Kein Anspruch auf Zuteilung weiterer UKW-Frequenzen für das Deutschlandradio Leitsatz 1. Die Regelung des § 21 Abs. 4 bis 6 des SMG (juris: MedienG SL) ist verfassungsgemäß; insbesondere widerspricht
Art. 4Abs. 3 Verwaltungsstrukturreform
G vom
- 2007 (Amtsbl. S. 2393) Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
- August 1991, in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 29.10.1991,
Art. 4Abs. 3 Verwaltungsstrukturreform
G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393) maßgebliche landesrechtliche Regelung zur Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten dar. Randnummer 48 Die Regelung ist wirksam und insbesondere hinsichtlich ihrer Absätze 4 bis 6 verfassungsgemäß (1.). Gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung bestehen keine Bedenken (2.). Randnummer 49 1. Das Verfahren der Frequenzzuteilung ist in § 21 Abs. 3 und 4 SMG mehrstufig ausgestaltet. Die erste Stufe richtet sich nach § 21 Abs. 3 SMG. Die Landesregierung (hier: qua Delegation durch die Staatskanzlei) vermittelt zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Beigeladenen eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Frequenzen. Kommt - wie hier - eine Vermittlung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, folgt die zweite Verfahrensstufe gemäß § 21 Abs. 4 SMG. Randnummer 50 Die Letztentscheidungskompetenz ist in § 21 Abs. 4 SMG dem für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtages zugewiesen, der auf Vorschlag der Staatskanzlei und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 3 Satz 2 über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 zu entscheiden hat. Randnummer 51 § 21 Abs. 5 SMG bestimmt eine (Vorweg-)Zuordnung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wenn eine solche zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich ist. § 21 Abs. 6 Satz 1 SMG erklärt eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung der beiden Säulen des dualen Systems, also des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen und des privaten Rundfunks auf der anderen Seite zum Grundprinzip für die weitere Verteilung freier Frequenzen. In § 21 Abs. 6 Satz 2 SMG werden zusätzlich Kriterien aufgeführt, die im Rahmen der Entscheidung nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SMG zu berücksichtigen sind. Randnummer 52 Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Insbesondere widerspricht die in § 21 Abs. 4 SMG festgelegte Übertragung der Vergabezuständigkeit auf einen Landtagsausschuss, der auf Vorschlag der Staatskanzlei zu entscheiden hat, nicht der von Verfassungs wegen geforderten Staatsferne. Randnummer 53 Die rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2 BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 -1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 -1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 dem Vorbehalt des Gesetzes. Die notwendigen Entscheidungen sind wesentliche Entscheidungen, weil sie abgesehen von der sachlichen Bedeutung des Rundfunks für das individuelle und öffentliche Leben der Gegenwart im grundrechtsrelevanten Bereich ergehen und wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind. Dieser Anforderung hat der saarländische Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 21 SMG formell Genüge getan. Randnummer 54 Die Regelung begegnet auch materiellrechtlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die abstrakt und generell die Gewähr für eine Entscheidung bieten, die im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens alle materiell-(verfassungs-)rechtlichen Kriterien beachtet. 3 Binder in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 50 RStV Rdnr. 34 Binder in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 50 RStV Rdnr. 34 Verfassungsrechtliche Richtschnur ist dabei die Vorgabe, den mit der Entscheidung über die Kapazitätsvergabe verbundenen oder erreichbaren Einfluss staatlicher Stellen auf die Programmveranstalter durch geeignete Verfahrensvorschriften und materiellrechtliche Entscheidungskriterien weitestmöglich auszuschließen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht angreifbar, wenn der Gesetzgeber - wie hier - die Letztentscheidungsbefugnis einer staatlichen Instanz überträgt. Eine solche Regelung setzt aber voraus, dass die Vergabekriterien gesetzlich so präzise gefasst werden, dass programmbezogene Wertungsspielräume ausgeschlossen sind. 4 Binder in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 50 RStV Rdnr. 34; a.A. Engels, ZUM 1997, 106 Binder in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 50 RStV Rdnr. 34; a.A. Engels, ZUM 1997, 106 Randnummer 55 Diesen Anforderungen genügt die anzuwendende Regelung. Sie stellt - wie dargestellt - die zweite Stufe des Verfahrens zur Frequenzvergabe dar, wobei auf der ersten Stufe dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsfreiheit der Berichterstattung 5 Grundlegend: BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 -2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205 Grundlegend: BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 -2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205 dadurch umfassend Rechnung getragen wird, dass eine staatliche Stelle - hier die Staatskanzlei - nicht regelnd, sondern nur vermittelnd beteiligt ist und die Zuordnung durch eine vertragliche Regelung - eine Verständigungsvereinbarung - erfolgt. Randnummer 56 Auf der zweiten Stufe der Vergabeentscheidung ist die Letztentscheidungskompetenz zwar einer staatlichen Stelle überantwortet. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens einerseits (
- a)sowie der weitgehende Ausschluss eines inhaltlichen, programmbezogenen Beurteilungsspielraums durch gesetzliche Vergabekriterien andererseits (
- b)und nicht zuletzt die Bindung des Ausschusses, der insoweit exekutiv tätig wird, an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Möglichkeit, die getroffene Entscheidung auf dem Verwaltungsrechtsweg einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), genügen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien. Randnummer 57 a. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass die Beteiligten im Laufe des Verfahrens zur Entscheidungsfindung nicht nur Gelegenheit haben, ihre Belange geltend zu machen, sondern dass diese bei der Entscheidungsfindung auch zu berücksichtigen sind. Die darüber hinaus mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geltenden Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes bilden ein verfahrensmäßiges Gerüst, das geeignet ist, die Rechte und Belange der Beteiligten zu wahren. Randnummer 58 Dass der Staatskanzlei ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung zukommt, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch die spätere Entscheidung des Beklagten nicht unzulässig präjudiziert, denn der Ausschuss hat nach den Vorgaben der §§ 21 Abs. 5 und 6 SMG unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten zu entscheiden. Eine Bindung an den Vorschlag der Staatskanzlei besteht dagegen nicht. Randnummer 59 Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich betont, dass die von ihm aufgestellten Kriterien nicht bedeuten, dass die Exekutive (oder Legislative) in diesem Bereich gar nicht tätig werden darf. 6 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 -1 BvF 1/85 u.a.-, BVerfGE 83, 238 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 -1 BvF 1/85 u.a.-, BVerfGE 83, 238 Entscheidend ist, dass eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende, allgemeine Festlegung der Kriterien erfolgen muss, nach denen die konkreten Zuordnungsentscheidungen durch die zur Entscheidung berufene Stelle zu treffen sind. Randnummer 60 b. Die Vergabekriterien des § 21 Abs. 5 und 6 SMG entsprechen diesen Vorgaben. Randnummer 61 Der Ausschuss des Beklagten hat eine Zuteilungsentscheidung zu treffen, die an die in § 21 Abs. 5 und 6 SMG vorgegebenen Ziele und Faktoren anknüpft und durch diese bestimmt wird. Diese Ziele und Faktoren engen den Entscheidungsspielraum des Beklagten verfassungskonform ein, da sie verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen und in deren Lichte auszulegen sind. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum inhaltlicher, programmbezogener Art steht dem Ausschuss des Beklagten dabei nicht zu. Randnummer 62 Dies gilt für die Bestands- und Entwicklungsgarantie des den Grundversorgungsauftrag erfüllenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sowohl durch das Vorrangprinzip des § 21 Abs. 5 SMG als auch durch die Regelung des § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SMG wird den Belangen der Allgemeinheit und damit auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung getragen. Randnummer 63 Das Vorrangprinzip des § 21 Abs. 5 SMG ist Ausfluss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber, der sich für eine duale Rundfunkordnung, in der öffentlich-rechtliche und private Veranstalter nebeneinander bestehen, entscheidet, verpflichtet ist, die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern. 7 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 In der dualen Ordnung des Rundfunks ist die unerlässliche Grundversorgung Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten. 8 BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 -1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, BVerfGE 74, 297 BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 -1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, BVerfGE 74, 297 Diese sind hierzu imstande, weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem umfassenden Programmangebot in der Lage sind. 9 BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 -1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 -1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 Grundversorgung in diesem Sinne bedeutet, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrages informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Meinungsvielfalt hergestellt wird. 10 BVerfG, Urteile vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238, und vom 04.11.1986 -1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 BVerfG, Urteile vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238, und vom 04.11.1986 -1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 Dabei muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht allein in seinem Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert sein. 11 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 Der Begriff der Grundversorgung ist folglich gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch. Er ist allein an die Funktion gebunden, die der Rundfunk im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat. 12 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 Randnummer 64 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine dienende Freiheit. Sie dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozess verfassungsrechtlich zu schützen. Der Rundfunk ist dabei "Medium und Faktor" des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht. 13 BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238, m.w.N. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238, m.w.N. Randnummer 65 Der private Rundfunk wird bei bestehender Grundversorgung als gleichberechtigte Säule des dualen Systems durch § 21 Abs. 6 Satz 1 sowie durch Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 3 SMG ebenfalls hinreichend abgesichert. Randnummer 66 Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu beanstandender Weise zugunsten einer Regelung entschieden, die die Entscheidung des Landtagsausschusses vom Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen abhängig macht, die keine inhaltlichen, programmbezogenen Aspekte enthalten, deren Auslegung derartiger Bewertungen und Beurteilungen daher nicht zugänglich ist und die demzufolge der vollen gerichtlichen Überprüfung zugängliche und im Lichte der Grundrechte auszulegende unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Dadurch ist in der konkreten Situation sichergestellt, dass trotz der Zuweisung der Letztentscheidungskompetenz an eine staatliche Stelle das Grundprinzip der Staatsferne gewahrt bleibt. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Regelung aus gutem Grund deutlich z.B. von der Regelung des § 52 SMG, der die weitere Verteilung von Frequenzen durch die LMS regelt. Im Unterschied zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4-6 SMG trifft die Entscheidung über die endgültige Zuweisung von Frequenzen an einen bestimmten Programmanbieter der Medienrat der Beigeladenen, also ein pluralistisch besetztes Gremium, das die erforderliche Staatsferne aufweist. Die Kriterien der Vergabe sind denn auch anders als die Kriterien des § 21 Abs. 4-6 SMG weiter gefasst und lassen einen weiten Ermessens- und Bewertungsspielraum zu, was jedoch wegen der bereits durch den Entscheidungsträger dokumentierten Staatsferne unproblematisch ist. Dass eine entsprechende Regelung hier gerade nicht getroffen wurde, sondern dem Entscheidungsträger enge, gerichtlich überprüfbare Grenzen gesetzt wurden, war erforderlich, um dem Grundsatz der Staatsferne Rechnung zu tragen. Das Prinzip der Staatsferne bleibt bei der vorliegenden Regelungskonzeption auch dadurch gewahrt, dass der Ausschuss nur die Entscheidung zu treffen hat, ob die streitgegenständlichen Frequenzen dem öffentlich-rechtlichen oder dem privaten Rundfunk zugeschlagen werden. Eine unmittelbare Zuordnung an einen bestimmten (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Sender und eine damit verbundene mögliche mittelbare Einflussnahme auf das Programm findet nach dem Wortlaut der Regelung gerade nicht statt und darf bei verfassungskonformer Auslegung auch nicht stattfinden, da ansonsten das Postulat der Staatsferne in der Tat in Frage gestellt wäre. Der Ausschuss hat, wenn die Sicherstellung der Grundversorgung außer Frage steht (§ 21 Abs. 5 SMG), einen Mengenvergleich anzustellen, bei dem konkrete Programme keine Rolle spielen dürfen, sondern nur die beiden Blöcke (öffentlich-rechtlicher Rundfunk auf der einen und privater Rundfunk auf der anderen Seite) verglichen werden. Eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Einflussnahme einer staatlichen Stelle auf ein bestimmtes Programm ist dadurch ausgeschlossen, das Grundprinzip der Staatsferne bleibt gewahrt. Randnummer 67 2. Die Ausübung der durch § 21 Abs. 4 SMG dem Ausschuss des Beklagten zugewiesenen Exekutivkompetenz durch die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen, die ihren Niederschlag in dem angefochtenen Verwaltungsakt gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 68 Die Klägerin hat weder aufgrund von § 21 Abs. 5 SMG (a.) noch aus § 21 Abs. 6 SMG (b.) einen Anspruch auf Zuordnung der Frequenzen. Randnummer 69 a. Die Zuordnung der streitgegenständlichen Übertragungskapazitäten ist nicht zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich (§ 21 Abs. 5 SMG). Dass die Klägerin mit ihren Programmen derzeit nur einen Teil der Bevölkerung erreichen kann, führt nicht zu einem Anspruch aus § 21 Abs. 5 SMG. Die Frequenzzuweisung an einen bestimmten öffentlich-rechtlichen Sender - hier die Klägerin - ist in Umsetzung der dargelegten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weder vom Gesetz vorgesehen noch erforderlich. Randnummer 70 Grundversorgung im Sinne des § 21 Abs. 5 SMG meint Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Rundfunk und nicht Versorgung einzelner Rundfunkanstalten mit genügend Sendefrequenzen, um die gesamte Bevölkerung erreichen zu können. Randnummer 71 Dabei differenziert die Regelung des § 21 Abs. 5, Abs. 6 SMG lediglich zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung der Voraussetzungen, dass ein bestimmter oder jeder öffentlich-rechtliche Sender für sich genommen die Grundversorgung sicherstellen kann, folgt weder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses differenziert wie der saarländische Gesetzgeber nur zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem privaten Rundfunk als den beiden Säulen des dualen Systems. Randnummer 72 Ausgehend von diesen Erwägungen kommt eine Zuordnung an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach § 21 Abs. 5 SMG nicht in Betracht. Die Bewertung der bestehenden Sendemöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im Saarland in ihrer Gesamtheit führt zu dem Ergebnis, dass die Zuordnung weiterer Frequenzen zur Sicherstellung der Grundversorgung im Sinne von § 21 Abs. 5 SMG nicht erforderlich ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Saarland verfügt mit den vier Programmen des SR, die flächendeckend zu empfangen sind, und den beiden Programmen der Klägerin (auch wenn diese nur in Teilen des Landes zu hören sind), über eine technische Reichweite im UKW-Bereich, die keinen Zweifel daran lässt, dass die Grundversorgung sichergestellt ist. Randnummer 73 Für einen Vorrang der Klägerin bis zum Erreichen des Zustandes der terrestrischen Vollversorgung stellt nach alledem § 21 Abs. 5 SMG keine Rechtsgrundlage dar. Randnummer 74 b. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs. 6 SMG. Randnummer 75 aa. Zunächst ist diese Vorschrift für die hier zu treffende Zuteilungsentscheidung maßgebend. Etwaige Verständigungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten nach § 21 Abs. 3 SMG vermögen hieran nichts zu ändern. Im Gegenteil haben die Beteiligten mit der Verständigungsvereinbarung vom Mai 2007 (VVB 2007) die Geltung des Gesetzes ausdrücklich und zusätzlich bekräftigt. Randnummer 76 § 2 VVB 2007 befasst sich mit künftigen Zuordnungen. Insofern heißt es: Randnummer 77
(1)Die Parteien sehen in der hiermit vorgenommenen Zuordnung von UKW-Übertragungskapazitäten sowie in der bereits erfolgten Zuordnung von DAB-Übertragungskapazitäten im Block 8 B an das Deutschlandradio wichtige Schritte hin zur Erfüllung des Versorgungsauftrages des Deutschlandradio. Randnummer 78
(2)Bei zukünftigen Frequenzzuordnungsverfahren sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: Randnummer 79
- Sicherung der Grundversorgung und der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Randnummer 80
- Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen, Randnummer 81
- die Vielfalt des Programmangebots. Randnummer 82 Durch die Zuweisung einer weiteren Frequenz erfolgte mit der VVB 2007 eine Verbesserung der technischen Reichweite der Klägerin in der Größenordnung von ca. 1/5 der gesamten Sendekapazität (vgl. 104.000 zu 506.078 -vgl. Bl. 114 d.A.). Durch § 2 Abs. 1 VVB 2007 wird zugleich § 2 der Verständigungsvereinbarung vom 22.10.2003 (VVB 2003) relativiert. Zwar sprechen die Vertragsparteien lediglich von wesentlichen Schritten und nicht von einer endgültigen Befriedigung der Bedürfnisse zur Erfüllung des Versorgungsauftrages der Klägerin. § 2 Abs. 2 VVB 2007 stellt indes klar, dass zukünftige Zuordnungen nach dem von § 21 Abs. 6 SMG vorgegebenen Konzept erfolgen sollen, denn § 2 Abs. 2 VVB 2007 entspricht in seinem Wortlaut der Regelung in § 21 Abs. 6 SMG. Der in § 2 VVB 2003 noch vereinbarte Versorgungsvorrang der Klägerin ist damit hinfällig geworden. Randnummer 83 bb. § 21 Abs. 6 Satz 1 SMG kommt unmittelbar als Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin bereits deshalb nicht in Frage, weil eine Zuordnung der in Rede stehenden Frequenzen an diese und damit an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im konkreten Fall nicht geeignet wäre, "eine möglichst gleichwertige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks" zu sichern. Im Gegenteil hat der Ausschuss nach Auswertung der technischen Reichweiten der öffentlich-rechtlichen und der privaten im Saarland zugelassenen Rundfunksender zu Recht eine Schieflage zu Ungunsten des privaten Rundfunks festgestellt, der mit der getroffenen Zuordnungsentscheidung begegnet werden soll. Randnummer 84 Der nach § 21 Abs. 6 SMG gebotene Vergleich zwischen öffentlich-rechtlichem - also unter Einbeziehung der Programme des SR - und privatrechtlichem Rundfunk ergibt eindeutig, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Saarland der dominierende Teil der Dualen Rundfunkordnung ist. Randnummer 85 Ein Blick auf die technische Reichweite der öffentlich-rechtlichen im Vergleich zu den privaten Anbietern unter Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen potentiellen Zuhörerzahlen und ausschließlicher Berücksichtigung des UKW-Empfangs, belegt dies. Randnummer 86 Addiert man die Vollabdeckung durch die vier Programme des SR (SR 1, SR 2, SR 3 und UnserDing zusammen insgesamt 4.339.740 potentielle Hörer 14 bei einer Gesamteinwohnerzahl des Landes von 1.084.935 Einwohnern nach dem Vortrag der Klägerin bei einer Gesamteinwohnerzahl des Landes von 1.084.935 Einwohnern nach dem Vortrag der Klägerin ) mit den Zahlen für DLF (145.445) und DLRKultur (360.633) ergibt sich eine Summe von 4.845.818 potentiellen Hörern. Demgegenüber stehen auf der Seite der privaten Anbieter, die im Saarland zugelassen sind, 1.415.026 potentielle Hörer. Diese Zahl folgt aus der Addition der von der Klägerin genannten Zahlen betreffend die privaten Hörfunkanbieter im Saarland (Radio Salü: 1.018.325 Einwohner, BigFM: 234.696 Einwohner; Radio 99, 6: 4.448 Einwohner und Classic Rock Radio (Salü): 126.940 Einwohner und Antenne West: 30.617 Einwohner). Randnummer 87 Auf Seiten des privaten Hörfunks existiert mit Radio Salü lediglich ein nahezu landesweit (ca. 94%) verbreitetes Programm, während auf der öffentlich-rechtlichen Seite mit den vier Programmen des SR vier Hörfunkprogramme flächendeckend senden. Randnummer 88 Auch ein Vergleich der Programme der Klägerin auf der öffentlich-rechtlichen Seite unter Ausklammerung des landesweit verbreiteten SR mit den privaten Programmen unter Ausklammerung des landesweit verbreiteten Senders „Radio Salü“ ergibt ein Ungleichgewicht zu Lasten der privaten Anbieter. Die beiden Programme der Klägerin erreichen potentiell zusammen 506.078 Einwohner (DLF: 145.445 Einwohner, DLR Kultur: 360.633 Einwohner). Die technische Reichweite der Privatsender beträgt zusammen 396.701 Einwohner. Randnummer 89 Die Faktenlage bezüglich der Versorgung mit öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern im Saarland wurde nach alledem zutreffend zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob die Reichweite der Sender der Klägerin im Saarland im Bundesvergleich mit die Beste ist, kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an, da die Entscheidung des Beklagten lediglich auf das duale Rundfunksystem im Saarland bezogen zu sein hat und ist. Randnummer 90 cc. Aus den Gesichtspunkten, die nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SMG bei der nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SMG zu treffenden Entscheidung einzubeziehen sind, ergibt sich nichts anderes. Randnummer 91 α. Aus der gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SMG zu berücksichtigenden Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lässt sich zugunsten der Klägerin nichts herleiten. Abgesehen davon, dass auch insofern ausdrücklich nicht der gesetzliche Auftrag eines bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders, sondern derjenige des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit gemeint ist, folgt ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung insbesondere nicht aus dem DLR-StV. 15 Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio„ (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV) vom
- Juni 1993, in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz vom
- 1993 (Amtsbl. S. 989), Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio„ (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV) vom
- Juni 1993, in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz vom
- 1993 (Amtsbl. S. 989), Randnummer 92 Zwar ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 DLR-StV als Zielvorgabe eine möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme der Klägerin festgehalten. Diese Formulierung bezieht sich aber ersichtlich auf die Verwertung der der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DLR-StV zugewiesenen Frequenzen und Satellitenkanäle, die am 01.07.1991 vom Deutschlandfunk, den Programmen von RIAS 1 und DS Kultur genutzt und der Klägerin zugewiesen wurden. Ein grundsätzlicher Vorrang bei der Vergabe von weiteren Übertragungskapazitäten lässt sich hieraus dagegen nicht herleiten, denn § 3 Satz 3 DLR-StV regelt ausdrücklich, dass weitere Übertragungskapazitäten nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden können, ohne dass den Programmen der Klägerin nach diesem Staatsvertrag jedoch ein Vorrang zukommt. Gerade die gesetzliche Regelung spricht daher eher gegen als für die Klägerin. Randnummer 93 ß. Ein Anspruch auf vorrangige Zuordnung folgt erst recht nicht aus § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SMG. Diese Regelung stellt mit der Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen ein Entscheidungskriterium auf, aus dem ausschließlich der private Rundfunk einen Anspruch herleiten kann, nicht aber die Klägerin als öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieterin. Randnummer 94 Dass die Beigeladene im Vorfeld der Entscheidung des Beklagten die Verwendung ihr eventuell zugeteilter Frequenzen nicht offengelegt hat, berührt in diesem Zusammenhang die materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung des Beklagten nicht. Randnummer 95 Im Gegenteil muss gerade insofern berücksichtigt werden, dass der Ausschuss des Beklagten nur die Entscheidung über eine Zuordnung zugunsten des öffentlich-rechtlichen oder des privaten Rundfunks zu treffen hat. Wie die Frequenzen später konkret genutzt werden, ist unter dem Gesichtspunkt der Verteilung nach § 26 Abs. 6 SMG irrelevant. Eine andere Sicht würde der gebotenen Staatsferne widersprechen. Welchem privaten Programmveranstalter anschließend die Frequenz konkret zugewiesen wird, richtet sich nach § 52 SMG und erfolgt in einem eigenen Verfahren durch den pluralistisch besetzten Medienrat (§§ 56, 57 SMG) der Beigeladenen. Auf diese Weise trägt der Gesetzgeber dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks durch verfahrensrechtliche und organisatorische Vorgaben Rechnung. Randnummer 96 γ. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SMG bei der Zuweisung von Frequenzen die Vielfalt des Programmangebots zu berücksichtigen ist. Dieses Kriterium ist auf (bloße) Verbreiterung des Programmangebots gerichtet. Die Entscheidung insoweit hat sich daher, damit die Staatsferne gewahrt bleibt, auch hier nicht an konkreten Programmen, insbesondere nicht an ihren konkreten Inhalten zu orientieren. Ein Anspruch der Klägerin, die mit ihren Programmen das Spektrum der Radiosender im Saarland bereits bereichert, käme daher mit Blick auf § 21 Abs. 6 Satz 1 SMG allenfalls dann in Betracht, wenn bereits eine annähernd gleichwertige Entwicklung der beiden Säulen des dualen Systems vorläge. Erst dann kann das Kriterium der Vielfalt des Programmangebots eine Zuordnungsentscheidung maßgeblich beeinflussen. Diese Grundvoraussetzung für eine etwaige Entscheidung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit, weil der SR keinen Bedarf angemeldet hatte, letztlich zugunsten der Klägerin ist nach den obigen Ausführungen aber nicht erfüllt. Randnummer 97 Dass der Beklagte bei dieser Sachlage zugunsten der Beigeladenen entschieden hat, ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage auf Verpflichtung zur Zuteilung bleibt demnach ebenso ohne Erfolg wie die Bescheidungsverpflichtungsklage. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; zu einer Kostenentscheidung zugunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung. Randnummer 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 100 Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fußnoten 1) Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
- August 1991, in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 29.10.1991,
Art. 4Abs. 3 Verwaltungsstrukturreform
G vom
- 2007 (Amtsbl. S. 2393) 2) BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 -1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 3) Binder in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Aufl., § 50 RStV Rdnr. 34 4) Binder in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Aufl., § 50 RStV Rdnr. 34; a.A. Engels, ZUM 1997, 106 5) Grundlegend: BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 -2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205 6) Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 -1 BvF 1/85 u.a.-, BVerfGE 83, 238 7) BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 8) BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 -1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -, BVerfGE 74, 297 9) BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 -1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 10) BVerfG, Urteile vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238, und vom 04.11.1986 -1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 11) BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 12) BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238 13) BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -, BVerfGE 83, 238, m.w.N. 14) bei einer Gesamteinwohnerzahl des Landes von 1.084.935 Einwohnern nach dem Vortrag der Klägerin 15) Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio„ (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV) vom
- Juni 1993, in saarländisches Landesrecht transformiert durch das Gesetz vom
- 1993 (Amtsbl. S. 989),