Randnummer 9 Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 26.05.2009 zugestellt, unter Vertiefung seiner Ausführungen in dem Bescheid vom 14.10.2008 zurück. Randnummer 10 Am 25.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 26.05.2010 lehnte das Landgericht B-Stadt die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen des Klägers ab. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass gegenwärtig eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Dem Kläger könne unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände eine für die bedingte Entlassung ausreichend günstige Prognose nicht gestellt werden. Das ordnungsgemäße Vollzugsverhalten des Klägers reiche für eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Der Kläger sei mehrfach und auch einschlägig vorbestraft und habe bereits Freiheitsstrafe verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer rechtswidriger Taten hätte abhalten können. Hinzu komme, dass bei dem Kläger eine unaufgearbeitete Alkoholproblematik bestehe und ihm die Bewährung in den vorliegenden Strafverfahren wegen erneuter Straffälligkeit habe widerrufen werden müssen. Die Aussetzung des Strafrestes bei einem Bewährungsversager könne nur gewagt werden, wenn während des Strafvollzugs Umstände bekannt würden, die auf einen Charakterwandel des Verurteilten schließen und bei Anlegung eines strengen und kritischen Maßstabs seine künftige Straffreiheit als wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies sei bei dem Kläger angesichts der weiter bestehenden Alkoholproblematik nicht der Fall. Die hiergegen von dem Kläger erhobene sofortige Beschwerde hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.07.2010 als unbegründet verworfen. Randnummer 12 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, es sei angesichts seiner Deutschstämmigkeit bereits zweifelhaft, ob das Aufenthaltsgesetz auf ihn Anwendung finde. Zumindest aber hätte seine Deutschstämmigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Davon abgesehen erweise sich die Ausweisung aber auch ansonsten als ermessensfehlerhaft. Sie verletze ihn in seinen Rechten aus Art.
G erfordere eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Eine solche Beeinträchtigung liege nur vor, wenn als Folge der weiteren Anwesenheit des Ausländers eine Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehe. Hierzu hätte es einer auf die Zukunft bezogenen individuellen Gefahrenprognose seitens des Beklagten bedurft. Dass von ihm auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, könne aber nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals eine Haftstrafe verbüße, welche ihm die gesamte Tragweite seines bisherigen Verhaltens vor Augen geführt habe. Er habe sich im Rahmen der Haftverbüßung intensiv mit seinen Taten befasst und bereue diese aufrichtig. Auch sei sein Verhalten in der Haft tadellos. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention sei nur zulässig, wenn die zu beurteilende Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die von ihm begangenen Straßenverkehrsdelikte seien indes nicht als solche schwerwiegenden Straftaten zu bewerten. Im Übrigen hätte gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG neben dem Umstand, dass er seit seinem Autounfall im Jahre 2004 zu 50 % schwerbehindert sei und an einer behandlungsbedürftigen Herzerkrankung leide, zu seinen Gunsten auch berücksichtigt werden müssen, dass er seit nahezu elf Jahren in Deutschland lebe und sich von seinem Heimatland derart entfremdet habe, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könne. Seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie zu seinen Geschwistern und seiner Mutter, die deutsche Staatsangehörige seien, seien weitgehend außer Acht gelassen worden. Eine Ausweisung würde ihn auf Dauer von seinen Familienangehörigen, zu denen er ein inniges familiäres Verhältnis habe, trennen. Zudem hinterlasse sein kürzlich verstorbener Bruder drei Kinder, um die er sich nunmehr kümmern müsse. Zwischen ihm und seiner Mutter bestehe ein Beistandsverhältnis, da diese schwer herzkrank sei und seiner Hilfe und Fürsorge bedürfe. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfüge er weder über Verwandte noch über sonstige soziale Kontakte. Er habe sich zwischenzeitlich bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen einjährigen Deutschkurs belegt. Darüber hinaus arbeite er seit Februar 2009 seine Alkoholproblematik auf. Er nehme regelmäßig an Einzel- und Gruppengesprächen des Freundeskreises für Suchtkrankenhilfe, Alkoholikerhilfe e. V. teil. Eine Ausweisung nach Usbekistan komme auch deshalb nicht in Betracht, weil er kein usbekischer Staatsbürger sei. Durch die Ausstellung eines usbekischen Reisepasses habe er weder die usbekische Staatsangehörigkeit angenommen noch seine Deutschstämmigkeit aufgegeben. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom 14.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2009 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger eine andere als die usbekische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe die Straftaten trotz der bestehenden sozialen Kontakte begangen. Es stehe der Ehefrau des Klägers sowie seinen beiden volljährigen und erwerbstätigen Kindern, die alle die usbekische Staatsangehörigkeit besäßen, frei, den Kläger in sein Heimatland zu begleiten oder ihn dort zeitweise zu besuchen. Insbesondere die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch im Heimatland fortgesetzt werden, zumal seine Ehefrau ihren Einbürgerungsantrag zurückgenommen habe. Der Grad der Behinderung des Klägers sei durch Bescheid des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 14.11.2006 auf 30 % herabgestuft worden. Überdies seien die entsprechenden Verletzungen dadurch entstanden, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss einen schweren Autounfall verursacht habe. Dass Familienangehörige des Klägers auf dessen Lebenshilfe angewiesen wären und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Betreuung der erkrankten Mutter des Klägers sei durch deren beide volljährigen Töchter gewährleistet. Die Betreuung der drei Kinder seines verstorbenen Bruders sei durch die Kindesmutter sichergestellt. Da bei dem Kläger auch keine schwerwiegende Herzerkrankung vorliege, überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung und Abschiebung des Klägers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 23.01.2009, 2 L 1790/08, hat die früher zuständige
Die Gefahr der Begehung weiterer Verkehrsstraftaten durch den Kläger wiegt mit Blick auf die damit zu befürchtenden Beeinträchtigungen fremder Sicherheitsinteressen schwer. Demgegenüber fallen die Interessen des Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung weniger ins Gewicht. Dem mittlerweile elfjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland kommt dabei schon deshalb keine allzu große Bedeutung zu, weil es ihm in dieser Zeit letztlich nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland zu integrieren. Selbst für einen in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländer kommt insoweit eine schützenswerte Rechtsposition im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK allenfalls dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines – auch längeren – Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 46 Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, 13.11.2009, 2 A 247/09, und vom 09.04.2009, 2 B 318/09, m. w. N. Randnummer 47 Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen des Klägers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erkennbar nicht der Fall. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers kann schon angesichts der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfügt der Kläger weder über einen sicheren Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, so dass es auch an der wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse fehlt. Randnummer 48 Liegt demnach schon keine hinreichende Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse in Deutschland vor, vermag der bloße Hinweis auf eine „Entfremdung“ von seiner ehemaligen Heimat sowie das pauschale Vorbringen, im Falle einer Ausweisung müsse er „ohne jegliche finanzielle Mittel, ohne Unterkunft und auch ohne medizinische Versorgung“ das Leben eines Obdachlosen führen, nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Gesehen werden muss nämlich, dass der Kläger erst im April 1999 mit 38 Jahren, also im Erwachsenenalter nach Deutschland gekommen ist und damit einen Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, in seinem Heimatland verbracht hat. Dass es dem heute 49jährigen Kläger bei dieser Ausgangssituation aufgrund besonderer persönlicher Umstände unmöglich wäre, sich in seinem Heimatland, wo er seine wesentliche Sozialisation erfahren hat, wieder zu integrieren, ist nicht feststellbar. Insbesondere besteht kein greifbarer Anhalt für die Annahme, dass der Kläger aufgrund einer bestehenden Herzerkrankung, die nach seinem eigenen Vorbringen lediglich einer medikamentösen Behandlung bedarf, nicht in der Lage wäre, sich auch wirtschaftlich wieder in seinem Heimatland zu integrieren. Auch der Hinweis des Klägers, dass er aufgrund eines schweren Autounfalls im Jahre 2004 zu 50 % schwerbehindert sei, stellt hierfür keinen Beleg dar, zumal ausweislich der Bescheinigung des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 14.11.2006 Randnummer 49 vgl. Bl. 109 ff der Ausländerakte Teil III, Randnummer 50 die Körperbehinderung des Klägers lediglich noch einen Grad der Behinderung von 30 % bedingt. Randnummer 51 Ferner kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, seine Ausweisung verstoße gegen Art. 6 GG, weil seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen weitgehend unberücksichtigt geblieben wären. Zwar verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familien zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Ausweisung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindung zu berücksichtigen und drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft beispielsweise wegen der deutschen Staatsangehörigkeit eines Familienmitglieds nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass, worauf der Beklagte zu Recht abgestellt hat, sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine beiden Kinder nicht die deutsche, sondern die usbekische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist mithin nicht allein im Bundesgebiet möglich. Überdies sind die beiden Kinder des Klägers volljährig und bedürfen daher grundsätzlich nicht mehr seiner Unterstützung. Randnummer 52 Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger auf seine familiären Bindungen zu seiner in Deutschland lebenden Mutter sowie seinen Geschwistern beruft, die sämtlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Diesen Bindungen wäre allenfalls dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn ein Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe gerade des Klägers angewiesen wäre und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe. Dass eine solchermaßen, von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft insbesondere zwischen dem Kläger und seiner angeblich herzkranken Mutter bestünde, spricht indes nichts. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass seine Mutter mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des – gegenwärtig in Haft befindlichen – Klägers angewiesen ist. Sollte die Mutter des Klägers tatsächlich einer besonderen Unterstützung aufgrund ihres Gesundheitszustandes bedürfen, so könnte diese, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, durch die beiden Geschwister des Klägers, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seiner Mutter leben, geleistet werden. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, sich um die Kinder seines verstorbenen Bruders kümmern zu wollen. Dass diese auf seine Unterstützung zwingend angewiesen wären, kann nicht wirklich angenommen werden. Deren hinreichende Betreuung ist durch die Kindesmutter sichergestellt. Randnummer 53 Die Ausweisung erweist sich letztlich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ohne Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG verfügt wurde, sondern der Kläger lediglich auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Befristungsantrag zu stellen, verwiesen wurde. Angesichts der Vielzahl und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, war es auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Randnummer 54 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389, und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, NVwZ 2005, 1074 m. w. N. Randnummer 55 Die gegen den Kläger in dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2008 weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisefrist war angesichts der bereits seinerzeit bestehenden Strafhaft des Klägers gemäß § 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. Randnummer 56 Dass in der Abschiebungsandrohung Usbekistan als Zielstaat der Abschiebung genannt ist, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Zielstaates der vorgesehenen Abschiebung tatsächlich besitzt. Randnummer 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998, 1 B 41.98, InfAuslR 1999, 73; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, § 59 AufenthG Rdnr. 29 m. w. N. Randnummer 58 Selbst wenn daher davon auszugehen wäre, dass der Kläger die usbekische Staatsangehörigkeit nicht besitzen würde, stellte sich die Benennung von Usbekistan als dem Herkunftsstaat des Klägers jedenfalls als rechtmäßig dar, zumal die Abschiebungsandrohung entsprechend § 59 Abs. 2 auch den Hinweis enthält, dass sich diese auch auf einen anderen Staat bezieht, in welchen der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Randnummer 59 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.