G Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr.
G - eine Ermessensausübung für eine eine Aufenthaltserlaubnis ausschließende Ausweisung eines Asylberechtigten im Rahmen des § 25 I AufenthG für erforderlich hielt. Damit ist unvereinbar, bei Asylberechtigten den allgemeinen Versagungsgrund des § 5 IV AufenthG in den Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG für anwendbar zu halten, denn dieser Versagungsgrund sieht eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwingend vor, sofern keine - mit einer Ermessensausübung nicht vergleichbare - Ausnahme nach den Sätzen 2 und 3 eingreift. Daher spricht trotz des Wortlauts des allgemeinen zwingenden Versagungsgrunds des § 5 IV 1 AufenthG die Übernahme des wesentlichen Inhalts der Vorgängerregelung des § 68 AsylVfG a.F. in § 25 I AufenthG in Verbindung mit § 56 I AufenthG mit Gewicht für eine Entscheidung des Gesetzgebers für die Schaffung bzw. Beibehaltung einer höheren Hürde für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei Asylberechtigten und damit dafür, dass § 25 I 2 AufenthG als lex specialis 10 Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr.
G; vgl. auch VG Hamburg, Urteile vom 31.1.2006 – 10K 2710/05 und 2988/05 -, zitiert nach juris Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr.
G; vgl. auch VG Hamburg, Urteile vom 31.1.2006 – 10K 2710/05 und 2988/05 -, zitiert nach juris die allgemeinen, zwingenden Versagungsgründe des § 5 IV 1 AufenthG verdrängt. Randnummer 22 Steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die asylberechtigte Antragstellerin somit kein Versagungsgrund entgegen, so gilt ihr Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 I 3 AufenthG – oder ohne Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem eventuellen rechtskräftigen Widerruf ihrer Asylanerkennung - als erlaubt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der mit dem Hauptantrag beantragten einstweiligen Anordnung ist daher nicht erforderlich. Randnummer 23 2) Der Hilfsantrag der Antragstellerin hat dagegen Erfolg. Zwar kann die Antragstellerin, deren Aufenthalt ungeachtet der dargestellten Rechtslage vom Antragsgegner als illegal angesehen wird und die nur noch im Besitz einer Duldung ist, nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung zum Nachweis der bestrittenen Rechtsposition verlangen. Für die gesetzliche Erlaubnisfiktion des § 25 I 3 AufenthG ist - anders als für die in § 81 III und IV AufenthG geregelten Wirkungen der Antragstellung eines Ausländers gemäß § 81 V AufenthG - die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht vorgesehen. Da die Antragstellerin an der Wahrnehmung ihrer bestrittenen derzeitigen Rechtsposition ohne einen entsprechenden diese bestätigenden Nachweis jedoch gehindert wird, erscheint eine einstweilige Feststellung nach Maßgabe des Tenors nötig. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 I VwGO. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 III, 52 II, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist. Randnummer 26 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.6.1993, Blatt 16 der Ausländerakte (AA) 2) Bl. 82 ff. AA 3) Vgl. etwa BVerfG, NJW 1989, 827; BVerfG, NJW 2002, 3691 4) Vgl. hierzu etwa Burr in GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 4; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 2 5) Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rdnr. 197 6) BGBl. I 2002, 361, 3142 7) Kluth/ Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 542 8) BVerfG, Beschluss vom 26.9.1978, BVerfGE 49, 168 9) Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr.
G 10) Vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG, Rdnr. 13; Burr in GK-AufenthaltG, § 25 Rdnr. 18; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 498; Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr.
G; vgl. auch VG Hamburg, Urteile vom 31.1.2006 – 10K 2710/05 und 2988/05 -, zitiert nach juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.