Nachbarklage gegen vereinfachte Baugenehmigung-Carportanlage- Leitsatz 1. Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte
§ 66LBau
O RP bei Jeromin, 2. Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis, dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs. 3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts kompensiert“ werde vgl.
§ 66LBau
O RP bei Jeromin,
- Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis, dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs. 3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts kompensiert“ werde Für eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 64 Abs. 2 LBO 2004 besteht indes kein Anlass. Aus Sicht des Nachbarn hat die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn – hier dem Beigeladenen – ungeachtet von Verfahrensvorgaben hier „eigenverantwortlich“ zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Der Nachbar kann einen etwaigen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch – so er denn im Einzelfall besteht – uneingeschränkt geltend machen, allerdings nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage. Ob diese den Betroffenen gemeinhin – nachvollziehbar – schwer vermittelbare Aufspaltung des Rechtsschutzes sinnvoll oder bürgerfreundlich ist, mag dahinstehen. Der vom Kläger befürchtete materielle „Rechtsverlust“, der mit Blick auf Art. 14 GG eine den klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 LBO 2004 ignorierende verfassungskonforme Auslegung gebieten könnte, droht jedenfalls nicht. Randnummer 13 Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen des § 47 LBO 2004 an Stellplätze thematisiert, wie zum Beispiel eine Überschreitung der Zahl der im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO 2004 notwendigen Stellplätze, die Herstellungsanforderungen (§ 47 Abs. 2 LBO 2004), die spezielle landesrechtliche Konkretisierung Rücksichtnahmegebots in § 47 Abs. 5 LBO 2004 oder das Verbot der Zweckentfremdung (§ 47 Abs. 8 LBO 2004) bei notwendigen Stellplätzen. Randnummer 14 Der Einwand des Klägers, die Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts im März 2010 habe ergeben, dass der Beigeladene in dem Scheunengebäude eine die hier streitige Carportanlage einbeziehende „Profi Kfz-Werkstatt“ zur Reparatur seiner „Rennautos“ eingerichtet habe, die aufgrund einer „erheblichen Lärmentfaltung“ ihm gegenüber rücksichtslos sei, vermag eine Rechtsverletzung seinerseits durch die Baugenehmigung ebenfalls nicht zu begründen. Die Zulässigkeit einer behaupteten „faktischen Nutzung“ der insoweit (planungsrechtlich) zugelassenen Carporte als Kfz-Werkstatt lässt sich dem angefochtenen Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 (offensichtlich) nicht entnehmen. Das Scheunengebäude und seine Benutzung sind von vorneherein nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Allein das genehmigte Bauvorhaben ist indes Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise – aus Sicht des Nachbarn – im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen. Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers, der diesbezüglich auf einen „Etikettenschwindel“ verweist, auch in den Fällen, in denen in den Bauantragsunterlagen eine von der tatsächlich beabsichtigten abweichende Nutzung angegeben wird, selbst wenn die Behörde dies erkennt. 6 vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Die Rechtsprechung des Senats zum so genannten „Etikettenschwindel“ betrifft Fälle, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine störende, in der konkreten Umgebung planungsrechtlich nicht zulässige und der Nachbarschaft nicht zumutbare (gewerbliche) Nutzung zulässt und durch die Beifügung von Immissionsschutzauflagen zur Genehmigung (nur) auf dem Papier in eine nicht störende und daher von der Nachbarschaft hinzunehmende Nutzung zu „verwandeln“ sucht. 7 vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung Hier wurden vier Carports zum Abstellen privater Fahrzeuge genehmigt, nicht hingegen ein nach Behauptungen des Klägers tatsächlich eingerichteter Werkstattbetrieb. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Beigeladene für die angeblich in die Werkstattnutzung einbezogene Scheune eine Baugenehmigung vorgelegt und ob er die Carports mit einer Neonbeleuchtung versehen hat, um auch bei Dunkelheit (ungenehmigte) Arbeiten an seinen Fahrzeugen ausführen zu können. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterbindung der tatsächlich ausgeübten Benutzung der Gebäude auf dem fraglichen Anwesen (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78) zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Diese Frage betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 15 Das zugelassene Bauvorhaben und damit die erteilte Genehmigung verstößt auch nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende planungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere den die städtebaulichen Zulässigkeitsanforderungen für Bauvorhaben in der unbeplanten Ortslage betreffenden § 34 BauGB. Beurteilungsgegenstand ist auch insoweit allein die genehmigte Carportanlage, nicht ein nach den Behauptungen des Klägers an deren Stelle „in Wirklichkeit“ eingerichteter „Rennstall“ zur Ausübung des Motorsports durch den Beigeladenen. Daher stellen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob „7 Rennsportautos dem Wohnen dienen“ oder ob der Beigeladene hier genauso gut „7 Pferde an die Grundstücksgrenze stellen oder 700 Tauben fliegen lassen“ könnte, beziehungsweise, ob die in seinem Besitz befindlichen Autos für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Randnummer 16 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass dem Kläger aller Voraussicht nach der mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nicht zusteht. Nach diesen Vorschriften ist (auch) in einem faktischen Wohnbaugebiet, dessen Existenz vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortseinsicht angenommen wurde, die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die „zugelassene Nutzung“ verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. 8 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff. vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff. Der „Bedarf“ ist dabei allerdings im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht grundstücksbezogen zu verstehen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. 9 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen, unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen, unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen Vor dem Hintergrund spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die genehmigten vier Einstellplätze in der Carportanlage des Beigeladenen ungeachtet der Einschränkung in § 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nach diesen Maßstäben zulässig sind, sich mithin ein nachbarlicher Abwehranspruch unter diesem Aspekt nicht begründen lässt. Dass dem Senat insoweit eine abschließende Beurteilung mangels eigener Kenntnis des Gebiets und des sich daraus ergebenden „Bedarfs“ nicht möglich ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung im Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich vor Ort einen eigenen Eindruck verschafft. Die darauf basierende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die zugelassene, nicht gewerbliche Carportanlage objektiv geeignet ist, „ausschließlich der hier zugelassenen Wohnnutzung“ zu dienen, wird jedenfalls durch die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich einer tatsächlich abweichenden (gewerblichen) Benutzung und bezogen auf den anderweitigen Wohnsitz des Beigeladenen in ihrer Richtigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger ohne nähere Darlegungen behauptet, das Grundstück des Beigeladenen liege außerhalb einer „zumutbaren Entfernung“ für einen theoretischen Stellplatznachweis im Sinne des § 47 Abs. 2 LBO 2004, 10 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung des Gebiets darstellt und eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m bejaht werden kann vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung des Gebiets darstellt und eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m bejaht werden kann bleibt festzuhalten, dass die Einstellplätze nach der Genehmigung nicht dem Wohnanwesen des Beigeladenen zugeordnet sind und der konkreten Nutzung von Garagen und Stellplätzen in dem Zusammenhang allenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets. Randnummer 17 Ein Abwehranspruch des Klägers wegen einer – ebenfalls geltend gemachten – Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich mit den im Zulassungsantrag enthaltenen Argumenten nicht begründen. Dass das genehmigte Vorhaben – nochmals: nicht die tatsächliche Benutzung – sich bei einer insoweit gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber dem Kläger als angrenzendem Nachbarn schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Eine gegenüber dem Normalfall gesteigerte Schutzwürdigkeit seiner Belange lässt sich dabei weder aus einer besonderen subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation beim Nachbarn – hier aus einem nach dem Vortrag des Klägers zur Grenze hin orientierten Schlafraum – herleiten. Letztere rechtfertigt auch unter Rücksichtnahmeaspekten keine Annahme einer gegenüber dem ansonsten Zulässigen nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Baugrundstücks. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus einer – unterstellten – Nichtbeachtung landesrechtlicher Grenzabstandsbestimmungen keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots ziehen. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. 11 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189 Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich, mag hier aber dahinstehen. Die vom Kläger wiederholt thematisierte maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach konkret dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze – aus welchen Gründen auch immer – sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher „Anrechnungsregeln“ ohne Belang. Die Privilegierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 enthält weder eine Begrenzung der Zahl der danach zulässigen Gebäude noch Vorgaben für deren Stellung oder eine Einschränkung der Anzahl der in solchen Gebäuden zulässigen Einstellplätze. Die Vorgabe der höchstzulässigen Gesamtlänge der privilegierten Grenzbebauung (12 m) ist nach dem genehmigten Lageplan (exakt) eingehalten. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang diese heutigen, gegenüber früheren Fassungen der Landesbauordnung in mehrfacher Hinsicht „liberalisierten“ und damit eine weit reichende einseitige Errichtung von privilegierten Gebäuden an Nachbargrenzen zulassenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 bis 6 LBO 2004 noch geeignet sind, den mit den Grenzabstandsvorschriften ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten Grundanliegen Rechnung zu tragen. Nach der zuvor genannten Grundregel ist jedenfalls bei – wie hier – abstandsflächenrechtlich zulässiger Grenzbebauung in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Was im Einzelfall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insbesondere ist eine vom Kläger auch hierbei wiederholt behauptete, in Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 nicht privilegierte Nutzung nicht Gegenstand der Genehmigung des Beklagten; ob sie – wie der Kläger behauptet – tatsächlich stattfindet, kann auch insoweit dahinstehen Randnummer 19 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Randnummer 20 Ihr kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wirft insoweit, ohne konkret Rechtsvorschriften zu bezeichnen, die – aus seiner Sicht – Grundsatzfrage auf, inwieweit „gemäß der Landesbauordnung Stellplätze zum Ausüben des Rennsports in einem fremden Wohngebiet im rückwärtigen Ruhebereich zulässig sind und insoweit die Rechtsprechung zur Pferdehaltung, zur Taubenhaltung, zur Hundehaltung auf Rennwagen, die dem Wohnen nicht dienen, nicht anwendbar ist“. Eine für die Beurteilung des vorliegenden Anfechtungsrechtsstreits maßgebliche Frage mit fallübergreifender Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts oder für dessen Fortbildung ist dadurch nicht dargetan. Dabei mag dahinstehen, was der Kläger mit seinen „tierischen“ Vergleichsfällen in dem Zusammenhang zum Ausdruck bringen möchte. Wie sich dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 unschwer entnehmen lässt, sind Vorschriften der „Landesbauordnung“, abgesehen von hier nicht relevanten konkreten Abweichungsanträgen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 LBO 2004), insgesamt nicht mehr Gegenstand des auch für die Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte maßgebenden bauaufsichtsbehördlichen Prüf- und Entscheidungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Insoweit fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass einerseits die subjektive Motivation eines Halters für den (privaten) Besitz von Kraftfahrzeugen nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Abstellplätzen sein kann und dass andererseits – so sie denn stattfindet – eine die private Nutzung der Abstellmöglichkeiten überschreitende regelmäßige Benutzung der Anlage zu Reparaturen oder gar als gewerbliche Werkstatt den durch die Genehmigungsentscheidung für einen Carport eröffneten Rahmen sprengen und daher gegebenenfalls Gegenstand bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen sein kann. Konkret entscheiden lässt sich das nur einzelfallbezogen. Diesbezüglich wurde auch bereits im Widerspruchsbescheid vom 24.9.2009 ausgeführt, dass der Beklagte diesem „Problem“ einer genehmigungskonformen Benutzung der Carporte im Rahmen seiner Aufgabenstellung (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) nachgehen werde. Davon ist auszugehen. Randnummer 21 Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 23 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 – 00110-2009-01 –, Blatt 23 der Bauakte 2 ) vgl. den auf die mündliche Verhandlung am 24.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid (Ws 66/09) 3) vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N. 4 ) vgl. hierzu das Beiblatt 1 (Seite 2) 5 ) vgl.
§ 66LBau
O RP bei Jeromin,
- Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis, dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs. 3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts kompensiert“ werde 6 ) vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung 7 ) vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung 8 ) vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff. 9 ) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen, unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen 10 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung des Gebiets darstellt und eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m bejaht werden kann 11 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
- Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189