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Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer 7 K 625/09 Gerichtsbescheid Disziplinarrecht: Nichtwahrnehmung eines Amtsarzttermins sowie Fernble

Obsah (10)§ 33§ 17§ 47§ 20§ 30§ 81§ 13§§ 45§§ 3§ 60

Disziplinarrecht: Nichtwahrnehmung eines Amtsarzttermins sowie Fernbleiben vom Dienst Leitsatz Zur Disziplinierung eines Justizvollzugsbeamten, der einen Amtsarzttermin nicht wahrnimmt und trotz amtsä

§ 33Abs.

2 SDG zuständig für den Erlass der Disziplinarverfügung. Denn er war zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Dienstvergehens Dienstvorgesetzter des Widerspruchsführers.

§ 33Abs.

1 SDG wird eine Disziplinarverfügung u. a. dann ausgesprochen, wenn die Verhängung einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheint. Die Verhängung einer Geldbuße (§ 7 SDG) als Disziplinarmaßnahme erscheint dann angezeigt, wenn die Ermittlungen im Disziplinarverfahren ein Dienstvergehen des Beamten aufgezeigt haben, und die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 SDG nicht in Betracht kommt. Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Widerspruchsführer rechtmäßig

§ 17Abs.

1 SDG eingeleitet. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens lagen bereits Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, der Widerspruchsführer sei seinen Dienstverpflichtungen aus §§ 35 und 34 BStG nicht nachgekommen, was

§ 47Abs. 1 BSt

G ein Dienstvergehen darstellt. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung bestand aufgrund der amtsärztlichen Diagnose vom 19.02.2008 kein Anlass für den Dienstvorgesetzten, an der Dienstfähigkeit des Widerspruchsführers für die Zeit vom 18.02.2008 bis zum 21.02.2008 zu zweifeln. Die Weigerung des Widerspruchsführers, seinen Dienst nach dieser Diagnose wieder anzutreten, musste sich bereits zum damaligen Zeitpunkt als schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus § 34 BStG aufdrängen. Der Widerspruchsführer wusste spätestens nach der amtsärztlichen Diagnose, dass er dienstfähig war und hätte daher die Pflicht gehabt, seine Arbeitskraft seiner Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Das Nichtaufsuchen des Amtsarztes trotz vorheriger Anordnung rechtfertigte die Annahme, dass der Beamte schuldhaft seine Pflicht zu weisungsgebundenem Handeln aus § 35 BStG verletzt hat. Der Widerspruchsführer wurde auch am 28.02.2008

§ 20

SDG über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und in dessen Verlauf angehört. Er hat zu den Vorwürfen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.04.2008 Stellung genommen. Ebenfalls wurde er vor Erlass der Disziplinarverfügung

§ 30

SDG am 30.05.2008 und am 23.06.2008 über das Ergebnis der Ermittlungen und die beabsichtigte Disziplinarverfügung unterrichtet. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dem Widerspruchsführer Dienstvergehen

§ 47BSt

G i.V.m. §§ 34 und 35 BStG zur Last fallen. Im Zeitraum vom 18.02.2008 bis zum 21.02.2008 hat er trotz Dienstfähigkeit seine Pflicht zur Dienstausübung nicht wahrgenommen. Die Krankschreibung durch den Hausarzt des Widerspruchsführers vermag daran nichts zu ändern.

§ 81SBG hat der dienstunfähig erkrankte Beamte dem Dienstherren bzw.

seiner Dienststelle seine Dienstunfähigkeit auf Verlangen nachzuweisen. Vorliegend war der Widerspruchsführer verpflichtet, die Dienstunfähigkeit durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Das Attest des Hausarztes steht diesem nicht gleich. Denn den von den staatlicherseits hierzu besonders ernannten Amtsärzten erstellten Diagnosen kommt ein erhöhter Beweiswert gegenüber hausärztlichen Diagnosen bereits deshalb zu, weil bei hausärztlichen Attesten gerade durch die besondere Nähebeziehung zwischen Arzt und Patient die erhöhte Gefahr von Gefälligkeitsattesten besteht. Die Amtsärztin hat am 19.02.2008 festgestellt, dass die Ohrentzündung, wegen derer der Widerspruchsführer sich krank gemeldet hatte, ausgeheilt war. Dies wurde auch nach Rücksprache mit dem zuvor befassten HNO-Arzt des Widerspruchsführers bestätigt. Durch die amtsärztliche Begutachtung vom 13.03.2008 wurde darüber hinaus festgestellt, dass auch keine Dienstunfähigkeit des Widerspruchsführers wegen psychischer Ursachen vorgelegen hat. Vielmehr ist nach diesem Gutachten davon auszugehen, dass die wiederholten Krankenscheine auf Seiten des Widerspruchsführers Ausdruck seiner Tendenz zur Vermeidung der von ihm subjektiv als unangenehm empfundenen Anpassungsschwierigkeiten im dienstlichen Umfeld der Anstalt waren. Den Widerspruchsführer hätte somit die Obliegenheit getroffen, am 19.02.2008 nach der amtsärztlichen Begutachtung seiner Dienststelle seine Arbeitskraft zumindest anzubieten, spätestens aber am 20.02.2008 wieder zum regulären Frühdienst zu erscheinen. Die Nichtbeachtung der Anordnung zum Einholen eines amtsärztlichen Attests im Krankheitsfall stellt eine Verletzung der Pflicht zum weisungsgemäßen Verhalten gem. § 35 BStG dar. Die Weisung an den Widerspruchsführer, im Krankheitsfalle einen Amtsarzt aufzusuchen, war vor dem Hintergrund seiner häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtmäßig. Der Widerspruchsführer hat in den ersten knapp drei Monaten seines Dienstes in der JVA A. bis zur nämlichen Anordnung am 16.01.2008 lediglich 16 Tage seinen Dienst versehen. Nachdem sich der Widerspruchsführer am 18.02.2008 um 4.45 Uhr morgens bei seiner Dienststelle krankgemeldet und noch am Vormittag die Krankschreibung durch seinen Hausarzt erreicht hatte, wäre es ihm möglich gewesen, noch am selben Tag einen Termin bei der Amtsärztin zu vereinbaren. Dies hat er bewusst unterlassen. Vielmehr wurde er sodann nach Intervention durch die Anstaltsleitungen von A. und B. von der Amtsärztin für den nächsten Tag einbestellt. Die Höhe der Geldbuße ist mit 300,-- € angemessen.

§ 13SDG i.V.m.

§ 7 SDG kann die Geldbuße nach pflichtgemäßem Ermessen bis zur Höhe der Bezüge des Beamten festgesetzt werden. Beachtet man, dass der Widerspruchsführer trotz vorheriger Thematisierung seiner häufigen Fehlzeiten es dennoch unterlassen hat, die Amtsärztin aufzusuchen, und dass er trotz bescheinigter Dienstfähigkeit willentlich dem Dienst ferngeblieben ist, so erscheint ein Bußgeld von 300,-- € zur Disziplinierung des Widerspruchsführers notwendig." Randnummer 13 Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 15.07.2009 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 14 Der Kläger trägt vor: Randnummer 15 Er habe am 18.02.2008 seinen Hausarzt, Herrn Dr. …, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgesucht. Nach diesem Arzttermin sei es ihm zeitlich nicht mehr möglich gewesen, bei der Amtsärztin vorzusprechen. Dies sei von ihm jedoch am nächsten Vormittag, am 19.02.2008, unverzüglich nachgeholt worden. Er sei seinen Verpflichtungen insoweit daher ausreichend nachgekommen. Randnummer 16 Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten, da er arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Zeit vom 18. bis 20.02.2008 sei seitens seines Hausarztes Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Weiterhin habe der Hausarzt ihn an einen Facharzt (Neurologen und Psychiater) überwiesen. Bei diesem sei er ab dem 21.02.2008 in Behandlung gewesen und auch dieser habe ihn für arbeitsunfähig erachtet. Die Amtsärztin habe in der Untersuchung im Übrigen geäußert, dass sie vor ihrer Entscheidung den behandelnden Arzt kontaktieren wolle; allerdings sei Dr. … nicht kontaktiert worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei es ihm - dem Kläger - nicht möglich gewesen, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 24.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie trägt vor: Randnummer 22 Da ihr der Kläger bereits am Vormittag des 18.02.2008 mitgeteilt habe, dass er bis zum 20.02.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm zeitlich nicht hätte möglich sein sollen, noch am selben Tag - etwa am Nachmittag - bei der Amtsärztin vorstellig zu werden. Die Nachholung des Amtsarzttermins am folgenden Tag sei im Übrigen nicht auf eine Eigeninitiative des Klägers, sondern auf eine Intervention der Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt B. und eine daraufhin erfolgende Einbestellung durch die Amtsärztin zurückzuführen gewesen. Randnummer 23 Dass der Kläger am 19.02.2008 nicht aktuell dienstunfähig gewesen sei, ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten. Randnummer 24 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers und der Disziplinarakte. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die

§§ 45Satz 1, 52 Abs. 2, 3 Satz 1 SDG, 42 Vw

GO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten

§§ 3Satz 1 SDG, 84 Abs. 1 Vw

GO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. I. Randnummer 26 Der Kläger hat - wie in den angefochtenen Verfügungen festgestellt - ein Dienstvergehen dadurch begangen, dass er seiner Verpflichtung, sich nach wiederholter Krankschreibung am 18.02.2008 selbständig um einen Untersuchungstermin bei der Amtsärztin zu bemühen, nicht nachgekommen ist (1.) und dass er es am Vormittag des 19.02.2008 nach amtsärztlicher Untersuchung versäumt hat, seine Arbeitskraft seiner Dienststelle zur Verfügung zu stellen, und spätestens am 20.02.2008 den angeordneten Spätdienst nicht angetreten hat (2.). Randnummer 27

  1. Dass er am 18.02.2008 nicht bei der Amtsärztin erschienen war, hat der Kläger zugestanden. Dass ihm ein Erscheinen zeitlich unmöglich gewesen sein sollte, ist angesichts des Umstands, dass er der Anstalt nach Aktenlage bereits vormittags telefonisch mitgeteilt hatte, von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden zu sein, in der Tat nicht nachvollziehbar und nach Einschätzung des Gerichts daher die Unwahrheit. Zu dem Amtsarzttermin am 19.02.2008 musste der Kläger nach Aktenlage von der Amtsärztin einbestellt werden. Auch dieser Termin ändert daher nichts an seiner Dienstpflichtverletzung, die darin besteht, sich vorsätzlich nicht selbst um einen Untersuchungstermin bei der Amtsärztin bemüht zu haben. Insoweit ist er daher seiner - im Februar 2008 noch aus § 69 SBG a.F. herzuleitenden - Pflicht zur Befolgung von Weisungen vorsätzlich nicht nachgekommen. Aufgrund der Vorgeschichte gibt es für dieses Verhalten auch keinerlei Entschuldigung oder gar Rechtfertigung. Randnummer 28
  2. Dass der Kläger am
  3. und 20.02.2008 vorsätzlich nicht zum Dienst erschienen ist, steht außer Frage. Dass er an diesen Tagen aktuell dienstfähig, sein Nichterscheinen also nicht gerechtfertigt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem amtsärztlichen Gutachten in Verbindung mit dem Gutachten von Professor Dr. …, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, der Kläger leide derzeit unter einer Anpassungsstörung, bei der Unruhe, Gekränktheit, Ängstlichkeit, Niedergeschlagenheit, sozialer Rückzug, Interessenarmut und eine ganze Reihe körperlicher Beschwerden in im Vordergrund stünden. Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Gutachters, dass dieses in erster Linie psychisch und psychosomatisch geprägte Beschwerdebild grundsätzlich nicht zu (aktueller) Dienstunfähigkeit führt, dass im Gegenteil eine Krankschreibung wegen des damit verbundenen weiteren sozialen Rückzugs die Gefahr einer Verschärfung dieses Beschwerdebildes in sich trägt.In seinem Fernbleiben vom Dienst liegt ein - vorsätzlich und rechtswidrig begangener - Verstoß gegen § 88 Abs. 1 S. 1 SBG a.F., wobei das Gebot überhaupt zum Dienst zu erscheinen, zu den Grundpflichten eines jeden Beamten gehört. Soweit sich der Kläger aufgrund der Krankschreibungen seiner behandelnden Ärzte berechtigt gesehen hat, dem Dienst fernzubleiben, handelt es sich um einen unbeachtlichen vermeidbaren Verbotsirrtum; ihm wurde stets hinreichend deutlich gemacht, dass amtsärztliche Gutachten grundsätzlich Vorrang genießen. II. Randnummer 29 Die Maßnahmebemessung erfolgt

§ 13Abs.

1 Satz 1 SDG nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Gericht vorliegend

§ 60Abs.

3 SDG eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SDG ist dabei zunächst auf die Schwere des Dienstvergehens abzustellen und das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen; ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Randnummer 30 Was seine Schwere anbelangt, handelt es sich angesichts der Vorgeschichte und des Umstands, dass der Kläger bereits eine beamtenrechtliche Grundpflicht verletzt hat, um ein durchaus gravierendes Dienstvergehen, das bei Weitem keine Bagatelle mehr darstellt; dies gilt umso mehr, als gerade der Strafvollzug auf eine besondere Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter angewiesen ist. Der hierdurch eingetretene Vertrauensverlust ist bereits merklich, zumal die unglaubhaften und nicht nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers darüber hinaus den Eindruck von Unehrlichkeit erwecken. In gewisser Weise mildernd wirkt sich demgegenüber das Persönlichkeitsbild des Beamten aus, dessen Gesundheit im Tatzeitpunkt - wenn auch nicht im Sinne aktueller Dienstunfähigkeit - angeschlagen war. Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung durch den Gutachter allerdings darauf berufen hat, er werde gemobbt, kann sich dies im vorliegenden Zusammenhang nicht mildernd auswirken. Zwar ist ein solcher Vortrag ernst zu nehmen und nötigt den Dienstherrn, erkennbaren Verdachtsmomenten insoweit nachzugehen. Jedoch muss von demjenigen, der entsprechende Vorwürfe äußert, auch eine nähere Konkretisierung erwartet werden. Hieran fehlt es vorliegend, so dass auch dieser Vortrag als bloßer Vorwand erscheint. Randnummer 31 Insgesamt sind die als Geldbuße verhängten 300 € jedenfalls nicht übersetzt; über sie hinauszugehen ist das Gericht nicht befugt. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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