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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 L 795/10 Beschluss Nutzungsuntersagung: Abstellen von Gebraucht- und Schrottwagen im Gewerbe- und Wasser

Obsah (8)§ 3§ 82§ 80§ 60§ 5§ 64§ 63§ 68

Nutzungsuntersagung: Abstellen von Gebraucht- und Schrottwagen im Gewerbe- und Wasserschutzgebiet Leitsatz 1. Das mit Sofortvollzug angeordnete Entfernen von Schrottfahrzeugen aus der Schutzzone III e

gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 2 B 276/10 Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.07.2010 wird insoweit wiederhergestellt, als damit das Abstellen von Gebrauchtfahrzeugen untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung, mit der ihr die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks in A-Stadt, R.-Straße …, als Abstellplatz für Gebraucht- und Schrott-Pkws untersagt und mit der für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt wurde. I. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts … vom 15.11.2005 sowie der Eintragung im Grundbuch am 24.05.2006 Eigentümerin des o.g. Grundstücks, ... Randnummer 3 Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 20.07.2010 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Nutzung der vorhandenen Freiflächen als Abstellplatz für Pkws (Gebraucht- oder Schrottfahrzeuge) ab dem 16.08.2010 und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, bei Ortsbesichtigungen am 05.03.2010 und am 01.06.2010 sei festgestellt geworden, dass auf den Freiflächen des Grundstücks Pkws (Gebraucht- und Schrottfahrzeuge) abgestellt seien, ohne dass dafür eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Das Grundstück befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet T.“ sowie der Zone III des durch die Verordnung vom 29.11.2007 (ABl. S. 2457) ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes „…“. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) habe als zuständige Fachbehörde Bedenken gegen die Nutzung „Abstellplatz für Pkws“ geäußert. Für das gewerbsmäßige Abstellen von Gebraucht- und Abwrackfahrzeugen sei grundsätzlich eine befestigte, wasserundurchlässige Fläche vorzuhalten und über einen Koaleszenzabscheider zu entwässern. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks und Kraftfahrzeugschrott seien

§ 3Abs.

1 Ziffer 8 der Wasserschutzgebietsverordnung verboten. Zudem verstoße die Nutzung der Freiflächen zum Abstellen von Pkws gegen das formelle Baurecht. Wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften genutzt würden, könne die Nutzung

§ 82Abs.

2 LBO untersagt werden. Dazu reiche bereits die formelle Illegalität aus. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der illegalen Benutzung höher zu bewerten sei als die eigenmächtig erlangte Position des Nutzers und dessen privates Interesse an der Benutzung der Anlage während der Dauer des Verfahrens. Randnummer 4 Gegen den ihr am 22.07.2010 zugestellten Bescheid vom 20.07.2010 hat die Antragstellerin am 13.08.2010 beim Antragsgegner Widerspruch erhoben: Als sie das Grundstück im Jahre 2005 erworben habe, sei es rechtsseitig der Halle komplett mit Alt- und Schrottfahrzeugen zugestellt gewesen.

den Angaben der

barn sei das Grundstück auf diese Weise seit mehr als 10 Jahren genutzt worden. Bei der Kaufentscheidung sei sie deshalb davon ausgegangen, dass es sich um eine reguläre Nutzung handele und sie mit dem Grundstück entsprechende Mieterträge erzielen könne. Erst Anfang 2009 habe sich der Antragsgegner mit ihr in Verbindung gesetzt und diese Nutzung beanstandet. Sie habe daraufhin zugesagt, die Nutzung zurückzufahren und allein noch die befestigten Flächen zum Abstellen von zugelassenen und nicht zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen zu nutzen und keine Schrottfahrzeuge mehr abzustellen. Sie habe sodann den Mieter, …, aufgefordert, die Fahrzeuge bis zum 06.04.2010 zu entfernen, was dieser auch getan habe. Mit Schreiben vom 15.03.2010 habe sie – die Antragstellerin – den Antragsgegner darüber informiert, dass die Fahrzeuge … entfernt worden seien und sie die Halle und Freiflächen der Firma D. vermietet hätten. In diesem Schreiben habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein noch die befestigten Flächen zum Abstellen von Reparaturfahrzeugen genutzt werden dürften, die unbefestigten nicht. Es sei unzutreffend, dass sie unter dem 08.03.2010 aufgefordert worden sei, die abgestellten Fahrzeuge zu entfernen und dieser Aufforderungen bis zum 01.06.2010 nicht

gekommen sei. Am 01.06.2010 sei der Mieter allein aufgefordert worden, eine entsprechende Genehmigung zu beantragen, was dieser auch gemacht habe. Im Übrigen werde das Grundstück A-Straße seit fast 20 Jahren in gleicher Weise genutzt wie ihr Grundstück. Randnummer 5 Am 20.08.2010 hat die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Nutzungsuntersagung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung vom 20.07.2010 wieder herzustellen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er schreite aufgrund der Lage des Grundstücks in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes „…“ und des Umstandes ein, dass für die konkrete Nutzung eine befestigte, wasserundurchlässige Fläche vorhanden sein müsste, die über einen Koaleszenzabscheider zu entwässern sei. II. Randnummer 11 Der auf die weitere Nutzung des Anwesens zum Abstellen von Pkws (Gebraucht- oder Schrottfahrzeuge) gerichtete Antrag hat (nur) teilweise Erfolg. Randnummer 12 Bei dem Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ handelt es sich der Sache

um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 20.07.2010. Dieser Antrag ist zulässig und ist in Bezug auf das Abstellen von Gebrauchtwagen begründet und hinsichtlich des Abstellens von Schrottfahrzeugen unbegründet. Randnummer 13 Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass eine weitere Nutzung zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führen würde, der sich über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetze. Randnummer 14 Die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen Interesse setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das Interesse hinausgeht, das (nur) den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Zwar kann im Einzelfall das besondere Vollzugsinteresse auch ausnahmsweise mit dem den Verwaltungsakt selbst betreffenden Vollzugsinteresse zusammenfallen, wenn andernfalls der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist aber schon deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber, wenn er die Verwirklichung des Gesetzeszweckes in Gefahr sieht, es ohne weiteres in der Hand hat, den Sofortvollzug gesetzlich anzuordnen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Randnummer 15 Es ist in der Rechtsprechung allerdings allgemein anerkannt, dass in "typischen Interessenlagen" wie etwa bei Nutzungsuntersagungen und Baueinstellungen im öffentlichen Baurecht der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen ist. 1 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren

weisen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren

weisen Randnummer 16 Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Randnummer 17

§ 80Abs. 5 Vw

GO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel

dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. 2 vgl. Kopp, VwGO,

  1. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. vgl. Kopp, VwGO,
  2. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. Randnummer 18 Die im Streit befindliche Nutzungsuntersagung ist zur Überzeugung der Kammer insoweit offensichtlich rechtmäßig, als das Abstellen von Schrottfahrzeugen (Autowracks) untersagt wird. Umgekehrt erscheint das Untersagen des Abstellens von Gebrauchtwagen offensichtlich rechtswidrig, sodass die Interessenabwägung insoweit zu Lasten des Antragsgegners ausfällt. Randnummer 19 Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 82 Abs. 2 LBO 2004 gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung baulicher Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen. Randnummer 20 Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung tragend auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks als gewerblicher Abstellplatz für Altfahrzeuge sei zum Einen mit der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes … (Wasserschutzgebietsverordnung „…“) vom 29.11.2007 (ABl. S. 2457) nicht zu vereinbaren, zum Anderen sei die Antragstellerin nicht im Besitze der

§ 60Abs.

1 LBO erforderlichen Baugenehmigung. Das ist nur hinsichtlich des ersten Gesichtspunktes von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Randnummer 21 Dass das Grundstück in der weiteren Schutzzone (Zone III) der Wasserschutzgebietsverordnung „…“ vom 29.11.2007 liegt, steht außer Frage.

§ 3Abs.

1 dieser Verordnung soll die weitere Schutzzone den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grund sind

Nr. 8 u.a. insbesondere verboten: Randnummer 22 Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen. Randnummer 23 Das vom Antragsgegner aufgegriffene Abstellen von Schrottfahrzeugen erfüllt diese Voraussetzung und ist folglich

§ 3Abs.

1 Nr. 8 der Wasserschutzgebietsverordnung verboten, da die untere Wasserbehörde auch keine Ausnahme

§ 5

zugelassen hat und die Voraussetzungen für eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als untere Wasserbehörde zu erteilende Ausnahme auch erkennbar nicht vorliegen. Dementsprechend liegen insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung offensichtlich vor. Randnummer 24 Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für die Untersagung der Nutzung des Freigeländes als Abstellplatz für (zum Straßenverkehr zugelassene oder abgemeldete, aber zu verkaufende) Gebrauchtwagen nicht vor. Weder die Wasserschutzgebietsverordnung noch die in § 4 Abs. 1 der Verordnung in Bezug genommene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 01.06.2005 (ABl. S. 830) verbieten das Abstellen von Gebrauchtwagen in der weiteren Schutzzone (Zone III). Zwar bestimmt § 7 Abs. 1 der Wasserschutzverordnung, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Anlagen und Einrichtung auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde an die Vorschriften der Verordnung anzupassen seien. Allerdings hat das LUA als untere Wasserbehörde keine Anordnung in Bezug auf das Abstellen von Gebrauchtwagen erlassen. Randnummer 25 Auch das Öffentliche Baurecht rechtfertigt vorliegend nicht die Untersagung der Nutzung der Freifläche zum Abstellen von Gebrauchtwagen. Randnummer 26

der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die (ohne eine

§ 64Abs.

1 LBO erforderliche Bauerlaubnis) aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004, es sei denn die betreffende Nutzung genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. 3 OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - Randnummer 27 Diese Voraussetzungen für die Untersagung der Nutzung der Freifläche zum Abstellen von (zum Straßenverkehr zugelassenen oder aber abgemeldeten, aber zum Verkauf bestimmten) Gebrauchtwagen liegen nicht vor. Zwar gibt weder

dem Vorbringen der Antragstellerin noch den Unterlagen des Antragsgegners eine förmliche Genehmigung, mit der die Nutzung des Grundstücks zum Abstellen von Gebrauchtwagen baurechtlich zugelassen wurde. Randnummer 28 Dass allerdings das Abstellen von Gebrauchtwagen in dem durch Bebauungsplan festgesetzten „Gewerbegebiet Taubental“ der Erteilung einer Baugenehmigung bedarf, macht nicht einmal der Antragsgegner in seinem Bescheid geltend.

§ 60Abs.

1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

§ 63Abs.

1 und 2 LBO sind die Errichtung oder Änderung von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans baugenehmigungsfrei, wenn die Erschließung gesichert und keine Abweichung

§ 68

LBO erforderlich ist und die Gemeinde keine vorläufige Untersagung beantragt hat. Ein Abstellplatz für Gebrauchtwagen ist auch kein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 LBO, für den die Genehmigungsfreistellung

§ 63Abs.

1 Satz 2 LBO nicht gilt. Vorliegend hat die Antragstellerin zwar nicht

§ 63Abs.

3 LBO die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde eingereicht. Das ändert aber nichts daran, dass das bloße Abstellen von Gebrauchtwagen in einem förmlich ausgewiesenen Gewerbegebiet grundsätzlich keiner förmlichen Baugenehmigung bedarf. Randnummer 29 Zwar entbinden die Genehmigungsfreiheit und die Beschränkungen der bauaufsichtlichen Prüfung

§ 60Abs.

2 LBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Allerdings sind derartige Vorschriften, die gegen ein Abstellen von Gebrauchtwagen auf dem Grundstück sprechen könnten, nicht in Sicht. Randnummer 30 Ist die von der Antragsgegnerin untersagte Nutzung in der Form des Abstellens von Schrottfahrzeugen (Autowracks) materiell-rechtlich offensichtlich rechtswidrig, ist die Nutzungsuntersagungsverfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig. Soweit der Antragsgegner auch das Abstellen von Gebrauchtwagen untersagt hat, erscheint die Nutzungsuntersagung indes offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 31 Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zwangsgeldbewehrung in Bezug auf das Abstellen von Schrottfahrzeugen (Autowracks) nicht den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entspricht, sind nicht ersichtlich. Randnummer 32 Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Grundstücks zum Abstellen von Gebrauchtwagen wiederherzustellen und der Antrag im Übrigen zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit Textziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung mit der geschätzten Höhe des Schadens oder der Aufwendungen zu veranschlagen ist. Dafür wird regelmäßig der Jahresbetrag der pauschalierten Mietkosten für Ersatzräumlichkeiten bzw. dem Jahresertrag angesetzt. Die Kammer geht dafür vorliegend von einem Betrag von 12.000 Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Fußnoten 1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren

weisen 2 ) vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. 3 ) OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -

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