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Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 565/09 Urteil Ausweisung eines Ausländers, der in erheblichem Umfang Verkehrsstraftaten begangen hat

Ausweisung eines Ausländers, der in erheblichem Umfang Verkehrsstraftaten begangen hat Orientierungssatz 1. Die Ermessensentscheidung über eine Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffe

Art. 8EMRK stünden danach der Ausweisung des Klägers nicht entgegen.

Randnummer 9 Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 26.05.2009 zugestellt, unter Vertiefung seiner Ausführungen in dem Bescheid vom 14.10.2008 zurück. Randnummer 10 Am 25.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 26.05.2010 lehnte das Landgericht B-Stadt die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen des Klägers ab. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass gegenwärtig eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Dem Kläger könne unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände eine für die bedingte Entlassung ausreichend günstige Prognose nicht gestellt werden. Das ordnungsgemäße Vollzugsverhalten des Klägers reiche für eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Der Kläger sei mehrfach und auch einschlägig vorbestraft und habe bereits Freiheitsstrafe verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer rechtswidriger Taten hätte abhalten können. Hinzu komme, dass bei dem Kläger eine unaufgearbeitete Alkoholproblematik bestehe und ihm die Bewährung in den vorliegenden Strafverfahren wegen erneuter Straffälligkeit habe widerrufen werden müssen. Die Aussetzung des Strafrestes bei einem Bewährungsversager könne nur gewagt werden, wenn während des Strafvollzugs Umstände bekannt würden, die auf einen Charakterwandel des Verurteilten schließen und bei Anlegung eines strengen und kritischen Maßstabs seine künftige Straffreiheit als wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies sei bei dem Kläger angesichts der weiter bestehenden Alkoholproblematik nicht der Fall. Die hiergegen von dem Kläger erhobene sofortige Beschwerde hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.07.2010 als unbegründet verworfen. Randnummer 12 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, es sei angesichts seiner Deutschstämmigkeit bereits zweifelhaft, ob das Aufenthaltsgesetz auf ihn Anwendung finde. Zumindest aber hätte seine Deutschstämmigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Davon abgesehen erweise sich die Ausweisung aber auch ansonsten als ermessensfehlerhaft. Sie verletze ihn in seinen Rechten aus Art.

Art. 8EMRK. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten liegende Ausweisung nach § 55 Abs. 1 Aufenth

G erfordere eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Eine solche Beeinträchtigung liege nur vor, wenn als Folge der weiteren Anwesenheit des Ausländers eine Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehe. Hierzu hätte es einer auf die Zukunft bezogenen individuellen Gefahrenprognose seitens des Beklagten bedurft. Dass von ihm auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, könne aber nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals eine Haftstrafe verbüße, welche ihm die gesamte Tragweite seines bisherigen Verhaltens vor Augen geführt habe. Er habe sich im Rahmen der Haftverbüßung intensiv mit seinen Taten befasst und bereue diese aufrichtig. Auch sei sein Verhalten in der Haft tadellos. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention sei nur zulässig, wenn die zu beurteilende Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die von ihm begangenen Straßenverkehrsdelikte seien indes nicht als solche schwerwiegenden Straftaten zu bewerten. Im Übrigen hätte gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG neben dem Umstand, dass er seit seinem Autounfall im Jahre 2004 zu 50 % schwerbehindert sei und an einer behandlungsbedürftigen Herzerkrankung leide, zu seinen Gunsten auch berücksichtigt werden müssen, dass er seit nahezu elf Jahren in Deutschland lebe und sich von seinem Heimatland derart entfremdet habe, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könne. Seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie zu seinen Geschwistern und seiner Mutter, die deutsche Staatsangehörige seien, seien weitgehend außer Acht gelassen worden. Eine Ausweisung würde ihn auf Dauer von seinen Familienangehörigen, zu denen er ein inniges familiäres Verhältnis habe, trennen. Zudem hinterlasse sein kürzlich verstorbener Bruder drei Kinder, um die er sich nunmehr kümmern müsse. Zwischen ihm und seiner Mutter bestehe ein Beistandsverhältnis, da diese schwer herzkrank sei und seiner Hilfe und Fürsorge bedürfe. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfüge er weder über Verwandte noch über sonstige soziale Kontakte. Er habe sich zwischenzeitlich bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen einjährigen Deutschkurs belegt. Darüber hinaus arbeite er seit Februar 2009 seine Alkoholproblematik auf. Er nehme regelmäßig an Einzel- und Gruppengesprächen des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe, Alkoholikerhilfe e. V. teil. Eine Ausweisung nach Usbekistan komme auch deshalb nicht in Betracht, weil er kein usbekischer Staatsbürger sei. Durch die Ausstellung eines usbekischen Reisepasses habe er weder die usbekische Staatsangehörigkeit angenommen noch seine Deutschstämmigkeit aufgegeben. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2009 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger eine andere als die usbekische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe die Straftaten trotz der bestehenden sozialen Kontakte begangen. Es stehe der Ehefrau des Klägers sowie seinen beiden volljährigen und erwerbstätigen Kindern, die alle die usbekische Staatsangehörigkeit besäßen, frei, den Kläger in sein Heimatland zu begleiten oder ihn dort zeitweise zu besuchen. Insbesondere die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch im Heimatland fortgesetzt werden, zumal seine Ehefrau ihren Einbürgerungsantrag zurückgenommen habe. Der Grad der Behinderung des Klägers sei durch Bescheid des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 14.11.2006 auf 30 % herabgestuft worden. Überdies seien die entsprechenden Verletzungen dadurch entstanden, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss einen schweren Autounfall verursacht habe. Dass Familienangehörige des Klägers auf dessen Lebenshilfe angewiesen wären und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Betreuung der erkrankten Mutter des Klägers sei durch deren beide volljährigen Töchter gewährleistet. Die Betreuung der drei Kinder seines verstorbenen Bruders sei durch die Kindesmutter sichergestellt. Da bei dem Kläger auch keine schwerwiegende Herzerkrankung vorliege, überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung und Abschiebung des Klägers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 23.01.2009, 2 L 1790/08, hat die früher zuständige

  1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 14.10.2008 verfügte Ausweisung sowie die darin weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 06.03.2009, 2 B 246/09, verworfen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 L 1790/08 und 2 B 246/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2009, mit dem der Kläger gemäß § 55 AufenthG auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm zugleich die Abschiebung nach Usbekistan angedroht worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Die auf Dauer ausgesprochene Ausweisung des Klägers erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Randnummer 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.2008, 1 C 35.07, NVwZ 2009, 226, und vom 15.11.2007, 1 C 45.06, BVerwGE 130, 20, Randnummer 24 als frei von Rechtsfehlern. Randnummer 25 Insbesondere begegnet die Ausweisung des Klägers nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Kläger aufgrund seiner „Deutschstämmigkeit“ nicht den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterfiele. Nach § 2 Abs. 1 AufenthG ist Ausländer, wer nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Nach letzterer Vorschrift ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger, der mit einem gültigen usbekischen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nicht zu. Im Gegensatz zu seinen Eltern und seinen vier Geschwistern, die als Aussiedler bzw. Spätaussiedler anerkannt wurden Randnummer 26 vgl. das Schreiben des Landrates des Landkreises Neunkirchen vom 26.11.1998, Bl. 25 der Ausländerakte Teil II, Randnummer 27 und mittlerweile über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, ist der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im ausländerrechtlichen Nachzugsverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die von dem Kläger betonte „Deutschstämmigkeit“ ändert damit nichts daran, dass auf ihn die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Anwendung finden. Ob der Kläger tatsächlich usbekischer Staatsangehöriger ist, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich ohne Relevanz. Randnummer 28 Die auf § 55 AufenthG gestützte Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist auch im Übrigen rechtmäßig. Randnummer 29 Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er ein nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Randnummer 30 Der Kläger ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im April 1999 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt wurde er in dem Zeitraum von 2001 bis 2008 siebenmal wegen Begehung vorsätzlicher Straftaten straßenverkehrsrechtlicher Art, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 01.10.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Damit hat der Kläger offensichtlich nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Randnummer 31 Besonderer Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, wonach derjenige Ausländer besonderen Ausweisungsschutz genießt, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Niederlassungserlaubnis wurde dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt. Vielmehr befand er sich lediglich in der Zeit vom 12.04.1999 bis zum 07.02.2009 fortlaufend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 32 Die von dem Beklagten damit zu treffende Ermessensentscheidung über eine Ausweisung des Klägers lässt im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung keinen Rechtsfehler erkennen. Randnummer 33 Die Ermessensentscheidung über eine Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Ausländers mit dessen gegenläufigen privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts sowie seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung mit einzustellen (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Die von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Randnummer 34 Vgl. dazu auch BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009, 387, und vom 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 Randnummer 35 Mit Blick auf diese Vorgaben ist die Ermessensausübung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere vermögen die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte die Ausweisung des Klägers zu tragen. Randnummer 36 Die Kammer teilt uneingeschränkt die Auffassung des Beklagten, dass angesichts der Vielzahl der vom Kläger begangenen Verkehrsstraftaten die begründete Befürchtung besteht, dass von dem Kläger auch zukünftig weitere Straftaten zu erwarten sind. Der Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden ausführlich mit der Frage einer Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang zunächst auf die Strafzumessungserwägungen in dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 19.02.2008 abgestellt, wonach der Kläger „jede gewissenhafte und verantwortungsbewusste Einstellung gegenüber den Regeln des Straßenverkehrs vermissen lasse und seine persönlichen Bedürfnisse konsequent über öffentliche Sicherheitsinteressen stelle“ und er „fortlaufend unbeeindruckt sei, weshalb ihm nur mit den Mitteln des Strafvollzuges entgegenzutreten sei.“ Zudem hat der Beklagte in nachvollziehbarer Weise auf die zuletzt erfolgte Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Neunkirchen vom 01.10.2008 verwiesen, aufgrund derer der Kläger erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die entsprechenden Feststellungen des Strafgerichts zur Strafzumessung, nach denen es sich bei dem Kläger um einen „ignoranten, straßenverkehrsrechten Intensivtäter“ handelt, der in der Vergangenheit immer wieder gezeigt hat, „dass staatliche Rechtsfolgenaussprüche ihn nicht ansatzweise interessieren und er seinem Wunsch nach ungehinderter motorisierter Fortbewegung jedweden fremden Sicherheitsinteressen den Vorrang einräumt“, und das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis im Wiederholungsfall „von einer tief verwurzelten Fehleinstellung zu straßenverkehrsrechtlichen Normen“ zeugt, unterstreichen deutlich die Annahme des Beklagten, dass der Kläger nicht bereit ist, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetze zu beachten, sondern davon auszugehen ist, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Gesetze verstoßen werde. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich der Kläger ungeachtet der bei einem selbstverschuldeten Unfallgeschehen im Jahr 2004 erlittenen schwerwiegenden Verletzungen und trotz seiner achtmonatigen Inhaftierung im Jahr 2005 sowie der ausdrücklichen Belehrung durch den Beklagten über die zu erwartenden Folgen bei einer weiteren Straffälligkeit nicht davon hat abhalten lassen, weitere einschlägige Straftaten zu begehen. Auch der Umstand, dass die entsprechenden Verkehrsstraftaten ausweislich der Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts Neunkirchen vom 19.
  2. und 01.10.2008 noch während laufender einschlägiger Bewährungszeiten begangen wurden, bestätigt nachdrücklich die Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten. Dies zeigt nämlich, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer im Fall des Klägers bestehenden Wiederholungsgefahr aber ohne Weiteres gerechtfertigt und nicht, wie der Kläger meint, von dem Beklagten lediglich „unterstellt“ worden. Randnummer 37 Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr wird im Weiteren dadurch untermauert, dass weder das Landgericht B-Stadt Randnummer 38 vgl. Beschluss vom 26.05.2010, II StVK 498/10, II StVK 499/10, II StVK 500/10, Randnummer 39 noch das Saarländische Oberlandesgericht Randnummer 40 vgl. Beschluss vom 13.07.2010, 1 Ws 118/10, Randnummer 41 Anhaltspunkte für eine solche günstige Entwicklung des Klägers gesehen haben, um die Vollstreckung der Reststrafen des Klägers auszusetzen. Das Landgericht ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass gegenwärtig eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen des Klägers unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, namentlich des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts nicht verantwortet werden könne, und auch das Saarländische Oberlandesgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts dessen, dass der Kläger mehrfach wegen Verkehrsdelikten verurteilt sei, bereits Strafe verbüßt habe, bewährungsbrüchig sei und zudem nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Randnummer 42 Eine andere Betrachtungsweise ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nunmehr vorgibt, sich im Rahmen der Haftverbüßung intensiv mit seinen Taten befasst zu haben und diese aufrichtig zu bereuen. Vorliegend spricht nichts dafür, dass es infolge des Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen ist oder kommen wird. Zudem hat den Kläger das Verbüßen einer Freiheitsstrafe auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, weitere einschlägige Straftaten zu begehen. Auch das tadellose Vollzugsverhalten des Klägers, welches häufig auch unter dem Eindruck der drohenden Aufenthaltsbeendigung zu sehen ist, lässt aussagekräftige Rückschlüsse auf eine künftige Wiederholungsgefahr nicht zu. Vielmehr ist es selbstverständlich und darf nicht zuletzt im eigenen Interesse des Klägers erwartet werden, dass dieser sich im Strafvollzug ordentlich führt. Randnummer 43 Ebenso wenig steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe, Alkoholikerhilfe e. V. B-Stadt-B. vom 12.01.2010 seit Februar 2009 regelmäßig an stattfindenden Gruppengesprächen teilnimmt sowie in Einzelgesprächen seine Suchtproblematik aufarbeitet. Davon abgesehen, dass nicht ersichtlich ist, dass eine bestehende Alkoholproblematik maßgeblichen Anteil an der Straffälligkeit des Klägers gehabt hätte, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er mit den seit Februar 2009 wahrgenommenen Gruppen- und Einzelgesprächen allenfalls mit der Aufarbeitung einer etwaigen Suchtproblematik begonnen hat, die entsprechende Bescheinigung jedoch nichts über deren Erfolgsaussichten aussagt. Randnummer 44 Darüber hinaus bestand auch ein hinreichender generalpräventiver Anlass für die Ausweisung des Klägers. An der Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften durch Ausländer und dem Unterbleiben von Straftaten, wie sie der Kläger begangen hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal in Fällen des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Fahrens ohne Versicherungsschutz. Es kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass andere Ausländer durch eine konsequente Ausweisungspraxis dazu angehalten werden, sich ordnungsgemäß zu verhalten und die Ausweisung des Klägers dazu beiträgt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor weiteren Beeinträchtigungen durch die Begehung von Verkehrsstraftaten zu schützen. Dem kann der Kläger auch nicht durchgreifend entgegenhalten, dass die von ihm begangenen Straßenverkehrsdelikte nicht als schwerwiegende Straftaten zu bewerten seien. Dieses Vorbringen ist angesichts der Vielzahl der von dem Kläger begangenen Verkehrsdelikte nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger zuletzt mit Urteilen des Amtsgerichts Neunkirchen vom 19.
  3. und 01.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von jeweils elf Monaten bzw. neun Monaten verurteilt wurde. Randnummer 45 Die Ausweisung des Klägers verstößt im Weiteren nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat letztlich alle für die getroffene Ausweisungsentscheidung relevanten Umstände in seine Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Dass der Beklagte das durch den Rechtsgüterschutz geprägte öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet dabei höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, begegnet auch im Hinblick auf Art.

Art. 8EMRK keinen Bedenken.

Die Gefahr der Begehung weiterer Verkehrsstraftaten durch den Kläger wiegt mit Blick auf die damit zu befürchtenden Beeinträchtigungen fremder Sicherheitsinteressen schwer. Demgegenüber fallen die Interessen des Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung weniger ins Gewicht. Dem mittlerweile elfjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland kommt dabei schon deshalb keine allzu große Bedeutung zu, weil es ihm in dieser Zeit letztlich nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland zu integrieren. Selbst für einen in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländer kommt insoweit eine schützenswerte Rechtsposition im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK allenfalls dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines – auch längeren – Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 46 Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, 13.11.2009, 2 A 247/09, und vom 09.04.2009, 2 B 318/09, m. w. N. Randnummer 47 Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen des Klägers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erkennbar nicht der Fall. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers kann schon angesichts der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfügt der Kläger weder über einen sicheren Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, so dass es auch an der wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse fehlt. Randnummer 48 Liegt demnach schon keine hinreichende Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse in Deutschland vor, vermag der bloße Hinweis auf eine „Entfremdung“ von seiner ehemaligen Heimat sowie das pauschale Vorbringen, im Falle einer Ausweisung müsse er „ohne jegliche finanzielle Mittel, ohne Unterkunft und auch ohne medizinische Versorgung“ das Leben eines Obdachlosen führen, nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Gesehen werden muss nämlich, dass der Kläger erst im April 1999 mit 38 Jahren, also im Erwachsenenalter nach Deutschland gekommen ist und damit einen Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, in seinem Heimatland verbracht hat. Dass es dem heute 49jährigen Kläger bei dieser Ausgangssituation aufgrund besonderer persönlicher Umstände unmöglich wäre, sich in seinem Heimatland, wo er seine wesentliche Sozialisation erfahren hat, wieder zu integrieren, ist nicht feststellbar. Insbesondere besteht kein greifbarer Anhalt für die Annahme, dass der Kläger aufgrund einer bestehenden Herzerkrankung, die nach seinem eigenen Vorbringen lediglich einer medikamentösen Behandlung bedarf, nicht in der Lage wäre, sich auch wirtschaftlich wieder in seinem Heimatland zu integrieren. Auch der Hinweis des Klägers, dass er aufgrund eines schweren Autounfalls im Jahre 2004 zu 50 % schwerbehindert sei, stellt hierfür keinen Beleg dar, zumal ausweislich der Bescheinigung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 14.11.2006 Randnummer 49 vgl. Bl. 109 ff der Ausländerakte Teil III, Randnummer 50 die Körperbehinderung des Klägers lediglich noch einen Grad der Behinderung von 30 % bedingt. Randnummer 51 Ferner kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, seine Ausweisung verstoße gegen Art. 6 GG, weil seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen weitgehend unberücksichtigt geblieben wären. Zwar verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familien zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Ausweisung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindung zu berücksichtigen und drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft beispielsweise wegen der deutschen Staatsangehörigkeit eines Familienmitglieds nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass, worauf der Beklagte zu Recht abgestellt hat, sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine beiden Kinder nicht die deutsche, sondern die usbekische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist mithin nicht allein im Bundesgebiet möglich. Überdies sind die beiden Kinder des Klägers volljährig und bedürfen daher grundsätzlich nicht mehr seiner Unterstützung. Randnummer 52 Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger auf seine familiären Bindungen zu seiner in Deutschland lebenden Mutter sowie seinen Geschwistern beruft, die sämtlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diesen Bindungen wäre allenfalls dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn ein Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe gerade des Klägers angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Dass eine solchermaßen, von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft insbesondere zwischen dem Kläger und seiner angeblich herzkranken Mutter bestünde, spricht indes nichts. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass seine Mutter mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des – gegenwärtig in Haft befindlichen – Klägers angewiesen ist. Sollte die Mutter des Klägers tatsächlich einer besonderen Unterstützung aufgrund ihres Gesundheitszustandes bedürfen, so könnte diese, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, durch die beiden Geschwister des Klägers, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seiner Mutter leben, geleistet werden. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, sich um die Kinder seines verstorbenen Bruders kümmern zu wollen. Dass diese auf seine Unterstützung zwingend angewiesen wären, kann nicht wirklich angenommen werden. Deren hinreichende Betreuung ist durch die Kindesmutter sichergestellt. Randnummer 53 Die Ausweisung erweist sich letztlich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ohne Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG verfügt wurde, sondern der Kläger lediglich auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Befristungsantrag zu stellen, verwiesen wurde. Angesichts der Vielzahl und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, war es auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Randnummer 54 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389, und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, NVwZ 2005, 1074 m. w. N. Randnummer 55 Die gegen den Kläger in dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2008 weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisefrist war angesichts der bereits seinerzeit bestehenden Strafhaft des Klägers gemäß § 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. Randnummer 56 Dass in der Abschiebungsandrohung Usbekistan als Zielstaat der Abschiebung genannt ist, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Zielstaates der vorgesehenen Abschiebung tatsächlich besitzt. Randnummer 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998, 1 B 41.98, InfAuslR 1999, 73; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, § 59 AufenthG Rdnr. 29 m. w. N. Randnummer 58 Selbst wenn daher davon auszugehen wäre, dass der Kläger die usbekische Staatsangehörigkeit nicht besitzen würde, stellte sich die Benennung von Usbekistan als dem Herkunftsstaat des Klägers jedenfalls als rechtmäßig dar, zumal die Abschiebungsandrohung entsprechend § 59 Abs. 2 auch den Hinweis enthält, dass sich diese auch auf einen anderen Staat bezieht, in welchen der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Randnummer 59 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.

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