Verfahrensmangel; Sachaufklärungspflicht; Absehen von Beweiserhebung; öffentliche, über Privateigentum verlaufende Straße; Eigentümerbefugnisse Leitsatz 1. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verlet
Art. 13Abs. 1 Bay
StrWG: Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,
- Aufl. 1972, Art. 13 Rdnrn. 1 – 6; BayVGH, Beschluss vom 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 -, juris; des Weiteren zu § 11 Abs. 5 StrG NRW: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar,
- Aufl.. 1989, § 11 Rdnr. 12 vgl.
Art. 13Abs. 1 Bay
StrWG: Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,
- Aufl. 1972, Art. 13 Rdnrn. 1 – 6; BayVGH, Beschluss vom 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 -, juris; des Weiteren zu § 11 Abs. 5 StrG NRW: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar,
- Aufl.. 1989, § 11 Rdnr. 12 . Fallbezogen zieht der Kläger ausdrücklich nicht in Zweifel, dass die über sein Grundstück verlaufende Straße dem öffentlichen Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt ist (so beispielsweise Schriftsatz vom 17.3.2009, S. 2, Bl. 41 d.A.) und hat er offenbar, wie das regelmäßige Anfahren seines Wohnhauses mit dem Pkw belegt, auch nichts gegen die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits vor 1965 bestehende Bestimmung der Straße für den durch die Anliegergrundstücke bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr einzuwenden. Er beanstandet allein, dass sich in letzter Zeit zunehmend Durchfahrtsverkehr entwickelt habe (Schreiben an die Beklagte vom 23.7.2008, Bl. 3 d.A.). Sollte diese Behauptung der Sache nach zutreffen, würde dies den auf Fußgänger- und Anliegerverkehr beschränkten Gemeingebrauch beeinträchtigen. Es würde aber nach der in solchen Fallgestaltungen einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 1 SStrG allein der Beklagten obliegen, die auf sie übergegangenen Abwehrrechte des Grundstückseigentümers auszuüben, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Damit ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 vor der Enteignungsbehörde als Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits thematisierte Frage, ob die Beklagte berechtigt wäre, Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen (S. 3 d. Niederschrift der Enteignungsbehörde, Bl. 97 d.A.), mit Blick auf § 11 Abs. 1 SStrG eindeutig zu bejahen. Selbstverständlich ist die Beklagte nach dieser Vorschrift befugt, die von ihr zum Schutz des Gemeingebrauchs wahrzunehmenden Abwehrrechte auch gegenüber dem Eigentümer selbst auszuüben, wenn dieser durch sein Verhalten den bestehenden Gemeingebrauch behindert. Randnummer 11 Bietet der Zulassungsantrag nach alldem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. Randnummer 12 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Aufl. 2009, § 124 Rdnr. 13 m.w.N. 2) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 - 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, m.w.N.; ebenso OVG des Saarlandes -
- Senat -, Beschluss vom 2.5.2007 - 2 Q 41/06 -, juris 3) vgl.
Art. 13Abs. 1 Bay
StrWG: Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,
- Aufl. 1972, Art. 13 Rdnrn. 1 – 6; BayVGH, Beschluss vom 19.2.1997 - 8 CE 96.3960 -, juris; des Weiteren zu § 11 Abs. 5 StrG NRW: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar,
- Aufl.. 1989, § 11 Rdnr. 12