120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung in Höhe
120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
K. kommend in Richtung S.. Der Beklagte zu 1) hielt sein Fahrzeug im Einmündungsbereich zur Straße vor der Haltelinie an, setzte den Fahrtrichtungsanzeiger nach links, blickte sich zunächst nach links, dann nach rechts und nochmals nach links um, bevor er mit seinem Fahrzeug in einem normalen Anfahrvorgang einbog. Die Sicht des Beklagten zu 1) war beim Einfahren in die Straße durch zwei vor der Bank parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Als der Beklagte zu 1) den Kläger zu 2) wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug sofort bis zum Stillstand ab und blieb auf der Straße stehen. Der Kläger zu 2) kam in Höhe der Einmündungstraße zu Fall und kollidierte mit dem auf der Straße stehen gebliebenen Fahrzeug des Beklagten zu 2). Der Kläger erlitt schwere Verletzungen u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Wegen der schwerwiegenden Hirnverletzung wurde der Kläger zu 2) unter die rechtliche Betreuung seiner Mutter gestellt. Randnummer 4 Die Kläger haben behauptet, das Motorrad habe sich vor dem Sturz auf der rechten Fahrspur befunden und sei erst dann
der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur bewegt worden. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zu 2) eine Vorfahrtsverletzung begangen habe, indem er ohne Beachtung des Vorrechts des Klägers zu 2) in die Straße eingefahren sei. Randnummer 5 Der Kläger zu 1) erstrebt den Ausgleich des ihm entstandenen Sachschadens. Der Kläger zu 2) erstrebt die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, welches jedoch einen Mindestbetrag
100.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Darüber hinaus begehrt der Kläger zu 2) die Erstattung materieller Schäden (Klageantrag zu 1 c)) sowie die Zahlung einer Schmerzensgeldrechte (Klageantrag zu 3). Schließlich begehrt der Kläger zu 2) den Feststellungsausspruch künftiger Einstandspflicht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen (GA I Bl. 3 – 9). Randnummer 6 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 7
500 EUR ab dem 1.10.2006, monatlich im Voraus jeweils zum ersten eines jeden Monats, zu zahlen; Randnummer 13 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger außerprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe
1.665,34 EUR zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagten haben behauptet, dass sich beim Einfahren des Beklagten zu 1) in die Straße kein bevorrechtigter Verkehr genähert habe. Erst nachdem der Beklagte zu 1) in die Straße eingefahren gewesen sei, habe er plötzlich das heranrasende Motorrad des Klägers zu 2) wahrgenommen. Dieser sei gerade dabei gewesen, mit überhöhter Geschwindigkeit den Pkw der Zeugin W. zu überholen. Hierauf habe der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Der Kläger zu 2) habe das Motorrad unmittelbar nach dem Abbiegen in die Straße deutlich beschleunigt. Der Kläger zu 2) habe nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt: Ihm sei am 3.11.2004 die Fahrerlaubnis der Klassen A1 und ABE ausgestellt worden, weshalb er bis zum Ablauf
zwei Jahren nur zum Führen
Krafträdern mit einer Leistung
25 KW berechtigt gewesen sei. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall sowohl räumlich als auch zeitlich unvermeidbar gewesen. Das unmittelbare Anhalten des Beklagten zu 1) nach Erkennen der Gefahrensituation habe die optimale Rettungsreaktion dargestellt. Randnummer 17 Das Landgericht hat in einem Grund– und Teilurteil festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger auf Ersatz des Schadens infolge des Verkehrsunfalls dem Grunde nach zu 40% gerechtfertigt seien und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger zu 2) 40% sämtlicher Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom.9.2006 in der Straße im K., circa 19 h, entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind beziehungsweise übergehen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Randnummer 18 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Erstberufung und die Kläger mit ihrer Zweitberufung. Randnummer 19 Die Kläger erstreben eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe einer hundertprozentigen Haftung. Sie vertreten die Auffassung, dass dem Kläger zu 2) ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht vorgeworfen werden könne. Der Kläger zu 2) habe sich im Überholvorgang und in der Phase davor jeweils auf der eigenen Fahrbahn weiter links befunden. Aus dieser Position heraus und vor allem während des Überholvorgangs sei die Verkehrslage trotz der leichten Biegung der Straße überschaubar und für den Kläger zu 2) ohne jegliche Sichtbehinderung gewesen. In dieser Situation habe keine Gefährdung des Querverkehrs bestanden, weshalb die Verkehrslage zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs nicht unklar gewesen sei. Demgegenüber habe der Beklagte zu 2) die Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO verletzt. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21
45 bis 60 m erkennbar. Fahre ein Verkehrsteilnehmer aus der untergeordneten ...straße in dem Moment aus dem Stand an, in dem sich ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer im Bereich des dortigen Zebrastreifens befinde und sogar schon im Sichtbereich des Ausfahrenden sei, müsse der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer nicht einmal abbremsen. Selbst bei einer mäßigen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
50 km/h sei eine Bremsung überhaupt nicht nötig. Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug ordnungsgemäß an der Haltelinie angehalten habe und erst zu einem Zeitpunkt angefahren sei, als sich weder
rechts noch
links bevorrechtigter Verkehr genähert habe, stehe gleichzeitig fest, dass der Beklagte zu 1) keinen Vorfahrtverstoß begangen habe. Randnummer 29 Fehlerhaft habe das Landgericht die Haftung der Beklagten nicht auf die Haftungshöchstsummen beschränkt. Eine solche Beschränkung hänge allein davon ab, ob einem Verkehrsteilnehmer ein Verschulden vorgeworfen werden könne. Randnummer 30 In allen Fällen, in denen feststehe, dass der Einbieger mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße begonnen habe, bevor er das auf dieser Straße sich nähernde Fahrzeug wahrnehmen könne, entfalle nicht nur dessen Verschulden, sondern sei zugleich bereits nach Anscheinsgrundsätzen
einem Verschulden des Vorfahrtsberechtigten auszugehen. Überdies habe das Landgericht das Verschulden des Klägers zu 2) zutreffend festgestellt. Randnummer 31 Weiterhin sei dem Kläger zu 2) ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht vorzuwerfen: Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Unfallgeschehen für den Kläger zu 2) bei der Einhaltung einer Geschwindigkeit
50 km/h zu vermeiden gewesen wäre. Nach der Aussage der Zeugin W. habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) schon quer auf der Fahrbahn befunden, als sie dieses Fahrzeug das erste Mal wahrgenommen habe. Folglich sei das mitten auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) auch für den Kläger zu 2) zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Wenn der Kläger zu 2) in dieser Situation das Unfallereignis nicht habe vermeiden können, so habe er unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot seine Geschwindigkeit nicht so eingestellt, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig habe anhalten können. Randnummer 32 Auch habe sich das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis kausal für das Unfallereignis ausgewirkt: Sinn und Zweck der Regelung, dass junge Verkehrsteilnehmer in den ersten zwei Jahren nach Erhalt der Fahrerlaubnis nur Krafträder führen dürften, die eine Leistung
nicht mehr als 25 KW aufwiesen, sei es zu verhindern, dass junge Verkehrsteilnehmer mangels Fahrpraxis leistungsstarke Maschinen führten. Randnummer 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Erstberufungsbegründung vom 27.4.2010 (GA III Bl. 427 ff.), der Zweitberufungsbegründung vom 6.4.2010 (GA III Bl. 422 ff.), auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 7.6.2010 (GA III Bl. 446 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.6.2010 (GA III Bl. 453 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA III Bl. 455 f.) verwiesen. II. A. Randnummer 34 Nur die Erstberufung der Kläger hat Erfolg: Soweit das Landgericht im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO für nachgewiesen erachtet hat, bedarf die angefochtene Entscheidung einer Korrektur: Das Landgericht hat die Anforderungen an die beim Abbiegen gebotene Sorgfalt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Unfallstelle überspannt. Demgegenüber hat das Landgericht dem Kläger zu 2) frei
Beanstandungen vorgeworfen, das Fahrzeug der Zeugin W. bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). In der Zusammenschau der beiderseitigen Verursacherbeiträge überwiegt dieser nachgewiesene Verkehrsverstoß, weshalb eine Haftungsverteilung
20/100 zu 80/100 zum Nachteil der Kläger festzusetzen war. Ist auf der Grundlage des Rechtsverständnisses des Senats ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht bewiesen, so sind im Betragsverfahren die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVO zu beachten. B. Randnummer 35 Dem prozessualen Vorgehen des Landgerichts, im Wege eines Grundurteils über den Grund der Haftung zu entscheiden, begegnen keine Bedenken: Randnummer 36 Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Der Erlass eines Grundurteils scheidet aus, wenn zumindest hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits Entscheidungsreife eingetreten ist. In einem solchen Fall ist das Gericht gehalten, gegebenenfalls durch Teilurteil über den entscheidungsreifen Teil des Rechtsstreits zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, ZPO,
zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: Randnummer 40 Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes
den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 13). Randnummer 41
VO eine unübersichtliche Straßenstelle war. Randnummer 45 aaa) Die Örtlichkeit wird auf den Lichtbildern GA II Bl. 349 f. d. A. gezeigt, wobei zu beachten ist, dass die Zeugin W. und der Kläger zu 2) zunächst
der auf dem Lichtbild GA II Bl. 350 unten links erkennbaren Hauptstraße in die aus der Blickrichtung des Betrachters rechts abgehende Straße abgebogen sind und sich dann
links dem Bankgebäude und der späteren Unfallstelle näherten. Die Sichtweite des Beklagten zu 1) betrug angesichts dessen, dass vor der Bank Fahrzeuge geparkt waren, nach den Feststellungen des Sachverständigen zumindest 45 m (GA II Bl. 345). Randnummer 46 bbb) Die beschriebene Einmündung war zumindest nicht so unübersichtlich, dass es dem Wartepflichtigen in der Unfallsituation des Beklagten zu 1) geboten erscheinen musste, sich vor einem Einbiegen in die Hauptstraße einweisen zu lassen: Die Notwendigkeit der Einweisung durch Hilfspersonen besteht nur im Ausnahmefall, insbesondere dann, wenn der Wartepflichtige ein schwer bewegliches Fahrzeug führt, das den unübersichtlichen Einbiegevorgang nicht zügig vollenden kann (BGH, Urt. v. 25.1.1994 – VI ZR 285/92, MDR 1994, 352; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 8 Rdnr. 58; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 8 StVO Rdnr. 51). Randnummer 47 ccc) Die Frage nach der Unübersichtlichkeit einer Einbiegesituation ist insbesondere mit Blick auf die an die Unübersichtlichkeit geknüpften Rechtsfolgen zu beantworten; zwischen Tatbestandsvoraussetzung und Rechtsfolge besteht eine Wechselwirkung: Die Straßenstelle war unübersichtlich, wenn es einem vernünftigen und sorgsamen Verkehrsteilnehmer in der Situation des wartepflichtigen Beklagten zu 1) zur Vermeidung einer Gefährdung des die bevorrechtigte Straße befahrenden Verkehrs bei wertender Betrachtung geboten erscheinen musste, den Einbiegevorgang in einer den Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO entsprechenden Weise zu vollziehen. Ein solches Verhalten konnte dem Beklagten zu 1) nicht angesonnen werden: Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten war der Wartepflichtige in der Unfallsituation des Beklagten zu 1) nach dem Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie gehalten, nicht langsam und zentimeterweise, sondern stattdessen zügig in die Vorfahrtstraße einzubiegen. Dazu im Einzelnen: Randnummer 48 aaaa) Der Beklagte zu 1) musste sich zunächst bis an die Sichtlinie herantasten. Dies ist die auf der Skizze GA II Bl. 248 abgebildete gestrichelte Fahrbahnbegrenzungslinie. An dieser Stelle konnte der Beklagte zu 1) die Vorfahrtsstraße aus der Annäherungsrichtung des Klägers zu 2) 45m übersehen. War die Vorfahrtstraße im überschaubaren Sichtfeld frei, so durfte er darauf vertrauen, dass sich der außerhalb seines Sichtfeldes befindliche Verkehr nicht mit einer wesentlich höheren als der örtlich vorgeschriebene Geschwindigkeit
50 km/h nähern werde. Ein sich mit 50 km/h näherndes Fahrzeug hätte selbst ungebremst circa 3,2 Sekunden gebraucht, bis es den Schnittpunkt beider Fahrlinien erreicht hätte. Diese Zeit hätte ausgereicht, um den zügig eingeleiteten Einbiegevorgang abzuschließen. Demnach durfte der Beklagte zu 1) darf darauf vertrauen, den an der Sichtkante eingeleiteten Abbiegevorgang ohne Gefährdung des noch nicht in sein Sichtfeld getretenen Verkehrs zu beenden. Bei dieser Sachlage scheidet ein Verkehrsverstoß aus: Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen erlischt das Vorfahrtsrecht des Herannahenden, wenn der Wartepflichtige berechtigterweise zu einem Zeitpunkt einbiegt, in dem ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug noch nicht in Sichtweite ist (BGH, NJW 1994, 1303, 1304; OLGR Saarbrücken 1999, 125; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 8 Rdnr. 55). Randnummer 49 bbbb) Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 StVO seien deshalb zu beachten gewesen, weil der Beklagte zu 1) den rechtsseitigen Verlauf der Straße nicht in der gebotenen Tiefe habe einsehen können, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen: Aus der Übersichtsaufnahme des Lichtbildes GA II Bl. 350 ist zu ersehen, dass die Straße vom Standort des Beklagten zu 1) an der Fahrbahnbegrenzungslinie der ...straße auch in ihrem rechtsseitigen Verlauf hinreichend weit eingesehen werden kann. Randnummer 50
rechts ein weiterer Weg in die Straße ein. Gegenüber befindet sich unmittelbar an das Bankgebäude der angrenzend eine weitere Straßeneinmündung. Diese Situation erlaubt den Schluss, dass der Kläger zu 2) bei Einleitung seines Überholvorganges im Bereich zwischen Fußgängerüberweg und Bankgebäude das vor ihm sich entwickelnde Verkehrsgeschehen, insbesondere das Verkehrsgeschehen des abbiegenden Querverkehrs, nicht verlässlich beurteilen konnte. Randnummer 55 cc) Auch ist die Kausalität dieses Sorgfaltverstoßes für das Unfallgeschehen nachgewiesen. Randnummer 56 Soweit die Zweitberufung die Kausalität des Sorgfaltsverstoßes mit der Erwägung in Zweifel zieht, dass der Überholvorgang des Klägers zu 2) bei Einleitung des Bremsvorgangs bereits abgeschlossen gewesen sei, vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Zwar beginnen die vom Sachverständigen dem Unfallgeschehen zuzuordnenden Bremsspuren des Motorrades in einem räumlichen Abstand
12 m vor der Einmündung der ...straße auf der eigenen Fahrspur des Klägers zu 2), nicht auf der Fahrspur des Gegenverkehrs. Dennoch wird der Kausalitätsnachweis – unabhängig
der Tatfrage, ob die Bremsung auf der rechten oder linken Fahrbahnhälfte eingeleitet wurde – durch die Aussage der Zeugin W. geführt. Diese Zeugin hat ausgesagt, es sei ihr ohne Probleme gelungen, vor dem Beklagten zu 1) anzuhalten; sie habe noch gut anhalten können (GA II Bl. 339), um nicht mit dem quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu kollidieren. Damit ist zugleich bewiesen, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger zu 2) in dem gebotenen Sicherheitsabstand hinter dem Fahrzeug der Zeugin geblieben wäre. Das Unfallgeschehen verdeutlicht den Schutzzweck des Überholverbots: Das Überholverbot war notwendig, weil der Überholende in der Situation des Klägers zu 2) die Entwicklung des Querverkehrs bei Einleitung des Überholvorganges nicht verlässlich vorhersehen konnte. Gerade diese Gefahr hat sich im Unfallgeschehen verwirklicht. Randnummer 57
ihm gefundene Ergebnis auf der Grundlage der Aussage der Zeugin W. kritisch hinterfragt. Auch nach Durchführung eines Fahrversuchs sah der Sachverständige keine Veranlassung, seine unter Auswertung des Spurenbildes getroffenen Erkenntnisse zu revidieren: Angesichts des Umstandes, dass die Zeugin bei dem in Anwesenheit des Sachverständigen durchgeführten Fahrversuch lediglich 40 km/h fahren ist, obwohl sie, im Beweisaufnahmetermin vom 19.5.2008 zur subjektiven Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit befragt, angegeben hat, mit einer Geschwindigkeit
ca. 50 km/h gefahren zu sein (GA II Bl. 214 ), besteht kein Anlass, den vom Sachverständigen ermittelten Korridor zu Gunsten der Erstberufung nach oben zu verschieben. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Ermittlung der aus dem Spurenbild rekonstruierten Ausgangsgeschwindigkeit werden nicht angegriffen. Randnummer 60 cc) Die Erstberufung stützt ihren Angriff gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts auf die Einschätzung des Sachverständigen, dass der Unfall bei Einhaltung einer Geschwindigkeit
50 km/h für den Motorradfahrer vermeidbar gewesen wäre. Das tatsächliche Unfallgeschehen belege demnach – so die Erstberufung der Beklagten: „zwangläufig“ (GA III Bl. 437) – , dass der Kläger zu 2) zu schnell gefahren sein müsse. Randnummer 61 aaa) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Zwar hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der Verhandlung vom 5.11.2009 (GA II Bl. 343) ausgeführt, dass der Unfall für den Kläger zu 2) bei Einhaltung einer Geschwindigkeit
50 km/h vermeidbar gewesen wäre. Gleichwohl ist der Sachverständige hinsichtlich der Einschätzung der vom Kläger zu 2) gefahrenen Geschwindigkeit
seiner im Gutachten eingehend dargelegten Einschätzung zur Höhe der Bremsausgangsgeschwindigkeit nicht abgerückt. Die Unsicherheiten resultieren daraus, dass die Geschwindigkeit des
der Zeugin W. gesteuerten Fahrzeugs keineswegs feststeht. So hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter ausgeführt, es sei – geht man davon aus, dass die Zeugin W. nur 40 km/h gefahren sei – grundsätzlich möglich, dass der Kläger zu 2) die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe. Der Senat verkennt nicht, dass es durchaus Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger zu 2) mit mehr als 50 km/h unterwegs war: So erscheint die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit
mindestens 30 km/h in Anbetracht der vor der Kollision durchgeführten Bremsung recht hoch. Auch deutet der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs der 4. Gang eingelegt war, eher darauf hin, dass der Kläger schneller als 50 km/h fuhr. Dennoch hat der Sachverständige alle diese Umstände bei der Beantwortung der Beweisfrage aus sachverständiger Sicht einbezogen. Der Senat sieht sich ebenso wie das Landgericht dazu außerstande, die aus dem objektiven Spuren- und Schadensbild sowie aus der Vernehmung der Zeugin W. resultierenden Zweifel an einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO hintanzustellen. Hinzukommt, dass nicht jede noch so geringfügige Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG Niederschlag finden muss. Randnummer 62 bbb) Auch die nachgewiesene Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens ist nicht eigenständig haftungsverschärfend zu gewichten: Nicht jeder abwendbare Unfall beruht auf einem schuldhaften Verkehrsverstoß. Randnummer 63 Die Unabwendbarkeit eines Unfalls verhindert die Quotierung der an den unfallbeteiligten Fahrzeugen entstandenen Schäden (§ 17 Abs. 3 StVO). Allerdings ist die Unabwendbarkeit i.S.
VO nicht schon dann gegeben, wenn dem Fahrer kein Verstoß gegen spezifische Verkehrsvorschriften nachgewiesen werden kann. Dieses Verständnis erschließt sich aus Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses: Der Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG ist erst dann gerechtfertigt, wenn sich im Schadensereignis eine Gefahr realisiert hat, die der aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs erwachsenden Gefahr nach Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung nicht mehr zugeordnet werden kann (vgl. zur Rechtslage bei § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337, 341). Diese Grenze ist nicht überschritten, wenn sich der Fahrer lediglich nicht verkehrswidrig verhält. Randnummer 64 Demnach ist unter Unabwendbarkeit zwar nicht eine absolute Unvermeidbarkeit zu verstehen. Unanwendbar ist ein Schadensereignis vielmehr dann, wenn es durch eine besonders sorgfältige Reaktion, durch die Anstrengung der äußersten Sorgfalt, die den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.
Geboten ist mithin ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das gemessen an den durchschnittlichen Anforderungen über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausreicht. Prägnant formuliert muss sich der den Unabwendbarkeitsnachweis erbringende Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten (BGHZ, 117, 340, Hentschel/König/Dauer, aaO, § 17 Rdnr. 22). Dieses Rechtsverständnis verbietet es, die nachgewiesene Abwendbarkeit des Unfallereignisses mit dem Nachweis eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes gleichzusetzen. Randnummer 65 ccc) Schließlich kann dem Kläger zu 2) nicht im Wege der Wahlfeststellung (zur Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts im Bereich des Zivilrechts vgl. nur BGH, Urt. v. 23.6.1987 – VI ZR 188/86, MDR 1988, 41) vorgeworfen werden, entweder zu schnell oder unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 2 StVO nicht hinreichend aufmerksam gefahren zu sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Vermeidbarkeit des Unfalls nicht zwingend auf einen Geschwindigkeitsverstoß oder ein eigenständig zu gewichtendes Aufmerksamkeitsdefizit zurückzuführen. Vielmehr ist nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehen, dass der Kläger zu 2) den Beklagten zu 1) deshalb zu spät sah, weil er den Überholvorgang nicht rechtzeitig abschließen konnte. In diesem Fall wäre die Vermeidbarkeit das Unfallgeschehens Folge des Verstoßes gegen das Überholverbot. Eine erneute Gewichtung desselben Umstandes – nunmehr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 1, 2 StVO – scheidet demnach aus. Im Einzelnen sind folgende Erwägungen maßgeblich: Randnummer 66 Der Kläger zu 2) fuhr zunächst hinter der Zeugin W. her; er konnte den Beklagten zu 1) erstmals bei Einleitung des Überholvorganges wahrnehmen. Der Beginn dieses Überholvorganges kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden. Der Sachverständige hat den Bereich, in dem der Kläger zu 2) neben der Zeugin W. herfuhr, auf der Skizze GA II Bl. 254 zeichnerisch dargestellt. Innerhalb dieser fast 20 m langen Strecke lässt sich der Beginn des Überholvorganges nicht weiter eingrenzen. Unterstellt man einen späten Beginn des Überholvorganges, so ist das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erst recht spät in das Blickfeld des Klägers zu 2) getreten. Stellt man in Rechnung, dass die Aufmerksamkeit des Klägers zu 2) während des Überholvorganges vor allem darauf gerichtet war, den Überholvorgang abzuschließen, ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Kläger zu 2) das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wesentlich später als die Zeugin W. bemerkte. Unter Zugrundelegung eines solchen Sachverhalts streitet die tatsächliche Vermeidung des Unfalls durch die Zeugin W. nicht dafür, dass der Unfall sich nur deshalb ereignete, weil der Kläger nicht nur zur Unzeit überholte, sondern zwingend alternativ zu schnell oder nicht aufmerksam fuhr. Randnummer 67 d) Auch das Fehlen der Fahrerlaubnis war nicht haftungsverstärkend zu bewerten, da dies zu einer doppelten Gewichtung desselben tatsächlichen haftungsverstärkenden Umstandes führte: Das Fehlen der Fahrerlaubnis wirkte sich nur dann adäquat kausal im Schadensfall aus, wenn man unterstellt, dass das verkehrswidrige Fahrmanöver auf der fehlenden fahrerischen Praxis im Umgang mit schweren Motorrädern beruhte. Dieser Aspekt begründet jedoch bereits einen eigenen Verkehrsverstoß nach § 5 Abs. 3 StVO, weshalb eine erneute Gewichtung dieses Sorgfaltsverstoßes ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2008 – VI ZR 115/05, BGHR 2007, 200). Randnummer 68 e) Letztlich ist zum Nachteil der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr zu gewichten. Allerdings tritt die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter den nachgewiesenen Verkehrsverstoß des Klägers zu 2) zurück. Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Betriebsgefahr mit einer Quote
20% festzusetzen: Dem Kläger zu 2) kann nicht vorgeworfen werden, in relevanter Weise zu schnell gefahren zu sein. Allein der Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 StVO erlaubt noch nicht den Vorwurf der rücksichtslosen Fahrweise. Der Verkehrsverstoß beruhte auf der fehlerhaften Einschätzung einer konkreten Verkehrslage, wie sie jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Andererseits war die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber dem Motorrad schon deshalb erhöht, weil der Pkw die größere Masse besaß. Darüber hinaus stand der Pkw mitten auf der Straße. Auch dieser Umstand erhöht die Betriebsgefahr zum Nachteil der Beklagten. Randnummer 69 Einer Haftungsquote
20% steht die vom Kläger zitierte Kasuistik nicht entgegen: Anders als in dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall (Urt. v. 26.3.1998 – 3 U 762/97, OLGR 1999, 125) kann dem Wartepflichtigen im vorliegenden Fall kein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden: Im dort entschiedenen Fall gereichte es dem dortigen Wartepflichtigen zum Nachteil, dass er sein schwerfälliges Fahrzeug nicht sofort anhielt, als er den herannahenden Vorfahrtsberechtigten sah. Im vom OLG München entschiedenen Fall (Urt. v. 13.2.1996 – 5 U 2060/95, VersR 1998, 773, der mit einer Haftungsverteilung
2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten entschieden wurde) konnte dem bevorrechtigten Motorradfahrer lediglich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot, nicht hingegen ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO nachgewiesen werden. Randnummer 70 h) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Haftung der Beklagten nicht gem. § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 StVG ausscheidet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt zum Nachteil der Beklagten zumindest offen, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1) das Fahrzeug nicht abgebremst und auf der Straße zum Stillstand gebracht, sondern wenn er seine Fahrt zügig fortgesetzt hätte. Bei dieser Sachlage war der Unfall aus Sicht des Idealfahrers nicht nachgewiesen unvermeidbar. Randnummer 71
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.