1 zu Nummer 6“ Randnummer 68 abgedruckt bei Barth/Rheinstädter, a.a.O., S. 58 f., Randnummer 69 unter Ziffer 3.2: Randnummer 70 „Im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sind auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, beihilfefähig. Abschnitt J der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die dazu gehörende Anlage V sind entsprechend anzuwenden.“ Randnummer 71 Unter Zugrundelegung dieser geänderten „
1 zu Nummer 6“ geht der Beklagte bei der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Beihilfeverordnung offenkundig von einem erweiterten Arzneimittelbegriff im beihilferechtlichen Sinne aus, nach dem jedenfalls im Grundsatz auch Medizinprodukte beihilfefähig sein können. Dies ist deswegen bemerkenswert, weil dem keine Änderung des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung zugrunde liegt. Das spricht dafür, dass bereits zuvor im Beihilferecht ein weiter Arzneimittelbegriff galt. Randnummer 72 Aber auch unabhängig von der seit dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage ist für den Streitfall von einem im Vergleich zum Arzneimittelgesetz weiter gefassten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, nach welchem die Einstufung eines ärztlich verordneten Mittels als Medizinprodukt der Beihilfefähigkeit nicht zwingend entgegensteht. Entscheidend ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung vielmehr die Bestimmung und objektive Eignung der beiden dem Kläger von Prof. Dr. M. verordneten Mittel, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Davon ist nach dem detaillierten Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren klar auszugehen. Im Übrigen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.4.2008 ausdrücklich erklärt, dass nicht bestritten werde, dass die streitgegenständlichen Mittel „dazu geeignet sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Leiden oder Beschwerden zu lindern oder zu verhüten“. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 - entspr.- und Abs. 2 VwGO. Randnummer 74 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 75 Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 76 Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.