in der es heißt, dass die Einmalzahlung "bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens" zu leisten sei. Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens, so fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch.
des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-MTV) des Saarlandes sollte das Entgeltrahmenabkommen in den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes frühestens ab dem
Randnummer 94 b. Eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb der Beklagten lässt sich
Auffassung der Kammer auch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und einer darin enthaltenen Verweisung auf Tarifrecht entnehmen. Die Verweisung am Ende des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien,
der für das Arbeitsverhältnis im übrigen die Tarifverträge der Eisen- und Metallverarbeitenden Industrie für das Saarland gelten sollen, erfasst nicht auch die Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens. Eingangs des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ist vereinbart, dass der Klägerin ein bestimmtes Gehalt
einer dort näher bezeichneten Tarifgruppe zustehen soll. Angeknüpft wird damit an eine Tarifgruppe, die sich aus dem ab Mai 1990 geltenden Gehaltsrahmentarifvertrag ergab. Es mag sein, dass diese Vereinbarung auch als dynamische Verweisung zu verstehen ist, die auch Tariflohnerhöhungen erfasst. Mit dieser Vereinbarung eingangs des Arbeitsvertrages wird aber ausdrücklich an ein bestimmtes Tarifgehaltssystem angeknüpft. Dieses Tarifgehaltssystem ist Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Verweisung am Ende des Arbeitsvertrages kann daher nicht dahin verstanden werden, dass die Parteien damit auch ein völlig neues künftiges Vergütungssystem, dessen Einführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht absehbar gewesen ist, als verbindlich ansehen wollten. Um ein solches völlig neues und strukturell gänzlich anderes Vergütungssystem handelt sich aber bei dem Vergütungssystem, das in dem Entgeltrahmenabkommen normiert wird (zu letzterem auch bereits BAG, Urteil vom
Auffassung der Kammer zu verstehen ist, das Entgeltrahmenabkommen und den Einführungstarifvertrag zu dem Entgeltrahmenabkommen bereits nicht, so kommt es in dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht mehr darauf an, ob der Arbeitgeber im Rahmen einer einzelvertraglichen Verweisung überhaupt verpflichtet werden könnte, das Entgeltrahmenabkommen in dem Betrieb einzuführen. Diese Frage wäre allerdings ebenfalls zu verneinen. Das Entgeltrahmenabkommen ist auf eine betriebseinheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber hin konzipiert.
Absatz 2 Satz 2 des Einführungstarifvertrages zu dem Entgeltrahmenabkommen (ERA-ETV) teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Zeitpunkt der beabsichtigten Einführung des Entgeltrahmenabkommens "im Betrieb" mit. Im Anschluss daran beraten der Arbeitgeber und der Betriebsrat über den Ablauf und die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens "im Betrieb" (§ 2 Absatz 3 ERA-ETV). In § 3 ERA-ETV, der sich mit der Ersteingruppierung der Arbeitnehmer befasst, heißt es unter anderem, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens die beabsichtigte Eingruppierung "aller Beschäftigten" so früh wie möglich mitzuteilen habe (§ 3 Absatz 2 ERA-ETV). Aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommens in dem Betrieb wird eine "betriebliche Eingruppierungskommission" gebildet (§ 3 Absatz 5 ERA-ETV), die sich mit der zutreffenden Eingruppierung der Arbeitnehmer zu befassen hat. In den Fällen, in denen die betriebliche Eingruppierungskommission zu keiner Einigung gelangt, können die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden (§ 3 Absatz 8 ERA-ETV). In einer weiteren Tarifnorm, nämlich in § 7 ERA-ETV, werden außerdem Regelungen zu der "betrieblichen Kostenneutralität" der Einführung des Entgeltrahmenabkommens getroffen. Mit dieser Konzeption wäre eine sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende individualrechtliche Verpflichtung, das Entgeltrahmenabkommen "im Betrieb" einzuführen,
Auffassung der Kammer nicht vereinbar (dazu auch Wisskirchen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291; anderer Ansicht wohl LAG Köln, Urteil vom 17. Juli 2008, 10 Sa 1234/07, abrufbar bei juris). Randnummer 96 c. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte hatte in der Zeit vor März 2006 gegenüber der Klägerin und anderen Beschäftigten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie das Entgeltrahmenabkommen in dem Betrieb einführen werde. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Tariflohnerhöhungen an ihre Beschäftigten weitergegeben haben mag. Daraus konnten die Arbeitnehmer der Beklagten nicht schließen, dass sich die nicht tarifgebundene Beklagte damit auch hinsichtlich der erst künftigen Einführung eines völlig neuen Vergütungssystems durch die Tarifvertragsparteien binden wollte. Dass die Beklagte das Entgeltrahmensabkommen zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich mit Wirkung ab Dezember 2009, freiwillig in dem Betrieb eingeführt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Diese sehr viel spätere Einführung des Entgeltrahmenabkommens konnte einen Anspruch der Klägerin nicht
träglich begründen. Denn während des hier maßgeblichen Zeitraums, als im Verlauf des Jahres 2007, bestand eine Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens, worauf es im Rahmen von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds allein ankommt, nicht. II. Randnummer 97 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die von ihr für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds stützen. Diese Tarifnorm enthält keine Regelungslücke. Aus dieser Tarifnorm ergibt sich ausschließlich, dass „Wartezahlungen“ zu leisten sind, wenn das Entgeltrahmenabkommen erst später eingeführt wird. Diese Regelung knüpft an die Tarifbindung eines Arbeitgebers und eine daraus resultierende Verpflichtung zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens an. Eine solche Verpflichtung bestand für die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat die Tarifnorm nicht. Ob die Beklagte dadurch „besser gestellt“ ist als tarifgebundene Arbeitgeber, kann dahinstehen. Denn eine solche Besserstellung hätte ihren Grund gerade in der fehlenden Tarifbindung der Beklagten. Und eine Einigung der Tarifvertragspartner über eine dauerhafte tabellenwirksame Erhöhung der tariflichen Vergütung in Höhe der früheren Strukturkomponenten ist für die Zeit ab März 2006 gerade nicht zustande gekommen (auch dazu BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, 5 AZR 175/08, abrufbar bei juris; anderer Ansicht wohl noch LAG München, Urteil vom 29. Januar 2009, 3 Sa 868/08, abrufbar bei juris; dazu auch Wisskirchen/Jordan/Bissels, ERA ohne Tarifbindung?, BB 2007, 2289, 2291). III. Randnummer 98 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die von ihr für die Zeit ab Januar 2007 beanspruchten Einmalzahlungen lässt sich auch nicht deshalb
den Grundsätzen der betrieblichen Übung rechtfertigen, weil die Beklagte in der Zeit davor mehrmals Zahlungen in Höhe der ERA-Strukturkomponenten geleistet hat. Randnummer 99 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers
Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 26. August 2009, 5 AZR 969/08, NZA 2010,173, mit weiteren
weisen). Randnummer 100 Die Zahlungen, die die Beklagte in der Zeit vor März 2006 geleistet hat, hatten einen anderen Zweck als die Zahlungen, die in § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds geregelt sind. Bei den bis einschließlich Februar 2006
den tariflichen Regelungen zu leistenden ERA-Strukturkomponenten handelte es sich um eine besondere Form der Entgelterhöhung (auch dazu BAG, Urteil vom
Februar 2006 keine tarifliche Grundlage mehr (BAG, Urteil vom
GG zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Diskussion über die Anwendung des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds, wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) tarifgebunden ist, ist weiterhin im Gange, wie insbesondere die weiter oben angeführten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts München und des Landesarbeitsgerichts Köln zeigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.