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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 113/10 Urteil Auslegung des § 57 Abs. 5 BeamtVG; Bekanntwerden der Rentengewährung an den geschiede

Auslegung des § 57 Abs. 5 BeamtVG; Bekanntwerden der Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten Leitsatz 1. Für die im Rahmen des § 57 Abs. 5 BeamtVG aufgeworfene Frage, wann der Behörde die Renten

§ 158BBG Nr. 31 BVerw

G, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, und vom 9.12.1976 - II C 36.72-,

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31 und diesem folgend die Instanzgerichte, u. a. der erkennende Senat 8 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris , die Auffassung, dass Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung immanent ist. Diese Rechtsprechung begegnet - wie das Bundesverfassungsgericht 9 BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff. ausdrücklich entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 62 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht 10 BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff. in Fällen des nachträglichen Bekanntwerdens des Bezugs einer im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente die Annahme eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts verneint und dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten begründet. Bei Ruhensregelungen rechtfertige sich die Ausnahme von der gesetzlichen Risikoverteilung der §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB daraus, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide seien und dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt sei, wobei er davon auszugehen habe, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben könne. Diese Besonderheiten lägen bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen nicht vor, denn die Kürzung sei eine endgültige Regelung und der Versorgungsempfänger habe typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von den die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen, da nicht er, sondern sein geschiedener Ehegatte diese erhalte. Hinzu komme, dass er - anders als der Dienstherr - nur sehr beschränkte Auskunftsansprüche habe und seine „Bereicherung“ typischerweise nicht durch Verbrauch nach eigener Disposition, sondern durch die fortlaufenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten entfalle. Randnummer 63 Dass der Gesetzgeber sich in Reaktion auf diese Rechtsprechung entschieden hat, kraft gesetzlicher Anordnung einen Rückforderungsvorbehalt versorgungsausgleichsbedingter Überzahlungen einzuführen, wirft die eingangs formulierte Frage auf, ob auf diesen Rückforderungsvorbehalt die von der Rechtsprechung zu den Ruhensregelungen entwickelten Grundsätze - insbesondere die Annahme, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt - vollumfänglich Anwendung finden oder ob - gegebenenfalls in welchem konkreten Ausmaß - insoweit zur Vermeidung einer der Interessenlage nicht angemessenen Lastenverteilung eine einschränkende Handhabung geboten ist. Randnummer 64 Die Rechtsprechung 11 BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -,

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31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -,

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31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris nimmt hinsichtlich der Rückforderung von Überzahlungen, die auf eine geänderte Ruhensberechnung zurückgehen, an, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt sich tatbestandlich auf alle bis zur Kürzung der Bezüge aufgelaufenen Überzahlungen erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Datum, an dem die Behörde Kenntnis von der Notwendigkeit einer (neuen) Ruhensberechnung erlangt hat, und dem Datum der Durchführung der Neuberechnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, und unabhängig davon, ob eine diesbezüglich festzustellende Verzögerung der Neuberechnung durch behördliche Nachlässigkeit verursacht oder mitverursacht ist. Für Überzahlungen infolge Ruhens(neu)berechnung gilt demnach, dass die bis zum Ergehen eines Kürzungsbescheids aufgelaufenen Überzahlungen vollständig dem von der Rechtsprechung als gesetzesimmanent bezeichneten Rückforderungsvorbehalt unterliegen, was zur Folge hat, dass dem Versorgungsempfänger keine Möglichkeit offensteht, sich gegen die Rückforderung mit dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr zu setzen. Besonderheiten des Einzelfalls sind nur im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähig. Randnummer 65 Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass § 57 Abs. 5 BeamtVG seinem eindeutigen Wortlaut nach dem Versorgungsempfänger den Einwand der Entreicherung jedenfalls hinsichtlich der vor Kenntnis des zuständigen Amtswalters veranlassten Überzahlungen nimmt und dass die hierdurch bewirkte Verlagerung des finanziellen Risikos auf den Versorgungsempfänger keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Randnummer 66 Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Interessenlage durch das Dreiecksverhältnis zwischen Dienstherrn, Versorgungsempfänger und dessen geschiedenem Ehegatten vorgeprägt ist. Tritt die Rentenberechtigung des geschiedenen Ehegatten rückwirkend ein oder beginnt der Rentenbezug, ohne dass der geschiedene Ehegatte den Versorgungsempfänger bzw. dessen Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt, so kommt es in Fällen, in denen die entsprechende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an den Dienstherrn aus welchen Gründen auch immer unterbleibt bzw. letzteren nicht erreicht, zu Überzahlungen, für die weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger, die beide nichts von dem Rentenbezug wissen, verantwortlich ist. Der einzige, dem die Tatsache der Überzahlungen ohne Weiteres auffallen müsste, weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs neben den Unterhaltszahlungen des Versorgungsempfängers auch die von diesem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Rente bezieht, ist der geschiedene Ehegatte, der seiner familienrechtlichen Verpflichtung, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Beginn des Rentenbezugs mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Durch die Neuregelung ist das Risiko, dass der geschiedene Ehegatte sich im Falle der Rückabwicklung der fehlgelaufenen Zahlungen seinerseits erfolgreich auf Entreicherung beruft, dem Versorgungsempfänger überbürdet worden. Er ist dem Dienstherrn zur Erstattung der vor Kenntnis vom Rentenbezug überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet und trägt gleichzeitig bei Rückforderung des dem geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhalts das Risiko, mit dem Einwand der Entreicherung konfrontiert zu werden. Dies kann indes im Vergleich zu der Konstellation, dass der Dienstherr seinen gegen den Versorgungsempfänger gerichteten Rückforderungsanspruch wegen dessen Entreicherung nicht realisieren kann und bei einer Geltendmachung vom Versorgungsempfänger abgetretener Unterhaltsrückzahlungsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten zusätzlich dem Einwand von dessen Entreicherung ausgesetzt wäre, nicht als - wegen vom Gesetzgeber zu beachtender verfassungsrechtlicher Vorgaben - unangemessene Risikoverteilung erachtet werden. Denn zweifelsohne stehen der geschiedene Ehegatte und dessen Fehlverhalten in Gestalt der Nichtanzeige des Rentenbeginns der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher als derjenigen des Dienstherrn. Dass der Gesetzgeber den aufgezeigten Konflikt durch die in § 57 Abs. 5 BeamtVG getroffene Regelung gelöst hat, indem er dem Versorgungsempfänger - vorbehaltlich allein der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG - das Risiko, die vor Kenntnis des Rentenbezugs veranlassten Überzahlungen erstatten zu müssen, überbürdet hat, ist auch mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Versorgungsempfängers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedenklich. Demzufolge kann der Kläger sich hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.2.2005 bis zum 31.5.2006 kraft der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen. Randnummer 67 Bedenklich erscheint indes die sehr viel weitergehende, hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.6.2006 relevante Ansicht des Beklagten, nach welcher § 57 Abs. 5 BeamtVG so zu verstehen sei, dass das Bekanntwerden des Rentenbezugs nach dessen Beginn zur Folge habe, dass auch alle nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bis zum Erlass des - ohne zeitliche Begrenzung zulässigen - Rückforderungsbescheids erfolgenden Überzahlungen einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen Kenntniserlangung vom Rentenbezug und Kürzung sowie Rückforderung erst im Rahmen der an den Umständen des konkreten Einzelfalles zu orientierenden Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Prüfung eines berücksichtigungsfähigen Verschuldens der Behörde zu würdigen. Randnummer 68 Das Verwaltungsgericht Kassel 12 VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris hat dieser Ansicht - allerdings ohne näher auf die Problematik einzugehen - eine Absage erteilt und entschieden, dass der Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG den Einwand der Entreicherung nur bis zu dem Zeitpunkt ausschließt, zu dem die zuständige Behörde von der tatsächlichen Veränderung in Gestalt des Rentenbezugs des geschiedenen Ehegatten Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich später erfolgender Überzahlungen fänden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Randnummer 69 Aus Sicht des Senats spricht viel für dieses Verständnis der Vorschrift. Mangels Entscheidungsrelevanz sieht der Senat indes von einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik ab und beschränkt seine diesbezüglichen Erwägungen nachfolgend auf eine zusammenfassende Aufzählung der seines Erachtens für die Auslegung des VG Kassel anzuführenden Gesichtspunkte: Randnummer 70 Der Wortlaut der zum 1.1.1999 neu eingeführten Vorschrift und die Gesetzesbegründung 13 Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f. Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f. erlauben keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Der Ausnahmecharakter im Verhältnis zu der durch die §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB grundsätzlich vorgegebenen Risikoverteilung legt ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewillkürten Vorbehalten, die nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen seien 14 BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N. , eine enge Auslegung nahe, die gewährleistet, dass das finanzielle Risiko im Falle einer Überzahlung nicht einseitig auf den Versorgungsempfänger abgewälzt wird. Die vorliegend in Rede stehenden Versorgungsbezüge gehören zu der Gruppe von Bezügen, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sind und hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht 15 BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f. klargestellt hat, dass die finanziellen Risiken bei rückwirkendem oder erst nachträglichem Bekanntwerden einer tatsächlichen Veränderung je nach Fallgestaltung durchaus auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können. Die Anwendungsfälle des § 57 Abs. 5 BeamtVG zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorgungsempfänger seinem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig ist und der ungekürzte Teil seiner Versorgungsbezüge sich für ihn daher wegen der dem früheren Ehegatten zu erbringenden Unterhaltsleistungen faktisch nur als durchlaufender Posten darstellt. Er ist daher typischerweise und für den Dienstherrn offensichtlich Monat für Monat in Höhe seiner Unterhaltsleistungen entreichert. Hinzu kommt, dass der Versorgungssachbearbeiter mit Kenntniserlangung von dem Rentenbezug des geschiedenen Ehegatten positiv weiß, dass es für jede weitere ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge keine Grundlage mehr gibt, er also alle Umstände kennt, die eine Neuberechnung der zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge erforderlich machen, wobei ihm zumindest dann, wenn er den Versorgungsempfänger - wie üblich und vorliegend im Bescheid vom 23.9.1999 geschehen - schriftlich über seine Mitteilungspflichten belehrt hat, die Annahme naheliegend erscheinen muss, dass dem Versorgungsempfänger ein der Versorgungsdienststelle nicht angezeigter Rentenbezug seines geschiedenen Ehegatten noch nicht bekannt geworden ist. Der Dienstherr hat es ab Kenntnis von dem Rentenbezug eines geschiedenen Ehegatten zudem selbst in der Hand, den Versorgungsempfänger durch Weitergabe dieser Information mit sofortiger Wirkung der verschärften Haftung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB auszusetzen. Diese Informationsweitergabe ist auch bei Vorhandensein zahlreicher älterer - insoweit vordringlich zu bearbeitender - Versorgungsfälle zeitnah und ohne nennenswerten bürokratischen Aufwand, etwa durch Übermittlung eines mit dem Datum des Beginns des Rentenbezugs versehenen Formblattes, möglich und dem Dienstherr daher in Anbetracht des Dreiecksverhältnisses, das durch die familienrechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsempfängers maßgeblich geprägt wird, ohne Weiteres zumutbar. Randnummer 71 Ob der Auslegung des VG Kassel zu folgen ist, was für den Kläger zur Folge hätte, dass er sich ab dem 1.6.2006 unter der Voraussetzung, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts keiner verschärften Haftung unterliegt, auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen könnte, bedarf indes fallbezogen keiner Entscheidung. Denn der Kläger haftet seit Erhalt der ihm im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau überlassenen Schreiben der DAK nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB verschärft. Randnummer 72 Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei ist ein Mangel nicht nur dann offensichtlich, wenn er ohne weiteres erkennbar ist, sondern auch, wenn er erst durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. 16 Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N. In diesem Sinne tritt der Mangel klar zu Tage, wenn er dem Empfänger nach dessen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. 17 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N. Fallbezogen ist die Voraussetzung einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005 bekannt geworden sind, erfüllt. Randnummer 73 Unstreitig hat die geschiedene Ehefrau des Klägers dessen Hinweis vom 22.11.2005 auf ihre Verpflichtung, ihn über einen eventuellen Rentenbezug unverzüglich zu unterrichten, der mit der Bitte verbunden war, ihm eine Kopie ihrer monatlichen Vergütungsmitteilung zu überlassen, zum Anlass genommen, ihm als Anlagen zu ihrem Antwortschreiben vom 19.12.2005 zwei Beitragsrechnungen der DAK vom 1.8.2005 betreffend die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung mit der Bemerkung, aus diesen könne er ihre Bezüge ersehen, zuzusenden. Dieses Schreiben hat der Kläger am 27.8.2010 per Fax zur Akte gereicht (Bl. 235 und 236 d.A.). Seine geschiedene Ehefrau hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der DAK um diejenigen handelt, die sie dem Kläger im Dezember 2005 überlassen hat. Auf Bitte des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zweck der Überprüfung der Leserlichkeit der dem Kläger im Dezember 2005 zugegangenen Kopien der Schreiben diese in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 257 und 258 d.A.). Dem Schreiben, das den ab dem 1.2.2005 zu entrichtenden Beitrag zur Krankenversicherung ausweist und die zugrundeliegende Beitragsberechnung im Einzelnen dokumentiert (Bl. 257 d.A.), ist gut leserlich und inhaltlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers kein Arbeitseinkommen bezogen hat (die diesbezügliche Rubrik ist als Einzige nicht angekreuzt) und dass sich ihre monatlichen Einnahmen aus einer Rente in Höhe von 1385,81 €, Versorgungsbezügen in Höhe von 325,04 € und sonstigen Einnahmen in Höhe von 593,10 € (monatlicher Geschiedenenunterhalt) zusammensetzten. Randnummer 74 Der Inhalt dieses Schreibens erlaubt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sich (mindestens) seit dem 1.2.2005 in Rente befand. Insoweit teilt der erkennende Senat voll und ganz die vom OLG Köln in seinem Urteil vom 3.12.2008 - 27 UF 53/08 - (S. 7) vertretene Auffassung. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass er im Dezember 2005 mit Blick auf das noch nicht vollendete 62. Lebensjahr seiner im Januar 1944 geborenen früheren Ehefrau nicht davon ausgegangen sei, dass diese bereits Rente beziehe, weswegen er mit den Schreiben der DAK nicht sonderlich viel habe anfangen können. Selbst wenn es für ihn - obwohl er 1999 selbst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war und obwohl er die Schreiben von seiner geschiedenen Ehefrau als Antwort auf seine Frage nach einem etwaigen Rentenbezug erhalten hatte - damals nicht erwartungsgemäß gewesen sein sollte, dass seine geschiedene Ehefrau - ebenfalls - vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden und in Rente gegangen ist, so hätte er den - wenngleich für ihn möglicherweise überraschenden, so doch eindeutigen - Inhalt des die Krankenversicherung betreffenden Schreibens gerade auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er während seiner aktiven Dienstzeit als leitender Ministerialbeamter und Jurist im Verständnis behördlicher Schreiben in besonderer Weise geübt war, ernst nehmen und zumindest zum Anlass nehmen müssen, sich - etwa durch nochmalige Rückfrage bei seiner geschiedenen Ehefrau - über deren damaligen Status weitere Klarheit zu verschaffen. Sich dem objektiv klaren Inhalt des Schreibens einfach zu verschließen - so man das denn glaubt - und nicht einmal nachzufragen, verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Dass die Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge hat und daher von ihm unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen war, war dem Kläger, wie er nicht in Abrede stellt, bekannt. Die schon aus diesen Umständen folgende verschärfte Haftung hat er sich selbst zuzuschreiben. Sie erübrigt ein Eingehen auf den Verdacht bewussten Verschweigens des Rentenbezugs gegenüber der Versorgungsdienststelle. Randnummer 75 Da der Mangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger nach alledem bereits seit Dezember 2005 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich war, kann er dem Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1.6.2006 den Einwand, infolge der unstreitig weiterhin geleisteten Unterhaltszahlungen entreichert zu sein, nicht mit Erfolg entgegenhalten. Randnummer 76 Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge vor. Randnummer 77 3. Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 78 Nach der dem Bundesverwaltungsgericht folgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollen die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Der Billigkeitsentscheidung komme - so das Bundesverwaltungsgericht - im Falle einer verschärften Haftung besondere Bedeutung zu, was auch dann gelte, wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen seines eigenen Verhaltens versagt werden müsse. 18 BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -,

§ 158Nr. 31, S. 5 f. BVerw

G, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -,

§ 158Nr.

31, S. 5 f. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. 19 BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f. Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten ergeben. 20 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N. Randnummer 79 Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 80 Der Beklagte hat dem Kläger zur Vermeidung eventueller Härten die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten und es als nicht angezeigt erachtet, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge abzusehen. Er hat dabei das Interesse des Landes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und einem geordneten Haushalt hervorgehoben und diesem Interesse mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers, der zu seinen aktiven Dienstzeiten als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5) besoldet wurde und entsprechend hohe Versorgungsbezüge erhält, und den daraus resultierenden Vermögensverhältnissen den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, von einer Rückzahlung ganz oder teilweise verschont zu bleiben, eingeräumt. Mithin sind Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse des Klägers in die Erwägungen des Beklagten eingeflossen. Dass diesen im Verhältnis zur Haushaltsnot des Landes zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen wurde, bedurfte mit Blick auf die Höhe der monatlichen Einkünfte des Klägers keiner näheren Begründung. Randnummer 81 Ebenso wenig gibt der Umstand, dass der Beklagte davon abgesehen hat, den zeitlichen Ablauf im Einzelnen zu beleuchten und die eventuellen diesbezüglichen beiderseitigen Verantwortlichkeiten gegeneinander zu gewichten, Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist anerkannt, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, erneut unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt werden muss, sondern - wie geschehen - maßgeblich auf die Auswirkungen des konkreten Rückforderungsbegehrens auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen ist. Zum anderen drängte sich die Annahme einer teilweisen behördlichen Mitverursachung der Länge des Überzahlungszeitraumes, der nach der Rechtsprechung 21 vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O. vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O. im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgebliches Gewicht beizumessen wäre, hinsichtlich der von Juni 2006 bis März 2007 erfolgten Überzahlungen nicht auf. Randnummer 82 Demgemäß begegnet die getroffene Billigkeitsentscheidung unter Zugrundelegung der für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Erkenntnislage des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung 22 BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f. keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 83 Im Übrigen bestätigt die zwischenzeitliche Erkenntnislage, wie sie sich im Verlauf des Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der mündlichen Verhandlung herauskristallisiert hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Billigkeitsentscheidung in Gestalt eines Teilerlasses haben kann. Denn einer als Mitverschulden zu würdigenden Säumnis des Beklagten stünde bejahendenfalls eine in ihrem Ausmaß kaum zu überbietende Pflichtwidrigkeit des Klägers gegenüber. Obwohl im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau zutreffend und vollständig über ihren Rentenbezug unterrichtet, verschloss sich der Kläger - Ministerialdirigent und Jurist -, sofern man seiner Einlassung Glauben schenkt, dieser Tatsache trotz Kenntnis ihrer versorgungsrechtlichen Relevanz - unter Missachtung der ihm erteilten Belehrungen - auf Dauer, statt dem Beklagten entsprechende Mitteilung zu machen. Hier verbietet sich in Abwägung von Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der Behörde jede Großzügigkeit zugunsten des Klägers. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Rückforderungsbetrag nicht herabzusetzen, ist in Würdigung aller Umstände des Falles sachgerecht. Randnummer 84 Nach alledem unterliegt die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 87 Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 88 Beschluss Randnummer 89 Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 21.168,68 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG). Fußnoten 1) BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1351/95 -, NJW 2006, 2177 ff. 2) insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff. 3) OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 268/08 -, AS RP-SL 38, 157 ff. m.w.N. 4) so auch BFH, Urteil vom 29.4.2009 in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren X R 35/08, juris 5) BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512 6) BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, 819 7) BVerwG, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, und vom 9.12.1976 - II C 36.72-,

§ 158BBG Nr. 31 8) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris 9) BVerf

G, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff. 10) BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff. 11) BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -,

§ 158BBG Nr.

31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris 12) VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris 13) Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f. 14) BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N. 15) BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f. 16) Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N. 17) Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N. 18) BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -,

§ 158Nr. 31, S. 5 f. 19) BVerw

G, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f. 20) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N. 21) vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O. 22) BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f.

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