Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des biologischen Vaters Leitsatz Dem Scheinvater steht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB i.V.m. mit § 242 BGB gegen die Kindesmutter kein Anspruch auf Auskunft über die biologische Vaterschaft des Kindes zu, wenn ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen ausscheidet. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Homburg,
(2009), § 826, Rzn. 441 ff.). Die Voraussetzungen hierfür wären unter anderem dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese Weise sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531), wie der Antragsteller behauptet. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch letztlich dahinstehen, denn selbst wenn das Verhalten der Antragsgegnerin als sittenwidrige Schädigung des Antragstellers zu werten wäre, hätte dies nicht den hier allein in Rede stehenden Auskunftsanspruch zur Folge. Randnummer 12 Denn der rechtliche Vater eines Kindes hat keinen allgemeinen Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters. Erforderlich ist vielmehr, dass er mit dieser Kenntnis rechtlich geschützte Interessen verfolgen will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass insoweit stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, da auch die Kindesmutter nicht uneingeschränkt zur Auskunft verpflichtet ist, sondern durchaus beachtliche, sich auch aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht ergebende Gründe haben kann, derartige Informationen nicht preisgeben zu müssen (BGH, FamRZ 1982, 159). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Ansprüche aus § 826 BGB auf Schadensersatz gerichtet sind; in Bezug auf einen hieraus abgeleiteten Auskunftsanspruch bedeutet dies, dass die begehrte Auskunft zumindest im Grundsatz geeignet sein muss, die wirtschaftliche Situation des Geschädigten zu verbessern, etwa indem sie es ihm ermöglicht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen. Davon geht ersichtlich auch der Antragsteller aus, da er zur Begründung seines Auskunftsanspruchs vorbringt, gegen den biologischen Vater Regress nehmen zu wollen. Randnummer 13 Unter den gegebenen Umständen erscheint aber ein solcher Regress als ausgeschlossen, nachdem der Antragsteller mit seiner Vaterschaftsanfechtungsklage erfolglos geblieben ist und sein diesbezüglicher Antrag rechtskräftig - wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - abgewiesen wurde. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin als der rechtliche Vater des Kindes gilt und zwar unabhängig davon, ob nachgewiesen ist, dass das Kind nicht von ihm abstammt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2001, 1630; FA-FamR/Pieper,
- Aufl., Kap.3, Rz. 149; Palandt-Diederichsen, BGB,
- Aufl., § 1598 a, Rz. 15). Bei dieser Sachlage kann auch von dem Erzeuger für den an das Kind geleisteten Unterhalt grundsätzlich kein Ersatz verlangt werden (BGH, FamRZ 1981, 764; s. auch FamRZ 1993, 696; MünchKommBGB/Wellenhofer-Klein,
- Aufl, § 1599, Rz. 37). So liegt der Fall hier. Daran ändert es auch nichts, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des Regressprozesses des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger entgegen § 1600 d Abs. 4 BGB unter bestimmten Umständen eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft zulässt (BGH, FamRZ 2009, 32; FamRZ 2008, 1424), denn dies soll den Scheinvater lediglich davor bewahren, dass ihm durch Untätigkeit des Kindes, der Kindesmutter und des biologischen Vaters die Regressmöglichkeit genommen wird, die Rechtsstellung des rechtlichen Vaters, der es versäumt hat, fristgemäß Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben, wird dadurch nicht berührt. Da somit ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen praktisch ausscheidet und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Kenntnis der Person des biologischen Vaters aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich ist, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Randnummer 14 Nach alledem hält der angefochtene Beschluss den Beschwerdeangriffen stand. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 16 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).