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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 494/10 Urteil Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem stationären Krankenhausa

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Leitsatz

  1. Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig. (Rn.26)
  2. Eine Beihilfe zu Aufwendungen, die -fiktiv- entstanden wären, wenn statt der nicht beihilfefähigen Wahlleistungen beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch genommen worden wären, kommt nicht in Betracht, weil nur tatsächlich entstandene Aufwendungen beihilfefähig sein können. (Rn.34) Orientierungssatz
  3. Vergleiche zu Leitsatz 1.: BVerfG, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 BvR 1464/95 -; VG Saarlouis, Urteil vom 09.02.2010 – 3 K 1561/09 -, Juris. (Rn.26)
  4. Vergleiche zu Leitsatz 2.: VG Saarlouis, Urteil vom 07.07.2009 – 3 K 709/08 – ; VG Freiburg, Urteil vom 25.04.2006 – 6 K 1748/05 –. (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am … 1940 geborene Kläger, der als Ruhestandsbeamter (letzte Dienststelle: …gymnasium) mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen einer krankenhausärztlichen Behandlung. Randnummer 2 Der Kläger befand sich im Februar 2010 wegen einer Augenoperation in der Augenklinik des Klinikums A-Stadt. Da er mit dem Krankenhaus die Inanspruchnahme von Wahlleistungen vereinbart hatte, erhielt er mit Datum vom 12.03.2010 und vom 25.03.2010 zwei Rechnungen „für wahlärztliche Leistungen der Klinik für Anästhesiologie“ über 322,34 Euro bzw. 301,47 Euro sowie mit Datum ebenfalls vom 25.03.2010 zwei weitere Rechnungen im Auftrag des Chefarztes der Augenklinik über 1.399,45 Euro bzw. 553,93 Euro. Randnummer 3 Mit Beihilfeantrag vom 31.03.2010 reichte der Kläger die vorgenannten Rechnungen beim Beklagten ein. Randnummer 4 Mit Beihilfebescheid vom 06.04.2010 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den in Rechnung gestellten Aufwendungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid insoweit mit dem Hinweis versehen, gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO seien Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- und Zweibettzimmer) seit dem 01.07.1995 nicht mehr beihilfefähig. Randnummer 5 Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend: „Diese Aufwendungen betreffen Wahlleistungen, die zur Erhaltung meines Augenlichts erfolgten. Es sollten daher die Kosten berücksichtigt werden, die ohne Inanspruchnahme der Wahlleistungen angefallen wären.“ Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung – BPflV –. Dabei werde beihilferechtlich zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden. Während die allgemeinen Krankenhausleistungen, also die Leistungen im Sinne des § 2 BPflV, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege sowie Unterkunft und Verpflegung, die nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien, beihilferechtlich anerkannt würden, seien die Wahlleistungen im Sinne des § 22 BPflV gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die vom Kläger mit der Klinik vereinbarte Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen erstrecke sich gemäß § 22 Abs. 3 BPflV auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt seien, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen eines Arztes außerhalb des Krankenhauses. Die dem Kläger in Rechnung gestellten Leistungen des Anästhesisten und des Chefarztes der Augenklinik seien derartige Wahlleistungen. Nur wenn keine Wahlleistungen vereinbart worden seien, würden bei einer stationären Behandlung vom Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 BPflV in Rechnung gestellt, die dann auch die im Falle des Klägers gesondert berechneten Leistungen umfassten. Solche Krankenhausleistungen seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO auch beihilfefähig. Wegen der vom Kläger getroffenen Vereinbarung von Wahlleistungen seien die Krankenhausärzte jedoch berechtigt gewesen, ihre Leistungen als nicht beihilfefähige Wahlleistungen neben den beihilfefähigen sonstigen allgemeinen Krankenhausleistungen zu berechnen. Die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung scheide daher aus. Randnummer 7 Mit am 19.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger „gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.04.10“ Klage erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung trägt er vor, zu Beginn des Monats Februar 2010 sei zur Rettung seines Augenlichts eine Operation erforderlich gewesen, die wegen des schwierigen Befundes nur vom Chefarzt stationär und unter Beteiligung eines Anästhesisten unter Vollnarkose habe durchgeführt werden können. Seine Klage richte sich dagegen, dass ihm für diese (unabhängig von Wahlleistungsvereinbarungen) notwendigen Kosten keine Beihilfe gewährt worden sei. Insoweit habe er keine Wahl gehabt. Randnummer 9 Einen förmlichen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den darin angeführten Gründen fest. Randnummer 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Randnummer 17 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Randnummer 18 Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten, ihm Beihilfe zu den anlässlich seines Krankenhausaufenthalts im Februar 2010 entstandenen Aufwendungen gemäß Rechnungen vom 12.03.2010 (1 Rechnung) und vom 25.03.2010 (3 Rechnungen) zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 06.04.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.04.2010 aufzuheben, soweit diese der vorgenannten Verpflichtung entgegenstehen. Randnummer 19 Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben. Randnummer 20 Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist. Randnummer 21 Weder besteht – mit Blick auf das Argument des Klägers, infolge des Schwierigkeitsgrades seiner Augenoperation sei die Beteiligung des Anästhesisten und des Chefarztes zwingend erforderlich gewesen – ein Anspruch auf Beihilfegewährung in Höhe von 70 vom Hundert (Beihilfebemessungssatz) der mit den vorstehend bezeichneten privatärztlichen Rechnungen geltend gemachten Aufwendungen, noch hat der Kläger – wie von ihm im Widerspruchsverfahren geltend gemacht – einen Anspruch auf Beihilfe zu den (fiktiven) Aufwendungen, die entstanden wären, wenn er keine Wahlleistungsvereinbarung getroffen hätte mit der Folge, dass die notwendigen ärztlichen Leistungen dann vom Krankenhaus als beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt worden wären. Randnummer 22 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist Randnummer 23 (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Randnummer 24 Beides ist hier der Fall. Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang und sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden, der Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 Bezug genommen. Randnummer 26 Ergänzend wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zum Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG (zuvor § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG Fassung bis 31.03.2009) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO hingewiesen Randnummer 27 (zuletzt bspw. Urteile der Kammer vom 09.02.2010 – 3 K 1561/09 – und vom 20.01.2009 – 3 K 268/08 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 28 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ist auch mit der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG bzw. der Verfassung des Saarlandes) vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (SVGH) hat die Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen in seinem am 17.12.1996 verkündeten Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.1996 - Lv 3/95 - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen bejaht Randnummer 29 (Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes – SVGH – vom 15.10.1996 – Lv 3/95 –; s. a. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053.98 –, (betr. das Land Berlin), ZBR 2003, 203 (mit Anm. Summer, S. 207); Beschluss vom 13.03.2003 – 2 BvR 1464/95 – (Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betr. die hier in Rede stehende saarländische Regelung). Randnummer 30 Davon unabhängig zu beurteilen ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Chefarzttätigkeit, etwa bei einer durchzuführenden Operation. Nach § 2 Abs. 2 BPflV gehören zu den allgemeinen (nicht gesondert in Rechnung zu stellenden) Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Dazu gehören auch die notwendigen ärztlichen Leistungen. Sollte daher aufgrund der vom Kläger geschilderten Erkrankung seiner Augen ein Einschreiten des Chefarztes bei der Operation oder allgemein bei der Behandlung des Klägers medizinisch notwendig gewesen sein, hätte der Chefarzt auch ohne Wahlleistungsvereinbarung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen tätig werden müssen Randnummer 31 (Urteil der Kammer vom 09.02.2010 – 3 K 1561/09 –, veröffentlicht in JURIS). Randnummer 32 Angesichts des Umstandes, dass die Behandlung des Klägers durch den nach seiner Auffassung kompetenteren Chefarzt aufgrund des gegebenen Krankheitsbildes vorab auf jeden Fall erwünscht war und der Kläger deshalb vor Beginn der Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen hat, handelt es sich bei den gesondert in Rechnung gestellten Leistungen demgegenüber nicht mehr um beihilfefähige Aufwendungen Randnummer 33 (Urteil der Kammer vom 08.03.2006 – 3 K 363/05 –; s. a. Urteil vom 19.09.2007 – 3 K 392/06 –). Randnummer 34 Da der Kläger unstreitig Wahlleistungen in Anspruch genommen hat und die ihm in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen dementsprechend gerade nicht als allgemeine Krankenhausleistungen erbracht worden sind, kann der Kläger insoweit auch nicht Beihilfe zu derartigen allgemeinen Krankenhausleistungen beanspruchen. Die Gewährung von Beihilfe kommt nur hinsichtlich solcher Aufwendungen in Betracht, die auch tatsächlich entstanden sind Randnummer 35 (Urteile der Kammer vom 07.07.2009 – 3 K 709/08 – und vom 30.04.2008 – 3 K 158/08 –; VG Freiburg, Urteil vom 25.04.2006 – 6 K 1748/05 –). Randnummer 36 Eine Beihilfe zu Aufwendungen, die – fiktiv – entstanden wären, wenn statt der nicht beihilfefähigen Wahlleistungen beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch genommen worden wären, scheidet daher nach den beihilferechtlichen Bestimmungen aus Randnummer 37 (vgl. Urteile der Kammer vom 07.07.2009 und vom 30.04.2008 a.a.O.). Randnummer 38 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 39 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Randnummer 41 Beschluss Randnummer 42 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.804,03 Euro festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.