rlässigkeit Leitsatz Hat ein Spieler beim Fußballspiel einer Altherrenmannschaft einen gegnerischen Spieler durch Hineingrätschen in dessen Lauf zu Fall gebracht und verletzt und damit objektiv regelwidrig und rechtswidrig gehandelt, so hängt seine Haftung auf Schadensersatz davon ab, ob ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. (Rn.24) (Rn.26) Für einfache Fahrlässigkeit ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 24. September 2009, 8 O 305/08, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 8 O 305/08, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Verletzung in Anspruch, die dieser ihm anlässlich eines Fußballspiels am 16.7.2005 zufügt hatte, an dem die Parteien als Mitspieler in gegnerischen Mannschaften teilgenommen hatten. Randnummer 2 Dabei handelte es sich um ein Freundschaftsspiel der „Alte-Herren-Mannschaften“ des SV S. und des SV H.. Der streitgegenständliche Vorfall, den beide Parteien als sogenanntes Foulspiel des Beklagten qualifizieren, ereignete sich unter im Einzelnen umstrittenen Umständen im Strafraum der Mannschaft des Beklagten. Unstreitig ist, dass der Ball dem Kläger von einem Mitspieler zugespielt wurde und der Beklagte in die Beine des Klägers hineingrätschte. Daraufhin zeigte der Schiedsrichter dem Beklagten, dem zuvor schon die Gelbe Karte gezeigt worden war, die Gelb/Rote Karte und verwies diesen des Spielfeldes. Am Abend wurde der Kläger zum Ausschluss einer Rippenfraktur in das Kreiskrankenhaus nach Ottweiler verbracht, wo eine Thoraxprellung und eine Schienbeinprellung diagnostiziert wurden. Randnummer 3 Der Kläger hat zum konkreten Hergang des Vorfalls vorgetragen, er habe den Ball mit dem linken Fuß spielen wollen, als der Beklagte aus einer Entfernung von circa 3 Metern „seitlich von hinten“ kommend mit ausgestrecktem Bein in sein Bein hineingerutscht sei und ihn unterhalb des Knies getroffen habe, woraufhin er, der Kläger, gestürzt und auf den Boden geprallt sei. Er hat die Ansicht vertreten, dies sei als äußerst grobes Foulspiel zu werten, welches die Grenzen des im Fußball erlaubten Verhaltens ganz erheblich überschritten habe. Der Beklagte habe den Ball überhaupt nicht erreichen können, weil er, der Kläger, sich zwischen dem Beklagten und dem Ball befunden habe. Randnummer 4 Bei dem Sturz habe er sich eine schwere Thoraxprellung zugezogen, was er sich damit erkläre, dass er wohl noch mit dem Arm unter den Körper geraten sei. Des Weiteren habe er trotz Schienbeinschoners eine schmerzhafte Schienbeinprellung davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe er zunächst minutenlang benommen am Boden gelegen und habe dann in die Kabine getragen werden müssen; weil er infolge des Sturzes keine Luft mehr bekommen habe, habe ein anwesender Arzt die Notversorgung übernommen. Randnummer 5 Aufgrund dieser Verletzungen sei ärztlich die Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und eine Krankschreibung bis zum 11.9.2005 erfolgt. Er habe für die Dauer von mehr als 16 Wochen täglich unter Schmerzen gelitten und Schmerzmittel einnehmen müssen. Die sportliche Freizeitgestaltung mit seiner Familie sei wegen seiner Beschwerden bis Ende Februar 2006 erheblich eingeschränkt gewesen; den Fußballsport habe er über diesen Zeitraum überhaupt nicht ausüben können. Auch noch nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit habe er wegen des vom Sicherheitsgurt ausgehenden Drucks nur unter erheblichen Beschwerden Autofahren können. Da der Beklagte es nicht einmal fertiggebracht habe, sich für sein Fehlverhalten zu entschuldigen, hat der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld von 6.000 € für gerechtfertigt erachtet. Randnummer 6 Darüber hinaus hat der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangt, den er als selbstständiger Anwalt in seiner Einzelpraxis erlitten habe. Er habe zwar seine Gerichtstermine noch selbst wahrnehmen können, habe aber erhebliche Ausfallzeiten in seinem Büro gehabt, wo viel Arbeit liegen geblieben sei; er habe nur die wichtigsten Termine und Fristen gewahrt. Das Personal habe die anrufenden Mandanten vertrösten müssen, wobei es ohne weiteres möglich sei, dass es sich hierbei um neue Mandanten oder um Mandanten mit neuen Fällen gehandelt habe; das Personal sei nicht in der Lage, Mandanten zu gewinnen oder zu binden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der ihm entstandene Dienstausfall sei gemäß § 287 ZPO mit 3.000 € zu bemessen. Randnummer 7 Er hat beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger aus einem Vorfall vom 16.7.2005 Schmerzensgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu zahlen, sowie sonstigen Schadensersatz in Höhe von 3.000 €, beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.7.2005 zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat sowohl die Schwere seines Regelverstoßes als auch die Schwere der erlittenen Verletzungen und das Ausmaß deren Folgen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestritten. Dass ihm kein extremer Regelverstoß vorgeworfen werden könne, folge bereits aus dem Umstand, dass er mit der Gelb/Roten Karte lediglich für das laufende Spiel gesperrt worden sei. Im Übrigen habe er nicht vorsätzlich gehandelt, der Zwischenfall habe sich im Eifer oder Übereifer des Spiels ereignet. Er hat den Hergang unter Bezugnahme auf eine Skizze (Bl. 32 d.A.) wie folgt geschildert: Er habe sich zunächst in etwa derselben Höhe befunden wie der den Ball abspielende Mitspieler des Klägers und sei dann dem Ball nachgelaufen. Um diesen vor dem Kläger zu erreichen, sei er in Grätschposition auf den Kläger zu gerutscht, der sich ebenfalls auf den zwischen ihnen befindlichen Ball zubewegt habe; er, der Beklagte, sei sich sicher gewesen, den Ball noch erreichen zu können, habe diesen aber verfehlt und stattdessen den rechten Fuß des Klägers getroffen. Bei der Schilderung des Klägers habe die Verletzung sich in der Kniekehle oder an der Wade befinden müssen. Dessen ungeachtet sei der verlangte Schmerzensgeldbetrag überhöht; für den geltend gemachten Verdienstausfallschaden fehle es an jeglicher Grundlage. Randnummer 12 Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Schiedsrichters K. und der vom Kläger benannten Mitspieler Kl., D. und L. als Zeugen mit am 24.9.2009 verkündetem Urteil (Bl. 99 d.A.) abgewiesen, weil dem Kläger der Nachweis schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht gelungen sei. Randnummer 13 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sich in erster Linie gegen die Wertung des Landgerichts wendet, das Verhalten des Beklagten sei noch in den Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness einzuordnen, so dass es an einem Verschulden fehle. Dabei habe das Landgericht vor allem zu Unrecht außer acht gelassen, dass es sich um ein Freundschaftsspiel im Amateurbereich, sogar im Alte-Herren-Bereich, gehandelt habe, in dem der Kläger habe erwarten dürfen, dass ein Gegenspieler auf solche in grober Weise gefährdenden Aktionen verzichtet. Des Weiteren habe es in Betracht ziehen müssen, ob für den Kläger nicht Beweiserleichterungen eingreifen könnten. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.2009 – 8 O 305/08 – den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger aus einem Vorfall vom 16.7.2005 Schmerzensgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe sowie sonstigen Schadensersatz in Höhe von 2.500 € zu zahlen, beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.7.2005. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 19 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26.2.2009 (Bl. 44 d. A.), vom 4.6.2009 (Bl. 58 d.A.), vom 16.7.2009 (Bl. 68 d.A.) und vom 6.8.2009 (Bl. 81 d.A.) und des Senats vom 23.6.2010 (Bl. 159 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.2009 (Bl. 98 d.A.) Bezug genommen. II. Randnummer 20 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm stehen wegen der ihm durch den Beklagten bei einem Fußballspiel am 16.7.2005 unstreitig zugefügten Verletzungen keine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zu. Abgesehen davon, dass er einen materiellen Schaden nicht im Ansatz dargelegt hat, scheitert ein allein in Betracht kommender deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB schon daran, dass dem Beklagten eine stillschweigend zwischen den Teilnehmern des Fußballspiels vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten zugute kommt und dem Kläger der Nachweis eines solchen Verhaltens des Beklagten nicht gelungen ist. 1. Randnummer 21 Die Haftung für bei einem sportlichen Wettkampf zugefügte Verletzungen muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Teilnehmer einvernehmlich mit körperlichem Einsatz ein Kampfspiel gegeneinander austragen, das selbst bei Einhaltung der Regeln des sportlichen Wettkampfs oder bei geringen Regelverstößen eine erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen in sich birgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1974 – VI ZR 100/73 – VersR 1975, 137 = BGHZ 63, 140). Der Bundesgerichtshof hat deshalb unter Hinweis auf § 242 BGB den Grundsatz aufgestellt, dass eine Haftung für solche Verletzungen ausgeschlossen ist, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem bei jeder Sportausübung zu beachtenden Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht, weil derartige bewusst eingegangene Gefahren von jedem Teilnehmer in Kauf genommen würden. Dabei hat er dahingestellt sein lassen, ob die Inkaufnahme der dem jeweiligen Kampfsport immanenten Risiken als „Handeln auf eigene Gefahr“ oder als „sozial-adäquate Verhaltensweise“ anzusehen sei und damit bereits die Tatbestandsmäßigkeit oder doch die Rechtswidrigkeit des § 823 Abs. 1 BGB ausschließe (vgl. auch Fritzweiler in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl., S. 407 f.; Deutsch, VersR 1974, 1045; Zimmermann, VersR 1980, 497 jeweils zu den hierzu vertretenen Auffassungen). Jedenfalls müsse die Teilnahme eines Sportlers an einem solchen Kampfspiel, das - wie der Fußballwettkampf - nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, dass er selbst sich auf diese Regeln einlässt und bei regelkonformem Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1974 – VI ZR 100/73 – VersR 1975, 137 = BGHZ 63, 140; Urt. v. 5.11.1974 – VI ZR 125/73 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.2.1976 – VI ZR 32/74 – VersR 1976, 591; Urt. v. 1.4.2003 – VI ZR 321/02 – VersR 2003, 775; Urt. v. 27.10.2009 – VI ZR 296/08 – ZfSch 2010 133; ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Celle, VersR 2009, 1236; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 254, Rdn. 66, der dies als eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ansieht). Die Haftung setzt deshalb nach gefestigter Rechtsprechung immer die Feststellung eines Regelverstoßes voraus. 2. Randnummer 22 Dass der Beklagte einen (objektiven) Regelverstoß begangen und dadurch die – wenn auch ihrer Schwere nach umstrittene – Körperverletzung des Klägers verursacht hat, ist erwiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte in die Laufrichtung des Klägers hineingrätschte, dem der Ball von einem Mitspieler zugespielt worden war, und dabei statt des Balls das Bein des Klägers traf. Dies stellt einen Verstoß gegen die erste Alternative der Regel 12 – Treten des Gegners - der auch für Freundschaftsspiele geltenden Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes für 2005/2006 (vgl. Fritzweiler in Fritzweiler/Pfister/Summerer, aaO., S. 429), aber auch gegen das für jeden sportlichen Wettkampf geltende Fairnessgebot dar, der auch von dem Beklagten selbst eingeräumt wird. Randnummer 23 Aufgrund dieses Regelverstoßes ist - nicht nur auf der Grundlage der Lehre vom Erfolgsunrecht, sondern auch auf der Grundlage der Lehre vom Handlungsunrecht (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823, Rdn. 4 ff. zur Darstellung des Streitstandes) – auch von der Rechtswidrigkeit der Verletzung des Körpers des Klägers auszugehen. Die Spielregeln, nach denen die Sportmannschaften antreten, dienen zwar in erster Linie dazu, die Eigenheiten des Spiels zu prägen, den Spielfluss und die Chancengleichheit zu gewährleisten und einen Ausgleich für regelwidrig erlangte Vorteile zu schaffen. Die für Fußballverbandsspiele geltenden Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes enthalten aber auch Regeln dazu, welche Handlungen zum Schutz der Spieler vor Verletzungen nicht erlaubt sind. Auch wenn es sich dabei nicht um Rechtsnormen handelt, so können sie doch jedenfalls Aufschluss darüber geben, was als spielordnungsgemäßes Verhalten anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1974 – VI ZR 100/73 – VersR 1975, 137; Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rdn. 394). 3. Randnummer 24 Eine Schadensersatzverpflichtung aus § 823 Abs. 1 BGB setzt aber weiter voraus, dass dem Schädiger Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Allerdings greift zugunsten des Beklagten ein Haftungsausschluss für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ein. Den Nachweis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens hat der insoweit darlegungs- und beweisverpflichtete (vgl. BGH, Urt. v. Urt. v. 5.11.1974 – VI ZR 100/73 – VersR 1975, 137; Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 125/73 – zitiert nach juris; OLG Celle, VersR 2009, 1236) Kläger nicht zu erbringen vermocht. Randnummer 25
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